OGH 2Ob86/88

OGH2Ob86/8827.9.1988

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Huber als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Georg S*, vertreten durch Dr. Manfred Pochendorfer, Rechtsanwalt in Ried i.I., wider die beklagten Parteien 1.) Verlassenschaft nach dem am 11. März 1986 verstorbenen Josef S*, vertreten durch die erblasserische Witwe Christina S* (bzw. nunmehr: Christina S*, als Erbin des Nachlasses des am 11. März 1986 verstorbenen Josef S*), 2.) D* Versicherungs-Aktiengesellschaft, *, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Zimmermann und Dr. Klaus Kauweith, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 531.408,-- sA, Rente und Feststellung infolge Revision der klagenden Partei und der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 23. Februar 1988, GZ. 1 R 273/87-36, womit infolge Berufung der klagenden Partei und der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 4. Juni 1987, GZ. 7 Cg 246/86‑26, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1988:0020OB00086.88.0927.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Beiden Revisionen wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, den Beklagten je zur Hälfte die mit S 17.707,14 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin die Umsatzsteuer von S 1.609,74) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

Am 26. 11. 1983 ereignete sich im Gemeindegebiet von Straßwalchen auf der Bundesstraße 1 ein Verkehrsunfall, bei dem die Ehefrau des Klägers und seine Tochter Silvia tödlich verunglückten. Wegen dieses Unfalles wurde Josef S* vom Landesgericht Salzburg zu 20 EVr 12/84 wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung zu einer Geldstrafe verurteilt. Es wurde ihm zur Last gelegt, daß er trotz Dunkelheit und eingeschalteten Abblendlichtes mit einer Geschwindigkeit von etwa 70 km/h fuhr, dabei die am rechten Straßenrand gehenden Fußgänger Hilde und Silvia S* zu spät wahrnahm, trotz Verreißens seines Fahrzeuges anfuhr und dabei tödlich verletzte. Die Erstbeklagte ist die Witwe von Josef S*, der dessen Nachlaß eingeantwortet wurde. Die Zweitbeklagte ist der Haftpflichtversicherer des Genannten.

Der Kläger begehrte von den Beklagten

a) den Ersatz der Begräbniskosten, der Kosten für die Anschaffung von Trauerbekleidung sowie der Kosten für die Errichtung der Grabstätte im Betrag von S 176.153,--. Hievon bringt er eine Akontozahlung der Zweitbeklagten von S 10.000,-- sowie Leistungen der Sozialversicherungsanstalt von S 12.000,-- in Abzug, sodaß sich die Forderung aus diesem Titel

mit S 154.153,--

errechnet. Mit Schriftsatz vom 25. 11. 1986

dehnte der Kläger diesen Betrag um S 7.255,-- sA für die Anschaffung von Trauerkleidung

und Schuhen für seinen Sohn Georg aus.

b) Kosten für eine Haushaltshilfe

von monatlich S 10.000,--,

sohin für die Zeit vom 1. 12. 1983 bis

einschließlich Juni 1986 von S 310.000,--

c) Schmerzengeld von S 60.000,--,

weil der Tod seiner Ehefrau und seiner Tochter

bei ihm schwere Depressionen und

seelische Schmerzen hervorgerufen habe.

d) Ab 1. 7. 1986 monatlich S 10.000,--

als Ersatz jener Kosten, die er für die Führung

des Haushaltes durch eine fremde Hilfskraft

aufbringen müsse.

Die Beklagten stellten ein Mitverschulden des Josef S* von 50 % außer Streit, des weiteren der Höhe nach die Aufwendungen des Klägers im Zusammenhang mit dem Begräbnis der Ehefrau und der Tochter. Für Schuhe und Bekleidung stellten sie die Hälfte des begehrten Betrages und für die Errichtung der Grabstätte einen Betrag von S 70.000,-- der Höhe nach außer Streit. Im übrigen beantragten die Beklagten die Abweisung des Klagebegehrens. Die verunglückten Personen seien entgegen § 76 Abs. 1 StVO in einer Entfernung von etwa 2 m vom rechten Fahrbahnrand gegangen.

Das Erstgericht erkannte die Klageforderung mit S 169.212,80, die Gegenforderung mit S 15.846,60 als zu Recht bestehend und verurteilte die Beklagten zur Bezahlung von S 153.366,20 sA Das Rentenbegehren wurde mit S 4.861,60 monatlich für berechtigt erkannt. Dem Feststellungsbegehren wurde mit 50 % stattgegeben. Das Mehrbegehren wurde abgewiesen. Das Erstgericht traf nachstehende Feststellungen:

Josef S* lenkte seinen PKW auf der Wiener Bundesstraße B1 von Brunn Richtung Straßwalchen. Er fuhr mit einer Geschwindigkeit von ca. 70 km/h und hatte Abblendlicht eingeschaltet. Die Ehefrau des Klägers und seine Tochter gingen zur selben Zeit auf der rechten Fahrbahnseite gleichfalls Richtung Straßwalchen nebeneinander, wobei die am weitesten zur Straßenmitte hin gehende Person einen Abstand von 1,75 bis 2 m zum rechten Fahrbahnrand einhielt. Trotz Verreißens seines Fahrzeuges erfaßte Josef S* mit seinem PKW die beiden Fußgängerinnen von hinten. Beide verunglückten tödlich.

Die Ehefrau des Klägers versorgte bis zu ihrem Tod unter Mithilfe ihrer Mutter den Haushalt. Dieser umfaßte neben dem Kläger noch dessen drei Kinder, darunter die tödlich verunglückte Tochter Silvia, geboren am 25. 8. 1974, den Sohn Georg, geboren am 4. 9. 1969 und eine weitere Tochter, die bereits im letzten Lehrjahr war und nunmehr verheiratet ist. Im gemeinsamen Haushalt befand sich noch die Schwiegermutter des Klägers. Sie ist auch Eigentümerin einer kleinen Landwirtschaft, die an die Ehefrau des Klägers verpachtet war. Ein Pachtzins war aber nicht zu entrichten. Aus dieser Landwirtschaft erzielte die Frau des Klägers ein Einkommen von etwa S 100.000,-- jährlich.

Der Kläger war zum Unfallszeitpunkt als Fernfahrer beschäftigt. Er verdiente monatlich zwischen S 20.000,-- und S 25.000,-- netto. Nach dem Tod der Ehefrau war er nur noch als Kraftfahrer im Inland beschäftigt, um nicht zu lange von zu Hause wegbleiben zu müssen. Seit ungefähr 20 Jahren ist er magenkrank. Er benötigt Diätkost. Seit dem Tod seiner Frau ist er jedes Jahr zwei bis drei Monate wegen Magenblutungen im Krankenstand. Er verlor deshalb seinen Arbeitsplatz und ist seit März 1987 arbeitslos. Er besorgt seit dem Tod der Ehefrau gemeinsam mit seiner Schwiegermutter die tägliche Haushaltsarbeit, verrichtet die schwere Haushaltstätigkeit selbst und wendet sich wegen der Verrichtung spezieller Tätigkeiten entweder an seine Schwiegermutter, seine Mutter oder seine Tochter. Die Landwirtschaft wird nun von der Schwiegermutter mit Hilfe von Nachbarn betrieben, woraus der Kläger aber kein Einkommen bezieht. Zu Lebzeiten der Gattin wurde das Einkommen aus der Landwirtschaft für den Hausbau mitverwendet. Das Einkommen der Ehefrau und sein Einkommen wurden zusammengelegt und aus den Gesamteinkünften alle Aufwendungen, auch jene für den Haushalt, bestritten.

Der Kläger bezieht seit 1. 12. 1983 eine Witwerpension der Sozialversicherungsanstalt der Bauern mit den in den Entscheidungen der Vorinstanzen festgestellten Beträgen. Insgesamt ergeben die Bezüge des Klägers für den Zeitraum vom 1. 12. 1983 bis 13. 5. 1986 unter Berücksichtigung einer Energiekostenabgeltung für November 1984 im Betrag von S 400,--, der Lohnsteuer von S 8,80 und eines Wohnbeitrages von S 30,-- den Betrag von S 27.103,30.

Für Hausgehilfinnen mit Verpflegung und Wohnung beim Arbeitgeber sind S 5.720,-- brutto zuzüglich der gesetzlichen Dienstgeberabgaben von S 1.670,24 anzunehmen, sodaß den Kläger eine solche Kraft monatlich S 7.390,24 kosten würde. Die Sachbezüge bei freier Station sind nach den Sätzen des Finanzamtes mit S 2.160,-- anzusetzen, sodaß eine solche Hausgehilfin monatlich S 9.550,24 14mal jährlich bekommt.

Für eine Hausgehilfin, die nicht im Haushalt aufgenommen wird, ist ein Aufwand von S 44,40 pro Stunde nach dem Mindestlohntarif erforderlich, dazu S 9,20 für Bodenreiben, Fensterputzen und Teppichklopfen. Bei Verwendung der Gehilfin über 173,33 Stunden pro Monat und etwa 10 Stunden pro Monat für Fensterputzen und ähnliches, ergeben sich Kosten von monatlich S 7.787,85. Hiezu kommt noch der Dienstgeberanteil für Sozialversicherung im Ausmaß von 29,2 %, das sind S 2.274,05, sodaß der monatliche Aufwand S 10.061,90 14mal jährlich beträgt. Diese Berechnung trifft jedoch nur für eine 40-Stunden-Woche zu. Bei Versorgung auch am Samstag und Sonntag stellt sich der Lohn für eine Hausgehilfin auf S 12.575,82 bzw. auf S 12.547,51, dies jeweils 14mal jährlich.

Der Kläger bezahlte die mit der Bestattung seiner Ehefrau und seiner Tochter zusammenhängenden Kosten, deren einzelne Beträge in den Urteilen der Vorinstanzen wiedergegeben sind. Die Kosten für die Grabstätte betrugen S 135.144,-- einschließlich 20 % Umsatzsteuer, davon S 49.920,-- für eine Bronzefigur.

Der Schaden am PKW des Josef S* betrug S 31.693,20. Rechtlich war das Erstgericht der Auffassung, daß die verunglückten Personen an dem Unfall ein Mitverschulden treffe, weil sie entgegen § 76 Abs. 1 und 2 StVO nebeneinander auf der rechten Seite der Fahrbahn in einer Entfernung bis zu 2 m zum rechten Fahrbahnrand gegangen seien. Demgegenüber habe Josef S* gegen das Gebot des Fahrens auf Sicht verstoßen. Eine Verschuldensteilung von 1 : 1 entspreche der Sach- und Rechtslage. Dem Kläger gebühre der Ersatz der Aufwendungen aus Anlaß des Todes seiner Ehefrau und seiner Tochter Silvia, ferner der Ersatz der Kosten für die Anschaffung von Trauerbekleidung. Die Anfertigung einer Bronzegußfigur sei nicht ortsüblich und auch von den Kosten her mit den Lebensverhältnissen der Familie des Klägers nicht in Einklang zu bringen. Da die Ehefrau des Klägers ein eigenes Einkommen von ungefähr S 100.000,-- jährlich erzielte, das für gemeinsame Aufwendungen mitverwendet worden und durch ihren Tod in Wegfall gekommen sei, sei ein Abzug aus dem Titel einer Eigenersparnis vom Entschädigungsanspruch für den Wegfall der Leistungen der Ehefrau nicht gerechtfertigt. Der Schade des Klägers errechne sich sohin mit S 126.909,--, unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 50 % letztlich mit S 63.454,50. Hievon seien die Akontozahlungen der Beklagten von S 10.000,-- und die Leistungen der Sozialversicherungsanstalt von S 12.000,-- in Abzug zu bringen, sodaß das Ersatzbegehren S 41.454,50 aus den zuvor genannten Titeln umfasse. Das Rentenbegehren für die Zeit vom 1. 12. 1983 bis 30. 6. 1986 umfasse unter Berücksichtigung des Mitverschuldens monatlich S 5.000,--, insgesamt S 155.000,--. Hievon seien die Leistungen des Sozialversicherungsträgers von S 27.241,70 in Abzug zu bringen. Für den angesprochenen Zeitraum ergebe sich daher ein Zuspruch von S 127.758,30. Ab 1. 7. 1986 gebühre dem Kläger unter Berücksichtigung des Mitverschuldens eine monatliche Rente von S 5.000,-- abzüglich des Witwerpensionsbetrages von S 138,40. Da im Zusammenhang mit dem Tod der Ehefrau des Klägers die Spätfolgen nicht abzusehen seien, sei das Feststellungsbegehren, eingeschränkt um die Mitverschuldensquote, gerechtfertigt.

Das Berufungsgericht gab den Berufungen beider Teile teilweise Folge und änderte die erstgerichtliche Entscheidung dahin ab, daß es die Klageforderung mit S 79.748,30 gegenüber der Erstbeklagten bzw. mit S 80.748,30 gegenüber der Zweitbeklagten als zu Recht, mit S 450.659,70 als nicht zu Recht, die Gegenforderung mit S 10.564,40 als zu Recht, mit S 21.128,80 als nicht zu Recht bestehend erkannte und die Beklagten verurteilte, dem Kläger S 69.183,80 sA zu bezahlen. Die Zweitbeklagte verurteilte es überdies noch zur Bezahlung von weiteren S 1.000,-- sA. Das Rentenbegehren wurde mit S 1.325,60 monatlich für berechtigt erkannt, dem Feststellungsbegehren wurde zu 2/3 stattgegeben. Das Mehrbegehren wurde abgewiesen. Das Berufungsgericht ergänzte die Feststellungen des Erstgerichtes aufgrund einer Beweiswiederholung und traf nachstehende zusätzliche Feststellungen:

Die Unfallsstelle befindet sich im Freilandgebiet. Die Wiener Bundesstraße B1 verläuft im Unfallsbereich gerade und weist eine Breite von 8,1 m auf. Außer der herrschenden Dunkelheit bestanden zum Unfallszeitpunkt keine Sichtbehinderungen. Zum rechten Fahrbahnrand hielt Josef S* mit seinem PKW einen Abstand von 0,75 bis 1 m ein. Unmittelbar vor dem Zusammenstoß mit Hilde und Silvia S* hatte Josef S* Gegenverkehr. Er fühlte sich durch diesen Gegenverkehr geblendet, ohne jedoch die von ihm eingehaltene Geschwindigkeit zu verringern. Um bei Dunkelheit und feuchter Fahrbahn dem Gebot des Fahrens auf Sicht bei Abblendlicht zu entsprechen, wäre eine Geschwindigkeit von höchstens 50 bis 55 km/h zulässig gewesen. Da Josef S* die beiden Fußgängerinnen erst kurz vor dem Anstoß wahrnahm, kam es zu keiner wirksamen Abwehrmaßnahme mehr, sodaß er sie noch in voller Fahrt anfuhr. Ein solches ungebremstes, reaktionsloses Auffahren auf ein Hindernis innerhalb der Reaktionszeit weist aus technischer Sicht auf einen ganz erheblichen Wahrnehmungs- bzw. Beobachtungsfehler oder auf einen erheblichen Reaktionsverzug hin. Vom PKW des Josef S* wurden keine sichtbaren Fahr- oder Bremsspuren auf der Fahrbahn abgezeichnet.

In der Berufungsverhanldung wurde außer Streit gestellt, daß die Ehefrau des Klägers ihn ohne diesen Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge überlebt hätte. Die Ehefrau, geboren am 16. 8. 1942, war bereits vor ihrer Verehelichung Kleinlandwirtin. Diesen Beruf übte sie auch während ihrer Ehe aus. Die von ihr versorgte Landwirtschaft umfaßte auch vier bis fünf Kühe. Der Kläger wurde am 17. 4. 1934 geboren. Im Frühjahr 1984 heiratete die älteste Tochter des Klägers. Nach wie vor lebt der Sohn Georg, der eine kaufmännische Lehre absolviert, in seinem Haushalt. Der Kläger hat keine Lebensgefährtin. Er beschäftigt auch keine bezahlte Haushaltshilfe. Der Kläger bezieht eine Witwerpension. Diese betrug für den Kläger im Mai 1986 S 138,40.

Das Gericht zweiter Instanz erachtete eine Verschuldensteilung von 1 : 2 zu Lasten der Beklagten als gerechtfertigt, weil der Verstoß von Josef S* gegen das Gebot des Fahrens auf Sicht und seine schwerwiegende Unaufmerksamkeit gegenüber dem Fehlverhalten der beiden Fußgänger als wesentlich gravierender zu beurteilen sei. Die Bronzefigur erachtete das Berufungsgericht nicht als ein ortsübliches Zubehör zur errichteten Grabstätte. Die Arbeitskraft der Ehefrau des Klägers sei mit 60 % der Haushaltsführung und mit 40 % der Landwirtschaft zugutegekommen. Von den 60 % seien dem Kläger neben den Kindern 1/4 der Haushaltsleistung zuzurechnen. Das eigene Einkommen der Ehefrau sei gleich hoch anzusetzen, wie ihr Unterhaltsanspruch. Zusammenfassend ergäben sich daher monatlich Kosten für die Haushaltshilfe von S 14.638,76; hievon 60 % seien S 8.783,25, hievon wiederum 1/4 ergäben S 2.196,--. Unter Berücksichtigung eines anrechenbaren Mitverschuldens von einem Drittel gebühre demnach dem Kläger ab 1. 12. 1983 in Abgeltung dieses Mehraufwandes eine monatliche Rente von S 1.464,--. Dies ergebe für die Zeit vom 1. 12. 1983 bis 30. 6. 1986 einen Betrag von S 45.384,--. Hievon seien die Leistungen des Sozialversicherungsträgers von S 27.241,70 für diesen Zeitraum in Abzug zu bringen, sodaß dem Kläger noch ein Betrag von S 18.142,30 gebühre. Von der monatlichen Rente ab 1. 7. 1986 sei die Witwerrente von S 138,40 monatlich in Abzug zu bringen, sodaß die monatliche Rente ab 1. 7. 1986 S 1.325,60 betrage. Der im übrigen unbestrittene Leistungsanspruch des Klägers von S 126.909,-- betrage unter Berücksichtigung der Mitverschuldensquote von 1/3 S 84.606,--. Hievon seien wiederum die deckungsgleichen Leistungen des Sozialversicherungsträgers von S 12.000,-- sowie eine Akontozahlung der Beklagten von S 10.000,-- in Abzug zu bringen, sodaß der Leistungsanspruch des Klägers ohne Berücksichtigung des Rentenbegehrens S 62.606,-- betrage. Unter Hinzurechnung des für den Zeitraum vom 1. 12. 1983 bis 30. 6. 1986 verbleibenden Rentenbetrages von S 18.142,30 umfasse das Leistungsbegehren des Klägers insgesamt S 80.748,30.

Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision des Klägers aus dem Anfechtungsgrund des § 503 Abs. 1 Z 4 ZPO mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß die Klageforderung mit S 407.396,15 zu Recht, die Gegenforderung nicht zu Recht bestehend erkannt und ihm der genannte Betrag samt Anhang zugesprochen werde. Die monatliche Rente sei mit S 8.763,25 festzusetzen, dem Feststellungsbegehren sei zur Gänze stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagten erheben ebenfalls Revision und beantragen die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin, daß die Klageforderung mit S 47.250,80 als zu Recht, mit S 32.497,50 als nicht zu Recht, die Gegenforderung jedoch mit weiteren S 5.282,20 als zu Recht bestehend erkannt werden. Die Beklagten seien lediglich zur Bezahlung von S 31.404,20 (der Zweitbeklagte um S 1.000,-- mehr) zu verurteilen, das Mehrbegehren sei abzuweisen. Das Rentenbegehren sei - soweit es einen monatlichen Betrag von S 954,60 übersteige - abzuweisen. Dem Feststellungsbegehren sei nur mit 50 % stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger erstattete keine Revisionsbeantwortung; die Beklagten beantragen in der Revisionsbeantwortung, der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

1.) Zur Revision des Klägers:

a) Verschuldensteilung:

Der Kläger vertritt den Standpunkt, daß den beiden Fußgängerinnen überhaupt kein Verschulden am Unfall anzulasten wäre. Dies ist aber schon deshalb nicht richtig, weil beide gegen § 76 Abs. 1 vorletzter Satz StVO, wonach auf Freilandstraßen auf dem linken Straßenbankett bzw. Fahrbahnrand zu gehen ist, verstoßen haben und dieser Verstoß für den Unfall jedenfalls mitkausal war. Der Schutzzweck dieser Bestimmung besteht ua darin, zu vermeiden, daß Fußgänger von hinten angefahren werden (ZVR 1972/21; ZVR 1977/288 ua). Wären die beiden Fußgängerinnen vorschriftsgemäß auf dem linken Fahrbahnrand gegangen, wäre ihnen bei der Fahrbahnbreite von 8,10 m nichts geschehen. Ihre vorschriftswidrige Gehweise stellt daher ein Mitverschulden dar, das nicht vernachlässigt werden kann, vielmehr in dem vom Gericht zweiter Instanz angenommenen Verhältnis von 2 : 1 der Verschuldensteilung zugrundezulegen ist.

b) Bronzefigur auf dem Grabmal:

Die besondere Tragik dieses Falles rechtfertige nach Ansicht des Klägers die Aufstellung der von den Vorinstanzen beschriebenen Bronzefigur auf dem Grabmal der Getöteten. Nach § 1327 ABGB sind jedoch nur die Kosten für das dem Gebrauch des Ortes, dem Stande und dem Vermögen des Verstorbenen angemessenen Begräbnisses, wozu auch die Kosten der Errichtung eines Grabmales samt Zubehör gehören, zu ersetzen (vgl. ZVR 1960/20; ZVR 1973/176 ua). Dazu haben die Vorinstanzen festgestellt, daß die Ausstattung des Grabmales mit einer fast 50.000 S kostenden Bronzefigur weder ortsüblich ist, noch den Einkommensverhältnissen der Familie des Klägers entspricht. Nur darauf kommt es aber an. Dem Kläger konnten somit bloß die Auslagen für eine ortsübliche, seinen Einkommensverhältnissen entsprechende Grabstätte ersetzt werden, nicht aber darüber hinausgehende Auslagen für die von ihm zusätzlich angeschaffte Bronzefigur.

c) Haushaltshilfe:

Der Kläger gibt als richtig zu, daß nur 60 % der Arbeitskraft der getöteten Ehefrau der Hauswirtschaft zugutekamen, wogegen sie 40 % für die Landwirtschaft aufwandte. Er sei aber im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichtes zur Geltendmachung der gesamten Kosten einer Haushaltshilfe - auch soweit sie den Kindern zugutekam - legitimiert und müsse sich nicht mit dem ihm allein zukommenden Anteil begnügen. Dem hat jedoch das Berufungsgericht zutreffend entgegengehalten, daß der Kläger Anspruch auf Ersatz der entgangenen Haushaltsführung nur insoweit hat, als die Leistungen seiner Frau ihm zukamen. Hinsichtlich der den Kindern zugekommenen Leistungen sind die Kinder zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen legitimiert (ZVR 1981/121; ZVR 1983/17; ZVR 1983/127 uva). Ein eigener Anspruch auf Ersatz der Kosten der Haushaltshilfe steht dem Kläger daher nur für seine Person zu (SZ 57/61; SZ 46/87; 2 Ob 43/88 uza). Da sich dieser Grundsatz sowohl bei dem kapitalisierten Anspruch für Haushaltshilfe bis Juni 1986 als auch bei der begehrten laufenden Rente auswirkt, erweisen sich die gegenteiligen Darlegungen des Klägers zu diesem Fragenkomplex insgesamt als nicht stichhältig.

d) Feststellungsbegehren:

Wie oben dargestellt wurde, kann das Mitverschulden der getöteten Fußgängerinnen nicht vernachlässigt werden. Die zur Verschuldensteilung dargelegten Grundsätze wirken sich daher auch auf das Feststellungsbegehren aus, dem das Berufungsgericht zutreffend nur im Verhältnis von 2 : 1 Folge gegeben hat. Der Revision des Klägers war daher ein Erfolg zu versagen.

2.) Zur Revision der Beklagten:

Die Beklagten vertreten den Standpunkt, daß eine Verschuldensteilung von 1 : 1 der Schadensaufteilung zugrundezulegen wäre. Demgegenüber hat das Berufungsgericht jedoch zutreffend darauf verwiesen, daß der Erstbeklagte eine beträchtliche Geschwindigkeitsüberschreitung zu verantworten hat und daß ihm ein erheblicher Wahrnehmungs- bzw. Beobachtungsfehler oder Reaktionsverzug vorzuwerfen ist. Die Judikatur hat in ähnlichen Fällen jeweils das fahrtechnische Fehlverhalten des PKW-Fahrers als besonders gravierend erachtet (vgl. etwa ZVR 1977/288; ZVR 1968/121; ZVR 1966/182; 8 Ob 18/81; 8 Ob 81/77 ua). Insbesondere wurde darauf verwiesen, daß das Fahren auf Sicht zu den wichtigsten Pflichten des Straßenverkehrs zählt und daß bei der Gegenüberstellung der beiderseitigen Verschuldenskomponenten auch auf den Umstand Bedacht genommen werden muß, daß die größere Gefahr vom PKW-Fahrer ausgegangen ist.

Die gegenteiligen Ausführungen der Beklagten sind somit nicht stichhältig. Auch ihrer Revision war daher der Erfolg zu versagen. Beim Kostenausspruch wurde darauf Bedacht genommen, daß der Kläger keine Revisionsbeantwortung erstattet hat.

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