OGH 1Ob1004/88

OGH1Ob1004/8828.6.1988

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helga K***, Angestellte, Wien 21., Gerasdorferstraße 61/4/6, vertreten durch Dr. Olaf Borodajkewycz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei R*** Ö***, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen S 25.253,40 und Feststellung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 18.April 1988, GZ 12 R 22/88-13, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO ist die Revision im Zulassungsbereich (§ 500 Abs 3 ZPO) nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer im Sinne der Gesetzesstelle erheblichen Rechtsfrage (hier: des materiellen Rechts) abhängt.

Die Klägerin führt zur Begründung der Zulässigkeit ihrer außerordentlichen Revision (§ 506 Abs 1 Z 5 ZPO) lediglich die Notwendigkeit der Prüfung der Frage, ob die Bestimmung des § 14 Abs 1 zweiter Satz WGG zwingendes Recht enthält, an. Das Gericht zweiter Instanz hat seine bestätigende Entscheidung jedoch nicht etwa auf eine Lösung der in der Revision bezeichneten Rechtsfrage dahin, daß die Bestimmung des § 14 Abs 1 zweiter Satz WGG abdingbar sei, sondern ausschließlich darauf gestützt, daß die tragenden rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichtes im Vorprozeß (34 Cg 218/86 des Handelsgerichtes Wien), § 14 Abs 1 zweiter Satz WGG sei auf das Verhältnis zwischen Nutzungsberechtigtem und Lieferanten von Fernwärme nicht anzuwenden, auf vertretbarer Rechtsansicht beruhe, so daß kein schuldhaftes Organverhalten vorliege.

Daß der Rechtsträger für die Folgen von unrichtigen Entscheidungen seiner Organe im Amtshaftungsprozeß nur dann einstehen muß, wenn diese auf nicht vertretbarer Rechtsauffassung beruhen, entspricht Lehre und Rechtsprechung (Loebenstein-Kaniak, AHG2 142 f; JBl 1986, 182; SZ 53/83; SZ 52/56 uva). Da § 14 Abs 1 WGG seinem Wortlaut nach nur auf das Verhältnis zwischen gemeinnütziger Bauvereinigung und Nutzungsberechtigtem anzuwenden ist, könnte eine Übertragung seines Anwendungsbereiches - etwa, wie im vorliegenden Fall, auch auf Rechtsverhältnisse zwischen Nutzungsberechtigtem und Fernwärmelieferanten - nur im Wege der Auslegung (zB durch Analogie oder Größenschluß) vorgenommen werden. Zu diesem Fragenkreis fehlt - soweit überblickbar - jedoch höchstgerichtliche Rechtsprechung, aber auch einschlägiges Schrifttum. Dem Berufungsgericht im Vorprozeß kann somit die Vertretbarkeit seiner (tragenden) Rechtsauffassung nicht abgesprochen werden.

Da die Revisionswerberin in ihrem Rechtsmittel keine im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage aufzeigt, ist die Revision zurückzuweisen.

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