OGH 3Ob504/88

OGH3Ob504/8827.5.1988

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Schwarz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*** Einkaufsgesellschaft mbH, Ortsstraße 23-37, 2331 Vösendorf, vertreten durch Dr. Viktor Volczik und Dr. Alexander Knotek, Rechtsanwälte in Baden, wider die beklagte Partei Masoud F***, Geschäftsführer der Orientteppiche M*** Gesellschaft mbH, Grünmarkt 4, 4400 Steyr, vertreten durch Dr. Tilman Schwager, Rechtsanwalt in Steyr, wegen S 791.060 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 22. Jänner 1987, GZ 6 R 208/86-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Steyr vom 30. Juni 1986, GZ 1 Cg 302/84-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 18.995,02 (darin S 1.508,63 Umsatzsteuer und S 2.400 Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Gesellschafter und Geschäftsführer der im Handelsregister beim Kreisgericht Steyr zu B 273 eingetragenen "Orientteppiche M*** Gesellschaft mbH" waren der Beklagte und Maria R***. Die klagende M*** Einkaufsgesellschaft mbH brachte am 15. November 1984 gegen den Beklagten die Klage auf Zahlung von S 791.060 sA ein, weil er ihr gegenüber als Geschäftsführer der im Handelsregister nicht eingetragenen "M*** Gesellschaft mbH Import Export" aufgetreten sei und für diese Gesellschaft 6000 Stück Heizlüfter zum Export in den Iran gekauft, in der Folge aber wegen einer Einfuhrsperre nicht abgenommen habe und nach Rücktritt der klagenden Partei vom Vertrag für alle Schäden wegen Nichterfüllung persönlich hafte. Die Geräte hätten den ÖVE-Vorschriften nicht entsprochen und nach Umrüstung verbilligt abgesetzt werden müssen. Der Beklagte habe für den Schaden auch einzustehen, weil er es unterlassen habe, der klagenden Partei die richtige Firma des Rechtssubjektes mitzuteilen, für das er auftrat oder auftreten wollte, und dadurch seine vorvertragliche Aufklärungspflicht verletzt habe.

Der Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Er habe als Geschäftsführer der "Orientteppiche M*** Gesellschaft mbH" für diese Gesellschaft, deren Unternehmensgegenstand der Import und Export von Waren aller Art insbesondere von Orientteppichen war, am 20. November 1980 nach längeren Vertragsverhandlungen 6000 Stück Heizlüfter "Perfekta 80" bestellt, doch habe die klagende Partei die Ware nicht rechtzeitig geliefert, sondern verspätet ein anderes Heizlüftermodell angeboten. Die klagende Partei habe am 22. Juli 1981 der "Orientteppiche M*** Gesellschaft mbH" den Rücktritt vom Vertrag erklärt und S 817.003,56 an Schadenersatz gefordert. Die Klage sei erst am 15. November 1985 nach Verjährung jeder Schadenersatzforderung eingebracht worden. Der Käuferin sei durch die in der Sphäre der klagenden Partei gelegene Leistungsstörung ein Schaden von mehr als S 1,000.000 entstanden; die Ersatzforderung sei dem Beklagten zur Einziehung abgetreten worden und werde aufrechnungsweise als Gegenforderung eingewendet. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte im wesentlichen fest:

Der beklagte einzelvertretungsbefugte Geschäftsführer der "Orientteppiche M*** Gesellschaft mbH" verwendete im Jahr 1980 eine Visitenkarte mit dem Text:

"M*** Ges.m.b.H.

Perserteppich - Direktimport

Großund Detailhandel

M*** F*** 4400 Steyr, Sierningerstraße 21

Geschäftsleitung Tel. (07252) 62 4 14

Adr. Tel. M*** Ges.m.b.H.

Privat: (07252) 22 79 24"

Die M*** Selbstbedienungs-Großhandel Gesellschaft mbH stellte einen zum Betreten ihres Großmarktes in Linz erforderlichen Einkaufsausweis aus, in welchem "F*** Masud" und "F*** Jutta" als Einkaufsberechtigte für den Kunden:

"Orientteppich Fachgeschäft

M*** Ges.m.b.H.

Direktimport

4400 Steyr, Sierningerstraße 21"

bezeichnet waren.

Im Oktober 1980 kam ein Kaufmann aus dem Iran zum Beklagten auf Besuch. Der Kaufmann wollte sich nach Waren umsehen, die er im Iran importieren könne. Sie besuchten gemeinsam den M*** Großmarkt in Linz. Der Kaufmann aus dem Iran interessierte sich für einen dort angebotenen Heizlüfter. Der Beklagte sprach mit dem angestellten Betriebsleiter Rudolf L***, stellte sich als Teppichhändler vor, übergab ihm die Visitenkarte der "M*** Ges.m.b.H." und erklärte, er wolle für dieses Unternehmen 6000 Stück Heizlüfter zur Ausfuhr in den Iran kaufen. Der Beklagte ließ keinen Zweifel daran, daß er nicht selbst abschließe, sondern für die Gesellschaft mbH auftrete. Rudolf L*** wies darauf hin, daß ein Geschäft dieses Umfanges seine Kompetenz überschreite, und erklärte, es werde Verbindung zum Zentraleinkäufer aufgenommen werden. Die rechtlichen Möglichkeiten der Abwicklung des Exportgeschäftes und der Kaufpreis blieben offen. Erst bei folgenden Telefongesprächen kam es zwischen Rudolf L*** und dem Beklagten zur Einigung über den Kaufpreis und die finanzielle Abwicklung, doch sollte die förmliche Bestellung an die klagende M*** Einkaufsgesellschaft mbH zu richten sein. Deren Leiter des Verwaltungswesens Erich S*** wurde mit dem Heizlüftergeschäft befaßt. Er veranlaßte eine Sekretärin, eine Bonitätsauskunft über die "Firma M***" einzuholen. Am 11. November 1980 erhielt die klagende Partei von "S***" die angefragte Auskunft über die "Orientteppiche M*** Gesellschaft mbH" mit dem Sitz in 4400 Steyr, Johannesgasse 3, in der die Handelsregistereintragung (seit 1974), die Gesellschaftsverhältnisse, der Betriebsgegenstand, die persönlichen Verhältnisse des Geschäftsführers Masoud F*** und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens beschrieben wurden. Die klagende Partei bestätigte der "M*** Gesellschaft mbH Orientteppiche" mit Telegramm vom 19. November 1980 die ausgehandelten Vertragsbedingungen, kündigte an, daß nach Erhalt des "offiziellen Fixauftrages" an die klagende Partei dem Produzenten der Auftrag zur Lieferung erteilt werde, und ersuchte um gleichlautende telegrafische Bestätigung.

Am 20. November 1980 unterschrieb der Beklagte mit dem maschinschriftlichen Beisatz: "Masud F*** Geschäftsleitung" und dem Briefkopf "M*** Ges.m.b.H. Import - Export" das Bestellschreiben an die klagende Partei, wonach bis 30. November 1980 4.800 Stück der insgesamt abzunehmenden 6000 Stück Heizlüfter Perfekta laut Muster frei Hafen Linz zu liefern seien. In der Folge kam es bei der Geschäftsabwicklung zu Störungen, weil die klagende Partei Heizlüfter "R*** VF 100" liefern wollte. Die klagende Partei schrieb am 15. Dezember 1980 der "M*** Ges.m.b.H. Import - Export", bestand auf der Vertragszuhaltung und kündigte Gesprächsbereitschaft an. Am 12. Jänner 1981 schrieb der Beklagte mit dem Briefkopf "M*** Ges.m.b.H. Import - Export Sierningerstraße 21, 4400 Steyr - Austria" der klagenden Partei, es sei eine andere Ware und zu spät angeboten worden, das Akkreditiv sei abgelaufen und es bedürfe nun einer neuen Vereinbarung. Am 22. Juli 1981 schrieb der Rechtsvertreter für die klagende Partei an die "Orient Teppiche M*** Gesellschaft mbH, Sierningerstraße 21, 4400 Steyr", behauptete, die Käuferin habe die Annahme der bestellungsgemäß beim Spediteur gelagerten Ware unberechtigt verweigert, trat von dem Kaufvertrag zurück und machte einen Gesamtschaden von S 817.003,56 geltend, der sich aus den Lagergebühren, den Kosten für den Umbau der den österreichischen Sicherheitsnormen nicht entsprechenden Geräte und der dadurch bedingten Wertminderung sowie der durch den verzögerten Absatz entstandenen Bankzinsenbelastung zusammensetze.

Am 10. August 1981 lehnte der Rechtsvertreter des Beklagten für die "M*** Ges.m.b.H." jede Schadenersatzleistung ab, weil die klagende Partei nicht die bestellte Ware angeboten und überdies verspätet ausgeliefert habe.

Nach diesen Tatsachenfeststellungen kam das Erstgericht zu dem Ergebnis, der Beklagte könne nicht persönlich in Anspruch genommen werden, weil für die klagende Partei kein Zweifel bestehen konnte, daß der Beklagte für die von ihm als Geschäftsführer nach außen vertretene Gesellschaft mbH auftrat, und wegen der von ihm gewählten unzulänglichen Bezeichnung allein seine Haftung für den durch Nichterfüllung entstandenen Schaden nicht begründet sei. Spätestens am 22. Juli 1981 sei der klagenden Partei der Schaden überschaubar und auch bekannt gewesen, daß eine "M*** Gesellschaft mbH" im Handelsregister nicht eingetragen sei. Damit habe die Verjährungsfrist begonnen. Sie sei vor Erhebung der Klage abgelaufen. Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge. Es übernahm nach Behandlung der Beweisrüge insbesondere die Feststellung, daß für die klagende Partei kein Zweifel bestand, das Geschäft nicht mit dem Beklagten als Privatperson, sondern mit der von ihm vertretenen Gesellschaft abgeschlossen zu haben, und meinte, die Erklärungen des Beklagten hätten von einem redlichen Erklärungsempfänger nicht anders verstanden werden können, als daß der Beklagte die Bestellung für die tatsächlich bestehende Gesellschaft mbH tätigte, deren Geschäftsführer er ist, deren Sitz in Steyr liegt und die in der Firma den (Vor-)Namen "Masud" oder "Masoud" führt. Die Klägerin habe mit der Gesellschaft abschließen wollen, über deren Kreditwürdigkeit sie sich bei der Auskunftei erkundigt hatte. Sie habe das Telegramm vom 19. November 1980 an die "masoud gesellschaft mbh orientteppiche" mit der Aufforderung zur Auftragserteilung gerichtet und darauf den Auftrag erhalten. Der Beklagte sei nicht als Vertreter für eine nicht bestehende Gesellschaft aufgetreten und hafte nicht persönlich, weil die klagende Partei nicht darauf vertrauen durfte, er sei nicht für die Gesellschaft aufgetreten, die er tatsächlich als Geschäftsführer vertrete.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt. Von einer dem Berufungsurteil wegen Widersprüchlichkeit anhaftenden Nichtigkeit kann keine Rede sein. Abgesehen davon, daß die klagende Partei nie vorgetragen hat, der Beklagte sei nicht als Vertreter aufgetreten, sondern habe im eigenen Namen den Vertrag geschlossen, ergibt sich aus der auf den übernommenen Feststellungen und den als Beweismittel verwerteten Urkunden beruhenden, kurzen Zusammenfassung des Ablaufes des Schriftverkehrs eindeutig, daß der Beklagte das mit dem 20. November 1980 datierte Schreiben auf dem Geschäftspapier der "Masud Ges.m.b.H. Import-Export" unterschrieben hat, aber mit dem unmißverständlichen Zusatz "Geschäftsleitung". Er erteilte also den "Fixauftrag" als organschaftlicher Vertreter der seit Jahren durch Eintragung in das Handelsregister bestehenden (§ 2 Abs 1 GmbHG) "Orientteppiche M*** Gesellschaft m.b.H.", die im Geschäftsverkehr mit der Kurzbezeichnung "M*** Ges.m.b.H." auftrat und an die klagende Partei, der die Eintragungsdaten aus dem Bericht der Auskunftei bekannt sein mußten, wegen Erteilung des Auftrags am 19. November 1980 herangetreten war, und der sie auch am 22. Juli 1981 ihren Vertragsrücktritt erklärte und Schadenersatzansprüche ankündigte.

Es liegt daher keine widersprüchliche Begründung vor. Den Nichtigkeitsgrund nach § 503 Abs 1 Z 1 ZPO iVm § 477 Abs 1 Z 9 ZPO könnte überdies ein Widerspruch in den Entscheidungsgründen überhaupt nicht abgeben, weil damit nur ein Widerspruch im Urteilsspruch selbst gemeint ist (Fasching ZPR Rz 1760; EvBl 1958/11 uva).

Ebensowenig ist der Revisionsgrund nach dem § 503 Abs 1 Z 3 ZPO gegeben (§ 510 Abs 3 ZPO).

Im Rahmen der Rechtsrüge versucht die klagende Partei neuerlich

darzutun, sie habe darauf vertraut, das Geschäft mit der "M***

Ges.m.b.H. Import - Export" und nicht mit der "Orientteppiche M***

Gesellschaft mbH" geschlossen zu haben. Sie geht selbst davon aus,

daß die Frage nach der Zurechnung einer rechtsgeschäftlichen

Erklärung nach der Vertrauenstheorie zu beantworten ist, also

danach, wie die Erklärung von einem redlichen und verständigen

Erklärungsempfänger aufzufassen war (Rummel in Rummel, ABGB, Rz 1 zu

§ 871; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 73; WBl. 1987, 277 uva). Nun hat

der Beklagte nicht nur dem Handlungsbevollmächtigten der M***

Selbstbedienungs-Großhandel Gesellschaft mbH, der dann das

Kaufinteresse an die zuständigen Leute der klagenden Partei

bekanntgab, sogleich durch Übergabe der Geschäftskarte mit der

Kurzbezeichnung "M*** Ges.m.b.H." und dem Hinweis auf deren

Orientteppich-Importgeschäft klargestellt, daß er für diese

Gesellschaft mbH als deren Geschäftsführer kaufen wolle, sondern die

klagende Partei hat auch eine Auskunftei eingeschaltet und aus deren

Bericht ersehen, daß die "Orientteppiche M*** Gesellschaft mbH"

mit der Geschätsanschrift in Steyr im Handelsregister eingetragen ist. Bei der von der klagenden Partei als Handelsgesellschaft (§ 61 Abs 3 GmbHG) zu fordernden Aufmerksamkeit bei der Abwicklung von Geschäften durfte sie nicht annehmen, daß der Beklagte zugleich für eine andere Gesellschaft mbH auftrete, deren Unterscheidungskraft nach § 30 Abs 1 HGB zumindest zweifelhaft war, denn dem bloß auf der phonetischen Umsetzung des einen Vokals des fremden Vornamens "Masoud" = "Masud" aus der Persischen Sprache beruhenden Unterschied kommt wohl schon wegen der gleichen Aussprache des Wortes keine die Verwechselbarkeit ausschließende Bedeutung zu. Es handelt sich dabei überhaupt nur um einen zur Unterscheidung nach § 18 Abs 2 Satz 2 HGB zulässigen kennzeichnungskräftigen Zusatz zu der im Sinne des § 5 GmbHG dem Gegenstand des Unternehmens entlehnten Firma "Orientteppiche Gesellschaft m.b.H.", weil darin der Familien-Name eines der Gesellschafter nicht enthalten ist. Dem Offenlegungsgrundsatz hat der Beklagte entsprochen und eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß er als Organ der juristischen Person und nicht im eigenen Namen rechtsgeschäftlich handeln will. Es hätte genügt, daß der klagenden Partei ohne weiteres aus den Umständen erkennbar war, daß der Beklagte nicht im eigenen Namen abschließen will (SZ 51/102; SZ 53/138; SZ 57/198 ua). Die Rechtswirkungen treten dann bei der Kapitalgesellschaft ein, deren Organ der Handelnde ist, wenn der Abschluß für das Unternehmen offenkundig war (Hügel, Probleme des Offenlegungsgrundsatzes bei Rechtsgeschäften im Unternehmensbereich, JBl 1983, 525 f; SZ 57/198). Der Beklagte trat der klagenden Partei gegenüber nie im eigenen Namen auf, sondern als einzelvertretungsbefugter Geschäftsführer der im Geschäftsverkehr (Briefkopf, Geschäftskarte, Stampiglie) die Kurzbezeichnung "M*** Ges.m.b.H." führenden "Orientteppiche M*** Gesellschaft m.b.H.". Die klagende Partei wußte beim Zustandekommen des Vertrages um die Person des Vertragspartners als Kapitalhandelsgesellschaft. Die vom Beklagten vertretene Gesellschaft hat nie in Abrede gestellt, tatsächlich das Geschäft getätigt zu haben. Bei dem zur Beurteilung vorliegenden Sachverhalt kommt eine persönliche Haftung des Beklagten weder nach § 2 Abs 1 Satz 2 GmbHG noch als Scheinvertreter (vgl. Koziol-Welser I8 167), aber auch nicht eine Rechtsscheinhaftung oder eine Schadenersatzpflicht wegen einer Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten in Betracht. Der Beklagte hat schon die einleitende Vertragsanbahnung unter Offenlegung seiner tatsächlichen organmäßigen Vertretung für die "Orientteppiche M*** Gesellschaft m.b.H.", wenn auch mit deren Kurzbezeichnung vorgenommen und nie einen Zweifel gelassen, daß der Vertrag mit der bestehenden Gesellschaft zustandekommen solle. Bedenken, daß der klagenden Partei die Person ihres Vertragspartners verborgen blieb, und ein Bedürfnis nach ihrem Schutz nach Rechtsscheingrundsätzen (Hügel, Anm. zu JBl 1985, 616) bestehen daher nicht. Der klagenden Partei mußte vielmehr in jeder Phase klar sein, daß sie mit jener Gesellschaft in Kaufvertragsverhandlungen trat und den Kauf abgeschlossen hat, deren Geschäftsführer der Beklagte war, und sie hat sich mit ihrer Rücktrittserklärung in dieser zutreffenden Einsicht auch an ihren Vertragspartner gewandt. Es besteht daher kein Anspruch, vom Beklagten persönlich Schadenersatz zu erlangen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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