OGH 1Ob524/88

OGH1Ob524/8816.3.1988

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Kodek als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Kinder Jörg A***, geboren 5. Juni 1977, und Klaus A***, geboren 2. Mai 1979, infolge Revisionsrekurses des ehelichen Vaters Ing. Alfred A***, Kalkulant, Wien 16., Thaliastraße 87/10, vertreten durch Dr. Heinz-Eckard Lackner, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 10. Dezember 1987, GZ 47 R 1003/87-79, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 28. Oktober 1987, GZ 1 P 32/83-75, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Ehe der Eltern wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 25. November 1982, 1 Sch 100/82-6, einvernehmlich geschieden. Mit Vergleich vom selben Tag vereinbarten die Eltern, daß das Sorgerecht (§ 144 ABGB) an beiden Kindern der Mutter allein zustehe. Der Vater verpflichtete sich, ab 1. Dezember 1982 für jedes Kind einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 1.500,-- zu bezahlen. Dieser Vergleich wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 7. März 1983, ON 5, pflegschaftsbehördlich genehmigt. Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 15. September 1986, ON 48, wurde der monatlich vom Vater zu leistende Unterhaltsbetrag ab 1. Juli 1986 auf monatlich S 534,-- je Kind herabgesetzt. Der Vater bezog damals nur die Notstandshilfe und Unterstützungen des Sozialreferates. Das gemäß § 22 JWG zum besonderen Sachwalter der Kinder bestellte Bezirksjugendamt für den 12. Bezirk beantragte am 11. Februar 1987, die zu leistenden Unterhaltsbeträge auf monatlich je S 1.500,-- zu erhöhen; der Vater sei wieder berufstätig; die Kinder befänden sich in Pflege und Erziehung der Mutter. Der Vater sprach sich unter Hinweis auf seine sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegen eine Erhöhung aus. Das Erstgericht erhöhte den vom Vater zu leistenden Unterhaltsbetrag antragsgemäß. Da sich die Kinder im Haushalt der Mutter befänden, leiste diese hiedurch ihren Anteil am Unterhalt. Die vom Vater geltend gemachten Zahlungen für Miete, Heizung, Autokosten, Kreditrückzahlungen, Bekleidung und Unterhaltsrückständen seien nicht geeignet, den laufenden Unterhalt der beiden Kinder zu schmälern.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters, in dem er selbst davon ausging, daß die Mutter mit den beiden Kindern derzeit in der ehemaligen gemeinsamen Ehewohnung wohne, nicht Folge. Die vom Vater behaupteten Auslagen könnten die Bemessungsgrundlage nicht mindern. Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters. In ihm bringt er erstmals vor, daß die Mutter wegen ihrer Berufstätigkeit nicht in der Lage sei, den Haushalt zu führen und die Kinder zu betreuen; von ihm zusätzlich an den besonderen Sachwalter geleistete Zahlungen könnten weder auf nicht bestehende Unterhaltsbeitragsrückstände noch auf eine ihn nicht treffende Rückzahlungspflicht wegen zu Unrecht bezogener Unterhaltsvorschüsse angerechnet werden; diese Zahlungen seien auf die laufende Unterhaltsverpflichtung anzurechnen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht schon nach § 14 Abs 2 AußStrG unzulässig; um eine Frage des Grundes des Anspruches handelt es sich, wenn als Vorfrage für die Bemessung des vom anderen Teil zu erbringenden Geldunterhaltes zu beurteilen ist, ob ein Elternteil seinen Beitrag zur Deckung der den Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes schon dadurch leistet, daß er den Haushalt führt, in dem das Kind betreut wird (EFSlg 47.177 unter ausdrücklicher Ablehnung der Entscheidungen EFSlg 44.592 und 34.992; ihr folgend 8 Ob 630/86 und 8 Ob 597/87). Ebenso zählt es zum Grund des Anspruches, wenn zu klären ist, wie weit Unterhaltszahlungen bereits erbracht wurden und ob bestimmte Leistungen als Erfüllung der Unterhaltspflicht zu gelten haben (EFSlg 49.899; SZ 57/84 uva).

Da aber bestätigende Entscheidungen der Vorinstanzen vorliegen, ist der Rechtsmittelwerber auf die Rechtsmittelgründe des § 16 AußStrG beschränkt. Im Verfahren über einen außerordentlichen Revisionsrekurs nach § 16 AußStrG sind nach ständiger Rechtsprechung Neuerungen unzulässig (EFSlg 49.921, 47.205, 44.637 uva). Um solche unzulässigen Neuerungen handelt es sich aber, wenn der Rechtsmittelwerber entgegen der Aktenlage, dem Vorbringen des Unterhaltssachwalters und den Ausführungen des Erstgerichtes erstmals vorbringt, die Mutter sei wegen ihrer Berufstätigkeit nicht in der Lage, den Haushalt zu führen und die Kinder zu betreuen, und erstmals behauptet, die Zahlung von Unterhaltsrückständen sei in Wahrheit eine Erfüllung seiner laufenden Unterhaltspflicht. Im übrigen bekämpft der Revisionsrekurswerber ausschließlich die zum Bemessungskomplex gehörende Frage der Beurteilung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Jud. 60 neu Punkt II/3). Der Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.

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