Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei die mit 5.657,85 S bestimmten Kosten des Verfahrens über den Revisionsrekurs (darin Umsatzsteuer 514,35 S, keine Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Begründung
Die Kläger schlossen mit der Beklagten am 2. Juli 1979 einen Rahmenvertrag, der auf Seiten der Kläger im wesentlichen die Lieferung von Eintageskücken und auf Seiten der Beklagten die Aufzucht und Haltung dieser Tiere sowie die Lieferung von Bruteiern zum Gegenstand hat. Aus diesem Vertragsverhältnis entstanden verschiedene Differenzen, die zu einer Klage der Beklagten bei dem nach diesem Vertrag zuständigen Schiedsgericht bei der Ungarischen Handelskammer in Budapest führten. Die Kläger machten in diesem Verfahren mit Widerklage die behauptete Forderung der Beklagten übersteigende Gegenforderungen geltend. In diesem zur Zahl VB-85106 abgeführten Verfahren vor dem Schiedsgericht der Ungarischen Handelskammer wurden die Kläger mit Urteil vom 14. April 1987 schuldig erkannt, der Beklagten binnen 30 Tagen US-Dollar 475.223 samt Zinsen und Schiedsgerichtsgebühren zu zahlen und die Beklagte verpflichtet, den Klägern binnen 30 Tagen US-Dollar 5.203 und 20.023 S samt Zinsen und Schiedsgerichtsgebühren zu zahlen. Die Kläger haben über Verlangen der Beklagten nach Einleitung dieses Schiedsgerichtsverfahrens die Bankgarantie der C*** W***- UND C*** AG vom 7. August 1985 ausstellen lassen, die folgenden wesentlichen Wortlaut hat:
"Wien, am 7.8.1985. An Firma H***. Garantie
Nr. GA 09300/85. Es ist uns bekannt, daß ein Prozeß im Streitwert von US-Dollar 650.000 von Ihnen, der Firma H***, gegen die Firma Gutsbetrieb L*** Wien angestrebt wird. Davon ausgehend haben wir, C*** W***- UND C*** AG, von unserem Kunden den Auftrag bekommen, zu Ihren Gunsten eine Bankgarantie zu erstellen. Dies vorausgeschickt garantieren wir, C*** W***- UND C*** AG, hiermit unwiderruflich, falls das Schiedsgericht der Ungarischen Handelskammer in dem unter der Nr. VB-85106/85 laufenden Verfahren einen rechtsgültigen Bescheid erläßt, demzufolge die Firma Gutsbetrieb L*** zur Zahlung bis maximal US-Dollar 650.000 samt Zinsen verpflichtet wird und unser Kunde seiner Zahlungsverpflichtung bis zu dem im Bescheid festgesetzten Termin nicht nachkommen sollte, daß wir auf Ihre erste schriftliche Anforderung ohne Prüfung des zwischen den beiden Partnern bestehenden Rechtsverhältnisses den im Bescheid festgesetzten Betrag zahlen werden. Die Gültigkeit dieser Garantie endet spätestens 30 Tage nach dem im Bescheid festzusetzenden Zahlungsverpflichtungstermin ...".
Die Kläger erwirkten zu 30 C 780/87 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien gegen die Beklagte eine einstweilige Verfügung vom 14. Mai 1987, die den gleichen Inhalt hatte wie die im vorliegenden Verfahren von den Klägern beantragte und vom Erstgericht erlassene einstweilige Verfügung und in welcher den Klägern eine Frist bis 15. Juni 1987 zum Nachweis der Einbringung der Klage auf Versagung der Anerkennung und Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches gesetzt wurde, wobei davon ausgegangen wurde, daß die Kläger den Erlag einer Sicherheitsleistung in Form einer Bankgarantie der
G*** Z*** vom 14.Mai 1987 über US-Dollar
475.223 bereits nachgewiesen hatten. Mit Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 9.Juli 1987, 46 R 599/87, wurde der Rekurs der Beklagten gegen diese einstweilige Verfügung mangels Rechtsschutzinteresses zurückgewiesen, weil die Kläger die Einbringung der aufgetragenen Klage nicht ordnungsgemäß, sondern nur durch Vorlage einer Halbschrift, nicht aber einer Gleichschrift nachgewiesen hätten, sodaß die einstweilige Verfügung aufzuheben sei. Mit Beschluß vom 24.Juli 1987 hob daraufhin das Bezirksgericht Innere Stadt Wien die einstweilige Verfügung vom 14. Mai 1987 auf. Infolge Rekurses der Beklagten wurde der zurückweisende Beschluß des Rekursgerichtes vom 9.Juli 1987 mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 24.September 1987, 7 Ob 672/87, ersatzlos aufgehoben. Der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 24.Juli 1987 wurde von den Klägern mit Rekurs bekämpft und mit Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 29. Oktober 1987, 46 R 825, 826/87, bestätigt.
Am 12. Juni 1987 brachten die Kläger die vorliegende Klage beim Handelsgericht Wien ein, von welchem sie gemäß den §§ 230 a, 261 Abs 6 ZPO dem Landesgericht für ZRS Wien überwiesen wurde. Die Kläger begehrten mit dieser Klage folgendes Urteil:
"1) Das Schiedsurteil des Schiedsgerichtes bei der Ungarischen Handelskammer, Zl VB 85106, ist für den österreichischen Rechtsbereich unwirksam und wird diesem Schiedsurteil für den österreichischen Rechtsbereich die Anerkennung und Vollstreckung versagt.
2) Es wird der beklagten Partei gegenüber festgestellt, daß diese nicht berechtigt ist, auf Grund dieses Schiedsurteiles des Schiedsgerichtes bei der Ungarischen Handelskammer die Auszahlung der mit Garantie Nr. GA 09300/85 vom 7.August 1985 von der C*** W***- UND C*** AG garantierten Summe von US-Dollar 650.000 zur Gänze oder teilweise zu begehren, Zahlungen auf Grund dieser Garantie entgegenzunehmen und/oder über diese Garantiesumme zu verfügen."
Die Kläger stützten ihr Begehren im wesentlichen darauf, daß sie im Verfahren vor dem Schiedsgericht keine Gelegenheit gehabt hätten, zu einer von der Gegenseite in der Verhandlung am 26.Februar 1987 vorgelegten Informationsschrift des ungarischen Finanzministeriums Stellung zu nehmen, daß das Schiedsgerichtsverfahren nicht formell geschlossen worden sei und daß sie keine ausreichende Gelegenheit gehabt hätten, zu den im Verfahren behandelten materiellen Fragen vor dem am 9.April 1987 ohne weitere Verhandlung erlassenen und dann mit 14.April 1987 ausgefertigten Urteil Stellung zu nehmen. Damit seien sie gehindert gewesen, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in diesem Schiedsgerichtsverfahren geltend zu machen, sodaß nach Art. V Abs 1 lit b des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, BGBl. 1961/200, die Anerkennung und Vollstreckung dieses Schiedsspruches in Österreich zu versagen sei. Die Beklagte habe die Kläger bereits zur Zahlung auf Grund des Urteiles des Schiedsgerichtes aufgefordert und sei offensichtlich von der Absicht geleitet, die Bankgarantie in Anspruch zu nehmen. Hiedurch wäre die Beklagte in der Lage, das Urteil des Schiedsgerichtes in Österreich zu vollziehen, obwohl die Kläger nach Art. V des zitierten Übereinkommens den Anspruch hätten, daß dieses schiedsgerichtliche Urteil in Österreich nicht vollstreckt werde.
Mit einem am 30.Juli 1987 beim Erstgericht überreichten Schriftsatz beantragten die Kläger in diesem Rechtsstreit im Hinblick auf die Aufhebung der zu 30 C 780/87 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien erlassenen einstweiligen Verfügung, zur Sicherung ihres Anspruches auf Versagung der Anerkennung und Vollstreckung des erwähnten Schiedsspruches des Schiedsgerichtes der Ungarischen Handelskammer durch einstweilige Verfügung 1.) der Beklagten zu verbieten, die Vollstreckung dieses Schiedsurteiles in Österreich zu beantragen bzw. diesen Schiedsspruch vollstrecken zu lassen, 2.) der Beklagten zu verbieten, von der C*** W***- UND C*** AG die Auszahlung der mit Garantie vom 7.August 1985 garantierten Summe von US-Dollar 650.000 sA zur Gänze oder teilweise zu begehren, Zahlungen auf Grund dieser Garantie entgegenzunehmen bzw. über diese Garantiesumme zu verfügen und 3) der C*** W***- UND C*** AG zu verbieten, Auszahlungen auf Grund dieser Bankgarantie an die Beklagte im Wege über die Ungarische Nationalbank vorzunehmen. Die Kläger hätten ihren Anspruch bescheinigt, daß auf Grund der nicht ausreichenden Möglichkeit zur Geltendmachung ihrer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Verfahren vor dem Schiedsgericht dessen Urteil in Österreich nicht anerkannt und vollstreckt werden könne. Bei Inanspruchnahme der Bankgarantie wäre dieser Anspruch erheblich erschwert bzw. praktisch unmöglich gemacht, weil für den ungarischen Rechtsbereich nach den dort geltenden Bestimmungen eine Anfechtung des Urteiles des Schiedsgerichtes nicht möglich sei. Es drohe den Klägern somit ein unwiederbringlicher Schaden, wenn die Bankgarantie von der Beklagten in Anspruch genommen werde. Die Kläger gaben die Erklärung ab, die zu 30 C 780/87 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien als Sicherheit erlegte Bankgarantie auch für die nunmehr beantragte einstweilige Verfügung zur Verfügung zu stellen. Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung ohne Anhörung der Beklagten. Der Anspruch, die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruches in Österreich zu versagen, sei auf Grund der vorgelegten Urkunden über das Verfahren vor dem Schiedsgericht bescheinigt. Bei Inanspruchnahme der Bankgarantie durch die Beklagte wäre die Geltendmachung des bescheinigten Anspruches erschwert bzw. unmöglich gemacht.
Dem gegen diese einstweilige Verfügung gerichteten Rekurs der Beklagten gab das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß Folge. Es änderte die Entscheidung des Erstgerichtes im Sinne der Abweisung des Antrages der Kläger auf Erlassung der einstweiligen Verfügung ab. Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 300.000 S übersteigt.
Das Rekursgericht führte im wesentlichen aus, daß der vom Erstgericht erlassenen einstweiligen Verfügung im Hinblick auf die schon vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu 30 C 780/87 erlassene einstweilige Verfügung Streitanhängigkeit bzw. rechtskräftig entschiedene Sache nicht entgegenstehe. Die Regelungen über die Streitanhängigkeit gemäß den §§ 232 und 233 ZPO hätten für das Exekutionsverfahren und bei Erlassung einstweiliger Verfügungen nicht zu gelten. Im vorliegenden Fall sei auch ein unterschiedlicher Sachverhalt insoweit gegeben, als die einstweilige Verfügung vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien vor Einbringung einer Klage beantragt und erlassen und dann wegen eines Mangels des aufgetragenen Nachweises der Einbringung der Klage wieder aufgehoben worden sei, die jetzt beantragte und erlassene einstweilige Verfügung aber zur Sicherung eines bereits eingeklagten Anspruches begehrt worden sei. Streitanhängigkeit stehe der nunmehr vom Erstgericht erlassenen einstweiligen Verfügung daher nicht entgegen. Rechtskräftig entschiedene Sache sei nicht gegeben, weil im Verfahren vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien über die zunächst erlassene und dann wieder aufgehobene einstweilige Verfügung noch nicht rechtskräftig entschieden sei.
Das Interesse der Kläger an der einstweiligen Verfügung könne nicht deshalb verneint werden, weil die befristete Bankgarantie etwa wegen Fristablaufes nicht mehr in Anspruch genommen werden könne. Die Bankgarantie könne von der Beklagten, und zwar auch entgegen einem Verbot, durchaus rechtzeitig innerhalb der Frist von 30 Tagen ab Ablauf der im Urteil des Schiedsgerichtes normierten Leistungsfrist in Anspruch genommen, eine Auszahlung aber nur im Hinblick auf die erlassene einstweilige Verfügung unterblieben sein. Deshalb werde auch überwiegend die Meinung vertreten, daß die Inanspruchnahme einer befristeten Bankgarantie mit einstweiliger Verfügung gar nicht untersagt werden dürfe, sondern nur ein Verbot der Auszahlung des garantierten Betrages möglich sei, weil das Verbot der Inanspruchnahme einer befristeten Bankgarantie zu ihrer endgültigen Vereitelung führen würde.
Gehe man vom Zweck und Inhalt der Bankgarantie vom 7.August 1985 aus, so habe die Zahlung der garantierten Summe durch die garantierende Bank nur zur Voraussetzung, daß das Schiedsgericht der Ungarischen Handelskammer in dem Verfahren zu Nr VB-85106/85 einen rechtsgültigen Bescheid erlassen habe und die Beklagte nach Ablauf der Leistungsfrist die Zahlung des im Bescheid des Schiedsgerichtes festgesetzten Betrages einfordere. Diese Bankgarantie sei daher nicht davon abhängig, daß das Urteil des Schiedsgerichtes in Österreich anerkannt werde und vollstreckt werden könne, sollte doch gerade durch die Bankgarantie die Notwendigkeit einer Vollstreckung auf Grund der Entscheidung des Schiedsgerichtes vermieden werden. Die Auszahlung des garantierten Betrages sei in der Garantie keineswegs von der Anerkennung der Entscheidung des Schiedsgerichtes in Österreich abhängig gemacht worden.
Ein Anspruch des Garantieauftraggebers gegen den Begünstigten auf Nichtinanspruchnahme einer Bankgarantie könne durch einstweilige Verfügung (in Form eines Zahlungsverbotes an den Garanten) nur gesichert werden, wenn der Nichteintritt des Garantiefalles liquide und eindeutig nachgewiesen sei, die Inanspruchnahme der Garantie also rechtsmißbräuchlich oder arglistig wäre.
Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht gegeben, weil die Bankgarantie die Anerkennung und Vollstreckbarkeit des Urteiles des Schiedsgerichtes in Österreich nicht zur Voraussetzung habe und von einer rechtsmißbräuchlichen oder arglistigen Inanspruchnahme der Bankgarantie beim gegebenen Sachverhalt keine Rede sein könne. Dies sei von den Klägern auch gar nicht behauptet worden. Nach Vorliegen der endgültigen Entscheidung des Schiedsgerichtes bei der Ungarischen Handelskammer könne der Beklagten aus der Inanspruchnahme der gerade hiefür gegebenen Bankgarantie nämlich kein Vorwurf gemacht werden und es sei eine solche Inanspruchnahme kein Rechtsmißbrauch. Die Kläger machten auch kein arglistiges Verhalten der Beklagten etwa im Verfahren vor dem Schiedsgericht geltend, sondern stützten ihr Begehren auf Mängel des Verfahrens, die dem Schiedsgericht anzulasten wären. Es sei daher kein Anspruch der Kläger gegeben, der das Verbot der Inanspruchnahme der Bankgarantie und das Verbot an den Garanten zur Auszahlung auf Grund dieser Garantie, somit die Punkte 2) und 3) der einstweiligen Verfügung, rechtfertigen könnte.
Soweit in Punkt 1) der einstweiligen Verfügung der Beklagten überhaupt verboten worden sei, die Vollstreckung dieses Schiedsspruches in Österreich zu beantragen bzw. diesen Schiedsspruch vollstrecken zu lassen, mangle es an einer Gefahr im Sinne des § 381 EO, die ein so weitreichendes Verbot erforderlich machen und begründen könnte. Die Inanspruchnahme der Bankgarantie beim österreichischen Garanten sei keine Vollstreckung in Österreich und könne nicht untersagt werden. Vollstreckungsmaßnahmen in Österreich durch Exekutionsschritte auf Grund des Urteiles des Schiedsgerichtes könnten die Kläger aber jeweils im Rahmen des Exekutionsverfahrens auf Grund dieses ausländischen Exekutionstitels entgegentreten und zumindest eine Aufschiebung der Exekution erreichen, sodaß eine Gefahr oder ein unwiederbringlicher Nachteil nicht drohe. Das Verbot jeglicher Vollstreckungsmaßnahme in Österreich auf Grund des Urteiles des Schiedsgerichtes sei daher nicht gerechtfertigt.
Darüber hinaus sei auch nicht ausreichend bescheinigt, daß nach Art. V Abs 1 lit b des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ein Anspruch der Kläger auf Versagung der Anerkennung und Vollstreckung des Urteiles des Schiedsgerichtes in Österreich bestehe. Die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruches dürfe auf Antrag der Partei, gegen die er geltend gemacht werde, nur versagt werden, wenn diese Partei der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht werde, den Beweis erbringe, daß sie von der Bestellung des Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden sei oder daß sie aus einem anderen Grund ihre Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht habe geltend machen können.
Aus der vorgelegten Übersetzung des Protokolls der Verhandlung vor dem Schiedsgericht vom 26. Februar 1987 lasse sich nicht entnehmen, daß die im Verfahren vor dem Schiedsgericht durch einen ungarischen Rechtsanwalt vertretenen Kläger zu dem bei dieser Verhandlung vorgelegten Schriftstück des ungarischen Finanzministeriums nicht hätten Stellung nehmen können. Der Erklärung ihres ungarischen Rechtsanwaltes sei zu entnehmen, daß die Parteien im Verfahren vor dem Schiedsgericht zahlreiche Schriftsätze gewechselt und ihre Argumente betreffend die Klage- und Widerklageposten erörtert hätten. Wenn man vom Verlauf der Verhandlung am 26.Februar 1987 ausgehe, wie er sich aus der von den Klägern vorgelegten Übersetzung des Protokolls über diese Verhandlung ergebe, gewinne man den Eindruck, daß das Schiedsgericht am Schluß dieser Verhandlung, nachdem die Streitteile keine weiteren Angaben zu machen gewünscht hätten, die Entscheidung nach Einlangen der noch aufgetragenen Stellungnahmen bzw. Bekanntgaben angekündigt habe, also etwa im Sinne von § 193 Abs 3 ZPO vorgegangen sei. Daraus lasse sich aber nicht entnehmen, daß die Kläger in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht gehindert worden wären, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen. Jedenfalls sei auf Grund aller vorgelegten Urkunden eine solche relevante Hinderung keineswegs ausreichend bescheinigt.
Gegen diese Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Kläger mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß im Sinne der Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes abzuändern; hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagte hat eine Rekursbeantwortung mit dem Antrag erstattet, dem Revisionsrekurs der Kläger keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zulässig, sachlich aber nicht berechtigt. Gemäß § 389 Abs 1 EO hat die gefährdete Partei bei Stellung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung unter anderem den von ihr behaupteten Anspruch genau zu bezeichnen. Die genaue Bezeichnung des sicherungsbedürftigen Anspruches durch die gefährdete Partei ist Voraussetzung für die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung, die sich auf die Sicherung des konkret behaupteten Anspruches zu beschränken hat (vgl. Heller-Berger-Stix Kommentar 2828 f; SZ 37/131; JBl 1977, 94; NZ 1987, 155 ua). Im vorliegenden Fall haben die Kläger im Sinne dieser ihrer Verpflichtung in ihrem Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung (ON 4) den zu sichernden Anspruch genau bezeichnet; sie beantragten die Erlassung der von ihnen verlangten einstweiligen Verfügung "zur Sicherung ihres Anspruches auf Versagung der Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruches des Schiedsgerichtes der Ungarischen Handelskammer Nr VB 85106 vom 9. bzw. 14.April 1987".
Inhaltlich handelt es sich dabei um die Sicherung des im Punkt 1) des von den Klägern gestellten Klagebegehrens geltend gemachten Anspruches auf Feststellung der Unwirksamkeit dieses Schiedsspruches für den österreichischen Rechtsbereich. Die Kläger stellen hier kein Rechtsgestaltungsbegehren im Sinne der §§ 595, 596 ZPO (siehe dazu Fasching Kommentar IV 875); sie begehren ausschließlich die Feststellung der Unwirksamkeit eines ausländischen Schiedsspruches für den österreichischen Rechtsbereich. Dabei handelt es sich um ein reines Feststellungsbegehren (vgl. Fasching, Schiedsgericht und Schiedsverfahren im österreichischen und im internationalen Recht 148).
Ein solches kann aber nach Lehre und ständiger Rechtsprechung (Heller-Berger-Stix Kommentar 2698 mit umfangreichen Judikaturhinweisen; in letzter Zeit 6 Ob 789/80; 8 Ob 510/81; 1 Ob 601/84) nicht mit einer einstweiligen Verfügung gesichert werden.
Ob es sich bei Punkt 2) des Urteilsbegehrens der Kläger trotz seiner Formulierung um ein Feststellungsbegehren handelt, kann ununtersucht bleiben; zur Sicherung des mit diesem Teil ihres Klagebegehrens geltend gemachten Anspruches haben die Kläger die Erlassung der einstweiligen Verfügung nicht beantragt. Schon aus diesem Grund war der Antrag der Kläger auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen, ohne daß es eines weiteren Eingehens auf die Rechtsmittelausführungen der Kläger und die - sachlich übrigens durchaus zutreffenden - Rechtsausführungen des Rekursgerichtes bedürfte.
Dem Revisionsrekurs der Kläger mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens über den Revisionsrekurs beruht auf den §§ 402, 78 EO, 41, 50 ZPO. Gemäß § 13 Abs 1 lit b RATG ist im Sicherungsverfahren nach den §§ 378 ff EO für den Gegner der gefährdeten Partei der Wert des von seinem Antrag betroffenen Anspruches Bemessungsgrundlage. Die Bestimmung des § 7 RATG, auf die die Beklagte in ihrer Rekursbeantwortung hinweist, ist im Exekutions-(Sicherungs-)verfahren nicht anwendbar; die §§ 56 oder 59 JN, auf die im § 7 RATG Bezug genommen wird, finden im Sinne der Verweisungsnormen der §§ 402 und 78 EO im Exekutions-(Sicherungs-)verfahren nicht Anwendung. Die Bemessungsgrundlage für die Bestimmung der Anwaltskosten richtet sich im Sicherungsverfahren im Zuge eines bereits anhängig gemachten Rechtsstreites nach dem Wert des zu sichernden Anspruches, wie er sich aus dem Hauptprozeß ergibt. Die gefährdete Partei kann im Sicherungsverfahren in einem solchen Fall den zu sichernden Anspruch nicht willkürlich und vom Hauptprozeß abweichend bewerten (siehe dazu Heller-Berger-Stix Kommentar 748; die dortigen Ausführungen zur Exekution zur Erwirkung vertretbarer Handlungen sind sinngemäß auch für das Sicherungsverfahren anzuwenden). Die Kläger haben im vorliegenden Fall in ihrer Klage den zu sichernden Anspruch (Punkt 1) des Klagebegehrens) im Sinne des § 56 Abs 2 JN mit 130.000 S bewertet; über den im Hauptprozeß gestellten Antrag der Beklagten nach § 7 RATG wurde noch nicht abgesprochen. Bemessungsgrundlage für die der Beklagten zu ersetzenden Kosten ihrer Rekursbeantwortung ist daher der Betrag von 130.000 S. Auf dieser Grundlage waren der Beklagten die Kosten ihrer Rekursbeantwortung zuzusprechen.
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