OGH 4Ob549/87

OGH4Ob549/8730.7.1987

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Vormundschaftssache der am 28. Dezember 1984 außer der Ehe geborenen mj. Doris W***, infolge Revisionsrekurses des Vaters Dipl.Ing. Ernst B***, 1180 Wien, Kreuzgasse 89/10/6, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 7. Mai 1987, GZ 47 R 345/87-18, womit der Rekurs des Revisionsrekurswerbers gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 20. März 1987, GZ 3 P 37/85-14, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Dipl.Ing. Ernst B*** ist der uneheliche Vater der von Berta K*** am 28. Dezember 1984 geborenen Doris W***. Das Erstgericht bestellte mit Beschluß vom 18. März 1985 die Mutter zum Vormund für die Minderjährige. Die Mutter beantragte am 16. Jänner 1987 die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach §§ 3, 4 Z 1 UVG mit der Begründung, der Vater habe sich trotz Aufforderung geweigert, den Unterhalt zu zahlen. Am 17. März 1987 zog die Mutter diesen Antrag mit der Begründung zurück, der Vater komme nunmehr den Unterhaltszahlungen wieder nach. Da sie jedoch weiterhin Schwierigkeiten bei der Durchsetzung bzw. Hereinbringung des Unterhaltes befürchte, beantragte sie, das Jugendamt für die Minderjährige zum besonderen Kurator zu bestellen.

Das Erstgericht bestellte gemäß § 198 Abs 3 ABGB das Bezirksjugendamt für den 17. und 18. Bezirk zum besonderen Kurator der Minderjährigen zur Durchsetzung deren Unterhaltsansprüche und forderte den Unterhaltsschuldner auf, alle weiteren Unterhaltsbeiträge an dieses Jugendamt zu zahlen.

Das Rekursgericht wies den Rekurs des Vaters zurück. Durch die Bestellung des Bezirksjugendamtes zum Sachwalter und die Verpflichtung, die Unterhaltsbeiträge künftig an den Sachwalter zu bezahlen, werde die Rechtssphäre des Vaters nicht berührt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Vaters ist verspätet.

Der angefochtene Beschluß wurde dem Vater am 22. Mai 1987 durch Hinterlegung zugestellt (Beginn der Abholfrist: 23. Mai 1987). Der Vater gab am 5. Juni 1987 den an das Rekursgericht adressierten Revisionsrekurs zur Post, der am 11. Juni 1987 beim Erstgericht einlangte.

Auch im Außerstreitverfahren sind Rekurse bzw. Revisionsrekurse gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz beim Erstgericht einzubringen. Ein unmittelbar beim Rekursgericht eingebrachter Revisionsrekurs muß daher, um rechtzeitig zu sein, noch innerhalb der Rekursfrist beim Erstgericht einlangen (EvBl 1961/153; NZ 1965, 29; EvBl 1976/11; EFSlg. 37.298). Der Revisionsrekurs des Vaters langte aber erst am 20. Tag nach dem Beginn der Rechtsmittelfrist (das war gemäß § 17 Abs 3 ZustG der Tag, an dem die hinterlegte Sendung zur Abholung bereitgehalten wurde), somit verspätet beim Erstgericht ein.

Im Außerstreitverfahren bleibt es allerdings dem Ermessen des Gerichtes überlassen, auch nach verstrichener Frist auf Rekurse in denjenigen Fällen Rücksicht zu nehmen, in welchen sich die Verfügung ohne Nachteil eines Dritten abändern läßt (§ 11 Abs 2 AußStrG). Unter Dritten ist jede am Verfahren beteiligte, vom Rechtsmittelwerber verschiedene Person zu verstehen (SZ 18/121; SZ 23/99). Durch die Bestellung des Bezirksjugendamtes zum besonderen Sachwalter gemäß § 198 Abs 3 ABGB hat aber die Minderjährige das Recht erworben, durch dieses vertreten zu werden (2 Ob 561/83; 2 Ob 625/84; 7 Ob 613/86). Daher kann auf den verspäteten Revisionsrekurs nicht Bedacht genommen werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte