OGH 3Ob654/86

OGH3Ob654/8614.1.1987

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als weitere Richter in der Anhaltungssache des am 30. September 1941 geborenen Dkfm. Franz N***, Graz, Herrgottwiesgasse 160 b, infolge Revisionsrekurses des Dkfm. Franz N*** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 3. November 1986, GZ. 5 R 148,149/86-8, womit sein Rekurs des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 21. August 1986, GZ. 1 Nc 46/86-4, als verspätet verworfen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Beim Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz ist ein Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters für den am 30.9.1941 geborenen Dkfm. Franz N*** zu 17 SW 50/85 anhängig. Am 30.5.1986 wurde der Betroffene im Landes-Sonderkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie in Graz aufgenommen. Das davon nach § 16 Abs 1 EnmO verständigte Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz entschied mit Beschluß vom 17.6.1986, 19 L 1759/86-3, daß die weitere Anhaltung in der Krankenanstalt zulässig ist, und bestimmte, daß die Wirksamkeit des Beschlusses mit dem Ablauf eines Monats erlischt. Dem gegen den Beschluß über die Anhaltung von Dkfm. Franz N*** erhobenen Rekurs gab das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz mit Beschluß vom 11.7.1986, 1 R 224/86-8, nicht Folge. Der Oberste Gerichtshof wies den von Dkfm. Franz N*** gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobenen Revisionsrekurs als unzulässig zurück (Beschluß vom 3.12.1986, 3 Ob 648/86).

Mit den am 8. und 13.8.1986 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz eingelangten Schriftsätzen 1 Nc 44/86-1 und 1 Nc 46/86-1 lehnte Dkfm. Franz N*** jene Richter, durch die das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht den Beschluß vom 11.7.1986, 1 R 224/86-8, gefaßt hatte - Dr. Karl L***, Dr. Peter S*** und Dr. Manfred F*** -, wegen Befangenheit ab. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz wies die Ablehnungsanträge mit Beschluß vom 21.8.1986, 1 Nc 44, 46/86-4, zurück und wies im Spruch des Beschlusses darauf hin, daß gegen seine Entscheidung der Rekurs an das Oberlandesgericht Graz zulässig sei, der binnen 14 Tagen "beim gefertigten Gericht schriftlich oder mündlich zu Protokoll einzubringen" sei.

Gegen diesen Beschluß, der ihm am 2.9.1986 zugestellt wurde, erhob Dkfm. Franz N*** Rekurs, den er an das "Oberlandesgericht Graz für ZRS, Marburgerkai, 8010 Graz" adressierte und am 16.9.1986 zur Post gab. Das am 17.9.1986 beim Oberlandesgericht Graz eingelangte Rechtsmittel wurde noch am selben Tag an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz weitergeleitet und langte dort am 18.9.1986 ein.

Das Oberlandesgericht Graz hat mit dem angefochtenen Beschluß den Rekurs als verspätet verworfen. Gemäß § 89 Abs 1 GOG würden zwar bei gesetzlichen oder richterlichen Fristen, die in bürgerlichen Rechtssachen einer Partei zur Abgabe von Erklärungen, Anbringung von Anträgen, Überreichung von Schriftsätzen oder zur Vornahme anderer, ein gerichtliches Verfahren betreffender Handlungen offenstehen, die Tage des Postlaufes in die Frist nicht mitgerechnet, so daß es für die Rechtzeitigkeit eines derartigen Schriftsatzes ausreiche, wenn er am letzten Tag der Frist zur Post gegeben werde. Die Anwendung des § 89 Abs 1 GOG habe aber zur Voraussetzung, daß die Anschrift der Postsendung an jenes Gericht laute, bei dem die Eingabe gesetzmäßig zu überreichen sei;

andernfalls entscheide der Tag des tatsächlichen Einlangens beim zuständigen Gericht. Dkfm. Franz N*** hätte sein Rechtsmittel gemäß § 520 Abs 1 ZPO beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz einbringen müssen. Entgegen dieser Bestimmung und entgegen der vom Erstgericht unmißverständlich erteilten Rechtsbelehrung habe er sein Rechtsmittel direkt an das Oberlandesgericht Graz gerichtet, weshalb es von diesem Gericht erst an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als das zuständige Gericht habe weitergeleitet werden müssen. Beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz sei das Rechtsmittel erst am 18.9.1986 und damit am 16. Tag nach Zustellung der bekämpften Entscheidung eingelangt. Es sei deshalb verspätet. Zwar überlasse es § 11 Abs 2 AußStrG dem Ermessen des Gerichtes, auch auf einen verspäteten Rekurs in einem Fall Rücksicht zu nehmen, in dem sich die getroffene Verfügung noch ohne Nachteil eines Dritten abändern lasse. Die Entscheidung über die Ablehnung von Richtern sei jedoch keine Verfügung, die über die Außerstreitsache selbst getroffen werde und liege somit außerhalb des durch § 11 Abs 1 AußStrG umschriebenen Bereiches, auf den sich die Sondervorschrift des § 11 Abs 2 AußStrG beziehe.

Dkfm. Franz N*** bekämpft den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz mit "Revisionsrekurs Außerstreitsache - Beschwerde" (richtig: Rekurs) wegen offenbarer Gesetzwidrigkeit mit dem Antrag, ihn aufzuheben, seinen Rekurs gegen den Beschluß der ersten Instanz als rechtzeitig anzuerkennen und seinem Ablehnungsantrag stattzugeben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Soweit die §§ 19 bis 25 JN keine Sonderregelung für das Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen enthalten, richtet sich dieses nach den Vorschriften jenes Verfahrens (hier: Anhaltungsverfahren nach den §§ 16 ff EntmO), in dem die Ablehnung erfolgt. Besteht in diesem Verfahren kein Anwaltszwang, müssen schriftliche Rekurse nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein. In nicht streitigen Rechtssachen ist in der Regel niemand schuldig, sich eines Rechtsanwalts zu bedienen (§ 5 AußStrG). Dies gilt auch für das Verfahren nach der Entmündigungsordnung, in dem, soweit nicht abweichende Bestimmungen getroffen sind, die Vorschriften der §§ 1 bis 19 AußStrG Anwendung finden und es den Beteiligten freisteht, sich durch Rechtsanwälte vertreten zu lassen (§ 56 Abs 1 EntmO; SZ 54/96). Dkfm. Franz N*** durfte deshalb das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof selbst erheben.

Gemäß § 24 Abs 2 JN ist im Verfahren über die Ablehnung eines Richters lediglich ein Rekurs gegen die Sachentscheidung der zweiten Instanz unzulässig; überprüft dagegen das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichtes nicht meritorisch, sondern weist es aus formellen Gründen den Rekurs zurück, steht der Rechtszug an die dritte Instanz zur Überprüfung dieser formellen Gründe offen (SZ 42/74).

Das Rekursgericht hat jedoch den Rekurs des Dkfm. Franz N*** zu Recht als verspätet behandelt. Um rechtzeitig zu sein, muß auch im Außerstreitverfahren ein unmittelbar an das Gericht zweiter Instanz gerichteter Rekurs, der von diesem an das Gericht erster Instanz übermittelt wurde, innerhalb der Rekursfrist beim Erstgericht einlangen (SZ 52/155 und die weiteren dort angeführten Entscheidungen). Da Dkfm. Franz N*** den Rekurs entgegen der ihm zutreffend erteilten Belehrung (§ 520 Abs 1 ZPO) nicht an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, sondern an das Oberlandesgericht Graz gerichtet hat und das Rechtsmittel beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz nicht binnen einer Frist von 14 Tagen, vom Tag der Zustellung an gerechnet, sondern erst am 16. Tag eingelangt ist, war es verspätet.

Da sich der Rechtsmittelzug im Fall der Ablehnung eines Richters nach den Bestimmungen des § 24 Abs 2 JN und nicht nach den Bestimmungen des Außerstreitgesetzes richtet, kommt die Berücksichtigung eines verspäteten Rechtsmittels nach § 11 Abs 2 AußStrG nicht in Frage (SZ 42/74 mit weiteren Nachweisen, SZ 54/96).

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