OGH 2Ob645/86

OGH2Ob645/8630.9.1986

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 6. September 1984 verstorbenen Ludwig S***, Hotelier, zuletzt wohnhaft gewesen in

9571 Sirnitz, Rauscheggen 15, infolge Revisionsrekurses der Witwe des Erblassers, Aloisia S***, Pensionistin, 9142 Madison Street, Ridgewood, New York 11385, USA, und der Kinder des Erblassers Ernst S***, Baumeister, 8815 Cowles-Court, Middle-Village, New York 11379, USA, Reinhard S***, Computertechniker, 7134

68. Street, Glendale, New York 11385, USA, und Trudy (Gertrude) R***, Sekretärin, 6142 Madison Street, Ridgewood, New York 11385, USA, alle vertreten durch Dr. Günther Dunst, öffentlicher Notar in Millstatt, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 28. April 1986, GZ 3 R 340, 343/85-36, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes St.Veit a.d.Glan vom 17. Oktober 1985, GZ A 407/84-31, bestätigt und die Einantwortungsurkunde vom 13. September 1985, ON 26, sowie der Beschluß vom gleichen Tage ON 25, aufgehoben wurden, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes über den Beschluß des Erstgerichtes vom 17.10.1985, ON 31, richtet, zurückgewiesen; im übrigen wird ihm nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Der am 6. September 1984 verstorbene und zuletzt in 9571 Sirnitz, Rauscheggen 15, wohnhaft gewesene amerikanische Staatsbürger Ludwig S*** hinterließ seine Ehegattin Aloisia S*** und die großjährigen ehelichen Kinder Erika P*** (P***) geborene S***, Trudy (Gertrude) R*** geborene S***, Ernst S*** und Reinhard S***. In einem am 23. Mai 1973 in New York errichteten Testament setzte er seine Ehefrau Aloisia S*** sowie die Kinder Trudy (Gertrude) R***, Ernst S*** und Reinhard S*** zu Erben ein, die bedingte Erbserklärungen abgaben.

Mit Beschluß vom 26. März 1985, ON 13, nahm das Erstgericht die von der Witwe zu einem Drittel und von den Kindern Ernst S***, Reinhard S*** und Trudy R*** zu je zwei Neunteln des Nachlasses aus dem Berufungsgrund des Testamentes vom 23. Mai 1973 abgegebenen bedingten Erbserklärungen an.

Das Erstgericht traf mit Beschluß vom 13.9.1985, ON 25, folgende Verfügungen: Unter Punkt 1) wurde zur Kenntnis genommen, daß die Tochter des Erblassers Erika P*** trotz ausgewiesener Ladung zur Abhandlung nicht erschienen ist und ihre Pflichtteilsansprüche im Verlassenschaftsverfahren keine Berücksichtigung finden; unter Punkt 2) wurde das Hauptinventar vom 19.8.1985 mit einem reinen Nachlaß von S 8,515.560,20 abhandlungsbehördlich genehmigt und der Abhandlung zugrunde gelegt, unter Punkt 3) wurde die Gebühr des Gerichtskommissärs bemessen, unter Punkt 4) wurden die Erben angewiesen, den Sachverständigen die von ihnen verzeichneten Gebühren zu überweisen, unter Punkt 5) wurde die Bezirkshauptmannschaft St.Veit/Glan von der Verfügungsberechtigung des Erbenvertreters Dr. D*** über den PKW Mercedes des Erblassers verständigt, unter Punkt 6) wurde ausgesprochen, daß die "Finanzanmeldung" durch das Erstgericht erfolgt und unter Punkt 7) wurde erklärt, daß die Einantwortungsurkunde erlassen wird und die Abhandlung beendet ist.

Mit Beschluß vom 13. September 1985, ON 26, wurde der Nachlaß nach Ludwig S*** der Witwe Aloisia S*** zu einem Drittel und zu je zwei Neunteln den Kindern des Erblassers Trudy (Gertrude) R*** geborene S***, Ernst S*** sowie Reinhard

S*** aufgrund der von ihnen aus dem Berufungsgrund des Testamentes vom 23. Mai 1973 abgegebenen und vom Erstgericht angenommenen bedingten Erbserklärungen eingeantwortet. Die Beschlüsse ON 25 und 26 wurden dem Erbenvertreter Dr. D*** am 23. September 1985 und der Tochter des Erblassers, Erika P*** (P***), am 8. Oktober 1985 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 11. Oktober 1985 (Einlangen bei Gericht) gab Brigitte S*** geborene V*** aufgrund eines vom Erblasser am 8. Juni 1982 mündlich errichteten Testamentes die bedingte Erbserklärung zum gesamten Nachlaß ab. Mit Beschluß vom 17. Oktober 1985, ON 31, nahm das Erstgericht diese Erbserklärung an. Das Gericht zweiter Instanz gab dem von Aloisia S***, Ernst S***, Reinhard S*** und Trude (Gertrude) R*** erhobenen Rekurs gegen den Beschluß des Erstgerichtes vom 17.10.1985, ON 31, nicht Folge; hingegen wurde dem von Brigitte S***, geborene V***, gegen die Einantwortungsurkunde gerichteten Rekurs Folge gegeben, diese und der Beschluß ON 25 aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens aufgetragen. Das Rekursgericht führte aus, nach ständiger Rechtsprechung könne vor Rechtskraft der Einantwortung, die nur eine formelle Rechtskraft darstelle, ein bis dahin am Verfahren nicht beteiligter Erbprätendent noch wirksam eine Erbserklärung abgeben, die vom Abhandlungsgericht, soferne sie den übrigen Erfordernissen entspricht, anzunehmen und dem fortgesetzten Verfahren zugrunde zu legen sei. Sei dieser Erbanwärter aber auf diese Weise ein am Verfahren Beteiligter geworden, dann sei er auch berechtigt, gegen den mit der Erbserklärung nicht im Einklang stehenden Einantwortungsbeschluß Rekurs zu erheben. Da der Einantwortungsbeschluß und der Endbeschluß (Mantelbeschluß) im Abhandlungsverfahren eine Einheit bilden, sei ein nur gegen den Einantwortungsbeschluß erhobener Rekurs, der das Ziel verfolge, die Fortsetzung des Abhandlungsverfahrens zu erreichen, auf den gleichzeitig oder vor Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses ergangenen Endbeschluß zu beziehen und auch dieser aufzuheben, wenn die Fortsetzung des Abhandlungsverfahrens als notwendig erkannt werde. Davon ausgehend sei im gegenständlichen Fall zu prüfen, ob die am 11. Oktober 1985 beim Erstgericht eingebrachte Erbserklärung der Rekurswerberin Brigitte S***, geborene V***, noch vor Rechtskraft des von ihr mit Rekurs bekämpften Einantwortungsbeschlusses vom 13. September 1985, ON 26, abgegeben worden sei. Der Hinweis der Rekurswerber Aloisia S***, Ernst S***, Reinhard S*** und Trudy (Gertrude) R*** auf die Zustellung des Einantwortungsbeschlusses am 23.9.1985 an ihren Vertreter sei nicht zielführend, da ihre Ausführungen, der Einantwortungsbeschluß sei einem Noterben nicht zuzustellen, im Widerspruch zur herrschenden Rechtsprechung stünden. Das Erstgericht sei daher verpflichtet gewesen, sowohl den Einantwortungsbeschluß vom 13.9.1985, ON 26, als auch den Endbeschluß vom selben Tag, ON 25, auch der Noterbin Erika P*** (P***) zuzustellen. Wie dem Zustellnachweis zu entnehmen sei, sei die Zustellung dieser Beschlüsse an Erika P*** (P***) am 8. Oktober 1985 erfolgt. Die Rechtsmittelfrist (§ 11 Abs 1 AußStrG) sei damit am 22. Oktober 1985 abgelaufen. Die von Brigitte S***, geborene V***, am 11. Oktober 1985 bei Gericht überreichte Erbserklärung sei daher vor Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses abgegeben worden. Da die Erbserklärung der Rekurswerberin Brigitte S***, geborene V***, sich auf ein der äußeren Form nach gültiges mündliches Testament des Erblassers stütze und die Erfordernisse des § 121 Abs 1 AußStrG aufweise, sei sie vom Erstgericht auch zu Recht mit Beschluß vom 17. Oktober 1985, ON 31, angenommen worden. Gemäß §§ 28, 5 IPR-Gesetz sei infolge Rückverweisung durch das amerikanische Recht der in Österreich befindliche bewegliche und unbewegliche Nachlaß des zuletzt in Österreich wohnhaft gewesenen Erblassers, der amerikanischer Staatsbürger war, nach österreichischem Erbrecht abzuhandeln. Mit Rücksicht auf die vor Rechtskraft der Einantwortung von der Rekurswerberin Brigitte S***, geborene V***, abgegebene Erbserklärung, sei ihrem Rekurs Folge zu geben und der Einantwortungsbeschluß sowie - im Sinne der aufgezeigten Grundsätze - der (End-)Beschluß vom 13. September 1985, ON 25, aufzuheben gewesen, wobei das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren nach den §§ 125 ff. AußStrG vorzugehen haben werde. Dem von Aloisia S***, Ernst S***, Reinhard S*** und Trudy (Gertrude) R*** gegen den Beschluß vom 17. Oktober 1985, ON 31, erhobenen Rekurs sei aus den angeführten Gründen ein Erfolg zu versagen gewesen.

Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes, mit welchem ihrem Rekurs gegen den Beschluß des Erstgerichtes vom 17.10.1985, ON 31, nicht Folge gegeben wurde, sowie gegen den Beschluß, mit dem die Einantwortungsurkunde und der Beschluß des Erstgerichtes ON 25 aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens aufgetragen wurde, richtet sich der Revisionsrekurs der Aloisia S***, des Ernst S***, des Reinhard S***

und der Trudy (Gertrude) R*** aus dem Anfechtungsgrund der "offenbaren Gesetzwidrigkeit" mit dem Antrag, den Beschluß des Erstgerichtes vom 17.10.1985, ON 31, und den angefochtenen Beschluß des Rekursgerichtes aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zur Fortsetzung des Verfahrens nach § 180 AußStrG zurückzuverweisen.

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsmittelwerber führen aus, sie hätten bereits in ihrem Rekurs gegen den Beschluß des Erstgerichtes vom 17.10.1985, ON 31, darauf hingewiesen, daß der Noterbe Beteiligter im Abhandlungsverfahren und ihm daher die Einantwortungsurkunde gleichfalls zuzustellen sei. Sie seien jedoch der Ansicht, daß die Zustellung an den Noterben im gegenständlichen Verfahren für die Rechtskraft der Einantwortungsurkunde nicht von Bedeutung sei. Dies deshalb, da dem Noterben eine Rechtsmittellegitimation nur insoferne zukomme, als durch eine Entscheidung des Abhandlungsgerichtes eine Verkürzung in seinen materiellen Rechten oder eine Beeinträchtigung seiner verfahrensrechtlichen Position herbeigeführt werde. Durch die Erlassung der Einantwortungsurkunde werde aber in die Rechtssphäre des Noterben nicht eingegriffen; diesem sei daher gegen die Einantwortungsurkunde kein Rechtsmittel zugestanden, sodaß die Rechtskraft der Einantwortungsurkunde auch nicht von der Zustellung an den Noterben abhängig sei. Die Einantwortungsurkunde vom 13.9.1985 sei daher mit 9.10.1985 rechtskräftig geworden. Mit Beschluß vom 17.10.1985, also nach Rechtskraft der Einantwortungsurkunde habe das Erstgericht die von Brigitte S***, geborene V***, abgegebene Erbserklärung angenommen. Dem Rekurs gegen diesen Beschluß sei vom Rekursgericht nicht Folge gegeben worden, obwohl im § 180 AußStrG bestimmt sei, daß dann, wenn nach erfolgter Einantwortung eine letztwillige Anordnung entdeckt wird, eine neuerliche Abhandlung nicht stattfinde. Die Personen, die aus dieser letztwilligen Anordnung Rechte ableiten, könnten diese im ordentlichen Rechtswege geltend machen. Das Erstgericht hätte daher den Beschluß vom 17.10.1985 nicht fassen und das Rekursgericht hätte dem dagegen erhobenen Rekurs Folge geben müssen. In der Entscheidung des Rekursgerichtes liege daher eine offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinne des § 16 AußStrG.

Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses vom 17.10.1985, ON 31, durch das Rekursgericht wendet, ist er unzulässig, im übrigen ist er nicht berechtigt.

Da das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes vom 17.10.1985, ON 31, bestätigt hat, ist eine Anfechtung nur aus den im § 16 AußStrG enthaltenen Anfechtungsgründen zulässig, von denen die Rechtsmittelwerber jenen der offenbaren Gesetzwidrigkeit geltend machen. Mit diesem Anfechtungsgrund kann aber ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften, wie ihn die Rechtsmittelwerber hinsichtlich der Berechnung der Rekursfrist für die Bekämpfung der Einantwortungsurkunde dem Rekursgericht vorwerfen, nicht mit Erfolg gerügt werden; ein solcher Verstoß könnte vielmehr nur wegen Nichtigkeit (Nullität) angefochten werden (vgl. SZ 51/140 u.a.). Verfahrensverstöße begründen aber nur dann Nichtigkeit, wenn sie von einschneidender Bedeutung sind (vgl. die in Edlbacher, Verfahren außer Streitsachen unter D.131 zit.E. u.a.).

Im vorliegenden Fall vertreten die Rechtsmittelwerber zwar in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung (vgl. SZ 24/284, Efslg 34.905 uva.) die Ansicht, daß der Noterbe Beteiligter im Abhandlungsverfahren und ihm daher die Einantwortungsurkunde zuzustellen sei, meinen aber andererseits, daß im vorliegenden Fall die Zustellung der Einantwortungsurkunde an die Noterbin Erika P*** (P***) für die Rechtskraft der Einantwortungsurkunde ohne Bedeutung sei, weil dieser Noterbin, in deren Rechtssphäre durch die Erlassung der Einantwortungsurkunde nicht eingegriffen worden sei, keine Rechtsmittellegitimation zustehe. Die Rechtsmittelfrist bezüglich der Einantwortungsurkunde habe daher mit der Zustellung derselben an die erbserklärten Erben am 25.9.1985 begonnen und sei daher am 9.10.1985 abgelaufen; da in dieser Frist keine Rechtsmittel erhoben worden seien, sei die Einantwortungsurkunde in Rechtskraft erwachsen. Die nach Eintritt der Rechtskraft von Brigitte S***, geborene V***,

abgegebene Erbserklärung hätte daher vom Erstgericht nicht angenommen werden dürfen.

Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß nach der Rechtsprechung dem Noterben, dem im Verlassenschaftsverfahren die Stellung eines Beteiligten zukommt und dem der sogenannte Endbeschluß und die Einantwortungsurkunde zuzustellen sind, auch Rechtsmittel gegen diese Entscheidungen zustehen, ohne daß für deren Zulässigkeit eine Vorprüfung in der Richtung stattzufinden hätte, ob und inwieweit durch sie im besonderen Falle die Interessen des Noterben betroffen sind (SZ 24/284, JBl. 1974, 212, Efslg 37.208, auch SZ 47/12, 8 Ob 596/84 ua.). Daraus folgt aber für den vorliegenden Fall, daß die Rechtskraft der Einantwortungsurkunde (und auch des Endbeschlusses ON 25) nicht vor Ablauf der der Noterbin Erika P*** (P***) zustehenden

Rechtsmittelfrist - welche diese allerdings ungenützt verstreichen ließ - somit vor dem 22.10.1985 eingetreten ist. Die vor Rechtskraft der Einantwortungsurkunde, nämlich bereits am 11.10.1985 beim Verlassenschaftsgericht eingebrachte Erbserklärung der Brigitte S***, die den Erfordernissen des § 121 Abs 1 AußStrG entsprach, wurde daher vom Erstgericht mit Recht angenommen (vgl. RZ 1974/40, SZ 43/179 ua.). Die Bestätigung dieser Entscheidung des Erstgerichtes durch das Rekursgericht steht somit im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, es kann somit von einem Verfahrensverstoß des Rekursgerichtes vom Gewicht einer Nichtigkeit keine Rede sein.

Der Revisionsrekurs gegen den genannten Beschluß des Rekursgerichtes war daher in diesem Umfang zurückzuweisen. Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Aufhebung der Einantwortungsurkunde und des Endbeschlusses ON 25 durch das Rekursgericht richtet, ist er zwar nicht, wie die Rechtsmittelwerber offenbar annehmen, auf die Anfechtungsgründe des § 16 AußStrG beschränkt, weil keine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes vorliegt, er ist aber nicht berechtigt. Wie bei Erledigung des außerordentlichen Revisionsrekurses dargelegt wurde, erfolgte die Annahme der Erbserklärung der Brigitte S*** geborenen V*** im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Damit erlangte die Genannte aber auch, wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, die Rechtsmittellegitimation bezüglich der mit der Erbserklärung nicht in Einklang stehenden Einantwortungsurkunde und auch gegen den sogenannten Endbeschluß. In der Aufhebung der Einantwortungsurkunde durch das Rekursgericht infolge Rekurses der Brigitte S*** geborenen V***, kann jedoch entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerber keine unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt werden, weil für den Fall, daß die Einantwortungsurkunde in Rechtskraft erwachsen wäre, für das Verlassenschaftsgericht keine Möglichkeit mehr bestanden hätte, das Verlassenschaftsverfahren unter Beiziehung der neu hinzugekommenen Erbin fortzusetzen (vgl. RZ 1974/40, SZ 25/293 ua.). Bezüglich der Aufhebung des sogenannten Endbeschlusses ON 25 durch das Rekursgericht enthält der Revisionsrekurs keinerlei Ausführungen, sodaß diesbezüglich auf die zutreffende Begründung des Rekursgerichtes verwiesen werden kann.

Dem Revisionsrekurs war daher, soweit er nicht als unzulässig zurückzuweisen war, ein Erfolg zu versagen.

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