OGH 11Os113/86

OGH11Os113/862.9.1986

Der Oberste Gerichtshof hat am 2.September 1986 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Riedel als Schriftführer in der Strafsache gegen Erwin K*** und Murat K*** wegen des Vergehens des Diebstahls nach dem § 127 Abs. 1 und 2 Z 1 und 3 StGB über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 11.Dezember 1984, GZ 28 E Vr 2.071/84-37, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Rzeszut, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 11.Dezember 1984, GZ 28 E Vr 2.071/84-37, verletzt in dem Murat K***

betreffenden Schuldspruch wegen des Vergehens nach dem § 127 Abs. 1 und 2 Z 1 und 3 StGB das Gesetz in der Bestimmung des § 57 Abs. 2 StGB.

Dieses Urteil, das hinsichtlich Erwin K*** unberührt bleibt, wird im vorbezeichneten Umfang aufgehoben und gemäß den §§ 288 Abs. 2 Z 3, 292 StPO in der Sache selbst erkannt:

Murat K*** wird von der Anklage, im Frühjahr 1980 in Niedernfritz in Gesellschaft des Mitbeschuldigten Erwin K*** sowie der gesondert verfolgten Alfred K*** und Alfred M*** als Beteiligter fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 S nicht übersteigenden Wert, und zwar Isoliermaterial im Wert von 3.287,90 S, unter Ausnützung einer Gelegenheit, die durch eine ihnen aufgetragene Arbeit als Bauarbeiter geschaffen worden ist, zum Nachteil des Auftraggebers, eines Verfügungsberechtigten der Fa. Walter P***, mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, und hiedurch das Vergehen des Diebstahls nach § 127 Abs. 1 und 2 Z 1 und 3 StGB begangen zu haben, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 11.Dezember 1984, GZ 28 E Vr 2.071/84-37, wurden Erwin K*** und Murat K*** wegen des im Frühjahr 1980 (Anzeige bei der Gendarmerie am 22. Mai 1980: S 7) begangenen Vergehens des Diebstahls nach dem § 127 Abs. 1 und 2 Z 1 und 3 StGB schuldig erkannt und zu bedingt nachgesehenen Geldstrafen verurteilt.

Rechtliche Beurteilung

Dieses rechtskräftige Urteil steht, soweit es Murat K*** betrifft, mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Die Verjährungsfrist für das den Beschuldigten angelastete, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedrohte Vergehen des Diebstahls (§ 127 Abs. 2 StGB) beträgt gemäß dem § 57 Abs. 3, vorletzter Fall, StGB drei Jahre. Während aber der Ablauf der Verjährungsfrist bei Erwin K*** nach dem § 58 Abs. 2 StGB dadurch gehemmt wurde, daß er innerhalb dieser Frist - wie sich aus dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes Linz vom 9.Dezember 1983, GZ 30 E 631/83-10, ergibt - in der Nacht zum 30.Jänner 1983 die Vergehen der Nötigung nach dem § 105 Abs. 1 StGB und der Sachbeschädigung nach dem § 125 StGB, somit neuerlich (auch) eine auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende strafbedrohte Handlung, begangen hatte (Leukauf-Steininger 2 , RN 7 zu § 71 StGB), war die Verjährungsfrist bei Murat K*** bereits abgelaufen, als die erste Gerichtsanhängigkeit gemäß dem § 58 Abs. 3 Z 2 StGB bewirkende Maßnahme gegen ihn getroffen wurde. In dem ursprünglich beim Landesgericht Salzburg (nur) gegen Alfred K*** eingeleiteten Verfahren wurden nämlich die von der Gendarmerie nur als Auskunftspersonen vernommenen Mittäter zunächst nicht verfolgt. Erst nach der Abhörung des Verdächtigen Alfred K*** am 19.Juli 1983 (ON 8) beschloß der Untersuchungsrichter auf Antrag der Staatsanwaltschaft am 6.Oktober 1983 die Ausscheidung des Verfahrens gegen die Verdächtigen Alfred M***, Erwin K*** und Murat K*** und verfügte dann am 7.November 1983 die Beischaffung von Personalblättern und Strafregisterauskünften über diese Personen (S 1 g). Die Strafbarkeit der dem Murat K*** zur Last gelegten Tat war somit durch Verjährung bereits erloschen (§ 57 Abs. 2 StGB), weshalb seine dennoch ergangene Verurteilung gegen das Gesetz verstößt.

Der von der Generalprokuratur gemäß dem § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher spruchgemäß Folge zu geben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte