Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 20.Jänner 1960 geborene, zuletzt beschäftigungslos gewesene Wolfgang Hans K*** des Vergehens des Diebstahls nach § 127 Abs 1 StGB (Punkt 1./), des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (Punkt 2./) und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (Punkt 3./) schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, jeweils in Linz zu 1./: am 26.März 1984 dem Christian B*** eine Lederjacke in einem 5.000 S nicht übersteigenden Wert mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen; zu 2./: am 17.Oktober 1984 dem Robert D*** durch Versetzen von Faustschlägen (ins Gesicht), die eine blutende Wunde an dessen linken Backenknochen sowie an der Oberlippe zur Folge hatten, am Körper verletzt und
zu 3./: am 5.Juli 1985 (im Gastlokal des Franz F***) einen Aschenbecher (dadurch, daß er diesen zu Boden schleuderte) beschädigt zu haben.
Diese Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z 4, 5, 9 lit a, 9 lit b und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Hinsichtlich des Schuldspruchs zu Punkt 1 des Urteilssatzes rügt der Beschwerdeführer als Verfahrensmangel (Z 4) die Abweisung seines in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Einvernahme des Friedrich Ü*** als Zeugen darüber, daß er sich bei Begehung der Tat in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand befunden habe (S 60).
Dies jedoch nicht mit Recht.
Der Angeklagte hat sich vor der Polizei dahin verantwortet, daß er zur Tatzeit "stark alkoholisiert" gewesen sei (vgl S 17); er konnte jedoch den Tathergang genau schildern und sich auch an die Tatzeit erinnern (vgl abermals S 17), sodaß - diesen Angaben zufolge - von einer zur Tatzeit bestehenden ungenügenden Orientierung in Zeit und Raum oder von einem Erinnerungsverlust in bezug auf die Tatereignisse, wie sie für eine volle Berauschung typisch sind (vgl Mayerhofer-Rieder, StGB 2 ENr 24 zu § 11), jedenfalls keine Rede sein kann. Aus der in der Anzeige festgehaltenen Aussage des beantragten Zeugen Friedrich Ü*** hinwieder ergibt sich nur, daß dieser am Tattag mit dem Angeklagten mehrere Lokale aufgesucht hat und dabei sehr viel getrunken wurde und daß er vor dem Angeklagten das Lokal P*** (in welchem der Diebstahl nach der Anzeige begangen wurde) verlassen hat (vgl S 12). Weil aus den Angaben des beantragten Zeugen vor der Polizei weder für sich allein noch in Verbindung mit den Polizeiangaben des Angeklagten hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine volle Berauschung des Angeklagten zur Tatzeit abgeleitet werden können, wäre im Beweisantrag anzugeben gewesen, aus welchen besonderen Gründen erwartet werden konnte, daß die Durchführung des beantragten Beweises auch tatsächlich das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde.
Das Gericht folgte bei der Begründung des Schuldspruchs zum Faktum 1 der geständigen Verantwortung des Angeklagten vor der Polizei, derzufolge er wohl alkoholbeeinträchtigt war, aus der sich aber nicht ergibt, daß er nach seiner eigenen Einschätzung voll berauscht war und der weiters zu entnehmen ist, daß er seinen Mantel in der Garderobe des Lokals hängen hatte, wo auch die Lederjacke hing, und er diese Gelegenheit sofort ausnutzte, um "im Schutze des Mantels" diese zu stehlen. Es erachtete dadurch die anderslautende Darstellung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung - er sei volltrunken gewesen und habe die Lederjacke ohne es zu bemerken mitgenommen - für widerlegt und begründete dies damit, daß dem Angeklagten auf Grund seiner reichen Gerichts- und Polizeierfahrung die Bedeutung einer Niederschrift bei der Polizei bekannt war. Solcherart hat es aber jedenfalls die Annahme der Täterschaft des Beschwerdeführers mängelfrei und im Einklang mit der Aktenlage begründet.
Wenn die Mängelrüge (Z 5) demgegenüber eine unzureichende Begründung einwendet und dabei auf die vom Erstgericht als unglaubwürdig abgelehnte Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung zurückgreift, erschöpft sie sich im Ergebnis nur in einer unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung.
Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) einen Feststellungsmangel hinsichtlich der dem Angeklagten angelasteten Taten geltend macht und damit auch behauptet, daß die für die Unterstellung der Tat als Diebstahl erforderlichen Tatbestandsmerkmale nicht festgestellt wurden, übersieht sie, daß das Gericht die geständige Verantwortung des Angeklagten vor der Polizei zu seinen Feststellungen erhoben hat (vgl S 65) und daß darin nicht nur die objektiven, sondern auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale des Diebstahls, mithin der Zueignungs- und der Bereicherungsvorsatz ihren deutlichen Niederschlag finden.
Rechtliche Beurteilung
Die Ausführungen der Rechtsrüge zum Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO - das Erstgericht hätte die Tat als Unterschlagung und nicht als Diebstahl beurteilen müssen - negieren die erwähnten Urteilsfeststellungen über die mit Zueignungs- und Bereicherungsvorsatz erfolgte Wegnahme der Jacke. Die Beschwerde geht somit nicht vom Urteilssachverhalt aus und ist daher nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt.
Auch das weitere Beschwerdevorbringen gegen die Schuldsprüche wegen Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (Punkt 2./ des Urteilssatzes) und wegen Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (Punkt 3./ des Urteilssatzes) schlägt nicht durch:
Soweit der Beschwerdeführer in Ausführung des Nichtigkeitsgrundes der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO auch in diesem Belange Feststellungsmängel zur objektiven und subjektiven Tatseite der beiden vorgenannten Delikte behauptet, übersieht er, daß dem Urteil in seiner Gesamtheit mit hinreichender Deutlichkeit das für die rechtliche Beurteilung in objektiver und subjektiver Beziehung als Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und als Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB erforderliche Tatverhalten des Angeklagten entnommen werden kann. Daß der Angeklagte bei der Körperverletzung des Robert D*** (Punkt 2./) mit Verletzungsvorsatz (§ 83 Abs 1 StGB) oder zumindest mit Mißhandlungsvorsatz im Sinne des § 83 Abs 2 StGB gehandelt hat, folgt schon aus der vom Erstgericht als erwiesen angenommenen Vorgangsweise des Angeklagten, der dem Robert D*** Faustschläge versetzt hatte, die blutende Wunden im Gesicht des Tatopfers zur Folge hatten. Es kann aber auch eine vom Angeklagten vorsätzlich herbeigeführte Beschädigung des Aschenbechers (im Lokal des Franz F***) nicht zweifelhaft sein, beruht doch der bezügliche Schuldspruch wegen Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (Punkt 3./) nach der Urteilsbegründung (vgl S 65 d.A) auf dem hiezu vom Angeklagten sowohl vor der Polizei (ON 8, S 17 und 18 d.A) als auch in der Hauptverhandlung (S 59 d.A) abgelegten Geständnis, den Aschenbecher (bewußt aus Ärger über eine vorangegangene Provokation) zu Boden geschleudert zu haben.
In Ausführung des Nichtigkeitsgrundes der Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO reklamiert der Beschwerdeführer schließlich in den Urteilsfakten 2./ und 3./ den (sachlichen) Strafausschließungsgrund des § 42 Abs 1 StGB infolge mangelnder Strafwürdigkeit der ihm zur Last gelegten Vergehen der Körperverletzung und der Sachbeschädigung; dies jedoch zu Unrecht.
Es mag zutreffen, daß in beiden Fällen die Tatfolgen als unbedeutend einzustufen sind (§ 42 Abs 1 Z 2 StGB) und auch die Schuld des Angeklagten K*** bei Begehung dieser Delikte allenfalls noch als gering zu beurteilen ist (§ 42 Abs 1 Z 1 StGB). Keinesfalls kann aber angesichts der neun Vorstrafen des Angeklagten, denen zum Teil Vermögensdelikte, zum Teil Körperverletzungsdelikte zugrundeliegen und die daher als einschlägig zu werten sind (§ 71 StGB), gesagt werden, eine Bestrafung des Angeklagten wegen dieser im Ersturteil unter Punkt 2./ und 3./ bezeichneten Taten sei aus spezialpräventiven Gründen nicht geboten (§ 42 Abs 1 Z 3 StGB), stehen doch diese Vorstrafen einer günstigen Prognose über ein künftiges Wohlverhalten des Beschwerdeführers entscheidend entgegen (vgl EvBl 1976/228). Da somit zumindest die - kumulativ mit den übrigen im § 42 Abs 1 StGB genannten Voraussetzungen angeführte - Bedingung der Z 3 dieser Gesetzesstelle im Hinblick auf die durch mehrfache einschlägige Vorstrafen gekennzeichnete Täterpersönlichkeit des Angeklagten nicht vorliegt, kann entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung dem Erstgericht nicht mit Erfolg zum Vorwurf gemacht werden, die Bestimmung des § 42 Abs 1 StGB beim Schuldspruch des Angeklagten wegen der Vergehen der Körperverletzung und der Sachbeschädigung (Punkt 2./ und 3./ des Urteilssatzes) rechtsirrig nicht angewendet zu haben.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach §§ 28, 127 Abs 1 StGB zu vier Monaten Freiheitsstrafe, bei deren Bemessung die Begehung von drei strafbaren Handlungen verschiedener Art, "der Rückfall im Sinne des § 39 StGB" (womit das Erstgericht ersichtlich darauf hinweisen wollte, daß die Vorstrafen des Angeklagten die Rückfallsqualifikation des § 39 StGB erfüllen) und die Vorverurteilungen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten erschwerend waren, hingegen mildernd das teilweise Geständnis und der geringe Wert des beschädigten Aschenbechers (Faktum 3. des Urteilssatzes).
Der Berufung, mit welcher der Angeklagte die Verhängung einer Geldstrafe an Stelle der Freiheitsstrafe, im Eventualfall die Herabsetzung der Strafe und deren bedingte Nachsicht anstrebt, kommt keine Berechtigung zu.
Die Verhängung einer Geldstrafe an Stelle der Freiheitsstrafe konnte nicht in Erwägung gezogen werden, weil es im Hinblick auf das Vorleben des insgesamt neunmal abgestraften Berufungswerbers die Verhängung einer Freiheitsstrafe bedarf, um ihn von der Begehung weiterer (gleichartiger oder ähnlicher) strafbarer Handlungen abzuhalten.
Bei den gegebenen Strafzumessungsgründen ist die Strafe nach Lage des Falles, vor allem im Hinblick auf das getrübte Vorleben des Berufungswerbers und seine - durch die offenbare Erfolglosigkeit der vorausgegangenen Abstrafungen gekennzeichnete - Täterpersönlichkeit nicht überhöht festgesetzt worden.
Der Angeklagte wurde insgesamt sechsmal wegen Diebstahls abgestraft, ohne daß diese Strafen - darunter Freiheitsstrafen von zehn und sieben Monaten - zu einem Resozialisierungserfolg geführt hätten. Unter diesen Umständen kann daher nicht angenommen werden, daß die bloße Androhung des Strafvollzugs (allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen) genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, sodaß die Anwendung des § 43 Abs 1 StGB jedenfalls aus diesem Grund nicht gerechtfertigt ist. Auch der Berufung war daher zur Gänze ein Erfolg zu versagen.
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