Spruch:
Das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 26.August 1985, GZ. 22 a Vr 3021/84-93, verletzt, soweit die über den Angeklagten Konrad A verhängte Strafe ohne Anwendung des § 11 Z. 1 JGG. ausgemessen wurde, das Gesetz in der letztgenannten Bestimmung.
Dieses Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, wird in dem den genannten Angeklagten betreffenden Strafausspruch aufgehoben und es wird gemäß §§ 288 Abs. 2 Z. 3, 292 StPO. im Umfange dieser Aufhebung in der Sache selbst erkannt:
Konrad A wird nach § 128 Abs. 2 StGB. unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB. sowie des § 11 Z. 1 JGG. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 (vierzehn) Monaten verurteilt.
Text
Gründe:
Aus dem Akt 22 a Vr 3021/84 des Landesgerichtes Salzburg (fünf Bände) ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Jugendschöffengericht vom 26.August 1985, 22 a Vr 3021/84-93, wurde u. a. der am 17.November 1967 geborene (vgl. Band IV/ON. 6 in ON. 85; unrichtig hingegen "17.11.1966" in der Anklageschrift Band III/ON. 77 und im Urteil Band V/ON. 93) Konrad A des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten (teils) gewerbsmäßigen schweren (gemeint offenbar: schweren, teils gewerbsmäßigen) Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1, 128 Abs. 2, 129 Z. 1, 130, erster Deliktsfall, und § 15 StGB., des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 StGB., des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB., des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB. und des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 3 StGB. schuldig erkannt und gemäß § 128 Abs. 2 StGB. unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt. Eine Anwendung des § 11 Z. 1 JGG. unterblieb, da das Erstgericht von dem sodann auch in die Urteilsausfertigung aufgenommenen falschen Geburtsdatums "17.11.1966", und in diesem Zusammenhang ersichtlich davon ausgegangen ist, daß Konrad A nur einen Teil der ihm im Schuldspruch angelasteten Straftaten vor Vollendung seines 18. Lebensjahres, den anderen Teil aber danach begangen hatte. Die erlittenen Vorhaften wurden gemäß § 38 Abs. 1 StGB. richtig angerechnet. Von einem weiteren Diebstahlsvorwurf wurde der genannte Angeklagte gemäß § 259 Z. 3 StPO. freigesprochen. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtanwendung der Vorschrift des § 11 Z. 1 JGG. im eingangs genannten Urteil bei der Strafbemessung verletzt das Gesetz in dieser Bestimmung und begründet zum Nachteil des Verurteilten Nichtigkeit im Sinne des § 281 Abs. 1 Z. 11 StPO., und zwar ungeachtet des Umstandes, daß die Strafe innerhalb des sich bei Anwendung des § 11 JGG. ergebenden Strafrahmens bemessen worden ist (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO. 2 , ENr. 17 und 29 zu § 281 Z. 11; 9 Os 110/84).
Bei der notwendig gewordenen Neubemessung der Strafe war erschwerend die Begehung von strafbaren Handlungen derselben und verschiedener Art, die Vorverurteilung wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat und die mehrfache Qualifikation des Diebstahlsdelikts; mildernd hingegen das Geständnis und daß die Aussage zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, ferner daß die Tat teilweise beim Versuch geblieben ist und eine objektive Schadensgutmachung durch Sicherstellung eines geringen Teiles der Diebsbeute.
Bei sachgemäßem Abwägen der gegebenen Strafzumessungsgründe wird die aus dem Spruch ersichtliche Freiheitsstrafe der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB.) des Angeklagten gerecht und nimmt auch darauf gebührend Bedacht, daß sich der Angeklagte - ungeachtet des gegen ihn anhängigen Strafverfahrens und obwohl er in Untersuchungshaft war - nicht davon abhalten ließ, neuerlich Diebstähle zu begehen. Die im Gerichtstag begehrte bedingte Strafnachsicht kam im Hinblick auf das getrübte Vorleben des Angeklagten nicht in Betracht.
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