Spruch:
I. Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird in Ansehung der Angeklagten Helmut und Maria B Folge gegeben und die Freiheitsstrafe bei Helmut B auf dreieinhalb Jahre, sowie bei Maria B auf zweieinhalb Jahre erhöht; in Ansehung des Angeklagten Rudolf A wird ihr nicht Folge gegeben.
II. Der Berufung der Angeklagten Helene A wird Folge gegeben und die über sie verhängte Freiheitsstrafe auf fünfzehn Monate herabgesetzt. Die Staatsanwaltschaft wird mit ihrer, die genannte Angeklagte betreffenden Berufung auf diese Entscheidung verwiesen.
III. Die Angeklagten Helmut B und Maria B werden mit ihren Berufungen auf die zu I. getroffene Entscheidung verwiesen.
IV. Gemäß § 390 a StPO. fallen den Angeklagten Helene A, sowie Helmut und Maria B auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden
zu A)
Rudolf und Helene A des Verbrechens nach § 12 Abs. 1,
zweiter und vierter Fall SGG. und § 12 StGB.,
Helmut und Maria B des Verbrechens nach § 12 Abs. 1
vierter Fall SGG.,
zu B)
I) Rudolf A, Helmut B und Maria B des Vergehens nach § 16 Abs. 1 Z. 2 SGG.,
II) Rudolf A und Helmut B des Vergehens nach § 16 Abs. 1 Z. 1 SGG.,
zu C)
I) Rudolf A und Helene A des Vergehens des
gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit. a und 11 FinStrG.,
II) Rudolf A, Helene A, Helmut B und Maria
B des Vergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs. 1 lit. a, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG. und
zu D)
Rudolf A des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 erster Fall StGB. schuldig erkannt. Nach dem zweiten Strafsatz des § 12 Abs. 1 SGG. und unter Anwendung des § 28 StGB. wurden Rudolf A zu vier Jahren, Helene A zu zwei Jahren, Helmut B zu drei Jahren und Maria B zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
Unter Anwendung des § 22 FinStrG. wurden überdies Rudolf und Helene A nach §§ 38 Abs. 1 lit. a, 35 Abs. 4, 37 Abs. 2 und 21 Abs. 2 FinStrG. zu einer Geldstrafe von je 250.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit je vier Monate Ersatzfreiheitsstrafe, sowie
Helmut B und Maria B nach §§ 38 Abs. 1 lit. a,
37 Abs. 2 FinStrG. zu einer Geldstrafe von je 90.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit je zwei Monate Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Gemäß § 12 Abs. 4 SGG. wurden Rudolf A und Helene
A Wertersätze von je 75.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie Helmut B und Maria
B von je 37.500 S, im Falle der Uneinbringlichkeit 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe auferlegt.
Darüber hinaus ergingen Verfallserkenntnisse, sowie
Entscheidungen über die Anrechnung der Vorhaft.
Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht
bei Rudolf A als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und die große Suchtgiftmenge, auf die sich die Straftaten dieses Angeklagten bezogen, als mildernd das volle und rückhaltlose Geständnis und die durch die eigene Sucht wesentlich herabgesetzte Hemmschwelle; bei der Angeklagten Helene A als erschwerend die große Suchtgiftmenge, auf die sich die von ihr begangenen Straftaten bezogen, als mildernd das Geständnis und daß sie die Straftaten unter dem Einfluß ihres Gatten begangen hat;
bei Helmut B als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, als mildernd die durch die eigene Sucht etwas herabgesetzte Hemmschwelle;
bei Maria B als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, als mildernd eine durch die eigene Sucht etwas herabgesetzte Hemmschwelle.
Die gegen dieses Urteil von den Angeklagten Helmut und Maria B erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden wurden bereits mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 25.Juli 1985, GZ. 12 Os 78/85-7 in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft strebt bei sämtlichen Angeklagten eine Erhöhung der Freiheitsstrafen an, die Berufungen der Angeklagten Helene A, Helmut B und Maria B
begehren deren Herabsetzung. Das im Gerichtstag von der Angeklagten Helene A zusätzlich vorgebrachte Begehren auf Gewährung bedingter Strafnachsicht erweist sich als unzulässig, da dieser Beschwerdegrund weder bei der Anmeldung des Rechtsmittels, noch im Zuge der schriftlichen Berufungsausführung vorgebracht wurde (§ 294 Abs. 2 StPO.).
Rechtliche Beurteilung
Der Berufung der Staatsanwaltschaft ist - sofern sie die hinsichtlich Helmut B und Maria B ausgesprochenen Freiheitsstrafen als zu niedrig bekämpft - zuzustimmen, daß das Schöffengericht den einschlägigen Vorstrafen dieser Angeklagten, die die qualifizierte Eignung zur Anwendung des § 39 Abs. 1 StGB. aufweisen, zu geringes Gewicht beigemessen hat. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes entsprechen bei Helmut B eine Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren, bei Maria B eine solche in der Dauer von zweieinhalb Jahren der beträchtlichen Schuld dieser Angeklagten und dem Unrechtsgehalt der von ihnen begangenen strafbaren Handlungen.
Hinsichtlich der Angeklagten Rudolf A und Helene A
ist das Erhöhungsbegehren der Staatsanwaltschaft nicht begründet. Zwar trifft zu, daß Rudolf A an der Einfuhr einer überaus großen Suchtgiftmenge beteiligt war und daß er eine gleichfalls beträchtliche Suchtgiftmenge in Verkehr gesetzt hat. Die vom Erstgericht ausgesprochene vierjährige Freiheitsstrafe bedurfte aber deswegen keiner Erhöhung, weil dem Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses, das wesentlich zur Aufklärung des gegenständlichen Strafverfahrens beigetragen hat, vorliegend beachtliches Gewicht zukommt.
Gleiches gilt für die Angeklagte Helene A. Dieser Angeklagten kommt - diesbezüglich erweisen sich die erstgerichtlichen Strafbemessungsgründe als ergänzungsbedürftig - als weiterer Milderungsgrund der Umstand zu, daß diese Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Taten mit ihrem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen. Unter diesem Gesichtspunkt erachtet der Oberste Gerichtshof die vom Schöffengericht ausgesprochene Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren als zu hoch bemessen; dem Verschulden dieser Angeklagten und dem Unrechtsgehalt der von ihr begangenen strafbaren Handlungen entspricht eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünfzehn Monaten.
Die Angeklagten Helmut B und Maria B waren mit ihren Berufungen auf die getroffene Entscheidung zu verweisen. Von einer untergeordneten Beteiligung dieser Angeklagten an den Suchtgiftdelikten kann angesichts der Urteilsfeststellung, die Wohnung der Eheleute B stellte geradezu eine Drehscheibe des Suchtgifthandels dar, nicht gesprochen werden. Die eigene Sucht hinwieder hat das Erstgericht beiden Angeklagten ohnedies als strafmildernden Umstand gewertet.
Daß bei Maria B anläßlich einer Blutuntersuchung am 23. August 1985 ein pos. C III - Anti - Körper - Titer gefunden wurde, vermag einen Strafmilderungsgrund nicht darzustellen. Die Tatsache, daß im Verfahren AZ. 9 E Vr 877/82 des Kreisgerichtes Krems an der Donau, in dem er wegen § 16 Abs. 1 Z. 1 und 2 SGG., § 15 StGB. zu einer achtmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war, dem Angeklagten Helmut B mit Beschluß des Kreisgerichtes Krems an der Donau vom 22.Mai 1985 die Wiederaufnahme des Strafverfahrens bewilligt worden ist, fällt angesichts der Vielzahl der gravierenden einschlägigen Vorstrafen dieses Angeklagten bei der Strafbemessung entscheidend nicht ins Gewicht.
Es war daher spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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