OGH 3Ob602/84

OGH3Ob602/849.1.1985

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am ***** verstorbenen in *****, wohnhaft gewesenen Pensionisten Franz K*****, infolge Rekurses des Hermann M*****, vertreten durch Dr. Helmut Rainer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 30. Oktober 1984, GZ 1b R 182/84-8, womit sein Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Hall vom 25. September 1984, GZ A 539/84-4, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Erblasser war Eigentümer des Land- und Forstwirtschaftsbetriebs EZ ***** der Katastralgemeinde A*****. Er starb am *****. Eine Woche später legte Hermann M***** die Ablichtung einer nur von ihm am 19. 9. 1984 beglaubigt unterschriebenen Kaufvertragsurkunde vor und beantragte mit dem Vorbringen, er habe mit mündlichem Vertrag eine 634 m² große Teilfläche des in der EZ ***** der Katastralgemeinde A***** inliegenden Grundstücks Nr ***** gekauft und es sei nur infolge des Ablebens des Verkäufers nicht mehr zur Urkundenerrichtung gekommen, den Abschluss des Kaufvertrags verlassenschaftsgerichtlich zu genehmigen.

Das Erstgericht wies den Antrag ab.

Das Rekursgericht wies den gegen die Abweisung seines Antrags ergriffenen Rekurs des Hermann M***** zurück. Ihm fehle die Berechtigung zum Einschreiten im Verlassenschaftsverfahren, weil er nicht Beteiligter iSd § 9 AußStrG sei.

Der gegen die Zurückweisung seines Rekurses gerichtete Rekurs des Hermann M***** ist zwar zulässig, weil auch der Dritte, dem die Parteistellung und Rechtsmittellegitimation abgesprochen wurde, die Überprüfung dieser Rechtsansicht verlangen kann (vgl EFSlg 39.714; EFSlg 34.973; SZ 40/1 ua), jedoch nicht berechtigt.

Im Verfahren außer Streitsachen verschafft weder eine Antragstellung Parteistellung (RZ 1981/64; JBl 1950, 15 ua) noch die Zustellung einer Entscheidung (EFSlg 39.615 ua). Nach ständiger Rechtsprechung ist im Verfahren zur pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung eines vom Pflegebefohlenen geschlossenen Vertrags der andere Vertragsteil nicht Beteiligter (SZ 23/240; SZ 21/160; EvBl 1972/244 uva). Parteistellung fehlt auch dem Dritten, der mit dem Erben ein abhandlungsbehördlich zu genehmigendes Rechtsgeschäft geschlossen hat (SZ 21/112; EvBl 1969/187). Es kann daher der Käufer, der zwar von einem später Verstorbenen mündlich ein unbewegliches Gut gekauft, aber noch keinen erst den Erwerb des Eigentums durch die bücherliche Einverleibung ermöglichenden schriftlichen Vertrag geschlossen hat, im Verlassenschaftsverfahren nicht um die Genehmigung des noch nicht beurkundeten Vertrags einkommen. Der mündliche Vertrag mit dem Erblasser bedarf keiner abhandlungsgerichtlichen Genehmigung. Eine Vertragsurkunde über das zweiseitige Rechtsgeschäft, die erst nach Unterfertigung durch den/die gesetzlichen Vertreter der Verlassenschaft vorliegt, fehlt ebenso wie ein nur der gesetzmäßig vertretenen Verlassenschaft zustehender Antrag auf Genehmigung durch das Verlassenschaftsgericht. Das Ziel, dass für eine Vertretung der Verlassenschaft gesorgt und sodann der zur Verbücherung benötigte Vertrag errichtet und von der Verlassenschaft zur abhandlungsgerichtlichen Genehmigung vorgelegt wird, erreicht der Käufer nicht durch die ihm nicht zustehende Bekämpfung der Abweisung seines Antrags auf Genehmigung des Abschlusses des Kaufvertrags, den schon das Erstgericht zurückzuweisen gehabt hätte.

Zu Unrecht beruft sich der Rechtsmittelwerber darauf, dass in einzelnen Fällen dem Verlassenschaftsgläubiger Beteiligtenstellung zukomme, denn auch dem Verlassenschaftsgläubiger kommt ein Rekursrecht nur gegen bestimmte unmittelbar seine Rechte berührende Beschlüsse zu. Ob er die Teilfläche des Grundstücks bereits in Besitz hat, ist nicht bedeutsam. Denn als bloßem Vertragspartner der Verlassenschaft käme ihm auch in diesem Fall keine Partei- oder Beteiligtenstellung zu.

Die Zurückweisung des Rechtsmittels des nicht am Verfahren zu beteiligenden Dritten durch das Rekursgericht ist daher ohne Rechtsirrtum erfolgt.

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