OGH 11Os179/84

OGH11Os179/848.1.1985

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.Jänner 1985 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Kohlegger als Schriftführer in der Strafsache gegen Stanislaw H*** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach den § 127 Abs 1, Abs 2 Z 1, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130, zweiter Fall, StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wr. Neustadt als Schöffengericht vom 4.September 1984, GZ 11 a Vr 13/84-205, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Strasser, und des Verteidigers DDr. Peter Stern, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des weiteren Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 5.April 1958 geborene Elektrotechniker Stanislaw A des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach den 127 Abs 1, Abs 2 Z 1, 128

Abs 2, 129 Z 1, 130, zweiter Fall, StGB schuldig erkannt. Das Erstgericht verhängte deshalb über ihn nach dem § 128 Abs 2 StGB eine Freiheitsstrafe von vier Jahren. Es wertete bei der Strafbemessung die mehrfachen einschlägigen Vorstrafen und den durch die Straftaten entstandenen erheblichen, die Wertgrenze des § 128 Abs 2 StGB beträchtlich übersteigenden Schaden als erschwerend; als mildernd berücksichtigte es das Geständnis des Angeklagten. Gegen dieses Urteil ergriff der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit Beschluß vom 11.Dezember 1984, GZ 11 Os 179/84-6, in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen. Dieser Entscheidung kann auch der nähere, dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Sachverhalt entnommen werden.

Gegenstand des Gerichtstages bildete sohin (nur mehr) die Berufung, mit welcher der Angeklagte eine Herabsetzung des Strafausmaßes anstrebt.

Die Berufung ist nicht begründet.

Dem Berufungswerber ist beizupflichten, daß das Erstgericht ihm richtigerweise noch zugutehalten hätte müssen, daß ein Teil der Diebsbeute zustandegebracht werden konnte (ÖJZ-LSK 1976/310) und er - zumindest bei den ersten Zugriffen - durch seinen Komplizen B verleitet wurde (§ 34 Z 4 StGB).

Entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Ansicht liegt jedoch der Milderungsgrund der drückenden Notlage im Sinn des § 34 Z 10 StGB nicht vor, zumal Zahl, Art und Umfang der sorgfältig geplanten und vor allem auf hochwertige Beute abzielenden Diebszüge eine professionell-kriminelle Einstellung des Täters indizieren. Sorgepflichten, auf die in der Berufung des weiteren verwiesen wird, sind bei der Strafbemessung für sich allein nicht als mildernd zu berücksichtigen (ÖJZ-LSK 1975/118).

Zutreffend nahm das Erstgericht auch das Vorliegen mehrerer (genau: dreier) auf der gleichen schädlichen Neigung (§ 71 StGB) beruhender Vorstrafen an, weil das Vergehen der Erschleichung einer Leistung nach dem § 149 StGB ebenfalls zu den Vermögensdelikten zählt. überdies fällt dem Angeklagten der (im Ersturteil unerwähnt gebliebene) Umstand zur Last, daß das Verbrechen in mehrfacher Weise qualifiziert und die Heranziehung des höheren Strafsatzes sowohl nach dem Wert als auch nach der Tendenz des Täters (Gewerbsmäßigkeit) begründet ist.

Bei Würdigung der Schwere der Schuld und des nach Lage des Falles als extrem zu bezeichnenden Unwerts der Taten erscheint die vom Schöffengericht verhängte Strafe keineswegs überhöht. Somit konnte der Berufung kein Erfolg beschieden sein. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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