OGH 8Ob612/84

OGH8Ob612/848.11.1984

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Pflegschaftssache der ehelichen Kinder I*****, geboren am *****; M*****, geboren am *****; G*****, geboren am *****; A*****, geboren am ***** und E***** T*****, geboren am *****, infolge Revisionsrekurses des E***** T*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 16. Juni 1983, GZ 43 R 598/83‑93, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 2. Mai 1983, GZ 9 P 175/82‑87, teilweise aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0080OB00612.840.1108.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

Das Erstgericht erhöhte die Unterhaltsverpflichtung des Vaters, die ihm aufgrund des Vergleichs vom 23. 10. 1972 im Ausmaß von monatlich je 400 S auferlegt worden war, beginnend ab dem 12. 11. 1982 auf monatlich je 1.100 S für I***** und M***** und monatlich je 900 S für A*****, G***** und E*****. Es ging dabei davon aus, dass der Vater bei der Fa F***** in der Zeit vom 4. 10. 1982 bis 31. 12. 1982 monatlich rund 15.000 S verdiente. Außer für die genannten fünf Kinder hat er noch für drei weitere Kinder im Alter von 17, 16 und 9 Jahren sowie teilweise auch für seine geschiedene Gattin zu sorgen, der er monatlich 400 S zu zahlen hat.

Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Beschluss insoweit, als er die Unterhaltserhöhung für die fünf Kinder in der Zeit vom 12. 11. 1982 bis 31. 1. 1983 betraf, hob ihn aber für die Zeit ab 1. 2. 1983 auf und trug dem Erstgericht diesbezüglich die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Das Gericht zweiter Instanz stellte ergänzend fest, dass die Ehe der Eltern geschieden wurde, die Kinder bei der Mutter verblieben, diese monatlich 7.500 S verdient und die Familienbeihilfe bezieht.

Rechtlich war das Rekursgericht der Ansicht, dass die Bestreitung der Vaterschaft zu zwei Kindern durch den Rekurswerber so lange für die Unterhaltsbemessung irrelevant sei, als nicht dessen Nichtvaterschaft festgestellt wurde. Berechtigt sei der Rekurs jedoch insoweit, als im Rahmen einer zulässigen Neuerung ins Treffen geführt werde, dass der Vater seinen Arbeitsplatz bei der Fa F***** verloren habe und nunmehr weniger verdiene. Es seien daher für die Zeit ab 1. 2. 1983 entsprechende Erhebungen zu pflegen oder aufgrund der ergänzten Feststellungsgrundlage neu zu entscheiden.

Die Entscheidung des Rekursgerichts wurde dem Vater am 17. 5. 1984 zugestellt. In seinem an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien gerichteten Revisionsrekurs, der am 4. 6. 1984 nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beim Erstgericht einlangte, beantragt er die Abänderung des rekursgerichtlichen Beschlusses dahin, dass der Erhöhungsantrag der Kinder gänzlich abgewiesen und außerdem die mj M***** „vom Beschluss herausgenommen“ werde, weil in der Zwischenzeit gerichtlich festgestellt worden sei, dass ihm die Vaterschaft zu diesem Kind „aberkannt“ wurde.

Rechtliche Beurteilung

Bei der Beurteilung dieses Rechtsmittels ist zu unterscheiden:

Das Vorbringen des Revisionsrekurswerbers, wonach nunmehr gerichtlich erkannt worden sei, dass die mj M***** nicht sein Kind sei, ist zwar als zulässige Neuerung anzusehen, weil eine solche in einem ordentlichen Revisionsrekurs jedenfalls vorgebracht werden kann (JBl 1958, 100; 6 Ob 762/78; 7 Ob 797/81 uza); die damit angeschnittene Frage, inwieweit sich eine solche gerichtliche Entscheidung auf die Unterhaltsverpflichtung innerhalb jener Perioden auswirkt, die vom Unterhaltserhöhungsantrag umfasst werden, stellt auch keine Bemessungsfrage dar; dennoch kann darauf nicht eingegangen werden, weil der Revisionsrekurs des Vaters der Minderjährigen verspätet ist:

Auch im Verfahren außer Streitsachen sind Rekurse bzw Revisionsrekurse gegen die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz beim Erstgericht einzubringen (§ 14 Abs 1 AußStrG). Ein unmittelbar an das Rekursgericht gerichteter Revisionsrekurs muss, um rechtzeitig zu sein, nach ständiger Rechtsprechung innerhalb der Rekursfrist beim Erstgericht einlangen (EFSlg 39.669; 37.298 uva). Die Tage des Postlaufs sind hiebei nur dann nicht in die Rechtsmittelfrist einzurechnen, wenn das Rechtsmittel an das zuständige Gericht adressiert ist (EFSlg 37.298; 32.504; 7 Ob 623/84 uva). Der an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien adressierte, erst am 4. 6. 1984 beim Erstgericht eingelangte Revisionsrekurs des Vaters ist daher verspätet (8 Ob 564/84; 8 Ob 539/84 ua).

Nach § 11 Abs 2 AußStrG bleibt es zwar dem Ermessen des Gerichts überlassen, auch nach verstrichener Frist auf Vorstellungen und Beschwerden Rücksicht zu nehmen, was auch für Revisionsrekurse gilt. Für eine derartige Ermessensentscheidungen des Gerichts ist aber dann kein Raum, wenn durch den angefochtenen Beschluss bereits dritte Personen Rechte erlangt haben. Dritter im Sinne dieser Bestimmung ist jede, am Verfahren beteiligte, vom Rechtsmittelwerber verschiedene Person, somit im vorliegenden Fall die Kinder, die durch die angefochtene Entscheidung bereits Rechte erlangt haben. Eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung ist somit ohne Benachteiligung der Kinder nicht möglich (vgl JBl 1978, 269; 7 Ob 623/84 ua).

Das weitere Vorbringen des Vaters der Kinder im Revisionsrekurs läuft allein darauf hinaus, dass er finanziell nicht in der Lage sei, den erhöhten Unterhaltsbetrag zu leisten. Damit werden somit nur Bemessungsfragen angeschnitten. Der Vorwurf der falsch angenommenen Unterhaltsbemessungsgrundlagen richtet sich gegen die Unterhaltsbemessung, gleichgültig, ob dabei der zweiten Instanz auch Verfahrens‑ und Feststellungsmängel unterstellt werden (6 Ob 682/83 ua). Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche sind nach § 14 Abs 2 AußStrG ausnahmslos unzulässig, wobei es keinen Unterschied ausmacht, ob die zweite Instanz den Beschluss der ersten Instanz über die Bemessung des gesetzlichen Unterhalts aufhebt und nach Verfahrensergänzung neuerliche Entscheidung aufträgt oder den Unterhalt endgültig bemisst (2 Ob 949/53; 6 Ob 646/83 ua). Diese Rechtslage hat zur Folge, dass der Revisionsrekurs im Übrigen ebenfalls insoweit als unzulässig zurückzuweisen war.

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