OGH 8Ob539/84

OGH8Ob539/8429.3.1984

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Vormundschaftssache des mj M*****, geboren am *****, infolge Revisionsrekurses des außerehelichen Vaters L*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. Oktober 1983, GZ 43 R 947/83‑69, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 14. Jänner 1983, GZ 8 P 193/78‑61, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0080OB00539.840.0329.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

Das Erstgericht erhöhte die dem außerehelichen Vater für den mj M***** obliegende monatliche Unterhaltsleistung von zuletzt 1.300 S ab 26. 7. 1982 auf 1.550 S; ein auf Zuspruch eines weiteren Betrags von monatlich 185 S gerichtetes Mehrbegehren des besonderen Sachwalters (Bezirksjugendamt für den 2. Bezirk) wies es ab.

Dem gegen diese Entscheidung gerichteten Rekurs des Vaters gab das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluss keine Folge.

Diese Entscheidung des Rekursgerichts wurde dem Vater am 16. 12. 1983 zugestellt.

Am 10. 1. 1984, also nach Ablauf der im § 11 Abs 1 AußStrG normierten 14‑tägigen Rechtsmittelfrist, gab der Vater einen Revisionsrekurs gegen die Entscheidung des Rekursgerichts zur Post, mit dem er erkennbar die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne der Abweisung des Unterhaltserhöhungsantrags des besonderen Sachwalters anstrebt.

Rechtliche Beurteilung

Dieser Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass zunächst die Zulässigkeit und dann erst die Rechtzeitigkeit eines Rekurses zu prüfen ist (7 Ob 567, 568/78; 8 Ob 564/83 uva).

Im vorliegenden Fall macht der Vater mit seinem Revisionsrekurs im Wesentlichen geltend, dass er aufgrund seines Einkommens und seiner Sorgepflichten nicht in der Lage sei, die ihm auferlegte erhöhte Unterhaltsleistung für seinen unehelichen Sohn zu erbringen.

Gemäß § 14 Abs 2 AußStrG sind Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche unzulässig. Da das Rechtsmittel des Vaters nur die Bemessungsfrage betrifft (JB 60 = SZ 27/177), ist es schon infolge dieser Gesetzesbestimmung unzulässig. Überdies findet gemäß § 16 Abs 1 AußStrG gegen eine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts nur im Falle einer offenbaren Gesetz‑ oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof statt. Das Vorliegen eines dieser Rechtsmittelgründe zeigt der Vater mit seinen Rekursausführungen nicht auf und Derartiges ergibt sich auch aus dem Akteninhalt nicht. Auch nach dieser Gesetzesstelle ist daher der vorliegende außerordentliche Revisionsrekurs unzulässig.

Selbst im Falle seiner Zulässigkeit müsste aber das Rechtsmittel des Vaters als verspätet zurückgewiesen werden, weil sich im Sinne der auch für die Revisionsrekurse geltenden Bestimmung des § 11 Abs 2 AußStrG die angefochtene Entscheidung ohne Nachteil eines Dritten nicht abändern lässt. „Dritter“ im Sinne dieser Gesetzesstelle ist jede am Verfahren beteiligte vom Rechtsmittelwerber verschiedene Person, somit im vorliegenden Fall auch der außereheliche Sohn des Rechtsmittelwerbers. Dieser hat durch die angefochtene Entscheidung bereits das Recht auf die ihm zugesprochene erhöhte Unterhaltsleistung erlangt; eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung wäre somit ohne Nachteil des Kindes nicht möglich.

Unter diesen Umständen müsste aber das vorliegende Rechtsmittel selbst im Fall seiner Zulässigkeit als verspätet zurückgewiesen werden (vgl JBl 1978, 269 ua).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte