Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit dem anlässlich der Ehescheidung der Eltern geschlossenen und sodann pflegschaftsbehördlich genehmigten Vergleich vom 3. 7. 1981 verpflichtete sich der damals als Journalist tätige Vater, für die mj Alexandra, geboren am ***** und für den mj Gregor, geboren am *****, ab Juli 1981 Unterhalt zu leisten, wobei dieser ab 1. 10. 1982 monatlich je 2.000 S betrug.
Nachdem das Erstgericht einen Herabsetzungsantrag vom 4. 1. 1983 rechtskräftig abgewiesen hatte, gab es einem neuerlichen Antrag des Vaters, im Hinblick auf sein nunmehr verringertes Einkommen als Studienassistent und Student den Unterhalt ab Jänner 1984 auf je 1.000 S monatlich herabzusetzen, dahin teilweise statt, dass es den Unterhalt für die mj Alexandra mit monatlich 1.800 S und jenen für den mj Gregor mit monatlich 1.500 S festsetzte.
Die sowohl vom Vater als auch von der Mutter als gesetzlicher Vertreterin der Unterhaltsberechtigten eingebrachten Rekurse hatten keinen Erfolg.
Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts erhebt die Mutter Revisionsrekurs mit dem Antrage auf Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Sinne der gänzlichen Antragsabweisung.
Rechtliche Beurteilung
Das Rechtsmittel ist unzulässig und war daher zurückzuweisen:
Gemäß § 14 Abs 2 AußStrG ist die Anfechtung einer Entscheidung zweiter Instanz grundsätzlich ausgeschlossen, soweit die Entscheidung die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche betrifft. Im Sinne des Punktes IV. des Judikats 60 = SZ 27/177 und der diesem folgenden ständigen Rechtsprechung steht der Beurteilung des Obersten Gerichtshofs lediglich die Frage offen, ob und inwieweit die Bemessung eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs von der Wirklichkeit oder der Auslegung einer vertraglichen Regelung abhängt. Ein solcher Fall liegt jedoch, wie auch in der von der Rekurswerberin zitierten Entscheidung RZ 1967, 107 ausgeführt wurde, nur dann vor, wenn die Wirksamkeit des Vergleichs oder dessen Auslegung strittig und damit selbst Gegenstand des Rekurses ist (EFSlg 25.342/2; 1 Ob 786/79 ua). Wird gar nicht behauptet, dass der Vergleich nicht wirksam zustande gekommen oder unrichtig ausgelegt worden sei, sondern lediglich geltend gemacht, dass eine nach Vergleichsabschluss eingetretene Änderung der Verhältnisse die Neubemessung des Unterhalts rechtfertige und hängt die Entscheidung allein davon ab, inwieweit seit dem Vergleichsabschluss eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, hat das Rechtsmittel allein die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs zum Gegenstand und kann daher vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüft werden (EvBl 1967/391; EFSlg 27.832; 3 Ob 151/78, 1 Ob 786/79, 6 Ob 754/81 ua).
Vorliegendenfalls wurde der Herabsetzungsantrag des Vaters darauf gegründet, dass sich seit Vergleichsabschluss sein Einkommen stark vermindert und somit die Verhältnisse geändert hätten. Ausgehend von der Feststellung, wonach der Vater bei Vergleichsabschluss ein monatliches Einkommen von 16.013 S bezog, seit seiner Berufsänderung aber nur noch monatlich 9.185 S verdient; setzten die Unterinstanzen die Unterhaltsbeiträge ausschließlich wegen dieser Änderung der Verhältnisse herab.
Der Revisionsrekurs der Mutter hat somit aber im Sinne der vorstehenden Ausführungen allein die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs zum Gegenstande. Zu diesem Bemessungskomplex gehört insbesondere auch die im Revisionsrekurs behandelte Frage der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit des Unterhaltspflichtigen nach der sogenannten Anspannungstheorie (EFSlg 34.994; SZ 53/54, SZ 54/52; 5 Ob 602/80 ua), also auch jene der Zumutbarkeit, ein höheres Einkommen zu erzielen (6 Ob 645/80; 2 Ob 554/82 ua).
Da der Rechtsmittelausschluss des § 14 Abs 2 AußStrG Vorrang vor der Rechtsmittelbeschränkung des § 16 AußStrG hat, ist das Rechtsmittel auch als außerordentlicher Revisionsrekurs unzulässig (EFSlg 35.040, 35.041, 2 Ob 50/82; 4 Ob 593/82 ua). Demgemäß hat eine Prüfung, ob der Revisionsrekurs nicht auch nach § 16 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen wäre, weil keine zulässigen Beschwerdegründe nach § 16 AußStrG geltend gemacht wurden, nicht zu erfolgen (6 Ob 651/82).
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