OGH 8Ob25/84

OGH8Ob25/8420.6.1984

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*****, vertreten durch Dr. Adolf Fiebich und Dr. Vera Kremslehner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei I*****, vertreten durch Dr. Johann Subarsky, Rechtsanwalt in Wien, wegen 8.280 S sA und Feststellung (65.000 S), Revisionsstreit 65.000 S, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 16. Dezember 1983, GZ 15 R 241/83‑15, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 2. Mai 1983, GZ 23 Cg 774/82‑6, teilweise bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0080OB00025.840.0620.000

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Ein Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens findet nicht statt.

 

Begründung:

Am 7. 12. 1980 ereignete sich in Wiener Neustadt ein Verkehrsunfall, an dem Karl S***** als Fußgänger und Cömert O***** als Halter und Lenker des PKW mit dem Kennzeichen ***** beteiligt waren. Die Beklagte ist der Haftpflichtversicherer dieses Kraftfahrzeuges. Karl S***** wurde beim Überqueren der Fahrbahn von dem Fahrzeug niedergestoßen und dabei so schwer verletzt, dass er am 14. 12. 1980 an den Unfallsfolgen verstarb. Das Verschulden an diesem Verkehrsunfall trifft zu 40 % Cömert O***** und zu 60 % den verunglückten Fußgänger Karl S*****.

Karl S***** war der eheliche Vater der am 29. 1. 1967 geborenen mj Sylvia S*****. Er leistete ihr bis September 1978 den gerichtlich bestimmten Unterhaltsbeitrag von monatlich 1.400 S. Seit Oktober 1978 stellte er diese Leistungen ein, weil er seit jener Zeit arbeitslos war. Aus diesem Grund gewährte das Bezirksgericht Wiener Neustadt der Minderjährigen nach dem UVG einen monatlichen Unterhaltsvorschuss von 900 S. Wegen des Todes des Karl S***** wurde dieser Unterhaltsvorschuss mit 31. 12. 1980 eingestellt.

Mit Bescheid des klagenden Sozialversicherungsträgers vom 22. 6. 1981 wurde der mj Sylvia S***** gemäß § 260 ASVG die Waisenpension in der gesetzlichen Höhe zuerkannt; sie beträgt ab 1. 1. 1981 monatlich 1.502,70 S und ab 1. 1. 1982 monatlich 1.580,80 S (jeweils 14 mal jährlich). In der Zeit vom 1. 1. 1981 bis 30. 11. 1982 betrugen diese Rentenleistungen der Klägerin insgesamt 41.588,20 S.

Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte die Klägerin iSd § 332 ASVG mit der Behauptung des Vorliegens eines entsprechenden Deckungsfonds von der Beklagten aus dem Titel der teilweisen Refundierung der für die Zeit vom 1. 1. 1981 bis 30. 11. 1982 erbrachten Rentenleistungen die Zahlung von 8.280 S sA; überdies stellte sie ein mit 65.000 S bewertetes Feststellungsbegehren des Inhalts, es werde gegenüber der Beklagten festgestellt, dass diese im Rahmen des für den PKW mit dem Kennzeichen ***** abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrags verpflichtet sei, der Klägerin alle jene Leistungen zu ersetzen, die diese aus Anlass des Todes des Karl S***** aufgrund der jeweils in Geltung stehenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften über die Pensionsversicherung zu erbringen habe; dies jedoch nur insoweit, als diese Leistungen in den Haftungshöchstbeträgen gemäß § 15 EKHG sowie in dem Schaden Deckung finden, dessen Ersatz die Waise Sylvia S***** ohne den im § 332 Abs 1 ASVG vorgesehenen Rechtsübergang auf die Klägerin von der Beklagten unmittelbar zu fordern berechtigt wäre; hiebei sei eine Verschuldensaufteilung im Verhältnis von 60 : 40 zu Lasten des getöteten Karl S***** zugrunde zu legen.

Ihr Feststellungsbegehren begründete die Klägerin damit, dass durch den Tod des Karl S***** ein Dauerschaden eingetreten sei. Die Klägerin habe auch in Zukunft Pensionsleistungen zu erbringen, deren Höhe derzeit noch nicht ermittelt werden könne. Die von der Klägerin zu erbringenden Pensionsleistungen seien im Rahmen der Pensionsdynamik jährlich aufzuwerten. Damit sei es unmöglich, den weiteren Pensionsaufwand der Klägerin schon jetzt festzustellen. Auch die Dauer der Pensionsleistung an die mj Sylvia S***** sei offen; es sei möglich, dass sich ihr Anspruch über das 18. Lebensjahr hinaus verlängere. Die Klägerin benötige daher ein Feststellungserkenntnis, um bei der Geltendmachung weiterer Ersatzansprüche einer Verjährungseinrede wirksam entgegentreten zu können; auch zur Vermeidung künftiger Beweisschwierigkeiten in Bezug auf die Frage der Verschuldensteilung sei ein Feststellungserkenntnis erforderlich.

Die Beklagte wendete im Wesentlichen ein, die mj Sylvia S***** habe durch den Tod ihres Vaters keinen konkreten Schaden erlitten, da dieser seit Oktober 1978 keine Unterhaltsbeiträge geleistet habe. Sylvia S***** habe gegen ihren Vater nur einen theoretischen Unterhaltsanspruch gehabt, der jedoch nicht der Legalzession des § 332 Abs 1 ASVG unterliege. Ein Sozialversicherungsträger könne nie den Ersatz eines eigenen Schadens verlangen, sondern immer nur den Ersatz des Schadens des Sozialversicherten. Da die Minderjährige durch den Tod des Unterhaltspflichtigen keinen Schaden erlitten habe, könne ein solcher auch nicht im Regressweg geltend gemacht werden.

Das Erstgericht gab, ausgehend von dem eingangs wiedergegebenen unbestrittenen Sachverhalt, dem Klagebegehren statt.

Rechtlich führte es im Wesentlichen aus, da der getötete Karl S***** gemäß § 140 Abs 1 ABGB gegenüber seiner Tochter Sylvia unterhaltspflichtig gewesen sei, sei die Beklagte verhalten, der Minderjährigen den Schaden zu ersetzen, der ihr aus der Tötung ihres Vaters entstanden sei. Dieser Anspruch der Minderjährigen gehe, soweit die Klägerin Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung zu erbringen habe, gemäß § 332 Abs 1 ASVG auf sie über. Unrichtig sei, dass die mj Sylvia S***** durch den Tod ihres Vaters keinen konkreten Schaden erlitten habe, weil dieser seit Oktober 1978 keinen Unterhalt mehr geleistet habe und ihr Unterhaltsvorschüsse nach dem UVG gewährt worden seien. Nach dem Grundgedanken dieses Gesetzes solle der Staat immer dann einspringen, wenn zwar ein an sich leistungsfähiger Unterhaltspflichtiger vorhanden sei, es aber nicht gelinge, diese Leistungspflicht mit rechtlichen Mitteln zu realisieren. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, dass die Unterhaltspflicht des primär Unterhaltspflichtigen erloschen sei oder dass auch in Zukunft von ihm keine Leistungen zu erwarten seien. Gerade der Umstand, dass „Vorschüsse auf den gesetzlichen Unterhalt“ gewährt würden, lasse darauf schließen, dass in Zukunft Leistungen des Unterhaltsschuldners zu erwarten seien. Dies ergebe sich sowohl aus den Vorschriften über die Rückzahlung der Vorschüsse wie auch daraus, dass das Gericht die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen zu versagen habe, wenn begründete Bedenken bestünden, dass die Unterhaltspflicht nicht mehr bestehe.

Aus dem Umstand, dass Karl S***** die letzten beiden Jahre arbeitslos gewesen sei und deshalb keinen Unterhalt leisten habe können, könne nicht geschlossen werden, dass er auch in Zukunft keiner Beschäftigung nachgegangen wäre und keinen Unterhalt hätte leisten können. Auch der Umstand, dass eine Exekutionsführung gegen ihn für diesen Zeitraum unterblieben sei, lasse diesen Schluss nicht zu.

Bei der Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs komme es nicht auf den tatsächlichen im Zeitpunkt des Todes des Unterhaltspflichtigen geleisteten Unterhaltsbeitrag an, sondern auf die Höhe des Unterhaltsanspruchs. So könne auch dann Ersatz des entgangenen Unterhalts begehrt werden, wenn der Getötete im Zeitpunkt des Unfalls aus besonderen Gründen kein Einkommen habe; habe der Getötete keine angemessenen Unterhaltsbeiträge geleistet, so sei der Schaden in der Höhe des angemessenen Unterhalts zu berechnen. Es sei daher davon auszugehen, dass der mj Sylvia S***** sehr wohl ein konkreter Unterhaltsanspruch gegen ihren Vater zugestanden sei und dass sie daher durch seinen Tod auch einen konkreten Schaden erlitten habe.

Da die Höhe der von der Klägerin zu erbringenden Leistungen noch nicht abgesehen werden könne, sei der Klägerin ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten zuzubilligen.

Der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung der Beklagten gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil teilweise nicht Folge. Es bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts im Ausspruch über das Feststellungsbegehren als Teilurteil. Diesbezüglich sprach das Berufungsgericht aus, dass der Wert des Streitgegenstands 60.000 S, nicht aber 300.000 S übersteigt und dass die Revision (nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO) zulässig ist. Im Übrigen, nämlich im Umfang der Entscheidung über das Leistungsbegehren, gab das Berufungsgericht mit Beschluss der Berufung der Beklagten Folge; in diesem Umfang hob es das Urteil des Erstgerichts auf und verwies es die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück.

Das Berufungsgericht führte rechtlich im Wesentlichen aus, es sei zunächst davon auszugehen, dass eine dem Hinterbliebenen nach § 1327 ABGB zustehende Rente keine Unterhalts‑, sondern eine Schadenersatzforderung sei und dass der gemäß § 1327 ABGB Anspruchsberechtigte durch das schädigende Ereignis nicht schlechter gestellt sein solle als zuvor, dass er aber durch die Schadenersatzleistung auch nicht bereichert werden solle. Das bedeute, dass für die Berechnung des Entgangs grundsätzlich die tatsächlichen Unterhaltsleistungen entscheidend seien. Unter diesem Gesichtspunkt sei auch ein reichlich bemessener, über das gesetzliche Mindestmaß hinausgehender Unterhalt als Grundlage zu nehmen, solange er zu diesem noch einigermaßen im Verhältnis stehe. Da der Unterhaltsentgang objektiv und abstrakt berechnet werden könne, könne sich der Schadenersatzpflichtige nicht darauf berufen, dass der Unterhaltspflichtige bei Lebzeiten weniger als den angemessenen Unterhalt bezahlt habe und dies auch in Zukunft so gehalten hätte. Wenn in Unkenntnis des wahren Einkommens eine entsprechende Antragstellung unterlassen worden sei, sei der Schaden vielmehr in der Höhe eines angemessenen Unterhalts zu berechnen.

Im Hinblick auf diese Rechtslage könne die Vorschussleistung des Bundes nach dem UVG nicht als eine von den Bedürfnissen des Unterhaltsberechtigten wie auch dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen (und daher auch von einem Schadenersatzanspruch nach § 1327 ABGB) abstrahierte Sozialleistung gewertet werden. Die Regierungsvorlage zum UVG weise darauf hin, dass sich an der Vorrangstellung des privaten Unterhalts nichts ändere und kein „Unterhalt von Staats wegen“ eingeführt werde, das sich das Verfahren im Ergebnis vielmehr als eine Ergänzung des gerichtlichen Zwangsvollstreckungsverfahrens in Gestalt einer „Exekutionshilfe in Unterhaltssachen“ darstelle. Dem entspreche auch, dass die Höhe der Vorschüsse gemäß § 5 Abs 1 UVG grundsätzlich auf den im Exekutionstitel festgesetzten Unterhaltsbeitrag beschränkt sei, dass zu Unrecht gewährte Vorschüsse gemäß § 22 UVG und vom Unterhaltsschuldner hereingebrachte Vorschüssen gemäß § 26 UVG zurückgefordert werden könnten, dass der Unterhaltsschuldner Vorschüsse gemäß den §§ 28 f UVG grundsätzlich zurückzubezahlen habe und dass schließlich § 30 UVG einen Übergang der Unterhaltsforderungen auf den Bund vorsehe. Wenn nach § 4 Z 3 UVG Unterhaltsvorschüsse auch dann zu gewähren seien, wenn der Unterhaltsschuldner infolge eines im Strafverfahren angeordneten Freiheitsentzugs seine Unterhaltspflicht nicht erfüllen könne, könne dies tatsächlich die Folge haben, dass die Vorschusspflicht des Bundes die Unterhaltspflicht des privatrechtlichen Unterhaltschuldner übersteige. Dem lägen soziale Erwägungen besonderer Art zugrunde, die einer Übertragung auf die übrigen vom Gesetz vorgesehenen Fälle nicht zugänglich seien. Im Übrigen liege dieser Sonderfall hier nicht vor, sodass seine weitere Erörterung unterbleiben könne.

Die Möglichkeit weiterer Regressansprüche des Sozialversicherungsträgers begründe ein Feststellungs-interesse iSd § 228 ZPO. Hiebei genüge die bloße Möglichkeit der Ursächlichkeit des schuldhaften und rechtswidrigen Verhaltens zur Annahme eines Feststellungsinteresses. Nach dem außer Streit gestellten Sachverhalt habe Karl S***** bis zum Spetember 1978 Unterhalt geleistet und dies erst dann infolge seiner Arbeitslosigkeit unterlassen. Zweifel daran, ob er in Zukunft jemals zur Leistung eines Unterhaltsbeitrags in der Lage gewesen wäre – und um mehr könne es sich bei dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt nicht handeln –, gingen daher zu Lasten des beklagten Haftpflichtversicherers.

Bezüglich des Leistungsbegehrens könne der Auffassung der Klägerin, wonach der vom Haftpflichtversicherer des Schädigers zu ersetzende Unterhalt mit dem Vorschuss nach dem UVG zu identifizieren sei, nicht gefolgt werden. Auch vermöge der vom Bezirksgericht Wiener Neustadt im Verfahren nach dem UVG angenommene Unterhaltsfehlbetrag von 900 S die daran nicht beteiligte Beklagte nicht zu binden. Das Erstgericht habe daher zu Unrecht diesen – um die Mitverschuldensquote gekürzten – Betrag der Klägerin zugesprochen, ohne zu prüfen, welcher Unterhaltsbetrag der mj Sylvia S***** – unabhängig von einer Vorschussleistung nach dem UVG – durch den Unfall entgangen sei. Dies werde im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die Revision der Beklagten. Sie bekämpft es aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.

Die Klägerin hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Revision keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist unzulässig.

Gemäß § 508a ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 3 ZPO nicht gebunden.

Im vorliegenden Fall ergibt die Prüfung der Rechtsmittelzulässigkeit, dass es an der für ihre Bejahung erforderlichen Voraussetzung des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO mangelt, weil die Entscheidung nicht von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen zur Wahrung der Rechtseinheit, der Rechtssicherheit oder der Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt.

Entscheidend für die Beurteilung des Feststellungsbegehrens der Klägerin – und nur dieses ist Gegenstand des Revisionsverfahrens – ist die Frage, ob das Feststellungsinteresse der Klägerin iSd § 228 ZPO zu bejahen ist, obwohl der bei dem Verkehrsunfall getötete Karl S***** seiner mj Tochter Sylvia S***** seit Oktober 1978 keinen Unterhalt leistete und diese Unterhaltsvorschüsse nach dem UVG bezog, die infolge des Todes ihres Vaters eingestellt wurden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs rechtfertigt bereits die bloße Möglichkeit des Entstehens künftiger Regressansprüche des Sozialversicherungsträgers gegen den Ersatzpflichtigen die Erhebung einer Feststellungsklage (SZ 40/54; SZ 41/147; SZ 42/161; ZVR 1964/59; ZVR 1969/269; ZVR 1978/200 uva), die nicht nur dem Ausschluss der Verjährung künftiger Ansprüche, sondern auch der Vermeidung späterer Beweisschwierigkeiten und der Klarstellung der Haftungsfrage dem Grunde und der Höhe nach dient (ZVR 1973/45; ZVR 1976/113; ZVR 1978/200; 8 Ob 206/83 uva). Wenn die Beklagte in ihren Revisionsausführungen sinngemäß darzutun versucht, dass nicht mit „großer Wahrscheinlichkeit“ mit dem Vorliegen eines Deckungsfonds für künftige Regressansprüche der Klägerin zu rechnen sei, ist dem zu entgegnen, dass es im Sinne der dargestellten ständigen Rechtsprechung darauf nicht ankommt, sondern dass die bloße Möglichkeit des Entstehens künftiger Regressansprüche des Sozialversicherungsträgers genügt. Dass aber der bei dem Verkehrsunfall getöteten Vater der mj Sylvia S***** dieser auch in Hinkunft niemals Unterhalt geleistet hätte, wurde weder von der Beklagten behauptet noch festgestellt. Schon aus diesem Gesichtspunkt kann die Möglichkeit des Vorliegens eines Deckungsfonds für künftige Regressansprüche der Klägerin und damit des Entstehens derartiger künftiger Regressansprüche nicht verneint werden.

Auch mit der Frage, ob die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach dem UVG für das Feststellungsinteresse des Geschädigten in Ansehung der Feststellung der Ersatzpflicht des Schädigers bezüglich künftigen Unterhaltsentgangs nach § 1327 ABGB bzw § 12 Abs 2 EKHG von Bedeutung ist, hatte sich der Oberste Gerichtshof bereits zu befassen. Er hat dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass es mit dem Zweck des UVG unvereinbar wäre, wollte man das durch einen Unterhaltsvorschuss in seinen Unterhaltsrechten abgesicherte Kind nach Tötung seines unterhaltspflichtigen Vaters zu Gunsten des dafür Verantwortlichen seiner Feststellungsansprüche gegenüber dem Schädiger verlustig erachten und damit der Gefahr der Verjährung seiner berechtigten Ansprüche nach § 1327 ABGB (§ 12 Abs 2 EKHG) aussetzen. Die grundsätzliche Unterhaltspflicht des Vaters wird durch die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nicht berührt. Aus diesen Gesichtspunkten ist das Feststellungsinteresse des in dieser Weise geschädigten Kindes in Ansehung künftiger Ersatzansprüche aus dem Titel des Unterhaltsentgangs zu bejahen (8 Ob 206/83).

Nach dieser dargestellten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann aber im vorliegenden Fall keine Rede davon sein, dass dem Feststellungsbegehren der Klägerin deswegen die Berechtigung abzuerkennen wäre, weil der bei dem Verkehrsunfall vom 7. 12. 1980 getötete Vater der mj Sylvia S***** dieser im Zeitpunkt seines Todes gerade keinen Unterhalt leistete und das Kind Unterhaltsvorschüsse nach dem UVG bezog, die infolge des Todes seines Vaters eingestellt wurden.

Da das Berufungsgericht somit bei der Lösung der für die Beurteilung des Feststellungsbegehrens der Klägerin entscheidenden Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gedeckt ist, von einer Uneinheitlichkeit dieser Rechtsprechung in den hier entscheidenden Fragen keine Rede sein kann und auch kein Anlass besteht, von dieser Rechtsprechung abzugehen, kommt diesen Rechtsfragen nicht die im § 502 Abs 4 Z 1 ZPO vorausgesetzte Bedeutung zu. Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht zu Unrecht die Zulässigkeit der Revision iSd § 502 Abs 4 Z 1 ZPO ausgesprochen. Die Revision der Beklagten war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Auf die im Rahmen des Aufhebungsbeschlusses des Berufungsgerichts ausgesprochenen Rechtsansichten ist nicht einzugehen, weil dieser Aufhebungsbeschluss nicht anfechtbar ist und auch nicht bekämpft wurde.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 40, 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat die Kosten ihres unzulässigen Rechtsmittels selbst zu tragen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung, weil sie darin den vorliegenden Zurückweisungsgrund nicht geltend gemacht hat.

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