OGH 2Ob20/84

OGH2Ob20/848.5.1984

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Piegler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Dr. Werner Thurner, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien 1.) E*****, 2.) DI Hans Z*****, 3) Ing. Wolfram A*****, alle vertreten durch Dr. Erwin Gstirner, Rechtsanwalt in Graz, wegen 206.700,60 S sA und Feststellung (Gesamtstreitwert 306.700,60 S), infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 9. Jänner 1984, GZ 3 R 262/83-45, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 22. August 1983, GZ 15 Cg 723/82-41, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Revision der erstbeklagten Partei und die sie betreffende Revisionsbeantwortung werden zurückgewiesen.

Der Revision der zweit- und drittbeklagten Partei wird nicht Folge gegeben.

Die zweit- und drittbeklagte Partei haben zur ungeteilten Hand der klagenden Partei die mit 10.294,68 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 935,88 S USt) binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 20. Juni 1979 wurde Eduard P***** bei einem Arbeitsunfall im Gießereibetrieb der erstbeklagten Partei schwer verletzt. Der Zweitbeklagte ist Geschäftsführer der erstbeklagten Partei, der Drittbeklagte war im Unfallszeitpunkt Betriebsleiter. Der Unfall ereignete sich beim Transport eines Formkastens mittels eines Krans. Vom Balancebalken des Krans ausgehende Ketten wurden an die Bolzen des Formkastens eingehängt. An den Bolzen waren keine Sicherungen gegen das Abgleiten der Ketten vorhanden. Im Zuge des Arbeitsvorgangs rutschte die Kette von einem der beiden Bolzen, wodurch der Formkasten auf die Füße des Eduard P***** fiel.

Die klagende Partei begehrt, gestützt auf die §§ 334 und 335 Abs 1 ASVG den Ersatz ihrer Pflichtaufwendungen für Eduard P***** und die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige Aufwendungen. Der Unfall sei durch grobe Fahrlässigkeit der Beklagten verursacht worden. Die Beklagten seien vom Unfallsverhütungsdienst der klagenden Partei bereits am 18. April 1978 auf den sicherheitstechnischen Mangel des Fehlens einer Abgleitsicherung an den Bolzen aufmerksam gemacht worden.

Die Beklagten bestreiten das Vorliegen grober Fahrlässigkeit. Aufgrund der Empfehlung der klagenden Partei sei mit der Anbringung von Abgleitsicherungen begonnen worden. Diese Arbeiten seien im Unfallszeitpunkt mit Rücksicht auf die große Zahl der Formkästen noch nicht abgeschlossen gewesen. Der Arbeitsvorgang, bei dem sich der Unfall ereignete, sei im Gießereibetrieb bereits seit Jahren auf die gleiche Weise und auch von dem Verunglückten selbst bereits durch acht Jahre anstandslos ausgeführt worden.

Das Erstgericht gab im zweiten Rechtsgang dem Klagebegehren statt.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil.

Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die Revision der beklagten Parteien aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens.

Rechtliche Beurteilung

Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision der erstbeklagten Partei ist zurückzuweisen. Die Revision oder zweit- und drittbeklagten Partei ist nicht berechtigt.

Das Erstgericht legte seiner Entscheidung den auf den Aktenseiten 212 bis 219 (Seiten 4 bis 11 der Urteilsausfertigung) dargestellten Sachverhalt zugrunde. Danach müssen aus gießereitechnischen Gründen die Formkästen mittels eines Krans angehoben und gewendet werden. Eduard P***** war seit acht Jahren bei diesem Arbeitsvorgang eingesetzt. Am 20. Juni 1979 hatte er einen mit einer Form und Formsand gefüllten Formkasten zu wenden, der auf einer hölzernen, quadratischen Formplatte mit einer Seitenlänge von 180 cm befestigt war. Der Formkasten hatte ein Ausmaß von 148 cm im Quadrat. An zwei gegenüberliegenden Seiten des Formkastens waren in der Mitte 5 cm breite Verstärkungen angebracht und an diesen 14 cm lange Bolzen angeschweißt. Den Formkasten, dessen Größe nicht zu der Formplatte passte, hatte der Vorarbeiter Josef O***** ohne Rückfrage bei der Firmenleitung ausgewählt. Eduard P***** hängte für den Wendevorgang zwei Ketten an den Balancebalken des Krans und schlang sie um die Bolzen des Formkastens. Mittels des Krans wurde der Formkasten ca 6 m horizontal weiterbefördert. Da der Schwerpunkt des Formkastens nicht genau in der Mitte war, ergab sich eine Schrägstellung des Formkastens und des Balancebalkens. In der Folge sollte der Formkasten samt der Formplatte um 180° gewendet werden. Da die Formplatte den Formkasten seitlich überragte, war es notwendig, dass Josef O***** und Eduard P***** die beiden Tragketten beim Vorbeikommen der Formplatte ruckartig nach außen zogen. Bei diesem Vorgang rutschte die Kette bei der sich Eduard P***** befand vom Bolzen, wodurch der Formkasten auf seine Füße fiel. Dadurch, dass der Formkasten beim Horizontaltransport eine Schrägstellung erfuhr, wurde das Abgleiten der Kette vom oberen Bolzen begünstigt. Durch das Ziehen der Kette nach außen, wurde zusätzlich eine Kraft in Richtung des Bolzens wirksam. Infolge dieser Kräfte konnte beim Fehlen einer seitlich angeschweißten Sicherheitsscheibe das Ableiten der Tragkette am oberen Bolzen eintreten. Bei Vorhandensein einer Sicherheitsscheibe in der Stärke der Kettenglieder wäre das Abgleiten der Kette und der Unfall unterblieben. Der Reibungskoeffizient zwischen den Bolzen des Formkastens und den Kettengliedern beträgt ca 0,2. Diesem Reibungskoeffizienten entspricht ein Reibungswinkel von 11°. Der Reibungswinkel ist jener Winkel einer schiefen Ebene, auf der die Materialien (hier Eisen und Stahl) ins Rutschen kommen. Bei einer Schrägstellung des Formkastens während des Transports von ca 11° kann die Kette auch ohne Einwirkung einer menschlichen Kraft abrutschen und der Formkasten abstürzen. Da die Ketten in der zweiten oder dritten Ausnehmung des Balancebalkens befestigt waren, war von Haus aus eine gewisse Schrägstellung der Tragketten nach oben innen gegeben. Dadurch konnte aber erst bei einer Schräglage des Formkastens von etwas mehr als 11° ein Abgleiten der Kette eintreten. Durch die ruckartige Einwirkung seitlicher Kräfte, konnte das Abgleiten der Kette aber auch schon bei einer geringeren Schräglage als 11° erfolgen. Bei den im Betrieb der erstbeklagten Partei befindlichen händischen Formkästen mit einem Gewicht bis ca 30 kg ist die Anbringung von Abgleitsicherungen nicht erforderlich. Formkästen, die mit Ketten transportiert werden, sind als schwere Formkästen anzusehen. Für sie sind Sicherungen gegen ein Abgleiten der Ketten erforderlich. Solche Abgleitsicherungen sind technisch nicht schwierig anzubringen und nicht kostenaufwendig.

Mit Schreiben vom 24. April 1978 hatte der Unfallverhütungsdienst der klagenden Partei die erstbeklagte Partei aufgefordert, bei den schweren Formkästen, die noch keine Abgleitsicherung haben, solche anzubringen. Daraufhin wurden die sogenannten schweren Formkästen mit Sicherheitsscheiben ausgestattet. Auch bei den leichten Formkästen wurde mit dem Anschweißen von Sicherheitsscheiben begonnen. Diese Arbeit war im Unfallszeitpunkt noch nicht abgeschlossen. Die Unterscheidung in leichte und schwere Formkästen wurde firmenintern nicht nach dem Gewicht festgelegt, weil auch bei Formkästen mit einer Seitenlänge von unter 1,6 m gewichtsmäßig schwere Formkästen entstehen können. Auch ein Formkasten mit einer Länge von nur 80 cm, der im Leerzustand nur 35 bis 40 kg wiegt, erreicht in gefülltem Zustand ein Gewicht von 80 bis 100 kg und muss mittels eines Krans bewegt werden. Da nach dem Schreiben der klagenden Partei vom 24. April 1978 auch noch andere Auflagen zu erfüllen waren, wurde von der Geschäftsleitung ein Dringlichkeitskatalog aufgestellt. Danach wurden zuerst die Sicherheitsmaßnahmen bei den firmenintern festgelegten schweren Formkästen durchgeführt. Bei Formkästen mit einer Länge von über 1,6 m sind schon vor dem Unfall Schutzscheiben an den Bolzen montiert worden. Vor dem gegenständlichen Unfall ist erst einmal ein schwerer Formkasten bei einem Wendevorgang zu Boden gefallen. Hiebei wurde jedoch niemand verletzt.

Das Erstgericht bejahte das Vorliegen grober Fahrlässigkeit. Schon bei einer Schräglage des Formkastens von rund 11° hätte die Kette vom Bolzen abrutschen können. Da bereits einmal ein Formkasten abgestürzt sei, seien die Beklagten nach § 18 Abs 6 des Arbeitnehmerschutzgesetzes verpflichtet gewesen, entsprechende Maßnahmen zu treffen. Die Beklagten seien auch vom Unfallverhütungsdienst der klagenden Partei und vom Arbeitsinspektorat auf die Notwendigkeit von Sicherheitsvorkehrungen hingewiesen worden. Der Eintritt des Schadens sei für sie demnach erkennbar gewesen. Das Verhalten des Verletzten oder von Dritten sei mangels eines entsprechenden Einwandes bei Beurteilung des Verschuldensgrades nicht zu berücksichtigen.

Das Berufungsgericht teilte den Rechtsstandpunkt des Erstgerichts. Es führte ergänzend aus, dass bei einem Transport von Formkästen, wie er im Betrieb der erstbeklagten Partei vorgenommen werde, schon eine einfache und naheliegende Überlegung die Gefahr des Abgleitens einer Kette vom Bolzen bei einer Schräglage des Formkastens erkennen hätte lassen. Schon aufgrund dieser leicht erkennbaren Gefährlichkeit, sei es unerheblich, ob diese Art des Transports ohne Sicherheitsvorkehrungen schon seit Jahren geübt worden sei. In Anbetracht der leichten Erkennbarkeit der Gefährlichkeit, des bereits vor dem gegenständlichen Unfall erfolgten Absturzes eines Formkastens und der Beanstandungen durch den Unfallverhütungsdienst der klagenden Partei sowie durch das Arbeitsinspektorat sei der Eintritt des Unfalls für die Beklagten geradezu als wahrscheinlich voraussehbar gewesen.

Die Revision vertritt die Auffassung, dass bei Beurteilung des Verschuldensgrades auch das Verhalten der übrigen am Geschehen Beteiligten berücksichtigt werden müsse. Bei Regressansprüchen des Sozialversicherungsträgers nach § 334 ASVG sei ein konkreter Mitverschuldenseinwand nicht erforderlich. Nur das für die beklagten Parteien nicht vorhersehbare Zusammentreffen besonderer Umstände habe zu dem Unfall geführt. Entgegen der jahrelangen Übung sei von den Arbeitern eine Formplatte verwendet worden, die größer als der Formkasten gewesen sei. Dadurch sei erst ein ruckartiges Herausziehen der Kette beim Wendevorgang erforderlich geworden. Bei Verwendung einer größeren Formplatte hätte ein Kasten mit Abgleitsicherung herausgezogen werden können. Die Auswahl des Formkastens und der Formplatte obliege nicht der Betriebsleitung. Die ungewöhnliche und gegen grundlegende Erfahrungen verstoßende Vorgangsweise der Arbeiter sei für die beklagten Parteien nicht vorhersehbar gewesen. Den Beklagten könne daher überhaupt kein Verschulden, jedenfalls aber nicht große Fahrlässigkeit angelastet werden.

Die Revision der erstbeklagten Partei ist zurückzuweisen. Mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 10. Jänner 1984, 20 S 2/84-2, wurde über das Vermögen der erstbeklagten Partei der Anschlusskonkurs eröffnet. Die Konkurseröffnung liegt vor Erhebung der Revision. Der Regressanspruch des Sozialversicherungsträgers nach § 334 ASVG ist eine Konkursforderung, sodass der Rechtsstreit nach § 7 KO durch die Konkurseröffnung unterbrochen wurde. Die trotz der Unterbrechung des Verfahrens hinsichtlich der erstbeklagten Partei überreichten Rechtsmittelschriften sind daher zurückzuweisen (SZ 44/63).

Gemäß § 18 Abs 1 Arbeitnehmerschutzgesetz BGBl 1972/234 ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass der Betrieb so eingerichtet ist und so unterhalten sowie geführt wird, dass die notwendige Vorsorge für den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer gegeben ist. Sind Art und Ausmaß der Vorkehrungen nicht durch ein Sondergesetz konkret vorgeschrieben, sind die Gegebenheiten des Einzelfalls entscheidend (vgl SZ 29/36, Adler - Höller in Klang 2 V, 295). Vorkehrungen, die technisch ohne Schwierigkeiten anzubringen sind und keine besonderen Kosten erfordern, werden bei Gefährlichkeit des Arbeitsvorgangs jedenfalls zu treffen sein. Im vorliegenden Fall wurde die Notwendigkeit der Anbringung von Abgleitsicherungen von den Beklagten auch nicht in Frage gestellt. Es ist auch nicht strittig, dass die Fürsorgepflicht auch den Drittbeklagten traf.

Wie bereits die Vorinstanzen zutreffend dargelegt haben, ist grobe Fahrlässigkeit iSd § 334 ASVG - die der auffallenden Sorglosigkeit nach § 1324 ABGB gleichzusetzen ist - eine ungewöhnliche und auffallende Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht, die den Eintritt des Schadens nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich voraussehen lässt. Der Begriff der groben Fahrlässigkeit erfordert, dass ein objektiv besonders schwerwiegender Sorgfaltsverstoß bei Würdigung aller Umstände des konkreten Falls auch subjektiv schwer vorzuwerfen ist (Arb 10.087 uva; Koziol -Haftpflichtrecht2 I 131), wobei das Kriterium im Nichtanstellen ganz einfacher und naheliegender Überlegungen zu suchen ist (ZVR 1970/55; ZVR 1974/80; 2 Ob 126/82; Krejci in Tomandl, Sozialversicherungssystem 3.3.4.). Neben diesen allgemeinen Richtlinien ist im Einzelfall die Gefährlichkeit der Situation, die zu einer Sorgfaltsanspannung führen sollte, der Wert der gefährdeten Interessen, das Interesse des Handelnden an seiner Vorgangsweise und seine persönlichen Fähigkeiten zu berücksichtigen (Koziol aaO).

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen kann schon bei einem Reibungswinkel von rund 11° auch ohne Einwirkung einer menschlichen Kraft die Kette vom Bolzen abrutschen und der Formkasten abstürzen. Eine Schräglage des Formkastens entsteht bei unsymmetrischer Füllung und wird händisch ausgeglichen. Ebenso wird auch die Wendung des Formkastens um 180° händisch bewerkstelligt. Daraus ergibt sich, dass unabhängig von der im konkreten Fall hinzugekommenen Krafteinwirkung durch das seitliche Ausziehen der Kette, der Arbeitsvorgang eine gefährliche Situation darstellte, die bei einfacher Überlegung auch erkennbar gewesen wäre. Eine symmetrische Beladung des Formkastens und ein Ausgleich einer durch unsymmetrische Beladung bedingten Schräglage während des gesamten Arbeitsvorgangs auf einen Winkel von unter 11° stellt hohe Anforderungen an die mit dieser Tätigkeit betrauten Arbeiter, sodass schon ein geringes Versehen ein Erreichen des Reibungswinkels und somit ein Abrutschen der Kette zur Folge haben kann. Es liegt auf der Hand, dass hiedurch die körperliche Sicherheit der mit dem Transport und Wendevorgang betrauten Arbeiter erheblich gefährdet ist. Die Gefährlichkeit der Situation musste den Beklagten spätestens aufgrund des Schreibens des Unfallverhütungsdienstes der klagenden Partei erkennbar geworden sein. Die Anbringung von Abgleitsicherungen war nach den Feststellungen der Vorinstanzen technisch nicht schwierig und nicht kostenaufwendig. Wenn die Beklagten dessen ungeachtet mehr als ein Jahr nach der Aufforderung der klagenden Partei noch nicht alle mittels eines Krans zu transportierenden Formkästen mit Abgleitsicherungen versehen hatten und die noch nicht gesicherten Formkästen in Verwendung beließen, ist dies nach den dargelegten Grundsätzen als grobe Fahrlässigkeit zu qualifizieren. Daran ändert im vorliegenden Fall auch nicht das Verhalten des Verletzten und seines Arbeitskameraden. Den Beklagten fällt nämlich zur Last, die Sicherung des unmittelbaren und mit einer erheblichen Gefährdung verbundenen Arbeitsbereichs des Verletzten und nicht etwa nur des sonstigen Verkehrsbereichs unterlassen zu haben (vgl SZ 40/55). Der ihnen hiebei anzulastende Verschuldensgrad wird daher nicht dadurch aufgehoben oder gemildert, dass weitere, für den Unfall mitursächliche, von den Beklagten nicht verschuldete und für sie auch nicht vorhersehbare Umstände hinzukamen.

Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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