Spruch:
I. Gemäß § 290 Abs 1 StPO wird aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten die erstgerichtliche Vorhaftanrechnung dahin ergänzt, daß gemäß § 38 Abs 1 StGB dem Angeklagten auch die Zeit vom 13. Juli 1983, 20.10 Uhr, bis 14. Juli 1983, 11.00 Uhr, auf die verhängte Strafe angerechnet wird.
II. Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
III. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 3 StGB und der Vergehen der unerlaubten Abwesenheit nach § 8 MilStG, der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 223 Abs 1 und 2, 224 StGB und der schweren Sachbeschädigung nach § 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB schuldig erkannt worden war, hat der Oberste Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 10.
April 1984, GZ 9 0s 61/84-5, dem der maßgebende Sachverhalt zu entnehmen ist, zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Aus Anlaß dieser Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon überzeugt, daß das Urteil mit einem materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund behaftet ist. Das Schöffengericht hat nämlich ersichtlich übersehen, daß der Angeklagte am 13. Juli 1983 um 20.10 Uhr gemäß § 12 a HeeresdisziplinarG von der Militärstreife vorläufig festgenommen wurde und sich bis 14. Juli 1983, 11.00 Uhr, in Verwahrungshaft befand (vgl. S 17 und 20). In amtswegiger Wahrnehmung der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO war dieser Mangel gemäß § 290 Abs 1 StPO spruchgemäß zu sanieren.
Im übrigen war Gegenstand des Gerichtstages nur mehr die Berufung des Angeklagten.
Das Jugendschöffengericht verhängte über ihn gemäß § 11 Z 1 JGG, 28, 129 StGB sowie gemäß § 13 Abs 2, 46
Abs 4 JGG unter gleichzeitiger Festsetzung der Strafe für den Schuldspruch des Jugendgerichtshofes Wien vom 14. November 1980, AZ 22
U 735/80 (mit welchem er des Vergehens nach § 88 Abs 1 StGB schuldig erkannt worden war, weil er im Juni 1980 durch Fahren mit dem Fahrrad auf dem Gehsteig einen Fußgänger fahrlässig leicht am Körper verletzt hatte), eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten.
Hiebei wertete es als erschwerend die zwei einschlägigen Vorverurteilungen, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen und die rasche Abfolge der nunmehr zur Beurteilung stehenden Delikte innerhalb eines Zeitraumes von wenigen Monaten, wogegen es als mildernd das weitgehende Geständnis des Angeklagten, die ungünstigen Familienverhältnisse sowie ferner in Betracht zog, daß er auch in jenen Fakten, in denen er den Vorsatz leugnete, weitgehend zur Wahrheitsfindung beitrug. Für die Straffestsetzung wurde als mildernd ins Treffen geführt, daß der Angeklagte zur Tatzeit unbescholten gewesen war, er ein Geständnis abgelegt und er sich auch schon zu dieser Zeit in sehr ungünstigen häuslichen Verhältnissen befunden hatte.
Die Berufung des Angeklagten, mit der er Strafherabsetzung anstrebt, ist nicht begründet.
Da zwischen den dem Angeklagten zur Last fallenden strafbaren Handlungen und der Fristung des Lebensunterhaltes kein Zusammenhang besteht, könnte eine 'schwere wirtschaftliche Bedrängnis' zu den einzelnen Tatzeitpunkten von vornherein nicht als mildernd ins Gewicht fallen. Desgleichen bieten die Akten keinen Anhaltspunkt dafür, der Berufungswerber habe alle Verfehlungen nur aus Unbesonnenheit begangen.
Die erstgerichtlichen Strafzumessungsgründe bedürfen mithin keiner nennenswerten Korrektur. Geht man aber davon aus und legt man insbesondere dem belasteten Vorleben des Angeklagten die gebührende Bedeutung bei, dann kann bei einem bis zu 2 1/2 Jahren reichenden Strafsatz der begehrten Strafermäßigung nicht näher getreten werden. Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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