vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 8 MilStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Unerlaubte Abwesenheit

§ 8

Wer seine Truppe, militärische Dienststelle oder den ihm sonst zugewiesenen Aufenthaltsort verläßt oder ihnen fernbleibt und sich dadurch, wenn auch nur fahrlässig, dem Dienst für länger als vierundzwanzig Stunden entzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, entzieht er sich aber dem Dienst für länger als acht Tage, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)