II. HAUPTSTÜCK
Besonderer Teil
I. Straftaten gegen die Wehrpflicht
Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles
§ 7
- 1. zum Grundwehrdienst oder
- 2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2007)
- 3. zu einer Milizübung oder
- 4. zu einem Einsatzpräsenzdienst oder
- 5. zu einer außerordentlichen Übung oder
- 6. zu einem Aufschubpräsenzdienst
nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer der Einberufung zum Grundwehrdienst länger als 30 Tage nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
- 1. zu einer Milizübung oder
- 2. zu einem Einsatzpräsenzdienst oder
- 3. zu einer außerordentlichen Übung oder
- 4. zu einem Aufschubpräsenzdienst
länger als acht Tage nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
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