Spruch:
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a StPO fallen den beiden Angeklagten die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden - neben einem weiteren Angeklagten, der das Urteil unangefochten ließ - Johann A und Wilhelm B des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs. 1 und 2 Z. 1, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 und 2, 130 und 15 StGB, sowie des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 StGB, B überdies auch des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt. Das Schöffengericht verhängte über die beiden genannten Angeklagten nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB unter Anwendung des § 28 StGB Freiheitsstrafen und zwar bei A in der Höhe von drei und bei B im Ausmaß von zweieinhalb Jahren. Dabei wurden die Begehung mehrerer Straftaten verschiedener Art, der rasche Rückfall, die Faktenhäufung, die Begehung der strafbaren Handlungen über einen längeren Zeitraum und die Vorstrafen als erschwerend gewertet, mildernd fiel demgegenüber ins Gewicht, daß es teilweise beim Versuch geblieben ist, daß sie sich in einer vom Erstgericht als unverschuldet angesehenen Notlage befanden, sowie bei A dessen teilweises und bei B dessen umfassendes und reumütiges Geständnis.
Nachdem die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 14.Februar 1984, GZ. 10 Os 12/84-7 bereits in nichtöffentlicher Sitzung abschlägig erledigt worden ist, war im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung noch über dessen Berufung und jene des B zu entscheiden, mit welchen Rechtsmitteln diese beiden Angeklagten je eine Strafherabsetzung anstreben.
Rechtliche Beurteilung
Den Berufungen kommt keine Berechtigung zu.
Wenngleich angesichts der gewerbsmäßigen Begehung der Diebstähle, dem raschen Rückfall, der Tatwiederholung über längere Zeit und den Vorstrafen - wie B ausführt - keine besonders erschwerende Bedeutung zukommt (ÖJZLSK 1978/70), so dürfen doch diese Umstände im Rahmen der Strafzumessung nicht völlig vernachlässigt werden (ÖJZ- LSK. 1983/120). überdies liegt zusätzlich als weiterer, jedoch vom Schöffengericht nicht genannter Erschwerungsgrund die mehrfache, nicht den Strafsatz bestimmende Qualifikation der Diebstähle (siehe Leukauf/Steininger 2 RN. 14 zu § 33 StGB) vor.
Der als mildernd gewerteten, wie angeführt vom Erstgericht als unverschuldet angesehenen Notlage kann aber - entgegen der Meinung
BS -
schon deshalb keine ins Gewicht fallende Bedeutung zukommen, weil diese Notlage bei Begehung aller Taten keineswegs drückend (§ 34 Z. 10 StGB) gewesen sein kann, wie verschiedene Diebsobjekte (Benzin, Fußpumpe, Arbeitshandschuhe) zeigen; auch der unbefugte Gebrauch eines Fahrzeugs durch B erfolgte nur, um rasch und erfolgreich aus einer Haft flüchten zu können.
Entgegen der (abschließenden und zusammengefaßten) Meinung der beiden Berufungswerber hat das Schöffengericht die Erschwerungsgründe und die Milderungsgründe im übrigen im wesentlichen zutreffend erhoben und gewürdigt und über beide Angeklagten Freiheitsstrafen verhängt, deren Ausmaß nach ihrer jeweiligen tat und persönlichkeitsbezogenen Schuld keineswegs als überhöht angesehen werden kann, weshalb auch den unbegründeten Berufungen ein Erfolg zu versagen war.
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