Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Der am 5.Oktober 1951 geborene beschäftigungslose Reinhard A wurde des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Er hat am 13.März 1982 in Graz Rudolf B mit Gewalt eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Brieftasche mit dem Geldbetrag von ca. 1.700 S, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er gewaltsam durch Aufstoßen der Tür in die Wohnung B' eindrang und diesen hiebei gegen das Bett schleuderte und die von dem Genannten unter der Kleidung verborgene Geldtasche an sich nahm.
Diesen Schuldspruch ficht der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z. 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, in der er die vom Erstgericht vorgenommene Beurteilung des Begriffs der Gewalt bekämpft und vermeint, es lägen - auf der Basis der Urteilsfeststellungen - lediglich die Vergehen des Hausfriedensbruchs nach § 109 StGB und des Diebstahls nach § 127 StGB vor.
Rechtliche Beurteilung
Gewalt gegen eine Person (§ 142 StGB) ist die Anwendung überlegener Körperkraft zwecks Ausschaltung eines tatsächlichen oder erwarteten Widerstands (LSK 1976/29, 13 Os 136/82). Unentscheidend für den Begriff der Gewaltanwendung ist, ob sich das Opfer zur Wehr setzt (s.o.). Wenn
die Möglichkeit einer Willensbeugung nicht in Betracht kommt, etwa bei einer Überrumpelung des Angegriffenen, setzt die Beurteilung einer solchen Tat als Raub voraus, daß ein zu erwartender Widerstand des überfallenen präventiv unterdrückt wird (11 Os 14/77, 13 Os 190/78).
Diese Rechtsgrundsätze, auf den vorliegenden Fall angewendet, ergeben die Rechtsrichtigkeit der erstgerichtlichen Annahme von Gewalt in der Bedeutung des § 142 StGB; versetzte der Angeklagte doch dem 80 Jahre alten, fast völlig blinden Rudolf B durch ruckartiges Öffnen der Wohnungstür einen heftigen Stoß, sodaß der alte Mann rücklings auf das Bett stürzte. Darnach konnte der Angeklagte sein auf Aneignung der Geldtasche (samt Inhalt) gerichtetes Vorhaben verwirklichen, als dieselbe unter der Kleidung des - wie erwähnt - auf das Bett stürzenden Opfers hervorglitt (Urteilsfeststellungen S. 147).
Mithin ist dem Schöffengericht der behauptete Subsumtionsirrtum nicht unterlaufen.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach § 142 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe von drei Jahren. Es wertete als erschwerend die über den Rückfall hinausgehenden, auf gleicher schädlicher Neigung beruhenden - richtig, weil § 39 StGB nicht zur Anwendung kam, alle - Vorstrafen und den raschen Rückfall, hingegen das reumütige Geständnis und den Umstand, daß die Gewalt sich in den Grenzen des § 142 Abs 2 StGB hielt und die Tat, abgesehen vom Wert der Beute, nur unbedeutende Folgen hatte.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte unter Hinweis auf die vom Erstgericht ohnehin festgestellten Milderungsumstände und mit der Behauptung, er hätte unter der Einwirkung (und zumindest überwiegend) zugunsten seiner Lebensgefährtin Marianne C gehandelt, die Herabsetzung der Freiheitsstrafe an.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu:
Daß der Berufungswerber unter dem Einfluß seiner Lebensgefährtin handelte, widerspricht den ausdrücklichen Urteilsfeststellungen (S. 139, 151), sodaß der zusätzlich reklamierte Milderungsgrund nicht gegeben ist.
Angesichts der im übrigen vom Rechtsmittelwerber schlüssig zugestandenen Unmöglichkeit, den vom Schöffengericht festgestellten mildernden Umständen weitere hinzuzufügen, und bei gewissenhafter Abwägung der Strafzumessungslage erachtet der Oberste Gerichtshof die verhängte Freiheitsstrafe als gerecht. Es darf nämlich - insbesondere unter dem Gesichtspunkt des § 32 StGB - nicht übersehen werden, daß der beträchtlich, auch wegen Eigentums- und Gewaltdelikten vorbestrafte Angeklagte durch sein Vorgehen gegen einen auf Grund seines Alters und seiner nahezu gänzlichen Blindheit praktisch hilflosen Menschen eine solche Schuld zu verantworten hat, die eine mildere als die vom Erstgericht ausgemessene Strafe nicht zuläßt.
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