OGH 13Os102/82

OGH13Os102/8218.11.1982

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.November 1982

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Horak, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Müller-Dachler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Thomas A und Kasimir B wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betrugs nach § 146, 147 Abs. 3 und 15 StGB über die von den Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 9. Dezember 1981, GZ. 1 a Vr 3316/79-208, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Maurer und Dr. Pichler sowie der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Stöger, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben und die Strafe bei Thomas A auf 9 (neun) Jahre, bei Kasimir B auf 8 (acht) Jahre erhöht.

Die Angeklagten werden mit ihren Berufungen hierauf verwiesen. Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Die beiden Wiener Kaufleute Thomas A und Kasimir B wurden des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betrugs nach § 146, 147 Abs. 3 und 15 StGB schuldig erkannt. Darnach haben sie im einverständlichen Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Max C mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen, und zwar (zu 1) im Sommer 1979 in Wien Angestellte der Q AG. durch die Vorspiegelung eines Warengeschäfts zwischen den Firmen D Handelsgesellschaft m.b.H. Wien und E F International Investment & Trading Corporation, Schaan (Liechtenstein), und unter der Vortäuschung einer tauglichen Besicherung durch - in Wahrheit wertlose - Obligationen der G International Investment Co. Limited, Bangkok, zur Gewährung eines angeblich zur Zwischenfinanzierung des fingierten Warengeschäfts bestimmten Kredits von 44 Millionen Schilling an die Firma D Handelsgesellschaft m.b.H., sohin zu einer Handlung verleitet, welche die Q um die Kreditsumme schädigte; ferner (zu 2) am 25.Jänner 1980 in Genf Angestellte der X durch Vortäuschung einer tauglichen Besicherung unter Benützung von - gleichfalls wertlosen - Obligationen der G International Investment Co. Limited, Bangkok, zur Gewährung eines angeblich zur Zwischenfinanzierung eines Ölgeschäfts der Firma E F International Investment & Trading Corporation bestimmten Kredits von 10 Millionen US-Dollar, sohin zu einer Handlung zu verleiten getrachtet, welche die X um die angestrebte Kreditsumme schädigen sollte. Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen kam es zu den Straftaten in Ausführung eines zwischen Dr. Gaetano H, einem zuletzt in Florenz wohnhaften italienischen Staatsbürger, und den beiden Angeklagten ausgeheckten Tatplans. Darnach sollten Banken durch Vortäuschung von Warengeschäften zur Gewährung von kurzfristigen Krediten betrügerisch veranlaßt werden, die angeblich zur Zwischenfinanzierung des den fingierten Warengeschäften zugrundeliegenden Kaufschillings bestimmt waren; als 'Sicherheit' für den gewährten Kredit sollte den Banken dabei jeweils eine Anzahl der von der G International Investment Co. Limited, einer Scheinfirma in Bangkok, herausgegebenen und von Dr. H zur Durchführung der Kreditbetrügereien beigestellten Obligationen (Zertifikate) dienen, die aber wertlos waren.

Um zunächst diesen Tatplan zu erproben (Bd. V S. 168), täuschten der Angeklagte A als geschäftsführender Gesellschafter der schon seit 1977 in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten befindlichen (Bd. I S. 416) D Handelsgesellschaft m.b.H. in Wien und der Angeklagte B als Generalbevollmächtiger der in Schaan, Liechtenstein, eingetragenen E F International Investment & Trading Corporation das Bestehen eines Vertrags über die Lieferung von elektro-medizinischen Geräten zum Preis von 13 Millionen Schilling durch die D Handelsgesellschaft an die E F Corporation vor. Der Angeklagte A erwirkte sodann unter Vorlage des von ihm und dem Angeklagten B namens der vorerwähnten Firmen unterfertigten (Schein-) Vertrags bei der Q AG. durch deren Sachbearbeiter Dr. Gerhard I die Zusage einer Zwischenfinanzierung der im Scheinvertrag ausgewiesenen Rechnungssumme von 13 Millionen Schilling. Um der von der Q als Bedingung für diese Kreditgewährung geforderten Bankgarantie Genüge zu tun, setzte sich A mit dem ihm bekannten Prokuristen der J. in Zürich, Max C, in Verbindung. Nach einer vorherigen Absprache am 25. Mai 1979 zwischen Dr. H und den beiden Angeklagten im Büro des Notars und Rechtsanwalts Fabrizio K in Chiasso, Schweiz, wurden zwei von Dr. H zur Verfügung gestellte Zertifikate der G Co. Bangkok im Nennwert von je 500.000 US-Dollar bei C in Zürich hinterlegt. Der Notar K, der diese Zertifikate formell bei der J. deponierte, erhielt anläßlich eines Zusammentreffens am 11.Juni 1979 in einem Hotel in Zürich von Dr. H und den beiden Angeklagten die von ihm (K) zu seiner Deckung geforderte schriftliche Zusicherung, daß von Dr. H und den beiden Angeklagten die Verantwortung für den Wert dieser hinterlegten Zertifikate übernommen werde und ihm (K) der Wert derselben nicht bekannt sei.

Max C übermittelte sodann namens der J.

noch am 11.Juni 1979 an die Q fernschriftlich eine in englischer

Sprache gehaltene 'Garantieerklärung'.

Die Q verstand unter dem in dieser 'Garantieerklärung' ohne nähere Bezeichnung der Zertifikate verwendeten irreführenden Ausdruck 'Time Deposit Money' eine Festgeldeinlage und hielt daher die von der J. abgegebene Erklärung fälschlich für eine Bankgarantie, d.h. für eine unbedingte Zahlungsverpflichtung der J. für den Fall der Nichtbezahlung des von der Q der D gewährten Darlehens von 13 Millionen Schilling bis spätestens 5.August 1979. Den daraufhin von der Q gewährten Kredit von 13 Millionen Schilling ließ A namens der D durch den ihm bekannten Peter L, einen deutschen Staatsbürger, mittels eines auf die Y AG. gezogenen Schecks, lautend auf 1,612.247,66 DM, in Frankfurt am Main beheben. Der Darlehensbetrag von 13 Millionen Schilling wurde am 7.August 1979 von der E F Corporation der Q - dem Tatplan entsprechend - wieder zurückgezahlt. Nachdem dieses lediglich Probezwecken dienende Kreditmanöver gelungen und die Durchführbarkeit des auf derartige Betrügereien großen Stils abzielenden Vorhabens erwiesen war, gelang es kurz darauf im Sommer 1979 den beiden Angeklagten im gemeinsamen Zusammenwirken mit Dr. H und dem Prokuristen der J. in Zürich, Max C, die Q zur Gewährung eines weiteren (Zwischen-) Kredits von 44 Millionen Schilling zu veranlassen (1 des Urteilssatzes). Hiebei wurde im wesentlichen die schon bei der Erlangung des Darlehens von 13 Millionen Schilling erprobte Vorgangsweise mit der Modifikation eingehalten, daß nunmehr der Q von den beiden Angeklagten ein zwischen der D und der E F Corporation vorgetäuschter Vertrag mit dem Datum 26.Juni 1979 über angebliche Warenlieferungen der D an die E F mit einer Rechnungssumme von 52 Millionen Schilling vorgelegt wurde (Bd. I S. 297).

Weiters übermittelte der Prokurist der J., C, auf Grund der wieder von Dr. H zur Verfügung gestellten und vom Rechtsanwalt und Notar K bei der J. ins Depot gegebenen 15 wertlosen Zertifikate der Scheinfirma G (Bangkok) im Nominalwert von 3,25 Millionen US-Dollar der Q, wie letztmals, eine englisch abgefaßte 'Garantieerklärung' (datiert mit 10.Juli 1979). Abgesehen von dem nunmehr aktuellen Kreditbetrag von 52 Millionen Schilling, der Anführung von diesmal 15 Nummern und einer Gültigkeitsdauer bis 15.November 1979 entsprach die Garantieerklärung genau jenem Wortlaut, der bereits bei der früheren 'Garantieerklärung' der J. verwendet worden war (Bd. I S. 177/179 bzw. 181/183).

Diese von der Q erneut als eine Bankgarantie der J. gewertete Erklärung führte am 8.August 1979

zur Gewährung eines Kredits von 44 Millionen Schilling. Die Kreditsumme wurde wiederum von Peter L, der die beiden abermals auf die Y gezogenen Schecks über 2,048.145,06 DM und 3,550.118,11 DM entgegennahm und bei dieser Bank in Frankfurt am Main einlöste, dem Angeklagten A übergeben (Bd. III S. 475, Bd. V S. 131). Da der Kreditbetrag bis zum Ablauf der Garantiefrist am 15.November 1979 der Q nicht zurückgezahlt wurde, kam es mehrmals (insgesamt viermal) zu einer Verlängerung dieser Frist, zuletzt bis zum 20. Feber 1980. Der Angeklagte B überwies im November und Dezember 1979 der Q in drei Raten insgesamt 4,200.000 S zur Abdeckung der bisher aufgelaufenen Kreditzinsen und Spesen.

Da auch in der Folge das Darlehenskapital an die Q nicht zurückgezahlt wurde, sich die Wertlosigkeit der bei der J. hinterlegten 15 Zertifikate der G Co. Bangkok und damit das Fehlen einer Sicherungsfunktion der von C namens der J. abgegebenen 'Garantieerklärung' herausstellte, die J. ferner unter Berufung auf den Wortlaut ihrer 'Garantieerklärung' (Bd. I S. 177, 179) jede Zahlung an die Q verweigerte, aber auch die Angeklagten sowie die beiden von ihnen repräsentierten Firmen D und E F zur Refundierung des Kredits nicht in der Lage waren, erlitt die Q einen Schaden in der Höhe der Darlehensvaluta.

Zu dem von den Angeklagten im Jänner 1980 unternommenen Betrugsversuch bei der X in Genf mit einer beabsichtigten Schadenshöhe von 10 Millionen US-Dollar stellte das Erstgericht, kurz zusammengefaßt, fest: Anfang Jänner 1980 sprach B im einverständlichen Zusammenwirken mit A sowie mit Dr. H und C bei dem ihm aus früheren geschäftlichen Beziehungen bekannten Prokuristen der X, Dr. Zoltan M, wegen der Vorfinanzierung eines nach seiner Darstellung vor dem Abschluß stehenden Ölgeschäfts der E F Corporation in der Größenordnung von rund 10 Millionen US-Dollar vor. Dr. M erklärte sich namens der X zur Vorfinanzierung des Geschäfts im Kreditweg gegen entsprechende Sicherheit bereit. Nach dem Vorhaben der Angeklagten sollte auch dieser von der Bank in Genf zu gewährende Kredit von 10 Millionen US-Dollar nach der gleichen, von ihnen bereits bei der Q praktizierten betrügerischen Methode herausgelockt werden. Zu diesem Zweck deponierte A am 25.Jänner 1980 weitere 20, von Dr. H zur Verfügung gestellte wertlose Zertifikate der G Co.

Bangkok mit einem Nominale von 10 Millionen US-Dollar auf Rechnung der Züricher Firma N AG., für die aber damals weder die beiden Angeklagten noch deren Wiener Steuerberater Leopold O vertretungsbefugt waren (O stand damals nur zwecks Erwerbs dieses Schweizer Unternehmens in Verhandlungen), bei der J. in Zürich. Auch in diesem Fall war vorher mit dem Prokuristen der J., Max C, das Einvernehmen hergestellt und er über die von B namens der E F angestrebte Kreditaufnahme bei der X informiert worden. C übermittelte daraufhin fernschriftlich den Entwurf einer für die X bestimmten 'Garantieerklärung', in welcher erneut der Begriff 'Time Deposit Money' aufschien. Dr. M hielt aber diese Garantieerklärung nicht für ausreichend und verlangte eine abstrakte Bankgarantie, aus der die unbedingte Verpflichtung der J. hervorgehe, im Bedarfsfall einen Betrag von maximal 10 Millionen US-Dollar an die X zu überweisen. Da sich C hiezu nicht bereit fand, lehnte Dr. M gegenüber B die Kreditgewährung ab.

Rechtliche Beurteilung

Zur Beschwerde des Angeklagten A:

In Ausführung der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO wendet der Angeklagte A der Sache nach unter dem Gesichtspunkt einer Aktenwidrigkeit, einer Unvollständigkeit sowie einer fehlenden oder offenbar unzureichenden Begründung ein:

1. Die Einstellung des in der Schweiz gegen Max C anhängig gewesenen Strafverfahrens sei unberücksichtigt geblieben, obgleich urteilsgemäß C als Prokurist der J. und Komplize der Angeklagten in beiden Betrugsfakten eine wesentliche Rolle gespielt habe.

2. Die nach den Urteilsannahmen seit dem Jahr 1977

bestehenden finanziellen Schwierigkeiten der D Handelsgesellschaft m. b.H. als Beweggrund für die Täterschaft des Beschwerdeführers entbehren der aktenmäßigen Deckung, weil die D schon im Jahr 1978 saniert worden sei.

3. Im Beweisverfahren seien keine Anhaltspunkte für die Feststellung einer Verabredung zwischen den Angeklagten und Dr. H zur Ausführung der Kreditbetrügereien hervorgekommen; ebensowenig dafür, daß der Beschwerdeführer den Prokuristen C zur Abgabe der 'Garantieerklärungen' der J. veranlaßt habe.

4. Die im Urteil angeführten Umstände, daß sich C vom Beschwerdeführer 5.000 sfrs. ausgeborgt und sich einen Städteflug nach Wien habe bezahlen lassen, seien mit der zugleich angenommenen Mittäterschaft des C im Faktum 1 (Q) nicht vereinbar.

5. Die Feststellung einer Äußerung des Beschwerdeführers gegenüber dem Notar K, er (A) hätte die Papiere (gemeint: die von Dr. H beschafften Zertifikate der G Co. Bangkok) überprüfen lassen, sei unlogisch, weil K diese Zertifikate urteilsgemäß von Dr. H erhalten und sodann direkt bei der J. (C) hinterlegt habe, sodaß dem Nichtigkeitswerber eine Überprüfung der Zertifikate gar nicht möglich gewesen sei.

6. Unberücksichtigt geblieben sei, daß der Beschwerdeführer von einer weiteren, ihm von C eröffneten Betrugsmöglichkeit mit einem potentiellen Schaden von 12 Millionen US-Dollar keinen Gebrauch gemacht habe, was für die von ihm behauptete Gutgläubigkeit in beiden Fakten spreche.

7. Der gleichfalls für die Gutgläubigkeit der Angeklagten sprechende Umstand, daß sie zwischen dem 19.November und dem 20.Dezember 1979 der Q für den aufgenommenen 44 Millionen-Schilling-Kredit insgesamt 4,2 Millionen Schilling an Zinsen und Spesen bezahlten, sei übergangen worden.

8. Die den Beschwerdeführer punkto Betrugsversuch an der X entlastende Aussage des Zeugen Dr. M sei außer acht gelassen worden, der bekundete, B habe auf die mit einer anderen Bank im Zusammenhang mit den deponierten Papieren aufgetauchten Schwierigkeiten hingewiesen und den Zeugen aufgefordert, alles genau zu überprüfen; im Hinblick darauf sei in diesem Fall ein Täuschungs- und Schädigungsvorsatz auszuschließen.

9. Der vom Beschwerdeführer unternommene Versuch einer nachträglichen Schadensgutmachung im Urteilsfaktum 1 habe bei den Feststellungen zur subjektiven Tatseite keinen entsprechenden Niederschlag gefunden und die Konstatierung, er sei über die von ihm zur Schadensgutmachung angebotenen Grundstücke gar nicht verfügungsberechtigt gewesen, stimme nicht mit der Aussage des Zeugen Dr. I überein.

Diese Einwände schlagen nicht durch.

Zu 1:

Die Behauptung, das in der Schweiz gegen Max C wegen desselben Sachverhalts anhängige Strafverfahren sei eingestellt worden, entbehrt einer aktenmäßigen Deckung (Band IV ON. 135 S. 19, ON. 169 S. 325, 327). Der aktenkundigen Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 26.Juni 1981 (Bd. IV ON. 184) läßt sich nur eine vorläufige Sistierung der u.a. gegen C anhängigen Untersuchung entnehmen, weil sich der Staatsanwalt von den gleichzeitig im Ausland (darunter auch in Österreich) anhängigen und denselben Sachverhalt betreffenden Strafverfahren weitere Aufschlüsse verspricht (Bd. IV S. 497). Von einer endgültigen Verfahrenseinstellung in der Schweiz kann danach keine Rede sein.

Zu 2:

Die Urteilsfeststellungen, daß sich die von A als Geschäftsführer geleitete D Handelsgesellschaft m.b.H. seit dem Jahr 1977 in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten befand (Bd. V S. 114) und ihn gerade diese Schwierigkeiten zur Mitwirkung an der Kreditaufnahme bei der Q veranlaßten (Bd. V S. 116), ist im Eingeständnis des Beschwerdeführers vor der Wirtschaftspolizei gedeckt, wo er zugab, daß er auf diese Weise zu Geld kommen wollte (Bd. I S. 415, 416).

Zu 3:

Die Annahme eines betrügerischen Einverständnisses zwischen den Angeklagten sowie Dr. H beruht auf Schlußfolgerungen, die das Gericht aus bestimmten, im einzelnen mängelfrei festgestellten Prämissen, die den gesamten Ablauf der Kreditoperationen bei der Q wie der Vorgänge um den bei der X angestrebten Zwischenfinanzierungskredit betreffen, denkrichtig ziehen konnte (Bd V S. 148, 152, 155, 159/160, 167/168).

Die Urteilsfeststellung, daß der Beschwerdeführer den Prokuristen C zur Abgabe der Garantieerklärungen namens der J. veranlaßt hat (Bd. V S. 120 unten, 155), findet schon in den Eingeständnissen des Rechtsmittelwerbers vor dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung ihre Deckung (Bd. I ON. 28, S. 359 b verso, Bd. IV S. 240, 241). Darnach hat A den in englischer Sprache (nach einem Entwurf des Dr. H) verfaßten und ihm nach der Vorlage an die Q wieder mit Verbesserungen zurückgestellten Text der 'Garantieerklärung' mittels Telex dem C übermittelt. Zusätzlich hat der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung zugegeben (Bd. IV S. 233), daß er es war, der die Verbindung mit dem ihm bekannten C zwecks Abgabe der Garantieerklärung namens der J. überhaupt erst hergestellt hat. Darüber hinaus hat Max C bekundet, daß er der Q die zuvor mit Thomas A abgesprochene Bestätigung (Garantieerklärung) übermittelt hat (Bd. I S. 441), nachdem sich A vorher bei ihm erkundigt hatte, ob er bereit sei, namens der J. eine solche Bestätigung auszustellen (Bd. I S. 439 und 440). C hat nach seiner Darstellung überhaupt nur gemäß den ihm von A erteilten Instruktionen gehandelt (Bd. I S. 444, 445, 446, 448, 450/451, 455, 456/457 und 458).

Zu 4:

Das Schöffengericht hat die vorsätzliche Beteiligung, nämlich die Mittäterschaft des C am Verbrechen des Betrugs nicht bloß aus den Geldzuwendungen seitens des Beschwerdeführers, sondern im Rahmen einer Gesamtschau der zur Kreditgewährung durch die Q führenden und zwecks versuchten Darlehensschwindels zum Nachteil der X unternommenen Täuschungshandlungen folgerichtig abgeleitet. Mit dem Einwand, daß die - weder vom Nichtigkeitswerber noch von C bestrittenen -

Zuwendungen noch keinen Schluß auf eine vorsätzliche Tatbeteiligung des Max C zuließen, kann sonach ein Begründungsmangel nicht aufgezeigt werden. Im übrigen war es dem Erstgericht nicht verwehrt (§ 258 Abs. 2 StPO), die festgestellten Zuwendungen (Bd. V S. 132) als ein zusätzliches Indiz für die Verübung des Verbrechens des Betrugs durch den Mittäter C zu werten.

Zu 5:

Die Urteilsfeststellung, daß A dem Notar K versichert habe, er habe die Papiere (Zertifikate) bei der Q überprüfen lassen (Bd. V S. 122), findet in der vom Gericht als glaubwürdig (Bd. V S. 145) beurteilten Darstellung des Fabrizio K Deckung (Bd. II S. 105 unten und 106). Hingegen wird im Urteil keineswegs zum Ausdruck gebracht, daß eine solche, angeblich von A veranlaßte Überprüfung der Zertifikate durch die Q tatsächlich stattfand (im Gegenteil, eine solche Überprüfung durch dieses Bankinstitut sollte nach dem Tatplan hintangehalten werden und ist, wie im Urteil ausdrücklich als erwiesen angenommen wird, vor der Kreditgewährung niemals vorgenommen worden).

Zu 6:

Entgegen diesem Beschwerdeeinwand blieb der Umstand, daß A eine

weitere, ihm von C im März 1980

eröffnete Möglichkeit zur betrügerischen Erlangung von etwa 12 Millionen US-Dollar ungenützt gelassen hat (vgl. hiezu Bd. IV Beilage A zu ON. 152 und S. 355), keineswegs unberücksichtigt (Bd. V S. 156); verweist doch das Gericht darauf, daß dieses Verhalten des Angeklagten A der Annahme eines betrügerischen Vorgehens in den Fakten 1 und 2 nicht entgegensteht, zumal offen blieb, welche Gründe A veranlaßten, von dem Angebot C keinen Gebrauch zu machen (Bd. V S. 156).

Zu 7:

Unrichtig ist die Beschwerdebehauptung, daß die Zahlungen des B (angeblich aus Mitteln des Dr. H) von insgesamt 4,200.000 S (vom 19. November bis 20.Dezember 1979) zwecks Abdeckung der Zinsen und Spesen für den von der Q gewährten Kredit übergangen worden seien. Die Bezahlung von insgesamt 4,200.000 S wird im Urteil ausdrücklich erwähnt (Bd. V S. 133 und S. 168) und darin die Notwendigkeit zur Begleichung der Zinsen und Spesen mit dem durchaus denkrichtigen und einleuchtenden Hinweis auf die solcherart angestrebte Verlängerung der Kreditrückzahlungsfrist begründet, wodurch die Aufdeckung des Betrugs verzögert und ein weiterer, noch größerer Kreditbetrug ermöglicht werden sollte (Bd. V S. 168/169).

Zu 8:

Es kann aber auch keine Rede davon sein, daß die Aussage des Zeugen Dr. M insoweit übergangen worden sei, als dieser bestätigte, daß B auf bestehende Schwierigkeiten mit einer österreichischen Bank hingewiesen und um eine genaue Prüfung der angebotenen Garantie ersucht hat (Bd. IV S. 446). Vielmehr wurde auch dieser Teil der Zeugenaussage Dr. M hinreichend erörtert und dazu ausgeführt, daß das Ersuchen des B um genaue Prüfung der angebotenen Bankgarantie keineswegs ein auf die betrügerische Krediterlangung abzielendes Vorgehen desselben Angeklagten (und damit auch des mit ihm komplizierten Angeklagten A) ausschließt. Das Schöffengericht erblickte in diesem Verhalten des B, dem ebenso wie A die Wertlosigkeit der hinterlegten Zertifikate bekannt war, nur den Versuch, sich für die nach der Flüssigmachung des Kredits zu erwartende Aufdeckung des Betrugs den Anschein des guten Glaubens zu sichern. Dazu kommt, daß sich das Prüfungsersuchen ja nur auf die Bankgarantie bezog, die nach dem Tatplan von dem Komplizen C namens einer renommierten Bank in einer unverfänglichen Form erstellt werden sollte; unter diesem Aspekt erscheint das an Dr. M gerichtete Prüfungsersuchen überhaupt als eine Scheinbitte, nämlich als die Heuchelei besonderer Gewissenhaftigkeit, denn nach der Vorstellung des Täters konnte die Nachforschung, ob die Garantie eine echte Kreditbesicherung sei, sich wiederum nur an ein anderes Mitglied des Betrügerkonsortiums, den Prokuristen C der J., wenden. Im übrigen hatte auch der Angeklagte A bei dem gelungenen Kreditbetrug an der Q nach seiner Darstellung vorher ersucht, die Garantieerklärung 'genau' zu prüfen (Bd. V S. 166/167), was einmal mehr die praktische Zwecklosigkeit der erbetenen Recherche, die notwendig beim Mittäter C auslaufen mußte, dartut.

Zu 9:

Das zuvor Gesagte gilt auch für den weiteren Beschwerdeeinwand, daß der vom Beschwerdeführer im Faktum 1 unternommene Versuch einer nachträglichen Schadensgutmachung unbeachtet geblieben sei. Abgesehen davon, daß eine nachträgliche Schadensgutmachung und schon gar der bloße Versuch einer solchen über den Betrugsvorsatz bei der Kreditaufnahme überhaupt nichts aussagt, wird im Urteil ohnehin auf dieses angebliche Gutmachungsanbot eingegangen. Im Einklang mit der Aussage des Zeugen Dr. I (Bd. I S. 242) und mit dem Inhalt der in der letzten Hauptverhandlung am 9.Dezember 1981 vom Vertreter der Q vorgelegten Schriftstücke (Bd. V Beilagen A, B, C und D zu ON. 207) wird aber festgestellt, daß A gar nicht Eigentümer der zur Schadensgutmachung angebotenen Liegenschaften war und auch keine Verfügungsrechte darüber besaß, folglich das Anbot nur eine 'Verzögerungstaktik' darstellte, um eine Strafanzeige hintanzuhalten (Bd. V S. 156). Schon vor der Wirtschaftspolizei hatte Dr. I (Bd. I S. 242), worauf sich der Beschwerdeführer in seiner Mängelrüge unerfindlicherweise stützen will, aufmerksam gemacht, daß A nicht grundbücherlicher Eigentümer der von ihm zur Sicherstellung angebotenen und auch nach ihrem tatsächlichen Verkehrswert zur Besicherung des Kredits gänzlich unzureichenden Liegenschaften war. Diese weitwendigen Ausführungen zur Mängelrüge zielen darauf ab, der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers zum Durchbruch zu verhelfen. Sie lautete im wesentlichen dahin, dem ihm von B vorgestellten und sonst nicht bekannten Dr. Gaetano H, für den in Wahrheit das von der Q gewährte Darlehen bestimmt gewesen sei und der auch die Kreditvaluta erhalten habe, vertraut zu haben und gipfelt in der Behauptung, er und B seien von Dr. H hineingelegt worden. Das ist aber mit der Einlassung des Angeklagten A in der Hauptverhandlung am 3.Juli 1981 (Bd. IV S. 433) nicht in Einklang zu bringen: Hat er doch damals ausdrücklich zugegeben, es sei ihm bekannt gewesen, daß Dr. H schwer vorbestraft sei; außerdem wisse er, daß der Genannte 'drei Jahre gesessen' sei.

Die Aufklärung dieser widersprechenden Darstellung, insbesondere weshalb er glaubte, diesem Mann trotzdem vertrauen zu dürfen, ist A schuldig geblieben.

Seine Rechtsrüge stützt er auf die Z. 9 lit. a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO Sie läßt zur Gänze eine gesetzmäßige Ausführung vermissen, weil sie durchwegs von urteilsfremden Annahmen ausgeht. Mit dem zum Nichtigkeitsgrund der Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO vorgebrachten Einwand, es fehle die Konstatierung des tatsächlichen Werts der Zertifikate, setzt sich der Beschwerdeführer über die wiederholt getroffene Feststellung (ON. 208/V) hinweg, daß die Zertifikate völlig wertlos waren (Bd. V S. 116, 117, 122, 127, 130, 134, 135, 137, 141, 144, 147, 148, 152, 154 unten, 155, 160, 164 unten, 165, 167, 168 und 170).

In seinem Vorbringen zum Nichtigkeitsgrund der Z. 10 des § 281 Abs. 1 StPO will der Beschwerdeführer das Faktum 1 als das Ermächtigungsdelikt der Täuschung nach § 108 Abs. 1 StGB beurteilt wissen. Dabei ignoriert er die Urteilsannahme, daß beide Angeklagten die Täuschungshandlungen gegenüber der Q mit dem Vorsatz auf Zufügung eines Vermögensschadens und Herbeiführung einer damit korrespondierenden eigenen Bereicherung (§ 146 StGB) begangen haben (Bd. V S. 169/170).

Im Rahmen der gegen seinen Schuldspruch im Versuchsfaktum 2 gerichteten Mängelrüge bringt A noch vor, daß auf Grund des diesbezüglichen Urteilssachverhalts nur eine straflose Vorbereitungshandlung gegeben sei. Damit sachlich eine Nichtigkeit gemäß § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO behauptend, ist der Beschwerdeführer gleichwohl nicht im Recht.

Gemäß § 15 Abs. 2 StGB ist die Tat versucht, sobald der Täter seinen Entschluß, sie auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt.

Die Versuchshandlung muß also objektiv und subjektiv ausführungsnah sein. Ausführungsnah ist das Verhalten in objektiver Beziehung, wenn es im nahen Vorfeld der Erfolgsverwirklichung liegt, d.h. jenes Ereignisses oder Zustands, das bzw. der aus dem Tätigkeitswort des Tatbestands als Wirkung hervorgeht, und in subjektiver Beziehung, wenn der Täter die entscheidende Hemmstufe vor der Herbeiführung des verpönten Erfolgs überwunden hat (EvBl. 1982 Nr. 98). In dem hier in Rede stehenden Betrugsversuch hat der Beschwerdeführer gegenüber Dr. M bereits dadurch Täuschungshandlungen gesetzt, daß er ihm eine vom Prokuristen der J., Max C, verfaßte 'Garantieerklärung' mittels Telex übermitteln ließ (Bd. V S. 140), die in ihrem Wortlaut (gleichfalls unter Verwendung des Ausdrucks 'Time Deposit Money') jener Garantieerklärung ähnlich war, mittels welcher schon die Täuschung der Q bewerkstelligt worden war. B wiederum sprach etwa gleichzeitig bei Dr. M unter Berufung auf diese 'Garantieerklärung' und unter Hinweis darauf vor, daß das Ölgeschäft unmittelbar vor dem Abschluß stehe (Bd. V S. 139/140). Die Vollendung des Betrugsverbrechens scheiterte nur daran, daß Dr. M die von A angebotene 'Garantieerklärung' der J. nicht als ausreichend erachtete. Damit war das Verhalten beider Angeklagten schon nahe an die Verleitung des Dr. M bzw. der X zur Kreditgewährung gerückt; es lag also im nahen Vorfeld jenes Ereignisses, das aus dem Tätigkeitswort des Betrugstatbestands ('durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung ... verleitet') als Wirkung (Verleitung zu einer Handlung, 'die ... am Vermögen schädigt') hervorgeht. Daß die Angeklagten

dabei die letzte Hemmstufe, sich durch die Erschleichung des Kredits der X zu bereichern, schon überwunden hatten, ist vom Schöffengericht in rechtlich bedenkenfreier Weise schlüssig bejaht worden (quaestio mixta).

In der Mängelrüge reklamiert der Beschwerdeführer hinsichtlich des Faktums 1 mit der Erwähnung 'tätige Reue' den Strafaufhebungsgrund des § 167 StGB und macht damit sachlich den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 9

lit. b StPO geltend. Zur Widerlegung dieses Einwands genügt der Hinweis darauf, daß tätige Reue die Gutmachung des ganzen, aus der Tat entstandenen Schadens voraussetzt.

Davon kann vorliegend keine Rede sein, weil der Rechtsmittelwerber selbst eine Schadensgutmachung nicht einmal behauptet, sondern nur von deren Versuch spricht.

Zur Beschwerde des Angeklagten B:

Vergebens müht sich dieser Angeklagte, den Nichtigkeitsgrund der Z. 4 des § 281 Abs. 1 StPO aus der von seinem Verteidiger in der letzten Hauptverhandlung (9.Dezember 1981) unterbreiteten Anregung eines Strafverfahrens gegen Dr. Gaetano H und dessen Ausforschung im Weg der Interpol (Bd. V S. 103) abzuleiten.

Da es sich hiebei - wie sogar in der Beschwerde eingeräumt - um keinen formellen, ein Zwischenerkenntnis des Gerichtshofs gemäß § 238 Abs. 1 StPO erfordernden Antrag, sondern bloß um eine 'Anregung' handelte, scheidet die angezogene Nichtigkeit aus (siehe den Wortlaut des § 281 Abs. 1 Z. 4

StPO). Im übrigen ist dem Beschwerdevorbringen betreffend die Aussage H entgegenzuhalten, daß dessen Einvernahme vor dem erkennenden Gericht daran scheiterte, daß er der Vorladung nicht Folge leistete (Bd. IV S. 3, 225, 268, 305/307 sowie ON. 159, 177, 178) und sich seine gerichtliche Vernehmung im Rechtshilfeweg in Italien als nicht durchführbar erwies (Bd. V ON. 189, 200 und 211). Die Verlesung der (in die deutsche Sprache übersetzten) Aussage des an allen drei Kreditmachinationen beteiligten H vom 21.Feber 1981 vor der Prätur in Florenz (Bd. IV S. 161 a, 162, 163) war darum prozeßordnungsgemäß (§ 252 Abs. 2 StPO).

Mit seinen weitwendigen Ausführungen zur Mängelrüge behauptet auch der Angeklagte B, daß das Urteil in nachstehenden Punkten unvollständig, aktenwidrig oder offenbar unzureichend begründet sei und zwar:

a) Daß der Vorschlag zu den Kreditbetrügereien von Dr. H stamme, daß dieser wertlose Zertifikate einer Scheinfirma zur Besicherung der angestrebten Kredite in Aussicht gestellt und daß sich der Beschwerdeführer mit diesem Vorschlag einverstanden erklärt habe, finde in den Verfahrensergebnissen, insbesondere in der Aussage des Zeugen Leopold O, keine Deckung. Der Zeuge O, in dessen Wiener Steuerberatungskanzlei nach den Urteilsannahmen Anfang 1979 eine Besprechung zwischen den beiden Angeklagten und Dr. H stattgefunden haben soll, hätte darüber nichts auszusagen vermocht.

b) Es entbehre jeder Logik, daß eine Überprüfung der Zertifikate der

G International Investment Co.

Limited, Bangkok, der Q nicht möglich gewesen sei. Auch sei nicht recht verständlich, daß die Q unter dem in der Garantieerklärung der

J. verwendeten Begriff 'Time Deposit Money' eine Festgeldeinlage verstanden habe und nach dem Wortlaut dieser Garantieerklärung eine darin von der J. abgegebene (abstrakte) Bankgarantie erblicken konnte.

c) Die festgestellte Aufteilung des der Q betrügerisch herausgelockten Darlehens von (rund) 41 Millionen Schilling zwischen den beiden Angeklagten und Dr. H, C und allenfalls noch weiteren Betrugsgenossen ermangle der aktenmäßigen Grundlage.

d) Für das als erwiesen angenommene einverständliche Zusammenwirken zwischen den beiden Angeklagten im Faktum 2

gebe es im Beweisverfahren keine Anhaltspunkte. Weiters fehle eine klare Aussage über den Inhalt der von Max C namens der J. abgegebenen Garantieerklärung.

Das Urteil stehe auch insoweit mit sich im Widerspruch, als darin zunächst von einer ordnungsgemäßen Depotbescheinigung, in der die von der J. zur Verwahrung übernommenen Zertifikate genau bezeichnet worden seien, sodann aber von einer in englischer Sprache verfaßten 'Garantieerklärung', von der es im übrigen keine übersetzung gebe, die Rede sei, durch welche Dr. M getäuscht werden sollte. Soweit in der Mängelrüge darüber hinaus noch vorgebracht wird, daß die Angaben des Zeugen Dr. M beim Schuldspruch 2 weitgehend unberücksichtigt geblieben seien und daß dieser Zeuge bekundetermaßen vom Nichtigkeitswerber aufgefordert worden sei, die ihm als Sicherheit angebotene Garantieerklärung der J. genau zu prüfen, deckt sich dies inhaltlich mit dem in Erledigung der Mängelrüge des Mitangeklagten bereits oben unter Punkt 8 angeführten Einwand; zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf das schon Gesagte verwiesen werden. Gleiches gilt für den Beschwerdehinweis, daß der Mitangeklagte A von einer ihm im März 1980 von C angebotenen Betrugsmöglichkeit mit einem potentiellen Schaden von 12 Millionen US-Dollar keinen Gebrauch gemacht habe (oben Punkt 6).

Es halten aber auch die unter a bis d zusammengefaßten Einwände einer Überprüfung nicht stand.

Zu a: Wie bereits zur Mängelrüge des Mitangeklagten unter Pkt. 3 dargelegt wurde, beruht die Urteilsannahme einer zwischen den beiden Angeklagten und Dr. H in allen Einzelheiten getroffenen Verabredung zu den Kreditbetrügereien auf Schlußfolgerungen, die der Gerichtshof aus einer Gesamtschau aller objektivierten Ereignisse und den daraus gewonnenen Prämissen bei erfahrungsbestimmter Betrachtung durchaus denkrichtig ziehen konnte. Daß der Vorschlag zu dem Kreditansuchen bei der Q von Dr. H ausging, haben die beiden Angeklagten übereinstimmend bekundet (Bd. IV S. 231 und 245). Nach ihrer Verantwortung war die Darlehensvaluta für H bestimmt; dieser soll angeblich das Geld auch erhalten haben und sollte den Kredit zurückzahlen (Bd. IV S. 231/232, 245/246).

Dr. H hat hiezu anläßlich seiner Vernehmung in der Prätur in Florenz am 21.Feber 1981 (Bd. IV S. 161 a, 162, 163) bekundet, anläßlich einer Besprechung Ende des Jahrs 1978 im Wiener Büro des Steuerberaters O, als dort die Finanzierungsmöglichkeiten einer zwischen der D und der E F geplanten Transaktion geprüft worden seien, bloß eine beratende Tätigkeit entfaltet und als Konsulent der beiden Angeklagten die von der Bank für die Finanzierung des Geschäfts geforderten Garantien beschafft zu haben. Er selbst will aber sonst mit diesem Kreditgeschäft nichts zu tun gehabt haben und bestreitet vor allem, jemals die Darlehensvaluta erhalten zu haben oder zu deren Rückzahlung verpflichtet zu sein.

Angesichts dieser Verfahrensergebnisse kann keine Rede davon sein, daß die daraus abgeleitete Urteilsannahme eines von den beiden Angeklagten sowie Dr. H gemeinsam gefaßten Tatplans aktenwidrig sei. Es versagt aber auch der Hinweis auf die Aussage des Zeugen O, hat dieser doch bestätigt, daß er Dr. H einmal in Wien gesehen habe und daß es 'vorstellbar' sei, daß dieser seine Kanzlei aufsuchte (Bd. IV S. 261). Hingegen ist nicht festgestellt, daß der Zeuge O anläßlich der Zusammenkunft der beiden Angeklagten mit Dr. H in der Steuerberatungskanzlei des Zeugen bei den dort getroffenen Absprachen zugegen war (Bd. V S. 117). Aus dem Umstand, daß der Zeuge O darüber keine Angaben machen konnte (oder wollte), ist für den Beschwerdeführer sonach nichts zu gewinnen.

Zu b: Das hiermit verfolgte Beschwerdeanliegen ist unerfindlich, weil der von Max C namens der J. der Q übermittelten 'Garantieerklärung' gar nicht zu entnehmen ist, daß es sich bei den dort unter dem Begriff 'Time Deposit Money' (wenn auch mit Anführung von 15 Nummern) angebotenen Sicherheiten um Zertifikate der G International Investment Co.

Limited, Bangkok, handelte (Bd. I S. 177/179 bzw. 181/183). Da die Q unter dem - nach den Urteilsannahmen bewußt zum Zweck der Irreführung gewählten - Ausdruck 'Time Deposit Money' ein Festgeld (Termingelder) verstand, hatte sie zu einer Überprüfung dieser von ihr fälschlich für eine Bankgarantie der J. gehaltenen Erklärung keinen Anlaß. Ob die Organe der Q deshalb der Vorwurf der Fahrlässigkeit treffen könnte, kann auf sich beruhen, weil die festgestellte Tatsache, daß diese Organe durch die 'Garantieerklärung' getäuscht wurden, von der Fahrlässigkeitsfrage nicht berührt wird.

Zu c: Das Gericht gelangte auf Grund des mit eingehender und denkrichtiger Begründung als erwiesen angenommenen Zusammenwirkens der beiden Angeklagten mit Dr. H und C beim Kreditbetrug an der Q zur überzeugung, daß das der Q herausgelockte Geld zwischen den angeführten Personen und allenfalls weiteren beteiligten Betrügern aufgeteilt wurde; ist doch der Aussage des Zeugen Peter L (der die Kreditvaluta bei der Y AG. in Frankfurt am Main behoben hatte) bloß zu entnehmen, daß er das Geld an A weitergegeben hat (Bd. III S. 475, Bd. V S. 131, 153/154). Die beiden Angeklagten behaupten, daß Dr. H die ganze Barschaft erhalten habe, was von diesem in Abrede gestellt wird. Angesichts einer solchen Beweissituation konnte der Schöffensenat die nach seiner überzeugung vorgenommene Aufteilung der herausgelockten Kreditsumme nicht einläßlicher klären (Bd. V S. 131). Derartige Feststellungen waren aber für die Sachverhaltsbeurteilung als Betrug gar nicht erforderlich, weil der Tatbestand des § 146 StGB auch verwirklicht ist, wenn der Vorsatz des Täters (der die Täuschungshandlungen setzt) nicht auf die eigene, sondern auf die Bereicherung einer anderen Person gerichtet ist. Die beiden Angeklagten hätten daher Betrug auch dann zu verantworten, wenn das der Q herausgelockte Geld - wie sie behaupten - zur Gänze dem Dr. H zugekommen wäre.

Zu d: Das einverständliche Zusammenwirken der beiden Angeklagten zwecks Betrugs an der X in Genf wurde im Hinblick auf das gemeinsame und abgestimmte Vorgehen der beiden Angeklagten als erwiesen angenommen; hat doch B mit dem Prokuristen Dr. M wegen des Kredits Verhandlungen geführt (Bd. V S. 138, 139, 140), während A etwa gleichzeitig in der von ihm zugegebenen Kenntnis der Kreditbemühungen B in Genf zwanzig wertlose Zertifikate bei der J. hinterlegte und deren Prokuristen C zur Abgabe einer 'Garantieerklärung' gegenüber Dr. M veranlaßte. In dieser Erklärung wurde abermals mit dem Begriff 'Time Deposit Money' operiert, der bereits zur Irreführung der Q verwendet worden war. Darnach konnte im Einklang mit den Denkgesetzen der Schluß auf ein auch im Faktum 2 von Anfang an zwischen den Angeklagten verabredetes betrügerisches Vorgehen gezogen werden.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, daß diese - auf einer nach dem Vorgesagten durchaus denkrichtigen Schlußfolgerung beruhende - Urteilsfeststellung in den Verfahrensergebnissen keine Deckung finde, ist demnach nicht berechtigt.

Es liegt aber auch der behauptete Widerspruch nicht vor; war doch die von C ordnungsgemäß ausgestellte Depotbescheinigung (mit einer genauen Bezeichnung der von A bei der J. hinterlegten Zertifikate) nicht für die X bestimmt. Diese Depotbescheinigung hat C vielmehr dem Angeklagten A ausgefolgt (Bd. I S. 455/456), während C der X die im Akt erliegende und in englischer Sprache verfaßte 'Garantieerklärung' (Bd. V S. 33, 85) übermittelte, von der entgegen der Beschwerdebehauptung eine deutsche übersetzung im Akt vorhanden ist (Bd. V S. 79). Aus dieser 'Garantieerklärung' läßt sich nicht einmal andeutungsweise entnehmen, daß ihr in Wahrheit Zertifikate der G International Investment Co. Limited, Bangkok, zugrunde lagen. Von einem Widerspruch in den Entscheidungsgründen kann folglich nicht die Rede sein.

Die auf § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a und 10 StPO gestützte Rechtsrüge deckt sich insoweit mit jener des Mitangeklagten A, als auch er das Faktum 2 als straflose Vorbereitungshandlung und das Faktum 1 als Vergehen der Täuschung nach § 108 StGB beurteilt wissen will. Hiezu kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Erledigung der gleichlautenden Einwände des Angeklagten A verwiesen werden. Dem weiteren, im Rahmen der Mängelrüge vorgebrachten, sachlich aber gleichfalls dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO zuzuordnenden Einwand, es seien die Täuschungshandlungen des Beschwerdeführers gegenüber der Q nicht festgestellt, ist zu erwidern: Die beiden Angeklagten haben laut Urteilssachverhalt gemeinsam der Q zwecks Krediterlangung ein Warengeschäft vorgetäuscht (Bd. V S. 117, 118, 129, 134/135, 157, 160/161, 168, 169), was von den Angeklagten, sohin auch vom Beschwerdeführer, keineswegs in Abrede gestellt wird (Bd. IV S. 236, 245; Bd. V S. 157). Der behauptete Feststellungsmangel liegt demnach nicht vor. In der Rechtsrüge wird ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dieser Täuschungshandlung und der zum Vermögensschaden führenden Kreditgewährung seitens der Q in Frage gestellt. Damit vernachlässigt der Beschwerdeführer die mit dem Hinweis auf die Aussage des Zeugen Dr. I (Bd. IV S. 254, 256) mängelfrei begründete Feststellung, daß das vorgetäuschte Warengeschäft die Grundlage für den Vorfinanzierungskredit der Q bildete (Bd. V S. 125, 143). Die Vorspiegelung des Warengeschäfts, woran der Nichtigkeitswerber mitgewirkt hat, führte sohin ebenso wie die Vortäuschung von Sicherheiten ('Garantieerklärung') zur Irreführung der Organe der Q und in weiterer Folge zu deren Vermögensschaden.

Der Rechtsmittelwerber hält das Urteil auch deshalb für nichtig gemäß § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO, weil den von C namens der J. gegenüber der Q und der X abgegebenen Garantieerklärungen insbesonders im Hinblick auf die den Organen dieser Institute obliegende überprüfungspflicht die Täuschungseignung abzusprechen sei. Damit macht der Beschwerdeführer der Sache nach geltend, daß in beiden Fällen ein zur Täuschung absolut untaugliches Mittel (§ 15 Abs. 3 StGB) verwendet worden sei. Beim Urteilsfaktum 1 kann dieser Einwand mit dem Hinweis als unbegründet abgetan werden, daß sich in diesem Fall die 'Garantieerklärung' der J. kraft des damit erzielten verbrecherischen Erfolgs als taugliches Täuschungsmittel erwiesen hat; hielten doch die Organe der Q die Garantieerklärung für eine ausreichende Sicherheit für den von ihnen gewährten Millionenkredit. Die Fahrlässigkeitsfrage wurde bereits oben als hier unerheblich dargetan.

Der Betrugsversuch im Urteilsfaktum 2 scheiterte festgestelltermaßen (Bd. V S. 140, 166, 170 unten) allein an der Aufmerksamkeit des Bankprokuristen Dr. M, der die ihm übermittelte 'Garantieerklärung' der J. (Bd. V S. 33, 85) nicht für ausreichend erachtete und eine abstrakte Bankgarantie verlangte (die aber nicht erbracht werden konnte: Bd. V S. 140, 166).

Ein Vergleich der an die Q gerichteten Garantieerklärung vom 10.Juli 1979 (Bd. I S. 177, 179) mit der für die X bestimmten Erklärung vom 25. Jänner 1980 (Bd. V S. 33, 85) zeigt, daß beide einen ähnlichen Wortlaut aufweisen. Vor allem wird in beiden Erklärungen der (irreführende) Ausdruck 'Time Deposit Money' verwendet. In der an die Q adressierten 'Garantieerklärung' wird aber immerhin auf fünfzehn einzeln bezeichnete Nummern Bezug genommen, während in der für die X bestimmten Erklärung von 'Time Deposit Money' schlechthin, also von einem befristeten Gelddepot im Gegenwert von 10 Millionen US-Dollar (siehe die deutsche übersetzung Bd. V S. 79), die Rede ist. Nach den aufgezeigten Tatumständen kann von einem absolut untauglichen und deshalb straflosen Versuch (§ 15 Abs. 3 StGB) keine Rede sein; setzt ein solcher doch gemäß dem klaren Wortlaut der zitierten Gesetzesstelle voraus, daß die Vollendung der Tat unter keinen Umständen, also niemals möglich gewesen wäre. Der verbrecherische Erfolg im Faktum Q beweist die Tauglichkeit der da wie dort eingesetzten Täuschungsmittel und -methoden in einer jedes weitere Wort erübrigenden Weise.

Angemerkt sei, daß es im Faktum 2 zur Festlegung der Kreditbedingungen (Verzinsung, Laufzeit, Rückzahlungsmodus) nicht mehr gekommen ist. Entgegen der Beschwerdeauffassung erfordert die Annahme eines Betrugsversuchs (§ 15 Abs. 2 StGB) keineswegs, daß die einzelnen Bedingungen des angestrebten Bankkredits bereits abgemacht sein müssen. Im übrigen kann zu diesem Beschwerdeeinwand, mit dem der Angeklagte B der Sache nach gleichfalls mangelnde Ausführungsnähe, sohin eine straflose Vorbereitungshandlung geltend macht, auf die Erwiderung auf das grundsätzlich gleichlautende Beschwerdevorbringen des Mitangeklagten verwiesen werden. Soweit der Beschwerdeführer schließlich in seiner Rechtsrüge davon ausgeht, daß C ohne sein Zutun die Garantieerklärung an die X übermittelt habe und ihm schon darum ein Betrugsversuch nicht angelastet werden könnte, übergeht er die Urteilsannahme, derzufolge ein zwischen ihm und A abgesprochener und auf die betrügerische Erlangung eines Kredits von zehn Millionen US-Dollars abzielender Tatplan bestand.

Der Nichtigkeitswerber setzt sich aber auch über die Urteilsfeststellung hinweg, wonach er selbst in Ausführung des Tatplans Täuschungen bewerkstelligte, indem er gegenüber dem Prokuristen der X, Dr. M, unter dem Anschein eines redlichen Kreditwerbers auftrat. Dieser Teil der Rechtsrüge entbehrt sonach der gesetzmäßigen Ausführung.

Zu den Berufungen:

Das Schöffengericht verhängte über die Angeklagten nach § 147 Abs. 3 StGB Freiheitsstrafen von je sechs Jahren. Erschwerend wertete es dabei die einschlägigen Vorstrafen, die Tatwiederholung und den extrem hohen Schaden, der die Qualifikationsgrenze des § 147 Abs. 3 StGB um ein Vielfaches übersteige, als mildernd hingegen, daß es im Faktum 2 beim Versuch geblieben war.

Mit ihren gegen den Strafausspruch ergriffenen Berufungen begehren die Angeklagten eine Ermäßigung und verlangt die Staatsanwaltschaft eine Erhöhung der Freiheitsstrafen.

Nur der Berufung der Staatsanwaltschaft kommt Berechtigung zu (ihre Vorführung zur Verhandlung über diese Berufung haben die Angeklagten nicht beantragt).

Durchaus zu Recht weist die Anklagebehörde darauf hin, daß die beiden Angeklagten der Kategorie äußerst gefährlicher internationaler Rechtsbrecher zuzuzählen sind, zumal sie mit reiflicher überlegung, in sorgfältiger Vorbereitung und mit größter Umsicht - insbesondere das zunächst probeweise ordnungsgemäß abgewickelte Kreditgeschäft über 13 Millionen Schilling beweist dies schlagend -, unbeeindruckt von früheren Abstrafungen, zu Werk gingen, um durch raffiniert ausgeheckte Betrügereien einen exorbitanten Schaden anzurichten, der in seinem Ausmaß bereits volkswirtschaftlich ins Gewicht fallende Dimensionen annimmt. Bedenkt man, daß angesichts einer teils effektiven, teils angestrebten Vermögensschädigung von über 200 Millionen Schilling die Wertgrenze von 100.000 S, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, rund zweitausendmal (!) überschritten wird, so kann nur eine nahe der Obergrenze des anzuwendenden Strafsatzes (§ 147 Abs. 3 StGB) geschöpfte Strafe dem außergewähnlich schweren Verschulden der Angeklagten gerecht werden.

Zu all dem tritt das einschlägig belastete Vorleben der beiden Täter, bei A die wirkungslose Verhängung von bisher insgesamt sieben Jahren und sieben Monaten Freiheitsstrafe, bei B der äußerst rasche Rückfall, ja sogar die Verübung des Faktums 1 (Sommer 1979) zwischen dem Urteil erster Instanz und der Rechtsmittelentscheidung im Betrugsverfahren 8 b Vr 7128/72 des Landesgerichts Wien. Schließlich aber wurde das erst vor einigen Jahren beschlossene Strafgesetzbuch erklärtermaßen mit lebensnahen Strafdrohungen ausgestattet. Darnach entspricht es folgerichtig dem oft bekundeten Gesetzesziel, in Fällen schwerster Rechtsbrüche durch Rückfallstäter die notwendige Unrechtsfolge dem obersten Strafbereich zu entnehmen. Auf diese Sachlage hat der Oberste Gerichtshof schon wiederholt hingewiesen (13 Os 127/81, 13 Os 150/81, 13 Os 184/81). Es waren daher in Stattgebung der staatsanwaltschaftlichen Berufung die Strafen zu erhöhen, wobei der unterschiedlichen Vorstrafenbelastung durch ein differenziertes Strafmaß Rechnung getragen wurde.

Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten auf diese Entscheidung zu verweisen.

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