Normen
EO §52
EO §355
ZPO §477 Abs1 Z3
EO §52
EO §355
ZPO §477 Abs1 Z3
Spruch:
Ein Strafvollzugsantrag wegen neuerlicher Zuwiderhandlung gegen einen Unterlassungsanspruch darf nach Bewilligung der Exekution durch das Titelgericht nur beim Exekutionsgericht gestellt werden; ein vom Titelgericht darüber gefaßter Beschluß ist nichtig.
OGH 17. November 1982, 3 Ob 70/82 (OLG Graz 1 R 43/82; LGZ Graz 7 Cg 589/81
Text
Mit Beschluß vom 16. 12. 1981 bewilligte das Erstgericht (als Titelgericht) der betreibenden Partei gegen die verpflichtete Partei auf Grund der einstweiligen Verfügung vom 4. 11. 1981, 7 Cg 589/81, zur Erwirkung von Unterlassungen eine Exekution nach § 355 EO. Als Vollzugsgericht schreitet das BG für ZRS Graz zu 9 E 924/81 ein, wo die Exekution auch noch anhängig ist.
Am 20. 1. 1982 brachte die betreibende Partei beim Titelgericht einen als "Exekutionsantrag gemäß §§ 355, 387 EO" bezeichneten Antrag ein, in dem sie vorbrachte, die verpflichtete Partei habe gegen den Titel sowie den Exekutionsbewilligungsbeschluß - in einer näher bezeichneten Weise - neuerlich zuwidergehandelt. Deshalb beantragte die betreibende Partei "die Bewilligung der Exekution 1. durch Verhängung einer Geldstrafe von 10 000 S" und 2. zur Hereinbringung der Kosten des Antrages die Fahrnisexekution.
Das Erstgericht bewilligte den Antrag durch Stampiglienerledigung antragsgemäß (Stampiglie braun).
Das Rekursgericht änderte diesen Beschluß dahin ab, daß der Antrag zur Gänze im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen wurde, die behauptete Handlung stelle kein Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel bzw. gegen den Exekutionsbewilligungsbeschluß dar.
Der Oberste Gerichtshof hob aus Anlaß des Revisionsrekurses der betreibenden Partei die Entscheidungen der Vorinstanzen auf, sprach die Unzuständigkeit des Erstgerichtes aus und überwies den Antrag an das Exekutionsgericht.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Die Vorinstanzen sind zu Unrecht davon ausgegangen, daß es sich bei dem Antrag der betreibenden Partei vom 19. Jänner 1982 um einen Antrag auf Bewilligung einer - neuen - Exekution handelt. Nur zur Entscheidung über einen derartigen Antrag wäre das Titelgericht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 EO zuständig gewesen. Der Antrag vom 20. 1. 1982 ist aber richtig als Strafvollzugsantrag iS des § 355 Abs. 1 Satz 2 EO zu qualifizieren, zumal in ihm ausdrücklich auf die am 16. 12. 1981 erfolgte Exekutionsbewilligung und das beim Exekutionsgericht anhängige Verfahren hingewiesen wird. Dieser Antrag hätte nach dieser Bestimmung bei dem die Exekution 9 E 924/81 vollziehenden Exekutionsgericht, dem BG für ZRS Graz, zu diesem Exekutionsverfahren eingebracht werden müssen; nur dieses Gericht ist zur Entscheidung über den Strafvollzugsantrag zuständig. Die in § 355 Abs. 1 EO normierte Zuständigkeit für die Erledigung von Strafvollzugsanträgen des Exekutionsgerichtes ist zwingend (§ 51 EO). Die Verletzung dieser Zuständigkeitsbestimmung begrundet daher eine Nichtigkeit der vom unzuständigen Gericht getroffenen Entscheidung gemäß § 477 Abs. 1 Z 3 ZPO, § 78 EO (SZ 41/180; SZ 48/25 ua.). Die Nichtigkeit des erstgerichtlichen Beschlusses hat auch die Nichtigkeit des rekursgerichtlichen Beschlusses zur Folge, wenn das Rekursgericht die Nichtigkeit nicht wahrgenommen und den nichtigen erstgerichtlichen Beschluß durch eine Sachentscheidung abgeändert hat (vgl. SZ 48/25; EvBl. 1973/147).
Diese Nichtigkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen war aus Anlaß des vorliegenden Revisionsrekurses von Amts wegen wahrzunehmen.
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