OGH 13Os94/82

OGH13Os94/8214.10.1982

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Oktober 1982

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Bernardini, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Müller-Dachler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Richard A wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z. 2 und Abs 3 StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengerichts vom 30.März 1982, GZ. 9 Vr 3245/81-45, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Schneider, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Stenitzer und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Knob, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 15 (fünfzehn) Monate herabgesetzt. Im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Das Erstgericht verurteilte den am 20.März 1952

geborenen Richard A wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z. 2, Abs 3 StGB gemäß dem letztangeführten Absatz zu einer Freiheitsstrafe von eineinhalb Jahren. Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht (alle) vier, davon freilich nur zwei einschlägigen Vorstrafen, die mehrfache Begehung der Tat und den großen Schaden als erschwerend; einen Milderungsumstand nahm es nicht an (S. 357).

Gegen dieses Urteil ergriff der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Beratung gefaßten Beschluß vom 30. September 1982, GZ. 13 Os 94/82-10, aus dem sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt, zurückgewiesen. Im Gerichtstag war demnach über die Berufung zu entscheiden, mit welcher der Angeklagte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe und deren bedingte Nachsicht begehrt.

Rechtliche Beurteilung

Dem erstangeführten Begehren kommt Berechtigung zu:

Entgegen der Ansicht des Erstgerichts sind nicht alle vier, sondern nur die zwei auf gleicher schädlicher Neigung beruhenden Vorstrafen (wegen Diebstahls eines Autoradios und einer Armbanduhr sowie wegen Sachbeschädigung, begangen durch Tritte gegen zwei Personenkraftwagen) als erschwerend heranzuziehen (vgl. dazu § 33 Z. 2 und 71 StGB). Ein 'großer Schaden' kann angesichts der hier (gemäß § 164 Abs 3 StGB) maßgebenden (höchsten) Wertgrenze von 100.000 S bei einem Wert der verhehlten Sachen von rund 300.000 S noch nicht als erschwerend angenommen werden. Hiezu bedürfte es eines vielfachen überschreitens der Wertgrenze; wohl ist aber der Schadensbetrag im Rahmen der allgemeinen Strafbemessungsgrundsätze - hier § 32 Abs 3 StGB - zu berücksichtigen.

Die zweifache Qualifikation des § 164 Abs 3 StGB (Wert sowie Verübung von Vortaten durch Einbruch) fällt hingegen als zusätzlicher Erschwerungsgrund ins Gewicht.

Die Zustandebringung des verhehlten Guts (siehe ON. 11) kommt dem Angeklagten als (in erster Instanz übersehener) Milderungsgrund zugute. Daß die Sicherung von Werten in der Größenordnung von weit mehr als einer Viertelmillion Schillinge vom Landesgericht Graz rundweg übergangen wurde, ist eine für die Straffrage entscheidungswesentliche Unterlassung, deren Wahrnehmung sich gravierend zu Gunsten des Berufungswerbers auswirken muß. Namentlich unter diesem Gesichtspunkt, mithin auf der Basis der korrigierten Strafzumessungsgründe erachtete der Oberste Gerichtshof eine Strafermäßigung auf fünfzehn Monate als vertretbar. Zu den weiteren, vom Berufungswerber reklamierten und noch nicht behandelten Milderungsumständen ist anzuführen, daß der Angeklagte in keinem Verfahrensstadium ein Geständnis im Sinn eines der beiden Fälle des § 34 Z. 17 StGB abgelegt hat (vgl. dazu S. 49 ff.; 71 ff.; 311 ff.). Sorgepflichten vermögen einen Milderungsumstand nicht zu begründen.

Zum Antrag auf Gewährung der bedingten Strafnachsicht ist unter Hinweis auf das schon erörterte kriminelle Vorleben des Angeklagten und den den wiederholten Hehlereien innewohnenden Schuld- und Unrechtsgehalt festzuhalten, daß die strengen Voraussetzungen des § 43 Abs 2 StGB

(Gewähr für künftiges Wohlverhalten) nicht gegeben sind.

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