Spruch:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer 3-jährigen Probezeit bedingt nachgesehen.
Im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 21. Februar 1964 geborene - zu den Tatzeiten jeweils 16 Jahre alte -
Thomas A des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach § 15, 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 129 Z 1
StGB sowie der Vergehen der Nötigung zur Unzucht nach § 204 Abs. 1 StGB, der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1
StGB und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt. Das Erstgericht verhängte hiefür über ihn nach § 28, 129 StGB, § 11 (Z 1) JGG eine sechsmonatige Freiheitsstrafe.
Bei der Strafbemessung wertete es das Zusammentreffen eines Verbrechens mit drei Vergehen, weiters zwei Vorstrafen wegen auf gleicher schädlicher Neigung beruhender Taten und schließlich den raschen Rückfall als erschwerend, den Umstand, daß es im Falle des Diebstahls beim Versuch geblieben ist sowie das zu den Fakten Körperverletzung und Sachbeschädigung abgelegte 'volle' (mithin ersichtlich auch als reumütig angesehene) Geständnis bzw ein Teilgeständnis hinsichtlich des Sittlichkeitsdeliktes hingegen als mildernd.
Die Verhängung einer Geldstrafe (an Stelle der Freiheitsstrafe) zog das Gericht schon aus generalpräventiven Erwägungen im Hinblick auf das Sittlichkeitsdelikt, eine bedingte Strafnachsicht wegen des getrübten Vorlebens nicht in Betracht.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung ergriffen. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist vom Obersten Gerichtshof bereits mit Beschluß vom 26. Jänner 1982, GZ 10 Os 17/82-11, bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen worden.
Im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung war demnach nur noch über die Berufung zu entscheiden, mit welcher der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe unter Anwendung des § 41 StGB, die bedingte Nachsicht dieser Strafe oder überhaupt nur die Verhängung einer Geldstrafe an deren Stelle beantragt.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung ist teilweise berechtigt.
Zunächst sind die (vom Erstgericht im übrigen an sich zutreffend festgestellten) Strafzumessungsgründe dahin zu berichtigen, daß einerseits bei den Erschwerungsgründen der rasche Rückfall zu entfallen hat (zumal zwischen dem Vollzug der verhältnismäßig geringen Strafe aus der letzten Vorverurteilung und der zeitlich ersten, den Gegenstand des nun bekämpften Urteils bildenden Straftat immerhin mehr als acht Monate verstrichen sind) und andererseits auf Seiten der mildernden Umstände das uneingeschränkte Geständnis, wie sich bereits aus den Urteilsgründen (S 77) eindeutig ergibt, (außer den zwei insoweit ausdrücklich angeführten strafbaren Handlungen) auch das Diebstahlsfaktum erfaßte. Da sich der Angeklagte ferner seit Verübung der vorliegend geahndeten Straftaten durch längere Zeit wohlverhalten hat, nach der Aktenlage (S 91) derzeit in Arbeit steht und unter diesen Umständen wohl davon ausgegangen werden kann, daß eine weitere Reifung sowie Festigung der Persönlichkeit des nunmehr ins 19. Lebensjahr tretenden Angeklagten stattgefunden hat, über den bisher eine Freiheitsstrafe noch nie verhängt worden ist, erachtete der Oberste Gerichtshof trotz des einschlägig getrübten Vorlebens es als vertretbar, die sohin nunmehr erstmals ausgesprochene Freiheitsstrafe bedingt nachzusehen; bei dieser Sachlage kann nämlich, - nicht zuletzt angesichts der noch aufrechten Bestellung eines Bewährungshelfers, die anläßlich der ersten Verurteilung im Verfahren 23 Vr 403/79
des Landesgerichtes Innsbruck angeordnet worden war - angenommen werden, daß die bloße Androhung der Strafe - allenfalls in Verbindung mit anderen Maßnahmen (in Beträcht käme etwa die Weisung, in angemessenen Abständen eine geregelte Beschäftigung nachzuweisen), deren Anordnung dem Erstgericht vorbehalten bleibt (vgl Mayerhofer-Rieder, Entscheidung Nr 2
zu § 494 StPO; 11 Os 129/81-10) - genügen werde, um den Angeklagten, der beim Diebstahl vom Bestreben geleitet war, einem Freund zu helfen, also aus einem uneigennützigen Motiv handelte, und dessen diesbezüglich einschlägiger Vorverurteilung Taten zugrundeliegen, die ihrerseits wiederum (nahezu) zwei Jahre vor dem gegenständlichen Diebstahlsversuch begangen wurden, von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
Generalpräventive Erwägungen stehen der gewährten Rechtswohltat nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes (ebenfalls) nicht entgegen. Ansonsten mußte der Berufung jedoch ein Erfolg versagt bleiben. Einer Herabsetzung der Strafe konnte schon wegen der Deliktshäufung und des, insgesamt gesehen, doch nicht ganz unbedeutenden Schuldwie Unrechtsgehalts der Straftaten in keiner Weise näher getreten werden und am allerwenigsten einer solchen unter der begehrten Anwendung des § 41 StGB (also auf weniger als drei Monate). Der bloßen Verhängung einer Geldstrafe an Stelle einer Freiheitsstrafe hinwieder stehen nicht nur die vom Erstgericht angeführten Gründe der Generalprävention, sondern mit Rücksicht auf die bisherige Erfolglosigkeit solcher Strafen beim Angeklagten außerdem spezialpräventive Erwägungen entgegen.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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