Spruch:
Masseforderungen sind gegen Forderungen der Masse nach den allgemeinen Bestimmungen des ABGB aufzurechnen. Die Gleichartigkeit der aufzurechnenden Forderungen ist ausschließlich nach dem Gegenstand der Ansprüche, nicht aber nach ihren Rechtsgrunden zu beurteilen
OGH 3. November 1981, 5 Ob 575/81 (JBl 1983, 199 (Iro)) (OLG Linz 3/R 171/80; LG Linz 1 Cg 57/78)
Text
Über das Vermögen der Josef A GesmbH, Bau- und Möbeltischlerei, wurde am 1. Juli 1977 der Konkurs eröffnet. Der Kläger wurde zum Masseverwalter bestellt. Innerhalb von sechs Monaten vor der Konkurseröffnung (§ 31 Abs. 4 KO) zahlte die Josef A GesmbH an die Beklagte, einen Sozialversicherungsträger, insgesamt 383 604.19 S, und zwar am 18. Feber 1977 71 148 S, am 21. März 1977 62 300.54 S, am 12. April 1977 63 471.05 S, am 16. Mai 1977 112 556.10 S und am 17. Juni 1977 74 128.50 S an Sozialversicherungsbeiträgen.
Mit der am 27. Juni 1978 fristgerecht (§ 43 Abs. 2 KO) eingebrachten Klage begehrte der Kläger als Masseverwalter den urteilsmäßigen Ausspruch, daß die genannten Zahlungen an die Beklagte den Gläubigern der Gemeinschuldnerin gegenüber unwirksam seien und die Verurteilung der Beklagten dem Kläger den Betrag von 383 604.19 S samt stufenweisen Zinsen zu bezahlen. Die Beklagte habe trotz Kenntnis der mindestens seit Herbst 1976 bestehenden Zahlungsunfähigkeit der Josef A GesmbH im letzten halben Jahr vor der Konkurseröffnung auf Grund massiver Eintreibungsschritte die genannten Zahlungen von der Schuldnerin erwirkt. Dadurch sei die Beklagte gegenüber anderen Gläubigern bevorzugt worden. Der Masseverwalter fechte daher diese Zahlungen nach den Bestimmungen der §§ 28 ff. KO, insbesondere gemäß § 31 Abs. 1 Z. 2 KO an. Derzeit könnten nicht einmal die Masseforderungen befriedigt werden, die Anfechtung erhöhe daher die Befriedigungsaussichten zumindest der Massegläubiger.
Die Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens. Sie bestritt das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft im Zeitpunkt der erfolgten Zahlungen, ihre Kenntnis von der behaupteten Zahlungsunfähigkeit sowie von Umständen, denen zufolge sie von der Zahlungsunfähigkeit hätte Kenntnis haben müssen. Außerdem sei die Befriedigungstauglichkeit der angefochtenen Zahlungen nicht gegeben. Durch die Rückerstattung dieser Zahlungen als privilegierte Forderungen könnte die Befriedigung gleich- oder besserrangiger Gläubiger nicht sichergestellt werden, sodaß die Massegläubiger ohnehin keinen Ausfall erlitten. Für den Fall ihrer Verpflichtung zur Rückerstattung der erhaltenen Zahlungen wendete die Beklagte die Beitragsrückstände der Gemeinschuldnerin nach Konkurseröffnung (1. Juli 1977 bis 31. Oktober 1977) in der Höhe von 148 338 S als Masseforderungen aufrechnungsweise ein.
Das Erstgericht erkannte die Klagsforderung mit 383 604.19 S sowie die Gegenforderung mit 148 338 S als zu Recht bestehend und sprach daher die Beklagte schuldig, dem Kläger den Betrag von 235 266.19 S samt 4% stufenweisen Zinsen zu bezahlen. Das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer 148 338 S samt Anhang sowie auf Feststellung der Unwirksamkeit der Zahlungen den Gläubigern gegenüber wies es ab. Es traf dabei im wesentlichen folgende Feststellungen: Gegen die Gemeinschuldnerin liefen schon ab 1974 und verstärkt im Jahre 1976 zahlreiche Exekutionen. Sie konnte spätestens mit Ende Dezember 1976 die andrängenden Gläubiger nicht mehr bezahlen. Die Gemeinschuldnerin hatte dazu weder ein ausreichendes Vermögen, noch verfügte sie über irgendwelche freien Zahlungsmittel. Wenn auch noch vereinzelte Zahlungen an besonders andrängende Gläubiger geleistet wurden, so war doch diese finanzielle Situation irreparabel und dauerte bis zur Konkurseröffnung. Die letzte Bilanz der Gemeinschuldnerin zum 31. Dezember 1975 schloß mit einer Überschuldung von 669 324.67 S. Im Jahre 1976 wurde die Auftragslage besonders schwierig. Die Überschuldung stieg weiter bis zur Konkurseröffnung, in welchem Zeitpunkt sie 6 990 000 S betrug. Dazu kommen noch private Einschüsse, Haftungen und Darlehen von 1 645 000 S. Seit Juli 1975 bestanden ununterbrochen Zahlungsrückstände der Gemeinschuldnerin bei der Beklagten. Die Beklagte erließ wiederholt Mahnungen und stellte bereits im Jänner 1976 einen Konkursantrag, den sie aber wieder zurückzog. Am 13. September 1976 beantragte sie neuerlich die Konkurseröffnung über das Vermögen der Gemeinschuldnerin. In diesem Antrag wies sie auf die Erfolglosigkeit der bisherigen Exekutionen hin und behauptete Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin. Am 4. Oktober 1976 zog die Beklagte den Konkursantrag wieder zurück. Überdies führte sie in der Zeit vom 24. September 1976 bis 27. Mai 1977 neun Fahrnisexekutionen, in deren Folge im allgemeinen der jeweilige Rückstand wieder abgedeckt wurde. Wegen der rückständigen Beiträge von 327 401.30 S für September bis Dezember 1976 und von 200 375.32 S für Jänner bis März 1977 richtete die Beklagte am 8. Feber 1977 und 16. Mai 1977 Mahnschreiben an die Gemeinschuldnerin, in welchen sie für den Fall der nicht sofortigen Zahlungen mit der Einbringung eines Konkursantrages drohte. Ähnliche Fälle kommen bei der Beklagten öfters vor. Die Situation der Schuldner entspannte sich in der Mehrzahl wieder. Allerdings verbleibt eine beachtliche Quote von Insolvenzen sowohl bei Einzelfirmen als auch bei Kapitalgesellschaften. Die Beklagte holte keine weiteren Informationen über die Vermögenslage der Gemeinschuldnerin ein. Bei fernmündlichen Rücksprachen erklärte der Geschäftsführer Josef A wiederholt, daß die Zahlungsschwierigkeiten nur vorübergehender Natur seien. Mit Ende Oktober 1977 hatte die Gemeinschuldnerin Beitragsrückstände von ingesamt 465 765.62 S bei der Beklagten, wovon 148 338 S auf die Monate Juli bis Oktober entfielen. Im Konkurs der Gemeinschuldnerin sind Lohnforderungen von 1 370 613 S als Masseforderungen angemeldet, wovon bis 18. November 1978 1 075 881 S anerkannt wurden. Weitere Forderungen sind in der ersten Klasse mit 350 918.96 S, in der zweiten Klasse mit 1 478 391.40 S und zur dritten Klasse mit 11 436 367.32 S anerkannt. Der Kontostand der Konkursmasse betrug zum 15. Jänner 1979 507 260.70 S und zum 6. Mai 1980 477 150.92 S. Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin schon im Jahre 1976 eingetreten sei; der Beklagten habe dieser Umstand auch bekannt sein müssen, weil die außerordentlichen Schwierigkeiten massive Eintreibungsschritte veranlaßt hätten. Die Anfechtung sei befriedigungstauglich, weil der Masse ein verwertbarer Vermögensvorteil erwachse, der nicht nur in der Deckung der Kosten des Konkursverfahrens bestehe.
Wegen des Leistungsbegehrens bestehe jedoch kein Rechtsschutzinteresse des Klägers für das nur eine Vorfrage darstellende Feststellungsbegehren auf Unwirksamkeit der gegenständlichen Zahlungen. Die Gegenforderung der Beklagten sei fällig und zur Aufrechnung geeignet. Da die Forderungen sich gleichwertig gegenüber stunden, komme das im § 42 KO vorgesehene Aufrechnungsverbot nicht zur Anwendung. Gemäß § 20 Abs. 3 KO könne die im § 47 KO geregelte Verteilung durch die Aufrechnung durchbrochen werden. Die weitgehende Gleichstellung der Forderungen der Sozialversicherungsträger mit Dienstnehmerforderungen ergebe eine analoge Anwendung des § 25 KO auch auf diese Beitragsforderungen. Außerdem genüge es bereits, wenn ein Aufrechnungsverbot fehle.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge, änderte jedoch das Ersturteil infolge der Berufung des Klägers im Sinne des Ausspruches der Unwirksamkeit der von der Josef A GesmbH an die beklagte Partei in der Zeit vom 18. Feber 1977 bis 17. Juni 1977 vorgenommenen Zahlungen im Betrag von insgesamt 383 604.19 S den Gläubigern der genannten Gesellschaft gegenüber und des Zuspruches des Betrages von 383 604.19 S samt 4% stufenweisen Zinsen ab. Die von der Beklagten erhobene Einwendung der Aufrechnung einer Gegenforderung von 148 338 S wies es zurück. Das Berufungsgericht übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis eines mangelfreien Verfahrens und billigte die Ansicht des Erstgerichtes, der Beklagten habe die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft bekannt sein müssen, ebenso wie die vom Erstgericht angenommene Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung. Diese erachtete es als gegeben, weil Aktiven von 477 150.92 S schon anerkannte Masseforderungen von zumindest 1 075 881 S gegenüberstunden, die Leistung der Beklagten somit geeignet sei, wenigstens zur Befriedigung der Massegläubiger beizutragen. Das Berufungsgericht versagte damit der Berufung der Beklagten den Erfolg.
Hingegen erachtete das Gericht zweiter Instanz die vom Kläger erhobene Rechtsrüge hinsichtlich der Abweisung des Ausspruches über die Unwirksamkeit der Zahlungen der Gemeinschuldnerin den Gläubigern gegenüber sowie der vorgenommenen Aufrechnung der Gegenforderung der Beklagten als berechtigt. Das Leistungsbegehren der Anfechtungsklage sei zwar durch den Rechtsgestaltungsanspruch bedingt, doch ginge der Anspruch auf Unwirksamerklärung nicht im Leistungsbegehren auf. Dem Rechtsgestaltungsbegehren des Klägers fehle es daher nicht am Rechtsschutzinteresse.
Das Berufungsgericht ging zuletzt auch auf die schon vom Erstgericht aufgezeigten Probleme der Zulässigkeit der Aufrechnung einer Masseforderung gegen den Anfechtungsanspruch ein; es meinte jedoch, den vom Erstgericht dazu gezogenen Schlüssen nicht folgen zu können. Beiträge zur Sozialversicherung seien nämlich nur dann Masseforderungen, wenn sie aus der Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmer durch den Masseverwalter aufliefen. Sie seien als solche vor den Masseforderungen der Dienstnehmer deren Ansprüche der Anmeldungspflicht nicht unterlägen, nicht privilegiert. Nach den Verfahrensergebnissen reiche der Aktivstand der Masse nicht einmal hin, die bevorrangten Masseforderungen zu decken. Die erfolgreiche Aufrechnungseinrede der Beklagten würde daher die Verteilungsordnung des § 47 Abs. 2 KO durchbrechen und andere privilegierte Massegläubiger benachteiligen. Außerdem stunde die für die Aufrechnung erforderliche Gegenseitigkeit in Frage und es fehle die weitere Aufrechnungsvoraussetzung der Gleichartigkeit der Forderungen. Schließlich stunde der Aufrechnung auch noch die mangelnde Vollstreckbarkeit der Gegenforderung entgegen, wozu komme, daß § 1439 ABGB hinsichtlich der Kompensation gegen eine Konkursmasse ausdrücklich auf die Gerichtsordnung und damit auch auf § 42 KO verweise.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Partei teilweise Folge. Das Urteil des Berufungsgerichtes wurde im Ausspruch über die Unwirksamkeit der von der Gemeinschuldnerin geleisteten Zahlungen von 383 604.19 S samt Anhang bestätigt. Im übrigen wurde aber das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
Im Revisionsverfahren ist das - von den Untergerichten zutreffend bejahte - Vorliegen der objektiven und subjektiven Voraussetzungen für den rechtzeitig geltend gemachten Anfechtungsanspruch nicht mehr strittig; Gegenstand des Revisionsverfahrens ist hingegen noch das Begehren auf urteilsmäßige Unwirksamerklärung der angefochtenen Zahlungen sowie die Frage der Zulässigkeit der von der Beklagten erhobenen Aufrechnungseinrede.
Mit der Frage, ob eine Anfechtungsklage nach der Konkursordnung auf die Unwirksamerklärung der angefochtenen Rechtshandlung gegenüber den Gläubigern gerichtet sein kann, hat sich der OGH bereits wiederholt beschäftigt. Nach nunmehr einhelliger Rechtsprechung (5 Ob 43/68; 7 Ob 151/72; 4 Ob 651/75; 5 Ob 605/80 und 5 Ob 649/81, jeweils unter Hinweis auf die Entscheidungen SZ 9/106; RZ 1958, 27 und 139; RZ 1965, 30 und unter Ablehnung der nicht veröffentlichten, in MGA 29[6] unter Nr. 4 zu § 43 KO abgedruckten Entscheidung 1 Ob 229/56) handelt es sich bei dieser Klage um eine Rechtsgestaltungsklage, deren Begehren sowohl allein als auch neben dem Begehren auf Leistung an die Konkursmasse, auf die Unwirksamerklärung der angefochtenen Rechtshandlung gegenüber den Gläubigern gerichtet sein kann, ohne daß für dieses Begehren die Voraussetzungen des § 228 ZPO gegeben sein müßten (vgl. auch Ehrenzweig, System[2] II/1, 713; Steinbach - Ehrenzweig, Kommentar zur Anfechtungsordnung und zu den Anfechtungsnormen der KO, 389, 393; Petschek - Reimer - Schiemer, Insolvenzrecht, 381, 385 f., 413). Ist aber der Anfechtungsanspruch jedenfalls auf Rechtsgestaltung gerichtet, so kann in der spruchmäßigen (relativen) Unwirksamerklärung der angefochtenen Rechtshandlungen auch neben dem sich daraus ergebenden Leistungsbegehren durch das Berufungsgericht ein Rechtsirrtum nicht erblickt werden.
Bei Beurteilung der Frage der Zulässigkeit der Aufrechnung der Gegenforderung der Beklagten ist davon auszugehen, daß es sich bei den hier aufrechnungsweise eingewendeten Forderungen der Beklagten um Beiträge zur Sozialversicherung aus der Zeit ab Konkurseröffnung handelt; es liegen daher Auslagen vor, die mit der Erhaltung, Verwaltung und Bewirtschaftung der Masse verbunden und somit als Masseforderungen im Sinne des § 46 Abs. 1 Z. 1 KO anzusehen sind (EvBl. 1978/79). Im Zuge des Prozesses machte die Beklagte diese - dem Gründe und der Höhe nach ihr unbestritten zustehenden - Maßerforderungen gegen den aus der klagsgegenständlichen Anfechtung ihr gegenüber entstehenden Zahlungsanspruch aufrechnungsweise geltend. Das konkursrechtliche Anfechtungsrecht steht nach herrschender Lehre und Rechtsprechung der Konkursmasse selbst zu (vgl. Petschek - Reimer - Schiemer, Insolvenzrecht, 378 f.), und wird für diese vom Masseverwalter ausgeübt (vgl. Petschek - Reimer - Schiemer, 413; SZ 35/20), wobei der Anfechtungserfolg gemäß § 39 Abs. 1 KO "zur Konkursmasse", d. h. in die Konkursmasse zu leisten ist (Petschek - Reimer - Schiemer, 389; RZ 1965, 30; 7 Ob 151/72; 5 Ob 605/80 u. a.). Im vorliegenden Fall steht somit einer Forderung der Masse eine Masseforderung gegenüber. Die Aufrechnung von Masseforderungen gegen Forderungen der Masse unterliegt keiner konkursrechtlichen Sonderbestimmung. Selbst eine Unzulänglichkeit der Masse zur Befriedigung aller Masseforderungen gleichen Ranges beschränkt die Aufrechnung aus dem Gedanken des § 124 Abs. 1 KO nicht (6 Ob 564/80; vgl. Bartsch in Bartsch - Pollak I, 112 f., 118 und 290); für die Aufrechnung gelten in solchen Fällen nicht die Bestimmungen der §§ 19, 20 KO, sondern nur die allgemeinen Bestimmungen des ABGB (Petschek - Reimer - Schiemer, 481 Anm. 37; Wegan, Österreichisches Insolvenzrecht, 38; 6 Ob 564/80).
Bei Prüfung der (bürgerlich-rechtlichen) Voraussetzungen, die vorliegen müssen, damit Forderungen gegeneinander aufgerechnet werden können, ist im bisherigen Verfahren mit Recht das Vorliegen der Gültigkeit bzw. Richtigkeit, Klagbarkeit und Fälligkeit nicht in Zweifel gezogen worden.
Hinsichtlich der weiteren Aufrechnungsvoraussetzungen der Gegenseitigkeit im Sinne des § 1438 ABGB, also des Erfordernisses, daß der Aufrechnende zugleich Gläubiger und Schuldner des Aufrechnungsgegners sein muß und umgekehrt (Koziol - Welser[5] I, 232), ist entscheidend, daß im vorliegenden Fall - wie bereits im Zuge der Erörterung des Subjektes des Anfechtungsanspruches dargetan wurde - sowohl bei der Forderung wie auch der Gegenforderung Konkursmasse und Beklagte einander wechselseitig als Gläubiger und Schuldner gegenüberstehen. Der Revisionswerberin ist daher beizupflichten, daß die Gegenseitigkeit gegeben ist.
Den Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Frage des Vorliegens der Gleichartigkeit der Forderungen (§§ 1438, 1440 ABGB) ist wohl darin zuzustimmen, daß ein Rechtsgestaltungsanspruch (Wandlung oder Preisminderung wie in SZ 23/168) gegen einen Geldanspruch aus einem anderen Rechtsgeschäft nicht aufgerechnet werden kann. Daraus läßt sich aber für den vorliegenden Fall nichts ableiten. Die Gleichartigkeit der aufzurechnenden Forderungen ist nämlich ausschließlich nach dem Gegenstand der Ansprüche, nicht aber nach ihren Rechtsgrunden zu beurteilen (vgl. Gschnitzer in Klang[2] VI, 507; 6 Ob 564/80). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte mit ihrer als Masseforderung zu qualifizierenden Geldforderung nicht gegen den Anfechtungsanspruch der Konkursmasse an sich aufgerechnet, sondern gegen den der Masse aus diesem Rechtsgestaltungsanspruch erwachsenden Rückforderungsanspruch, der aber eine Geldforderung zum Gegenstand hat. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes fehlt es daher auch nicht am Erfordernis der Gleichartigkeit des Leistungsgegenstandes der beiden Forderungen.
Das Berufungsgericht hat somit zu Unrecht die Unzulässigkeit der von der Beklagten erhobenen Aufrechnungseinwendung angenommen.
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