Spruch:
Die Auflösung eines Handelsvertretervertrages aus wichtigen Gründen muß bereits aus der Auflösungserklärung hervorgehen; nur die Angabe der Auflösungsgrunde kann dem Rechtsstreit vorbehalten bleiben
OGH 19. März 1980, 6 Ob 791/79 (OLG Graz 1 R 138/79; LGZ Graz 7 Cg 220/79)
Text
Der Kläger ist selbständiger Handelsvertreter. Die Beklagte beschäftigt sich mit der Herstellung von Mikro-Pigmenten sowie Füll- und Trägerstoffen. Die Streitteile trafen am 17. Dezember 1974 folgende Vereinbarung:
"Die Firma A-Werke, B & Co., ist mit heutigem Tage mit Herrn Dipl.- Ing K übereingekommen, diesem für alle Oststaaten mit Ausnahme der Tschechoslowakei den Allein- bzw. Einzigvertrieb zu übergeben.
Diese Vereinbarung gilt vorläufig für zwei Jahre. Laufen während dieser Zeitspanne Geschäfte von mehr als 1000 Jahrestonnen an, verlängert sich diese Vereinbarung automatisch um jeweils ein Jahr. Wird diese Grenze jedoch nicht erreicht, müßte über die durchgeführten Geschäfte eine Sondervereinbarung bezüglich der Weiterführung getroffen werden. Es wird ausdrücklich vermerkt, daß sämtliche Abschlüsse in bezug auf die Preisgestaltung und Umfang erst nach Rücksprache und Genehmigung mit Herrn Axel B festgesetzt werden können. Als Provisionsbasis setzen wir hiemit 6% vom ab Werk-Preis, exclusive Verpackung, fest."
Diese Vereinbarung wurde am 14. Jänner 1975 dahin geändert, "daß die Provisionsbasis von bisher 6% auf 10% vom frei Grenz-Preis, inklusive Verpackung," bzw. für die Type A 30 in Ausnahmefällen auf 14% erhöht wurde. Der Kläger hat die im Vertrag genannten 1000 Jahrestonnen nicht nur erfüllt, sondern erheblich überschritten. Im November 1978 stellte sich die Beklagte auf den Standpunkt, der Kläger habe vertragswidrig lediglich die Märkte Jugoslawien und Ungarn bearbeitet, den restlichen osteuropäischen Markt jedoch vernachlässigt. Sie teilte dem Kläger mit Schreiben vom 6. November 1978 mit, daß sich die Marktsituation wesentlich geändert habe und noch weiter ändern werde, nur bei wesentlich besserer Auslastung der Erzeugungskapazität Preissteigerungen in einem Ausmaß verhindert werden könnten, welche die Konkurrenzfähigkeit gefährden würden. Sie stellte an den Kläger das Ansinnen, unter diesen Umständen die Vertretungsrechte hinsichtlich der Oststaaten mit Ausnahme Jugoslawiens und Ungarns aufzugeben. Dies lehnte der Kläger mit Schreiben vom 11. November 1978 ab. Am 24. November 1978 teilte die Beklagte dem Kläger schriftlich mit, sie sei bereit, die Zusammenarbeit "auf den Teilgebieten Ungarn und Jugoslawien" fortzusetzen, spreche jedoch "im Bestreben, geordnete Verhältnisse zu schaffen," unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen die Aufkündigung des Handelsvertreterverhältnisses zum 31. März 1979 aus. Die Beklagte erklärte sich weiterhin bereit, die bereits am 6. November 1978 vorgeschlagene Vereinbarung mit dem Kläger zu treffen. Die Beklagte verständigte vom Kläger betreute Kunden davon, daß sie die Zusammenarbeit mit dem Kläger mit 31. März 1979 aufgekundigt habe, der Kläger daher nicht mehr für alle Belange der Beklagten zuständig sei und nunmehr Prokurist J als Vertriebsleiter und Dr. S als Anwendungstechniker zur Aufrechterhaltung der Geschäftsverbindung zur Verfügung stunden. Der Kläger vertrat im Schreiben seines Vertreters vom 7. Dezember 1978 an die Beklagte den Standpunkt, der Vertrag vom 17. Dezember 1974 sei infolge Eintrittes der vertraglichen Bedingungen unkundbar. Er begehrte die prompte Weiterleitung seiner sämtlichen Aufträge. Der Kläger bemühte sich um geschäftliche Beziehungen für die Beklagte mit Bulgarien, Albanien, der UdSSR, der DDR, der Türkei, Rumänien und Polen. Dies war insbesondere mit Polen teilweise erfolgreich.
Der Kläger beantragte in seiner Klage die Feststellung, daß der zwischen den Streitteilen abgeschlossene Vertrag, wonach er als Handelsvertreter der Beklagten "alle Oststaaten mit Ausnahme der Tschechoslowakei zum Allein- bzw. Einzigvertrieb" erhält, aufrecht besteht. Weiter begehrte er die Verurteilung der Beklagten zur Bezahlung des Betrages von vorerst 100 000 S samt Anhang an entgangener Provision. Er behauptete, die aus dem Vertrag klar ersichtliche Parteienabsicht sei gewesen, daß die Beklagte das Rechtsverhältnis nicht lösen könne, wenn der Kläger "die Bedingung der Erreichung von 1000 Jahrestonnen erfülle". Der Kläger habe diese Bedingung immer erfüllt und ein Vielfaches der geforderten 1000 Jahrestonnen vermittelt.
Die Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens. Sie behauptete, trotz des Umstandes, daß der Kläger "vereinbarungswidrig nur einen Teil des ihm übergebenen Marktes", nämlich Jugoslawien und Ungarn, bearbeitet habe, habe sie "das Vertreterverhältnis mit dem Kläger weiterlaufen lassen", weil er in diesen beiden Ländern den geforderten Jahresumsatz von 1000 Tonnen ohneweiters erreicht und um ein Mehrfaches überschritten habe. Infolge wesentlicher Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Jahre 1978 sei die Beklagte gezwungen gewesen, ihre bisherigen Absatzmärkte intensiver zu bearbeiten. Da es offenbar geworden sei, daß der Kläger nicht in der Lage oder auch nicht willens gewesen sei, "den gesamten Ostblockmarkt" allein so zu bearbeiten, daß alle Möglichkeiten ausgeschöpft würden, habe die Beklagte dem Kläger eine Änderung der Vereinbarung vom 16. Dezember 1974 vorgeschlagen. Er hätte nur mehr den Alleinvertrieb für Jugoslawien und Ungarn haben sollen. Der Kläger habe den Vorschlag abgelehnt. Mit Schreiben vom 13. November 1978 habe die Beklagte ihren Vorschlag mit dem Hinweis wiederholt, daß eine Auflösung des Vertrages notwendig wäre, wenn der Kläger nicht bereit sein sollte, die von ihm ohnedies nicht bearbeiteten "Teilmärkte des Ostblocks ........ freizugeben". Da der Kläger auch dies abgelehnt habe, habe die Beklagte mit Schreiben vom 24. November 1978 unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen die Aufkündigung des Handelsvertretervertragsverhältnisses zum 31. März 1979 erklärt. Durch die Formulierung in der Vereinbarung, daß bei einem Absatz von mehr als 1000 Jahrestonnen sich das Vertragsverhältnis jeweils um ein Jahr verlängere, hätte die Möglichkeit der Beklagten, das Vertragsverhältnis durch ordnungsgemäße Kündigung zu lösen, nicht beeinträchtigt werden sollen. Die Verhältnisse am Markt hätten sich seit dem Vertragsabschluß vom 16. Dezember 1974 völlig geändert. Der gesamte Markt müsse "vom Verkauf her wesentlich intensiver bearbeitet werden". Dies mache den Einsatz mehrerer Personen erforderlich. Bei Beibehaltung "der bisherigen Art der Absatzbemühungen in den Ostländern unter Vernachlässigung eines großen Teiles dieses Gebietes" wäre der Beklagten ein schwerer wirtschaftlicher Nachteil entstanden. Die Frage, ob das Vertragsverhältnis auf Grund der Vereinbarung vom 16. Dezember 1974 aufrecht bestehe oder nicht, könne nicht Gegenstand eines Feststellungsbegehrens sein.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und führte in rechtlicher Hinsicht aus: Die auf zwei Jahre abgeschlossene Vereinbarung vom 17. Dezember 1974 habe sich, da der Kläger in den folgenden Jahren "mehr als 1000 Jahrestonnen erreicht" habe, jeweils um ein weiteres Jahr verlängert. Durch diese Fortsetzung sei das Vertragsverhältnis zu einem solchen ohne Zeitbestimmung im Sinne des § 19 Abs. 2 HVG geworden. Handelsvertreterverträge, welche ohne Zeitbestimmung eingegangen oder fortgesetzt worden seien, könnten von jedem Teil gemäß § 19 Abs. 2 HVG mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer sechswöchigen Kündigungsfrist gelöst werden. Die Beklagte habe unter Einhaltung dieser Frist das Handelsvertreterverhältnis mit Schreiben vom 24. November 1978 aufgekundigt. Eine besondere Begründung der Kündigung sei nicht erforderlich gewesen. Die Erzielung eines Umsatzes von 1000 Jahrestonnen durch den Kläger sei nach dem Inhalt der Vereinbarung lediglich Bedingung dafür gewesen, daß sich in einem solchen Fall der Vertrag jeweils um ein Jahr verlängere. Die Aufkündigung sei rechtswirksam.
Das Berufungsgericht hob das erstgerichtliche Urteil unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Solle der Bestand oder Nichtbestand eines Dauerschuldverhältnisses festgestellt werden, komme der Feststellungsklage "eine besondere prozeßökonomische Funktion zu", weshalb sie auch in Verbindung mit der Einklagung der bereits fälligen Leistungen zuzulassen sei. Nach Ablauf der beiden ersten Jahre des Vertragsverhältnisses sei nach dem diesbezüglich unzweifelhaften Wortlaut der Vereinbarung vom 17. Dezember 1974 die Verlängerung um jeweils ein Jahr davon abhängig gewesen, daß der Kläger Geschäfte von mehr als 1 000 Jahrestonnen vermittelt habe. Diese Verlängerungsmöglichkeit sei auf unbestimmte Zeit gegeben gewesen. Somit habe es nach Ablauf von zwei Jahren seit Vertragsbeginn keine Vereinbarung der Parteien über eine bestimmte Frist oder einen Endtermin für die Beendigung des Agentenverhältnisses gegeben, das Vertragsverhältnis sei zwischen den Parteien ohne Zeitbestimmung fortgesetzt worden. Es habe daher im Jahre 1978 durch Kündigung aufgelöst werden können. Daß die Kündigung nicht termingemäß erfolgt wäre, sei nicht behauptet worden. Es habe jedoch der Kläger behauptet, es wäre Parteiabsicht gewesen, daß die Beklagte das Rechtsverhältnis nicht lösen könne, wenn der Kläger die Bedingung der Erreichung von 1 000 Jahrestonnen erfülle. Eine Vereinbarung, daß unter gewissen Voraussetzungen das Agenturverhältnis unauflöslich sein solle, habe zufolge der bestehenden Vertragsfreiheit getroffen werden können. Fraglich sei, ob eine vereinbarungswidrige Aufkündigung zur Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses führe, auch wenn kein wichtiger Grund hiefür bestanden haben sollte. Die Auffassung, eine zwischen dem Geschäftsherrn und dem Handelsvertreter geschlossene Vereinbarung, derzufolge ihr Vertragsverhältnis unter gewissen Voraussetzungen unauflöslich sein solle, würde auch im Falle einer vertragswidrigen Kündigung der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses nicht entgegenstehen, jedoch dem im geschäftlichen Verkehr geltenden Grundsatz der Vertragstreue widersprechen. Auch im Dienst- und Arbeitsrecht wirke ein vertraglicher Ausschluß der freien Kundbarkeit wie ein gesetzlicher Kündigungsschutz. Es bestehe der Grundsatz, daß eine als unzulässig anzusehende Rechtshandlung wirkungslos sei, und daß das Rechtsverhältnis, welches durch die wirkungslose Rechtshandlung hätte beendet werden sollen, weiterbestehe. Allerdings sei auch die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses aus unvorhersehbaren Gründen, die einer Partei die Fortsetzung desselben nicht mehr zumutbar erscheinen ließen, möglich. Die Beklagte habe das Vorliegen solcher wichtiger wirtschaftlicher Gründe behauptet. Es sei daher von wesentlicher Bedeutung, ob bei Abschluß des Vertrages vom 17. Dezember 1974 die Absicht der Parteien darauf gerichtet gewesen sei, daß die Beklagte das Handelsvertreterverhältnis zum Kläger solange nicht lösen könne, als er Geschäfte im vereinbarten Umfang vermittle. Zur Erforschung der Parteiabsicht gemäß § 914 ABGB seien die Streitteile als Parteien zu hören. Sollte eine Vereinbarung der Unauflöslichkeit erwiesen werden, sei zu prüfen, warum allenfalls die Aufrechterhaltung des Dauerschuldverhältnisses der Beklagten nicht mehr zumutbar sein soll.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Entgegen der Ansicht des Klägers kann im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens nicht davon ausgegangen werden, die Vertragsurkunde bilde die einzige Erkenntnisquelle für den Vertragsinhalt. Trägt das Berufungsgericht in einem solchen Fall dem Erstgericht eine Ergänzung des Sachverhaltes hinsichtlich der Erforschung des Parteiwillens durch Aufnahme weiterer Beweise auf, kann dem der OGH, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten (SZ 38/29 u. a.).
Vor Eingehen auf die Rechtsrüge ist zunächst zur Frage des Vorliegens des Feststellungsinteresses Stellung zu nehmen. Der OGH pflichtet der diesbezüglichen mit der Lehre übereinstimmenden Rechtsansicht des Berufungsgerichtes bei. Die gegenteilige Ansicht der Beklagten läßt außer acht, daß die Bedeutung der vom Kläger begehrten Feststellung über den geltend gemachten Leistungsanspruch hinausgeht. Es ist dazu auf Fasching III, 71 Anm. 26, zu verweisen, daß sich bei Dauerschuldverhältnissen die Rechtsbeziehung zwischen den Vertragsteilen nicht bloß in einzelnen Leistungsansprüchen erschöpft, sondern die gerichtliche Entscheidung über den Bestand des Dauerschuldverhältnisses die Grundlage für die weiteren erst in Zukunft fällig werdenden oder überhaupt erst entstehenden Leistungsansprüche bildet.
Der Kläger meint, selbst wenn man bloß vom Vertragstext ausgehe, wäre die vereinbarte automatische Verlängerung des Vertragsverhältnisses jeder Kündigung hinderlich. Die vereinbarte Verlängerung des Vertrages könne nicht "durch eine im Vertrag gar nicht geregelte, sondern im Gesetz für bestimmte Fälle vorgesehene Kündigung zunichte gemacht werden".
Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Sollte im Rahmen der vom Berufungsgericht aufgetragenen Verfahrensergänzung eine über den Vertragstext hinausgehende übereinstimmende Parteiabsicht nicht feststellbar sein und müßte daher bei der rechtlichen Beurteilung ausschließlich vom Inhalt des schriftlichen Vertrages ausgegangen werden, könnte die Bestimmung über die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses im Falle des Eintrittes der festgelegten Bedingung nicht im Sinne des völligen Ausschlusses des Kündigungsrechtes verstanden werden. Es wäre vielmehr im Sinne der Ausführungen von Schröder zu der im wesentlichen gleichen gesetzlichen Regelung des Handelsvertreterrechtes in der Bundesrepublik Deutschland in seinem in der Zeitschrift Der Betriebsberater, 1974, 298 ff., veröffentlichten Aufsatz "Kündigung von Handelsvertreterverträgen mit Verlängerungsklausel" davon auszugehen, daß das Vertragsverhältnis für die jeweils laufenden Vertragsperioden bis zu den vertraglich festgelegten Endzeitpunkten bindend abgeschlossen und damit ein bestimmter Kündigungstermin (jeweils der 17. Dezember des Jahres) festgelegt worden sei. Innerhalb der einzelnen Vertragsperioden könnte daher nicht zu den im § 19 Abs. 2 HVG angeführten sonstigen Kündigungsterminen gekundigt werden (vgl. Schröder a. a. O., 299).
Dem vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang vermißten Fehlen einer Behauptung, die Kündigung wäre nicht termingemäß erfolgt, käme schon wegen der vom Kläger in der Klage aufgestellten Behauptung, er habe nach Ausspruch der Kündigung zum 31. März 1979 auf die Vertragswidrigkeit der Kündigung verwiesen, keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu.
Dem Berufungsgericht kann aber auch darin nicht gefolgt werden, es müsse, sollte die Unkundbarkeit des Vertragsverhältnisses erwiesen werden, geprüft werden, ob wichtige Gründe die Auflösung des Dauerschuldverhältnisses rechtfertigten.
Wenn es zur Wirksamkeit der Kündigung auch genügt, daß diese dem Vertragspartner gegenüber ausdrücklich ausgesprochen wurde, und die Auflösungsgrunde erst im Rechtsstreit vorgetragen werden können (vgl. Hämmerle - Wünsch, Handelsrecht[3] I, 301 und die unter Anm. 60 angeführten Entscheidungen), so muß doch aus der Auflösungserklärung deutlich hervorgehen, daß es sich um eine außerordentliche Auflösung des Vertragsverhältnisses und nicht um eine normale Kündigung handle (vgl. Baumbach - Duden, HGB[23], 339; Soergel - Siebert, BGB[10], Bd. 3, 229 Rz. 39; Brüggemann im GroßKomm. HGB[3] I, 822 Anm. 2 lit. a und die dort angeführte Entscheidung des BGH). Derartiges geht jedoch aus dem Kündigungsschreiben der Beklagten vom 24. November 1978, in welchem die Kündigung mit dem "Bestreben, geordnete Verhältnisse zu schaffen" begrundet wird, nicht hervor. Die Umdeutung einer ordentlichen Kündigung in eine außerordentliche Auflösungserklärung ist jedoch nicht möglich (vgl. Schlegelberger, Komm. zum HGB[5]II, 648 Rz. 29 Z. 6; Brüggemann a. a. O., 822 Anm. 2 lit. d; Soergel - Siebert a. a. O.).
Im Falle der Feststellung der Vereinbarung der Unkundbarkeit des Vertragsverhältnisses bedürfte es daher keiner Prüfung der erst im vorliegenden Rechtsstreit behaupteten wichtigen Gründe für die Auflösung des Vertrages.
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