OGH 7Ob620/79

OGH7Ob620/7921.6.1979

SZ 52/98

Normen

ABGB §1431
ABGB §1432
ScheckG Art12
ScheckG Art. 29
ScheckG Art32 Abs2
ScheckG Art40
ScheckG Art58
Wechselgesetz
ABGB §1431
ABGB §1432
ScheckG Art12
ScheckG Art. 29
ScheckG Art32 Abs2
ScheckG Art40
ScheckG Art58
Wechselgesetz

 

Spruch:

Die Unterfertigung eines Verrechnungsschecks als Aussteller begrundet nur die scheckrechtliche Haftung. Wird ein solcher Scheck nicht fristgemäß zur Zahlung vorgelegt und vom Bezogenen nicht eingelöst, so verliert der Inhaber seinen scheckrechtlichen Rückgriffsanspruch gegen den Aussteller. Ein Bereicherungsanspruch gegen letzteren setzte einen Schaden des Inhabers und eine Bereicherung des Ausstellers voraus. Eine unter Vorbehalt erbrachte, nicht geschuldete Leistung kann zurückgefordert werden

OGH 21. Juni 1979, 7 Ob 620/79 (LGZ Wien 45 R 695/78, BG Innere Stadt Wien 38 C 710/77)

Text

Der Kläger war Geschäftsführer der M-Gesellschaft m.b.H., gegen die die Beklagte eine Klage auf Zahlung von 35 156.09 S einbrachte. Die M-Gesellschaft anerkannte in diesem Verfahren, der Beklagten 15 087.86 S schuldig zu sein. Am 21. Juni 1976 stellte der Kläger einen von ihm unterfertigten, jedoch nicht firmenmäßig gezeichneten Verrechnungsscheck über den vorgenannten Betrag aus, der auf das Konto des Klägers bei der E Spar-Casse Nr. 04025598 gezogen war. Dieser Scheck langte beim Beklagtenvertreter am 29. Juni 1976 ein. Die Zweigstelle Breitensee der E Spar-Casse lehnte die Einlösung dieses ihr am 9. Juli 1976 vorgelegten Schecks mangels Deckung ab. Die Beklagte verweigerte hierauf die Herausgabe der bei ihr eingelagerten, vom Kläger aus Italien importierten Autoersatzteile und machte deren Ausfolgung an den Kläger von der Zahlung der Schecksumme abhängig. Der Kläger bestritt das von der Beklagten geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht. Da er jedoch die Autoersatzteile dringend benötigte, zahlte er die Schecksumme am 2. März 1978 "unter Vorbehalt".

Mit seiner Klage begehrt der Kläger von der Beklagten nach Klagseinschränkung die Zahlung von 4 920.32 S. Er habe den vorgenannten Scheck als Geschäftsführer der M-Gesellschaft ausgestellt. Gegen ihn sei der Beklagten eine Forderung nie zugestanden. Der Scheck sei nur deshalb nicht eingelöst worden, weil er von der Beklagten der bezogenen Bank erst verspätet vorgelegt worden sei. Der Kläger könne daher von der Beklagten die von ihm geleistete Zahlung von 15 087.86 S zurückfordern, von der er eine Gegenforderung der Beklagten von 10 167.54 S in Abzug bringe. Die Beklagte beantragt Klagsabweisung und behauptet, daß der Kläger mit der Ausstellung des Schecks die persönliche Haftung für ihre Forderung gegen die M-Gesellschaft übernommen habe. Der Kläger hafte außerdem der Beklagten für die Schecksumme auch aus dem Titel des Schadenersatzes, weil er einen ungedeckten Scheck ausgestellt habe. Er habe daher der Beklagten eine bestehende Schuld bezahlt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es war der Auffassung, daß der Kläger mit der nicht firmenmäßigen Unterfertigung des Schecks eine persönliche Haftung für die Zahlung der Schecksumme übernommen habe. Der Kläger habe daher eine tatsächliche bestehende Schuld bezahlt.

Das Berufungsgericht entschied im Sinne des Klagebegehrens. Mit der nicht firmenmäßigen Unterfertigung des Schecks habe der Kläger gegenüber der Beklagten nur eine scheckrechtliche Verpflichtung übernommen. Zur Aufrechterhaltung dieser Verpflichtung hätte die Beklagte den Scheck rechtzeitig zur Zahlung (Verrechnung) vorlegen müssen. Für im Inland ausgestellte und zahlbare Schecks betrage die Vorlagefrist acht Tage und beginne mit dem Ausstellungstag zu laufen.

Die Vorlagefrist für den vom Kläger ausgestellten Scheck sei daher am 29. Juni 1976 abgelaufen. Wenn auch der Scheck erst am 29. Juni 1976 der Beklagten zugestellt worden sei, wäre ihr trotzdem dessen Vorlage zur Zahlung noch an diesem Tage möglich gewesen. Die Beklagte habe daher ihren scheckrechtlichen Rückgriffsanspruch gegen den Kläger verloren. Ein der Beklagten allenfalls zustehender scheckrechtlicher Bereicherungsanspruch sei hingegen bereits verjährt. Für den von der Beklagten behaupteten Schadenersatzanspruch fehle jede Konkretisierung ihres Schadens. Durch die Ausstellung des Schecks sei außerdem die Forderung der Beklagten gegen die M-Gesellschaft nicht geschmälert worden. Die Beklagte habe es nur verabsäumt, den ihr durch den Scheck gebotenen Vorteil rechtzeitig zu nützen. Dies habe jedoch der Kläger nicht zu vertreten. Ein Zurückbehaltungsrecht an den für den Kläger eingelagerten Waren sei der Beklagten weder nach dem Handelsgesetzbuch noch nach den Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen zugestanden. Da der Kläger die Zahlung nur unter Vorbehalt geleistet habe, um die Herausgabe der im Besitz der Beklagten befindlichen Ware zu erreichen, habe er eine Nichtschuld geleistet. Er könne daher von der Beklagten aus dem Titel der Bereicherung (§ 1431 ABGB) den Rückersatz seiner Zahlung begehren.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Revisionswerberin beharrt auf ihrem Standpunkt, daß der Kläger durch die nicht firmenmäßige Unterfertigung des Verrechnungsschecks vom 21. Juni 1976 eine persönliche Haftung für ihre Forderung gegen die M-Gesellschaft in der Höhe der Schecksumme übernommen habe.

Der Revisionswerberin ist jedoch entgegenzuhalten, daß die bloße Unterfertigung des Verrechnungsschecks durch den Kläger nach Art. 12 ScheckG nur dessen scheckrechtliche Haftung (aus dem Skripturakt) für die Bezahlung des Schecks begrundete. Daß der Kläger unabhängig von der Unterfertigung des Schecks eine persönliche Haftung für die Forderung der Revisionswerberin gegen die M-Gesellschaft übernommen hätte, wurde nicht behauptet. Auch die scheckrechtliche Haftung des Klägers hatte zur Voraussetzung, daß der Scheck innerhalb der achttägigen Frist des Art. 29 Abs. 1 ScheckG zur Zahlung (Verrechnung) vorgelegt wurde. Dies ist jedoch nicht geschehen, weil der am 21. Juni 1976 ausgestellte Scheck von der Beklagten erst am 9. Juli 1976 dem Bezogenen zur Zahlung (Verrechnung) vorgelegt wurde. Im Falle der nicht rechtzeitigen Vorlage des Schecks zur Zahlung verliert aber dessen Inhaber nach Art. 40 ScheckG seinen Rückgriffsanspruch gegen den Aussteller (Baumbach - Hefermehl, Wechsel- und Scheckgesetz[12], 509; Jakobi, Wechsel- und Scheckrecht, 271 ff.). Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die bezogene Bank auch nach Ablauf der Vorlegungsfrist leisten kann, wenn der Scheck nicht widerrufen worden ist (Art. 32 Abs. 2 ScheckG). Hiebei handelt es sich nämlich nur um ein Recht der bezogenen Bank, die jedoch nicht zur Zahlung (Verrechnung) verpflichtet ist (Baumbach - Hefermehl, 517). Dem Inhaber eines Schecks steht gegen den Aussteller, dessen Rückgriffsverpflichtung durch Unterlassung der rechtzeitigen Vorlage erloschen ist, ein der Regelung des Art. 89 WG entsprechender scheckrechtlicher Bereicherungsanspruch zu (Baumbach - Hefermehl, 537 f.). Ein solcher hat jedoch einen Schaden des Inhabers des Schecks und eine Bereicherung des Ausstellers zur Voraussetzung (vgl. Kapfer, Handkommentar zum Wechselgesetz, 281). Die Revisionswerberin kann aber ihre Forderung gegen die M-Gesellschaft geltend machen. Ein scheckrechtlicher Bereicherungsanspruch scheidet daher schon aus diesem Gründe aus (vgl. Kapfer, Handkommentar, 280).

Auch der von der Revisionswerberin behauptete Schadenersatzanspruch besteht schon deshalb nicht zu Recht, weil im Hinblick auf die verspätete Vorlage des Schecks die bezogene Bank auch bei vorhandener Deckung nicht mehr zur Zahlung (Verrechnung) der Schecksumme verpflichtet gewesen wäre. Außerdem hat die Revisionswerberin nicht einmal behauptet, daß ihre Forderung gegen die M-Gesellschaft die durch den Scheck bezahlt werden sollte, bei dieser uneinbringlich wäre.

Nach § 1431 ABGB kann im Falle der irrtümlichen Zahlung einer Nichtschuld das Geleistete zurückgefordert werden. Der Zahlung einer nicht bestehenden Schuld ist aber nach der herrschenden Lehre auch die Zahlung einer Schuld unter Vorbehalt gleichzusetzen, weil in beiden Fällen in der Zahlung eine Anerkennung der Verbindlichkeit nicht gelegen ist. Eine unter Vorbehalt geleistete Zahlung kann daher, wenn die Schuld nicht bestand, ebenso zurückgefordert werden wie die irrtümlich erfolgte Zahlung einer Nichtschuld (JBl. 1963, 388; 8 Ob 18/69; zuletzt 8 Ob 600/78).

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