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Artikel 32 ScheckG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1955

Artikel 32

Artikel 32.

(1) Ein Widerruf des Schecks ist erst nach Ablauf der Vorlegungsfrist wirksam.

(2) Wenn der Scheck nicht widerrufen ist, kann der Bezogene auch nach Ablauf der Vorlegungsfrist Zahlung leisten.

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