Artikel 33
Artikel 33.
Auf die Wirksamkeit des Schecks ist es ohne Einfluß, wenn der Aussteller nach der Begebung des Schecks stirbt oder handlungsunfähig wird.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 33
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Auf die Wirksamkeit des Schecks ist es ohne Einfluß, wenn der Aussteller nach der Begebung des Schecks stirbt oder handlungsunfähig wird.
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