OGH 6Ob549/79

OGH6Ob549/7911.4.1979

SZ 52/59

Normen

ABGB §971
ABGB §1053
ABGB §1090
HGB §346
ABGB §971
ABGB §1053
ABGB §1090
HGB §346

 

Spruch:

Vereinbarungen über einseitig vom Verkäufer beigestellte Behältnisse für gelieferte Waren sind grundsätzlich nicht als selbständiges Rechtsgeschäft, sondern als der privatautonomen Gestaltungsfreiheit unterliegende Nebenabreden zum Hauptvertrag zu verstehen

OGH 11. April 1979, 6 Ob 549/79 (OLG Graz 6 R 65/78; LG Klagenfurt 22 Cg 101/77)

Text

Die Klage wurde am 15. Juli 1971 angebracht. Ihr Begehren bestand aus vier Klagspunkten. Über den Punkt "unberechtigte Skonti" ist bereits rechtskräftig abgesprochen. Streitverfangen sind:

a) die Rechnungsbeträge aus den Fakturen vom 2. August und 13. August 1968 von zusammen: 14 935.20 S, b) der Gebindewert von 47 523

S.

Zum letzten Punkt führte die Klägerin in ihrer Fakturenklage lediglich aus, am 2. August und 13. August 1968 bestellte Waren (Wein) zum jeweiligen Fakturenbetrag "mit Gebinden im Wert von 47 523 S" zur Weiterveräußerung verkauft und geliefert zu haben. Erst auf gerichtlichen Auftrag hin legte die Klägerin mit dem am 23. Dezember 1971 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz einen Auszug aus ihrer Gebindekartei (Beilage A) vor. Nach dem Inhalt dieser Urkunde stellte die Beklagte im Jahr 1968 mehr Flaschen und Kisten zurück als sie in diesem Jahr erhielt, nämlich 8746 Einliterflaschen bei 3024 erhaltenen; 7597 Zweiliterflaschen bei 2504 erhaltenen; 190 Holzkisten bei 50 erhaltenen und 1719 Plastikkisten bei 582 erhaltenen.

Der von der Klägerin zum 31. Dezember 1968 zugrunde gelegte Saldo zu ihren Gunsten von 296 Einliterflaschen, 5133 Doppelliterflaschen, 465 Holzkisten und 63 Plastikkisten errechnet sich nur bei Berücksichtigung des Saldovortrages zum Jänner 1968 von 6018 Einliterflaschen, 10 226 Doppelliterflaschen, 605 Holzkisten und 1200 Plastikkisten. Hiezu erklärte die Klägerin in der Tagsatzung vom 22. März 1974, daß sie diesen Saldovortrag nicht mehr belegen könne. Die Beklagte sei aber mit dem Gebindestand einverstanden gewesen, sie habe ungeachtet wiederholter Mahnungen nie Einwendungen erhoben (AS 100).

Die Beklagte behauptete vollständige Zahlung der beiden in der Klage genannten Fakturenbeträge und vollständige Rückstellung aller Flaschen und Kisten. In Ansehung eines Gebindewertes von (47 523 S - 7176 S =) 40 347 S wendet die Beklagte ausdrücklich Verjährung ein; die beiden in der Klage angeführten Weinlieferungen seien in Flaschen und Kisten zugestellt worden, für die die Klägerin nach ihren Bewertungen eine Belastung von insgesamt 7176 S vorgenommen habe. Mit der Klage sei nur der Wert des gelegentlich der beiden fakturierten Lieferungen mitgelieferten Gebindes eingeklagt worden (arg.: "mit Gebinden ..."). Die Beklagte bestreitet, daß ihr ein Gebindeauszug für das Jahr 1968 zugestellt worden sei und daß sie diesen anerkannt habe.

Das Erstgericht hat im zweiten Rechtsgang das auf die noch streitverfangenen Klagsposten entfallende Teilbegehren von 62 458.20 S samt Zinsen abgewiesen.

Das Berufungsgericht hat nach Beweiswiederholung mit Ausnahme eines Zinsenteilbegehrens dem restlichen Klagebegehren stattgegeben.

Es stellte im wesentlichen fest:

Die Streitteile standen als Weingroßhändler jahrzehntelang wegen Weinlieferungen in Geschäftsverbindung. Das Leergebinde mußte die Beklagte nicht kaufen, sie konnte es zurückstellen. Andernfalls hatte sie aber den hiefür in Rechnung gestellten Betrag zu zahlen. Als dies handelsüblich wurde, stellte die Klägerin der Beklagten das Leergebinde jeweils gesondert in Rechnung. Dabei verrechnete sie für eine Einliterflasche 1.50 S, für eine Doppelliterflasche 3 S und für eine Kiste 60 S. Diese Preise waren handelsüblich. Die Beklagte beanstandete diese Beträge nie. Innerhalb von zwei Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres erhielt die Beklagte jeweils eine Aufstellung über ihre Schuld und die Gebindebelastung. Eine Beanstandung erfolgte nie. Die Geschäftsverbindung wurde im Jahr 1968 aufgelöst. Zu diesem Zeitpunkt ergab sich folgende Gebindeschuld der Beklagten: 296 Einliterflaschen, 5133 Doppelliterflaschen, 528 Holz- und Plastikkisten. Unter Zugrundelegung der Stückwerte von 1.50 S, 3 S und 60 S errechnet sich ein Gesamtwert des erwähnten Gebindes von 47 523 S.

Die Beklagte stellte der Klägerin am 5. November 1968 die letzten Posten an Gebinde zurück.

Die Beklagte zahlte die Rechnungsbeträge der beiden Fakturen vom 2. und 13. August 1968 nicht. Die Klägerin trat diese Fakturenforderungen einem Factor ab. Dieser hat die Forderungen aber mangels Bezahlung wieder rückabgetreten. Die Fakturenforderungen von zusammen 14 935.20 S sind nach wie vor unbeglichen. Die Klägerin wurde mit einer Factoring-Gebühr von 1.5% der Rechnungssumme belastet. "Die Klägerin stand in der fraglichen Zeit zwischen 9% und 11% bei ihrer Bank jeweils mit den geschuldeten Beträgen im Debet."

Daraus folgerte das Berufungsgericht, daß die Beklagte noch die beiden Fakturenbeträge von zusammen 14 935.20 S schulde. Die Beklagte schulde aber auch den ihr angelasteten Gesamtwert für die nicht zurückgestellten Flaschen und Kisten. Diese Wertersatzforderung sei nicht verjährt, weil zwischen den Streitteilen im Rahmen ihrer Geschäftsverbindung eine kontokorrentähnliche Emballagenbewegung bestanden habe. Demnach habe die Verjährung erst bei Beendigung der Geschäftsbeziehung beginnen können, also nicht vor dem 5. November 1968. Zur Zeit der im Juli 1971 erfolgten Klagseinbringung sei die Forderung auf Ersatz des Gebindewertes daher noch nicht verjährt gewesen.

Infolge Revision der Beklagten bestätigte der Oberste Gerichtshof das angefochtene Urteil im Zuspruch von 14 935.20 S samt Anhang (Fakturenbeträge) als Teilurteil, hob es im übrigen (47 523 S samt Anhang "Gebindewert") auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur Verfahrensergänzung an das Berufungsgericht zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Zur Klagspost "Fakturenbeträge" erschöpfen sich die Ausführungen der Revisionswerberin in einer unzulässigen Bekämpfung der berufungsgerichtlichen Beweiswürdigung. Gegen die der rechtlichen Beurteilung zutreffend zugrunde gelegte Beweislastverteilung bringt die Revisionswerberin nichts vor. Ihrem Prozeßvorbringen ist das Zugeständnis zu unterstellen, die verrechneten Weinlieferungen tatsächlich erhalten zu haben. Gegen die Angemessenheit der in Rechnung gestellten Warenpreise hat die Revisionswerberin nichts eingewendet, sondern lediglich restlose Zahlung behauptet. Es trifft zu, daß sie für diesen schuldaufhebenden Tatumstand die Beweislast traf. Gelangte das Berufungsgericht aber in mängelfreier und einer den Denkgesetzen nicht widersprechenden Weise zur Überzeugung, daß dieser Beweis nicht erbracht wurde und daß die einem Factor abgetretene Forderung wieder rückabgetreten worden sei, ist eine Nachprüfung dieser Beurteilung durch das Revisionsgericht ausgeschlossen.

In Ansehung dieses Teilbegehrens war daher das angefochtene Berufungsurteil zu bestätigen.

Zur Klagspost Gebindewert macht die Revisionswerberin als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend, daß sich das Berufungsgericht nicht mit dem gesamten in der Berufung gegen das im ersten Rechtsgang gefällte Urteil erster Instanz auseinandergesetzt habe. Die Revisionswerberin beruft sich auf die im berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß des ersten Rechtsganges ausgeführten Rechtsansichten. Dabei übersieht sie aber, daß das Berufungsgericht im zweiten Rechtsgang auf Grund der von ihm vorgenommenen Beweiswiederholung zu einer geänderten Sachverhaltsgrundlage gelangte. Soweit die Revisionswerberin aber diese Tatsachenfeststellungen im Hinblick auf ihre eigene gegenteilige Parteienaussage in Frage zu stellen sucht, handelt es sich nur um eine unzulässige Anfechtung der Beweiswürdigung des Gerichtes zweiter Instanz. Dieses hat die im ersten Rechtsgang vor dem Rechtshilfegericht abgelegte Parteienaussage der Revisionswerberin keinesfalls übergangen, allerdings im Hinblick auf die anderen Beweise nicht in einem der Revisionswerberin günstigen Sinn gewürdigt.

Auch in den Ausführungen zum Revisionsgrund nach § 503 Z. 4 ZPO setzt sich die Revisionswerberin zunächst darüber hinweg, daß sich die Tatsachengrundlage gegenüber dem berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß des ersten Rechtsganges in wesentlichen Punkten verschoben hat.

Im Ergebnis ist aber die Rechtsrüge insofern berechtigt, als dem angefochtenen Urteil Feststellungsmängel anhaften, die eine abschließende Beurteilung der Verrechnungsvereinbarung über die von der Klägerin als Warenbehältnisse mitgelieferten Flaschen und Kisten und damit auch der eingewendeten Anspruchsverjährung derzeit nicht zulassen.

Die Rechtsbeziehungen, die sich aus der Beistellung von Behältnissen für gelieferte Waren, vornehmlich beim Handelskauf durch den Verkäufer, ergeben, behandelt die Lehre meist unter dem Stichwort "Sackleihe". Vereinbarungen über solche einseitig beigestellte Lieferbehältnisse sind grundsätzlich nicht als selbständiges Rechtsgeschäft, sondern als Nebenabreden zum Hauptvertrag zu verstehen (Stanzl in Klang[2] IV/1, 679 f. zu § 971; Ehrenzweig, System[2] II/1, 180 und 394). Derartige Nebenabreden unterliegen grundsätzlich der privatautonomen Gestaltungsfreiheit Mayr - Maly in Klang[2], 712 zu § 1067). Bisweilen bilden sich branchenmäßig bestimmte Handelsbräuche (Bydlinski in Klang[2] V, 12 f. zu § 1090, dessen Ausführungen nur als Beispiel für eine Gestaltungsmöglichkeit verstanden werden dürfen, keinesfalls aber als ein für sogenanntes Leihgebinde typischer Regelungsinhalt). Im Einklang mit der Lehre anerkennt auch die Rechtsprechung, daß bei der Überlassung von Emballagen die hier getroffenen Regelungen den Charakter von Nebenabreden haben, deren inhaltliche Bestimmung durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung, Handelsbrauch und Handelssitte und letztlich durch die jeweils nächstverwandten Dispositivnormen des Gesetzes erfolgt (SZ 23/29; SZ 31/50; HS VI Nr. 30).

Im anhängigen Rechtsstreit haben die Parteien keine Prozeßbehauptungen über eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung, aber auch nicht über den Inhalt und den Geltungsgrund eines bestimmten Handelsbrauches in Ansehung der von der Verkäufern bei ihren Weinlieferungen beigestellten Flaschen und Kisten aufgestellt. Erst durch die Vorlage der Aufstellung über die Lieferungen und Rückstellungen von Flaschen und Kisten im Kalenderjahr 1968 mit dem am 23. Dezember 1971 beim Gericht eingelangten Schriftsatz, ON 8 erfolgte eine hinreichende Spezifizierung der Klagspost Gebindewert. Frühestens mit diesem Zeitpunkt (SZ 35/68; EvBl. 1972/25) stützte die Klägerin ihre entsprechende Teilforderung nicht bloß auf zwei Einzellieferungen, sondern auf eine Abrechnung des Klagegrundes, also eine echte Klagsänderung. Die verjährungsunterbrechende Wirkung der gerichtlichen Geltendmachung trat erst mit der prozessualen Wirksamkeit der Klagsänderung und nicht schon mit der ursprünglichen Klagserhebung ein (SZ 43/232).

Wertet man den Inhalt des Gebindeauszuges, als Prozeßvorbringen, dann hat die Revisionswerberin nach dem eigenen Standpunkt der Klägerin nach den beiden mit den Rechnungen vom 2. August und 13. August 1968 fakturierten Lieferungen in jeder einzelnen Art und Gebinde eine größere Stückzahl zurückgestellt, als sie mit den beiden genannten Lieferungen erhalten hat. (Bezogen: 504 Einliterflaschen, 300 Doppelliterflaschen und 92 Plastikkisten; zurückgegeben aber allein am 3. September 1968: 550 Einliterflaschen, 743 Doppelliterflaschen und 143 Plastikkisten.) Auch auf die gesamte Gebindebewegung im Kalenderjahr 1968 bezogen ergibt sich unter Zugrundelegung des im Gebindeauszug niedergelegten Standpunktes der Klägerin bei Außerachtlassung des Saldovortrages vom 1. Jänner 1968, wie bereits eingangs dargestellt, dasselbe Bild. Die auf die Gesamtverrechnung gegrundete Forderung zur Klagspost Gebindewert kann also nach dem eigenen Standpunkt der Klägerin nur dann bestehen, wenn die zum Stichtag 1. Jänner 1968 behaupteten Außenstände berücksichtigt werden. Ob das zulässig war und ob eine darauf gegrundete Forderung zur Zeit der erstmaligen prozessualen Geltendmachung noch unverjährt war, hängt von der inhaltlichen Regelung ab, die zwischen den Streitteilen über die von der Klägerin beigestellten Flaschen und Kisten vereinbart wurde oder als vereinbart galt, darüber hinaus von der Art und Weise, in der die jahrlange Geschäftsbeziehung zwischen den Streitteilen im Lauf des Jahres 1968 beendet wurde (formelle Erklärung, bloß tatsächliches Ausbleiben weiterer Bestellungen nach dem 1. Oktober 1968, dem letzten in Beilage ausgewiesenen Rechnungsdatum, Aufforderung zur Rückgabe der Gebinde vor dem Ende des Kalenderjahres nach dem Ausbleiben weiter Bestellungen?)

Die Streitteile haben, wie bereits erwähnt, konkrete Prozeßbehauptungen über eine ausdrückliche Vereinbarung oder einen in ihrer Branche etwa bestehenden Handelsbrauch über die gegenseitige Verrechnung der vom Käufer beigestellten Flaschen und Kisten nicht aufgestellt. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen, daß die Revisionswerberin das Leergebinde nicht kaufen mußte, sondern zurückstellen konnte, im Fall der Nichtrückstellung aber den hiefür in Rechnung gestellten Betrag zu zahlen hatte, lassen nicht erkennen, worauf diese Regelung beruht, wann und wodurch sich die Pflicht zur Sachrückstellung in eine Geldschuld wandelte und nach welcher Bewertung dies erfolgen sollte. Die weitere Feststellung, daß die Revisionswerberin innerhalb von zwei Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres "jeweils" eine Aufstellung über ihre Schulden und die Gebindebelastung erhielt und dies nie beanstandete, läßt offen, ob diese Übersendung der Aufstellung auf einer ausdrücklichen Vereinbarung beruhte oder auf einer rein tatsächlichen Übung, vor allem aber, durch wie viele Jahre dieser Verrechnungsvorgang eingehalten wurde. Ebenso zeitlich unbestimmt ist die Feststellung, daß die Klägerin die mitgelieferten Leergebinde in ihren Rechnungen gesondert auswies, "als dies handelsüblich wurde":

Es trifft zwar zu, daß die gegenseitige Verrechnung der gelieferten und rückgestellten Flaschen und Kisten auch unabhängig von der Verrechnung und Bezahlung der einzelnen Kaufpreisforderungen in der Art eines Kontokorrents vereinbart werden und daß eine solche Vereinbarung auch schlüssig zustandekommen konnte. Aus der bloßen Tatsache der ständigen Emballagebewegung allein, ist die vom Berufungsgericht unterstellte kontokorrentmäßige Verrechnung allerdings noch nicht abzuleiten. Dazu würde vor allem die Vereinbarung einer periodisch erfolgenden Abrechnung wesentlich, bis zu deren Vornahme aus den einzelnen der Abrechnung wesentlich, bis zu deren selbständig keine Forderung geltend gemacht werden sollten.

Es hängt von den noch festzustellenden konkreten Umständen ab, ob vor dem Jahr 1968 zwischen den Streitteilen die Vereinbarung kontokurrentmäßiger Abrechnung der wechselseitigen Gebindebewegungen zustandegekommen ist. In diesem Fall läge in einer Anerkennung des Saldos durch die Revisionswerberin ein selbständiger Verpflichtungsgrund, wobei die Anerkennung nicht ausdrücklich geschehen mußte.

Erst wenn der Inhalt einer vereinbarten kontokorrentmäßigen Verrechnung der Gebindebewegungen sowie Art und Zeitpunkt einer Beendigung der langjährigen Geschäftsbeziehung feststehen (die letzte Warenlieferung wurde nach Beilage A am 1. Oktober 1968 fakturiert, die Rückstellung von Flaschen und Kisten am 5. November 1968 könnte bereits Erfüllung einer Verpflichtung aus dem Rechnungsabschluß sein), wird die von der Revisionswerberin eingewendete Verjährung beurteilt werden können.

Im Sinne der SZ 31/50 ausgeführten Überlegungen unterliegt die Forderung auf Wertersatz für die nicht zurückgestellten Gebinde der kurzen Verjährung nach § 1486 Z. 1 ABGB. Die Frist läuft ab Fälligkeit des Anspruches. Sollte dieser auf einem Rechnungsabschluß einer kontokorrentmäßigen Verrechnung beruhen, dann wird die Fälligkeit vom Tag der vereinbarungsgemäß oder wegen der Beendigung der Geschäftsbeziehung gegebenenfalls vorzeitig vorzunehmen gewesenen Saldoziehung abhängen.

Das Verfahren ist zur Klagspost Gebindewert noch im aufgezeigten Sinn ergänzungsbedürftig. In diesem Umfang werden sich die Parteien allenfalls zu einer Ergänzung ihres konkreten Sachvorbringens zu dem erst vom Berufungsgericht in seiner Entscheidung erstmals und außerhalb eines hinreichend bestimmten Sachverhaltsvorbringens aufgezeigten rechtlichen Gesichtspunkt einer kontokorrentartigen Verrechnung der Flaschen und Kisten bestimmt sehen. Nach Maßgabe solcher Erklärungen wäre auch das Beweisverfahren zu ergänzen (vgl. dazu Fasching IV, S. 214 f.). Erst dann wird eine abschließende Beurteilung der Wertersatzforderung für nicht zurückgestelltes Gebinde und insbesondere der eingewendeten Verjährung möglich sein.

In teilweiser Stattgebung der Revision war daher das angefochtene Urteil in Ansehung des Teilbegehrens auf Zahlung von 47 523 S samt 9% Zinsen seit 5. November 1968 sowie im Kostenpunkt aufzuheben und die Rechtssache in diesem Umfang an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte