Spruch:
Das Exekutionsgericht hat weder bei der Ausschreibung der Verteilungstagsatzung noch bei der Verteilungstagsatzung bzw. bei der Fassung des Verteilungsbeschlusses von Amts wegen auf Änderungen des Grundbuchstandes, die erst nach der Anmerkung der Zuschlagserteilung eingetreten sind, Bedacht zu nehmen. Wer aus solchen Änderungen als Buchberechtigter Ansprüche auf das Meistbot erheben will, muß diese spätestens bei der Verteilungstagsatzung anmelden, widrigens diese gemäß § 210 EO im Verteilungsverfahren unberücksichtigt bleiben müssen
OGH 28. November 1978, 3 Ob 167/78 (LG Innsbruck 3 R 440/78; BG Silz E 83/77)
Text
Mit Beschluß vom 2. August 1978, ON 47, verteilte das Erstgericht das für die am 8. Mai 1978 versteigerte Liegenschaft EZ 1604 II KG L erzielte Meistbot. In der letzten Zuweisung (Nr. 8) wies es der Pfandgläubigerin Firma S und Co. zur teilweisen Befriedigung (durch Barzahlung) ihrer am 23. Mai 1978 in COZ 132 im Range der Anm. COZ 103 (10. Juni 1977) auf Grund der Pfandbestellungsurkunde vom 7. Juni 1977 pfandrechtlich sichergestellten Forderung von 268 855.93 S Kapital samt 2687.20 S Kosten für die Anmeldung den restlichen Erlös von 32 988.55 S zu. Weiters wurden dieser Pfandgläubigerin Ersatzhypotheken nach § 22 Abs. 4 EO eingeräumt.
Das Rekursgericht änderte diesen Verteilungsbeschluß in Ansehung dieser Zuweisung infolge Rekurses des Verpflichteten dahin ab, daß der Meistbotsrest von 32 988.55 S der Nachhypothekarin T Transportgenossenschaft reg. Genossenschaft m. b. H. zugewiesen wurde. Außerdem wurden dieser Gläubigerin auch Ersatzhypotheken nach § 222 Abs. 4 EO eingeräumt.
Beide Vorinstanzen vertraten die Ansicht, daß die Firma S und Cie. an der versteigerten Liegenschaft zwischen Zuschlagserteilung (8. Mai 1978) und der Verteilungstagsatzung (17. Juli 1978) im Hinblick auf die am 10. Juni 1977 erfolgte Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung und auf die bereits am 7. Juni 1977 ausgestellte Pfandbestellungsurkunde ein - auch für das Verteilungsverfahren - wirksames Pfandrecht habe begrunden können. Das Rekursgericht meinte allerdings, daß dieses Pfandrecht im gegenständlichen Verteilungsverfahren nur deshalb nicht habe berücksichtigt werden dürfen, weil die Forderung der Hypothekargläubigerin Firma S und Cie. spätestens bei der Verteilungstagsatzung hätte angemeldet werden müssen, die Anmeldung aber erst nach der Verteilungstagsatzung, also verspätet, vorgenommen worden sei.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Hypothekargläubigerin Firma S und Cie. nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Den Ausführungen des Revisionsrekurses, die sich dagegen wenden, daß das Rekursgericht - nach Bejahung der Rechtsbeständigkeit der Höchstbetragshypothek der Rekurswerberin - noch die Frage der Anmeldungspflicht geprüft und zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die Hypothekarforderung der Rekurswerberin infolge Verspätung der Anmeldung überhaupt nicht zu berücksichtigen war, ist entgegenzuhalten, daß das Rekursgericht in Erledigung eines zulässigen Rekurses - im Umfange der Anfechtung - zu prüfen hat, ob die angefochtene Entscheidung nicht gegen sonstige, im Rekurs nicht geltend gemachte, aber von Amts wegen wahrzunehmende Bestimmungen verstößt (Heller - Berger - Stix, 1598; Fasching IV, 384 f.).
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Hypothek der Rekurswerberin bei der Verteilung zu berücksichtigen war, ist primär entscheidend, ob die Rekurswerberin zur Verteilungstagsatzung zu laden war. Weiters kommt es darauf an, ob ein bücherliches Recht, das erst nach Erteilung des Zuschlages begrundet wurde, auch von Amts wegen, oder bloß auf Anmelden berücksichtigt werden muß. Gemäß § 214 Abs. 1 EO hat das Exekutionsgericht den Verteilungsbeschluß auf Grund der Lage der Akten des Versteigerungsverfahrens sowie nach dem Buchstand im Zeitpunkt der Anmerkung der Zuschlagserteilung zu fassen. Das Exekutionsgericht hat demnach weder bei der Ausschreibung der Verteilungstagsatzung noch bei der Verteilungstagsatzung bzw. bei der Fassung des Verteilungsbeschlusses von amtswegen Änderungen des Grundbuchstandes, die erst nach der Anmerkung der Zuschlagserteilung eingetreten sind, Bedacht zu nehmen. Wer aus solchen Änderungen des Buchstandes als Buchberechtigter Ansprüche auf das Meistbot erheben will, muß diese spätestens bei der Verteilungstagsatzung anmelden, widrigens diese gemäß § 210 EO im Verteilungsverfahren unberücksichtigt bleiben müssen (Heller - Berger - Stix, 1437). Da also das Exekutionsgericht Änderungen im Buchstand nach der Anmerkung der Erteilung des Zuschlages nicht von Amts wegen festzustellen und zu berücksichtigen hat, gehören auch diejenigen, die erst nach Anmerkung der Erteilung des Zuschlages bücherliche Rechte erworben haben, nicht zu den nach § 209 Abs. 2 EO zur Verteilungstagsatzung zu ladenden Personen. Diese müssen sich vielmehr, wollen sie Ansprüche auf das Meistbot erheben, in geeigneter Weise Kenntnis vom Termin der Verteilungstagsatzung verschaffen, was insbesondere durch die nach § 209 Abs. 4 EO vorzunehmende Bekanntmachung oder durch Anfrage beim Exekutionsgericht geschehen kann.
Im vorliegenden Fall war im Zeitpunkt der Anmerkung der Zuschlagserteilung die Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung angemerkt (COZ 103); diese Anmerkung stellt für sich allein aber kein im Verteilungsverfahren zu berücksichtigendes bücherliches Recht im Sinne des § 216 Abs. 1 Z. 4 EO dar (SZ 6/342; SZ 16/103; SZ 15/81; Heller - Berger - Stix, 1479). Das erst nach der Anmerkung der Zuschlagserteilung zugunsten der Rekurswerberin einverleibte Höchstbetragspfandrecht hätte bei der Verteilungstagsatzung nur im Falle der, Anmeldung der Ansprüche berücksichtigt werden dürfen. Vor oder in der Tagsatzung wurden diese aber nicht angemeldet. Die erst später vorgenommene Anmeldung mußte im Verteilungsverfahren gemäß § 210 EO unberücksichtigt bleiben. Das Rekursgericht ist somit zutreffend zu der Rechtsansicht gelangt, daß die Forderung der Rekurswerberin im Verteilungsverfahren nicht hätte berücksichtigt werden dürfen. Es erübrigt sich demnach, auf die von beiden Vorinstanzen vertretene Rechtsansicht, daß die bei Zuschlagserteilung noch nicht ausgenützte Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung auch noch nach Zuschlagserteilung mit Rechtswirkung für das Verteilungsverfahren ausgenützt werden kann, bzw. auf die gegenteilige, im Rekurs gegen den Beschluß des Erstgerichtes geäußerte Rechtsansicht des Verpflichteten noch näher einzugehen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)