OGH 9Os116/78

OGH9Os116/7817.10.1978

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Oktober 1978 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek sowie der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schrammel als Schriftführer in der Strafsache gegen Hermine A wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1

StGB über die von der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 28.Dezember 1977, GZ. 23 Vr 1516/77-22, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Reitschmied und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem sie wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB nach dieser Gesetzesstelle zu 1 1/2 (eineinhalb) Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde, sind vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 19.September 1978, GZ. 9 Os 116/78-4, dem der maßgebliche Sachverhalt zu entnehmen ist, schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen worden.

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht die Vorstrafen der Angeklagten, unter denen sich drei einschlägige befänden, und den Umstand, daß die an sich schwere Verletzung der Margarethe B lebensbedrohlich war, als erschwerend, das Geständnis des Tatsächlichen hingegen als mildernd.

Gegenstand des Gerichtstags war nur mehr die Berufung der Staatsanwaltschaft, mit der die Anklagebehörde eine Erhöhung des Strafausmaßes anstrebt.

Die Berufung ist nicht begründet.

Wenngleich ihr darin beigepflichtet werden muß, daß dem nahen Verwandtschaftsverhältnis zwischen der Angeklagten und dem Opfer (sie sind leibliche Schwestern) eine gewisse erschwerende Bedeutung zukommt, weil die überwindung der in diesem Fall höheren Hemmschwelle gegenüber nahen Angehörigen in bezug auf Delikte der gegenständlichen Art - die Privilegierung von Vermögensverfehlungen in diesem Personenkreis (§ 166 StGB) kann wegen des grundsätzlich verschiedenen Rechtsgutes nicht als Gegenargument ins Treffen geführt werden - ein entsprechend schweres Verschulden indiziert, erachtet der Oberste Gerichtshof nach Abwägung sämtlicher Strafzumessungsgründe dennoch die vom Erstgericht gefundene Freiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen und nicht erhöhungsbedürftig, zumal der Angeklagten nicht alle, sondern nur die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorverurteilungen als erschwerend zuzurechnen sind (§ 33 Z 2 StGB) und ihre im Vorverfahren geständige Verantwortung nach der Aktenlage doch wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat (§ 33 Z 17 StGB).

Der Berufung der Staatsanwaltschaft mußte sohin ein Erfolg versagt bleiben.

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