OGH 13Os27/78

OGH13Os27/789.3.1978

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.März 1978 unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pallin, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, Dr. Friedrich, Dr. Walenta und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Sulyok als Schriftführer in der Strafsache gegen Robert A und einen anderen wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z. 1, 128 Abs 1 Z. 2, 129 Z. 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die von der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Kreisgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 30.November 1977, GZ. 10 Vr 799/77-48, erhobene Berugung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Philp und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Scheibenpflug, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde unter anderem der beschäftigungslose Robert A des Verbrechens des (schweren) Diebstahls (durch Einbruch) nach den §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z. 1, 128 Abs 1 Z. 2, 129 Z. 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach dem § 125 StGB

schuldig erkannt, weil er fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 S nicht übersteigenden Wert mit dem Vorsatz, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegnahm, und zwar I./: am 14. Mai 1977 in Gesellschaft des (Mitangeklagten) Erich B als Beteiligten aus der Religionsausübung dienenden Räumen a) in Schardorf (Stmk.) aus einer Kapelle eine Marienstatue unbekannten Wertes, b) gleichfalls in Schardorf (Stmk.) aus einem Bildstock vier Heiligenfiguren unbekannten Wertes, c) in Trofaiach (Stmk.) aus einer Friedhofskapelle ein Holzkreuz mit einer Christusfigur unbekannten Wertes, sowie II./: allein nachts zum 19.September (richtig: Jänner) 1977 in Trofaiach (Stmk.) dem Helmut C durch Einbruch einen Geldbetrag von 4.000 S; weiters, weil er III./: am 18. Juni 1977 in Trofaiach (Stmk.) durch gewaltsame Demontage der in der Gemeindearrestzelle befindlichen Toiletteanlage fremde Sachen in einem 5.000 S nicht übersteigenden Wert beschädigte. Das Erstgericht verhängte hiefür über den Angeklagten Robert A nach dem § 129 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 StGB eine Freiheitsstrafe von acht Monaten.

Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, die Wiederholung der strafbaren Handlungen und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, als mildernd hingegen lediglich das Alter des Angeklagten unter einundzwanzig Jahren.

Dieses Urteil wird vom Angeklagten Robert A im Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft; gegen den diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch wendet sich die Staatsanwaltschaft mit Berufung.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit Beschluß vom 16.Februar 1978, GZ. 13 Os 27/78-4, in nichtöffentlicher Beratung zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages war daher nur noch die Berufung der Staatsanwaltschaft, mit der sie eine Erhöhung der über Robert A verhängten Freiheitsstrafe anstrebt.

Die Berufung erweist sich im Ergebnis aus folgenden Erwägungen als nicht berechtigt:

Zwar wurde der Angeklagte nach seiner Entlassung aus einer vierzehnmonatigen Strafhaft am 14.Jänner 1977 nicht erst - wie die Berufungswerberin in übernahme einer irrtümlichen Datierung aus dem Ersturteil anführt - am 14.Mai 1977, sondern bereits am 19.Jänner 1977, also wenige Tage nach der Haftentlassung, rückfällig. Dieser überaus rasche Rückfall erfordert, wie der Staatsanwaltschaft zuzugeben ist, in Verbindung mit der vollkommen fehlenden Schuldeinsicht des Angeklagten an sich die Verhängung einer empfindlichen Resozialisierungsstrafe. In Stattgebung der Berufung müßte allerdings gemäß den §§ 31 und 40 StGB auf das (zwar vor Fällung des angefochtenen Urteils /am 30.November 1977 / ergangene, aber erst danach /am 3.Jänner 1978 /

rechtskräftig gewordene) Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 4. November 1977, GZ. 18 Vr 651/77-20, Bedacht genommen werden, mit dem über den Angeklagten Robert A wegen Verbrechens des Diebstahls nach den §§ 127 Abs 1

und Abs 2 Z. 1, 129 Z. 1 StGB - er hatte am 29.April 1977 in Trofaiach (Stmk.) in Gesellschaft anderer durch Einsteigen durch ein Fenster (speziell: durch Leistung von Aufpasserdiensten) einen Geldbetrag von 1.200 S gestohlen -

eine Freiheitsstrafe von acht Monaten verhängt worden war. Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, daß für alle von den (im Verhältnis der §§ 31 und 40 StGB stehenden) beiden Verurteilungen umfaßten Straftaten des Angeklagten Robert A eine hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als sechzehn Monaten zu verhängen wäre, sodaß sich bei grundsätzlicher Angemessenheit einer hypothetischen Freiheitsstrafe in dieser Höhe eine - hypothetisch zu errechnende zusätzliche - Freiheitsstrafe von acht Monaten ergäbe. Es war daher angesichts der vom Erstgericht in ebendieser Höhe verhängten Freiheitsstrafe der Berufung der Staatsanwaltschaft ein Erfolg zu versagen, weil die Verhängung einer höheren Zusatzstrafe nicht vertretbar gewesen wäre.

über die Verpflichtung des Angeklagten zum Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens gemäß dem § 390 a StPO wurde bereits in dem seine Nichtigkeitsbeschwerde erledigenden Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 16.Februar 1978, GZ. 13 Os 27/78-4, entschieden.

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