European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1978:0060OB00786.77.0119.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile beider Vorinstanzen werden aufgehoben.
Die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Der am 19. August 1972 ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung verstorbene J* S* sen. war Eigentümer der Liegenschaft EZ * KG *. Er hinterließ seine Witwe, die Beklagte, und sieben großjährige eheliche Kinder, darunter den Kläger. Im Verlassenschaftsverfahren 1 A 674/72 des Bezirksgerichtes Mödling erklärten alle sieben Kinder, „auf ihre Erbrechte zu Gunsten der erbl. Witwe ... vorbehalten zu verzichten“. Die erbl. Witwe gab auf Grund des Gesetzes die unbedingte Erbserklärung zum gesamten Nachlaß ab. Mit Einantwortungsurkunde vom 21. November 1972 wurde ihr der Nachlaß nach ihrem verstorbenen Gatten eingeantwortet. Die Einverleibung ihres Eigentumsrechtes an der oben genannten Liegenschaft wurde mit Beschluß vom 23. Juli 1975 angeordnet und am 29. Juli 1975 vollzogen.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Einwilligung in die Einverleibung seines Eigentumsrechtes ob der genannten Liegenschaft unter der Bedingung, daß auf dieser Liegenschaft zu Gunsten der Beklagten „das Wohnrecht am gesamten ‚alten Hause‘, die Mitbenützung des Gartens auf Lebensdauer – vollkommen unentgeltlich – sowie die Verpflegung und Betreuung in kranken, alten Tagen und vollständige Übernahme der Begräbniskosten und Grabbetreuung eingeräumt werde“.
Der Kläger stützte dieses Begehren im wesentlichen darauf, daß es anläßlich der im eingangs erwähnten Verlassenschaftsverfahren am 27. Oktober 1972 in der Kanzlei des Gerichtskommissärs stattgefundenen Tagsatzung zwischen ihm und der Beklagten dahingehend zu einer Einigung gekommen sei, daß ihm die Beklagte das Eigentumsrecht an der erwähnten Liegenschaft unter der Bedingung übertragen habe, daß er ihr ein Wohnrecht am gesamten alten Haus und die Mitbenützung des Gartens auf Lebensdauer – vollkommen unentgeltlich – einräume und sich zur Verpflegung und Betreuung der Beklagten in kranken, alten Tagen, verpflichte. Nur deswegen sei der Kläger bereit gewesen, eine „Erbverzichtserklärung“ zu Gunsten der Beklagten abzugeben. Nunmehr weigere sich die Beklagte, dem Kläger vereinbarungsgemäß das Eigentum an der Liegenschaft zu übertragen.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und wendete im wesentlichen ein, daß es niemals zu der vom Kläger behaupteten Einigung über die Übergabe der Liegenschaft gekommen sei. Die im Verlassenschaftsverfahren am 27. Oktober 1972 von dem die Tagsatzung leitenden Notarsubstituten aufgenommene Information stelle keine bindende Vereinbarung dar, sondern nur den Auftrag an den Notar, einen Übergabsvertrag zu entwerfen. Über den Inhalt eines solchen Übergabsvertrages sei es aber nicht einmal zu einem Besprechungstermin gekommen. Der Wert der vom Kläger übernommenen Leistungen stehe zu dem der übernommenen Liegenschaft in einem krassen Mißverhältnis. Vorsichtshalber werde daher, sollte das Zustandekommen einer mündlichen Vereinbarung angenommen werden, Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes eingewendet. Eine Schenkung liege nicht vor, weil dafür der entsprechende Schenkungswille fehle. Darüber hinaus wäre ohne wirkliche Übergabe ein Notariatsakt erforderlich. Die Beklagte spreche nur sehr schlecht deutsch. Sie sei daher nicht in der Lage, einen mündlichen Kaufvertrag in deutscher Sprache abzuschließen, weil ihr die Bedeutung der Worte in dieser Sprache nicht so geläufig sei, daß es zu einer Willensübereinstimmung kommen könne.
Das Erstgericht erkannte die Beklagte schuldig, in die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Klägers ob der Liegenschaft EZ * KG *, bestehend aus den Grundstücken Nr * Baufläche, Bauplatz * und Nr *, Baufläche, unter der Bedingung zu willigen, daß auf dieser Liegenschaft zu Gunsten der Beklagten die Reallast des Ausgedinges, bestehend aus dem Recht auf Bewohnung des alten Hauses und der Mitbenützung des Gartens, beides auf Lebenszeit, der Verpflegung und Betreuung in alten und kranken Tagen sowie der Übernahme der Begräbniskosten und der Grabpflege einverleibt wird.
Das Erstgericht stellte zu dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt im wesentlichen noch folgendes fest:
Auf der Liegenschaft EZ * KG * befindet sich ein altes Haus, in dem J* S* sen. mit seiner Gattin, der Beklagten, wohnte. In den Jahren vor seinem Tod hatte er seinem Sohn, dem Kläger erlaubt, auf dieser Liegenschaft ein weiteres (neues) Haus zu bauen.
Schon vor der im Verlassenschaftsverfahren vor dem Gerichtskommissär abgehaltenen Tagsatzung vom 27. Oktober 1972 einigten sich die Beklagte und ihre Kinder darauf, daß alle zu Gunsten des Klägers auf ihr Erbrecht verzichten werden, wogegen der Kläger der Mutter das unentgeltliche Wohnrecht am alten Haus und die Benützung des ganzen Gartens auf Lebenszeit einzuräumen und die Verpflichtung, sie in alten und kranken Tagen zu pflegen, sowie ihre Begräbniskosten und die Grabpflege zu übernehmen habe. Mit dem Wohnrecht sollte die übliche Erhaltung des alten Hauses verbunden sein; die Pflege sollte den individuellen Bedürfnissen der Beklagten entsprechen.
Die Beklagte ist Analphabetin; ihre Muttersprache ist ungarisch. Sie ist jedoch der deutschen Sprache mächtig und versteht so gut wie alles auf deutsch, bedient sich jedoch zur präziseren Ausdrucksweise immer wieder ungarischer Wörter. Alle ihre Kinder sprechen deutsch, der Kläger und sein Bruder M* zusätzlich auch noch ungarisch.
Die Beklagte wußte am 27. Oktober 1972 bereits, daß ihr eine Witwenpension zugesprochen werden wird. Als dem die Tagsatzung leitenden Notarsubstituten Dr. Peter Svoboda der genannte Vorschlag unterbreitet wurde, erklärte er wegen der für ihn einfacheren Abwicklung durch vorhandene Vertragsschablonen für die Einantwortung und den Leibrentenvertrag, es sei aus steuerlichen Gründen günstiger, daß sich alle zunächst zu Gunsten der Beklagten der Erbschaft entschlagen und daß die Beklagte dann zu den genannten Bedingungen die Liegenschaft dem Kläger übertrage. Der Kläger erklärte sich damit nur einverstanden, wenn er auch etwas Schriftliches über die Übertragung der Liegenschaft bekomme. Dr. Svoboda verfaßte dann nachstehende Information:
„Übergeberin: A* S* ...
Übernehmer: J* S* …
Gegenstand: EZ * KG *.
An* S*, Haushalt, ebendort.
Eigentümerin auf Grund der erst zu erfolgenden Einantwortungsurkunde in der Verlassenschaft nach J* S*, 1 A 674/72 des BG Mödling. Gegen Einräumung eines Wohnungsrechtes am gesamten alten Haus, Mitbenützung des Gartens, auf Lebensdauer, vollkommen unentgeltlich.
Verpflegung und Betreuung in kranken, alten Tagen.
Termin wird bekanntgegeben.“
Dr. Svoboda erklärte, daß er die Vereinbarung der Streitteile nach dem Verzicht der übrigen Kinder und der erfolgten Einantwortung der Beklagten in einer einverleibungsfähigen Urkunde festhalten und die Streitteile und die Gattin des Klägers vorladen werde. Auf dessen Vorschlag, die Gattin des Klägers An* S* solle diesen Vertrag mitunterfertigen, erwiderte die Beklagte, dies sei gar nicht notwendig, sie sei sich mit dem Kläger einig, ihre Schwiegertochter nehme sie schon. Die Kinder entschlugen sich dann „der Erbschaft zu Gunsten der Mutter“, der Sohn M* erklärte der Mutter den Inhalt dieser Vereinbarung sicherheitshalber nochmals auf ungarisch und sie war damit einverstanden. Sie war sich über das Ausmaß des vorgeschlagenen Ausgedinges mit dem Kläger einig. Zwischen beiden Parteien gab es keine offenen Punkte, die eine weitere Besprechung notwendig gemacht hätten.
Nach der Einantwortung des Nachlasses kam es zu Differenzen. Die Gattin des Klägers erklärte ihrer Schwägerin J* K*, sie dürfe ihr Elternhaus nicht mehr betreten. Ihre Schwägerin A* F* bezeichnete sie als Drecksau und ihrem Schwager P* S* gegenüber erklärte sie, er müsse ausziehen, obwohl er mit dem Kläger vereinbart hatte, daß er noch fünf Jahre bei seiner Mutter im alten Haus wohnen könne. Über Empfehlung der letztgenannten Kinder unterfertigte dann die Beklagte den entworfenen Übergabsvertrag nicht.
Aufforderungen des Klägers an die Beklagte zur Unterfertigung eines verbücherungsfähigen Übergabsvertrages blieben vergeblich.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß die festgestellte Vereinbarung der Streitteile vom 27. Oktober 1972 als eine Art Ausgedingsvertrag zu beurteilen sei, der durch die gleichzeitig vereinbarte grundbücherliche Eintragung auch dingliche Wirkung hätte erhalten sollen. Es handle sich um einen Innominatkontrakt, bei dem die Einhaltung einer besonderen Form nicht notwendig sei. Die Vereinbarung der Streitteile sei so weit gediehen, daß es keiner neuerlichen Willenseinigung bei schriftlicher Festlegung bedurft hätte. Der Bindungswille der Beklagten werde auch dadurch dokumentiert, daß sie die Information Beilage D unterfertigt habe. Die vom Kläger übernommenen Gegenleistungen seien inhaltlich genügend präzisiert worden. Bei formlosen Verträgen sei im Zweifel eine Abrede, die nicht mehr zu den Vertragsverhandlungen zähle, bereits als Hauptvertrag und nicht als Vorvertrag anzusehen. Auch dann, wenn eine bestimmte Vertragsform für die Wirksamkeit des Vertrages nicht Voraussetzung, aber aus anderen Gründen, etwa wegen der Verbücherung, notwendig sei, müsse die formlose Vereinbarung als endgültiger Vertrag und nicht als Vorvertrag angesehen werden. Es handle sich beim Ausgedinge um einen entgeltlichen Vertrag und um einen Glücksvertrag. Das Entgelt gegenüber der Beklagten bestehe auch im „Erbverzicht“ der übrigen sechs Kinder zu Gunsten des Klägers. Falls es nicht zu einer Einigung der Miterben gekommen wäre, wäre der Beklagten lediglich ein geringfügiger Miteigentumsanteil zugekommen, der gegenüber der Sicherheit einer Pflege in alten und kranken Tagen als geringwertiger angesetzt werden müsse.
Der gegen dieses Urteil gerichteten Berufung des Beklagten gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil keine Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 50.000,-- S übersteigt.
Das Berufungsgericht übernahm die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen als unbedenklich.
In rechtlicher Hinsicht führte es aus, daß es Feststellungen über den Wert der Liegenschaft nicht bedürfe, weil es sich bei dem zwischen den Streitteilen am 27. Oktober 1972 geschlossenen Vertrag um einen Glücksvertrag handle und bei einem solchen eine Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes nicht stattfinde. Daß die Parteien eine bestimmte Form ihres Übereinkommens (etwa die Schriftform) vereinbart hätten, könne schon mangels diesbezüglicher Parteienbehauptung nicht zugrunde gelegt werden. Gemäß § 883 ABGB sei daher auch der mündlich geschlossene Vertrag verbindlich, sofern alle übrigen Voraussetzungen gegeben seien. Da nach den getroffenen Feststellungen zwischen den Parteien Willensübereinstimmung hinsichtlich aller Vertragspunkte geherrscht habe, müsse es auch dahingestellt bleiben, aus welchem Grund der Notarsubstitut seinen Vermerk als „Information“ bezeichnet und warum er einen weiteren Termin für die Unterfertigung des schriftlichen Vertrages bestimmt habe, weil davon die Tatsache der vorangegangenen Willenseinigung nicht berührt werde. Auch die dem Kläger obliegende Gegenleistung sei hinlänglich präzisiert worden. Die Bestimmtheit eines Vertragsinhaltes sei schon dann gegeben, wenn er auch nur mit Hilfe der allgemeinen Auslegungsregeln festgestellt werden könne. Dies treffe insbesonders dann zu, wenn es sich um ein zwischen Familienangehörigen geschlossenes Übereinkommen handle. Es habe schon im Hinblick auf § 521 ABGB keiner besonderen Erwähnung bedurft, ob das eingeräumte Wohnungsrecht nur für den persönlichen Bedarf der Beklagten oder auch für deren nahe Angehörige gelte und ob sich dies auch auf die Mitbenützung des Gartens erstrecke. Auch die Frage, ob die Verpflegung und Betreuung in alten und kranken Tagen oder bereits in alten Tagen allein verlangt werden könne und ab wann von „alten Tagen“ gesprochen werden könne, sei nach den allgemeinen Vertragsauslegungsregeln (insbesondere § 914 ABGB) zu lösen, zumal die Wertung dieser Ausdrücke nach der Übung des redlichen Verkehrs üblicherweise dem Parteiwillen entspreche.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten. Sie bekämpft es seinem gesamten Inhalt nach wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Eintrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Der Kläger beantragt, der Revision keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist im Ergebnis berechtigt.
Den Ausführungen der Beklagten in ihrer Rechtsrüge kann allerdings nicht gefolgt werden.
Wenn sie hier behauptet, es habe keine Einigkeit darüber bestanden, wer die Vertragspartner der Vereinbarung vom 27. Oktober 1972 sein sollten, geht sie nicht von dem von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt aus.
Welchem Vertragstypus die Beklagte diese Vereinbarung zuordnen will, ist ihren Ausführungen nicht zu entnehmen. Ihre Behauptung, der getroffenen Vereinbarung fehle das für einen Ausgedingsvertrag wesentliche Versorgungsmoment, ist nicht verständlich, da doch der Kläger der Beklagten nach den getroffenen Feststellungen als Gegenleistung für die Übertragung der Liegenschaft typische Versorgungsleistungen (Wohnrecht, Gartenbenützung, Pflege in alten und kranken Tagen, Übernahme von Begräbniskosten und Grabpflege) einräumte. Derartige Gegenleistungen sind aber für einen – allerdings meist in bäuerlichen Kreisen vorkommenden – Übergabsvertrag geradezu kennzeichnend.
Auch der Ansicht der Beklagten, daß es sich bei der Vereinbarung vom 27. Oktober 1972 nur um einen Vorvertrag im Sinne des § 936 ABGB gehandelt habe, kann, geht man von den Feststellungen der Vorinstanzen aus, nicht gefolgt werden. Daß die Beklagte im Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung noch nicht Eigentümerin der Liegenschaft war, zwingt nicht zur Annahme eines Vorvertrages. Nach Lehre und Rechtsprechung (siehe dazu Wahle in Klang2 IV/2, 11; EvBl 1955 S 510 Nr 309; EvBl 1966 S 387 Nr 297; MietSlg 23.119 uva) ist auch die Veräußerung einer fremden Sache möglich, ohne daß eine derartige Vereinbarung als Vorvertrag zu qualifizieren wäre.
Daß nach dem Willen der Streitteile der Hauptvertrag erst nach der Einantwortung des Nachlasses an die Beklagte abgeschlossen hätte werden sollen, widerspricht den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen. Nach diesen waren sich nämlich die Streitteile bereits am 27. Oktober 1972 über alle Vertragspunkte einig und die geplante Errichtung einer verbücherungsfähigen Vertragsurkunde nach Einantwortung des Nachlasses an die Beklagte hätte nur mehr der bücherlichen Durchführung der getroffenen Vereinbarung, nicht aber ihrem Abschluß gedient. Inwieweit durch die Vereinbarung vom 27. Oktober 1972 allfällige frühere vertragliche Abmachungen der Streitteile noviert wurden, ist für die Beurteilung dieses Rechtsstreites belanglos. Entscheidend ist, daß dann, wenn im Falle eines formfreien Konsensualvertrages die getroffene Vereinbarung alle wesentlichen Vertragsmerkmale enthält und nichts in der Vereinbarung darauf hinweist, daß die Parteien erst künftig den Vertrag abschließen wollen, kein Vorvertrag im Sinne des § 936 ABGB, sondern bereits der Hauptvertrag vorliegt (Gschnitzer in Klang2 IV/1, 573 f.; SZ 34/169; 3 Ob 50/75 ua).
Aus den in der Rechtsrüge der Beklagten vorgebrachten Argumenten läßt sich somit ihre Schlußfolgerung, es handle sich bei der Vereinbarung der Streitteile vom 27. Oktober 1972 nur um einen Vorvertrag im Sinne des § 936 ABGB, nicht ableiten.
Infolge der von der Beklagten – zumindest zum Teil – ordnungsgemäß ausgeführten Rechtsrüge hat aber der Oberste Gerichtshof den festgestellten Sachverhalt nach allen Richtungen hin zu untersuchen und sich nicht auf die Lösung der Rechtsfragen zu beschränken, die in der Revision aufgeworfen wurden (JBl 1950, 140; RZ 1969, 52 ua).
Diese Untersuchung führt zu dem Ergebnis, daß infolge vorliegender Feststellungsmängel über diese Rechtssache nicht erschöpfend abgesprochen werden kann.
Die Beklagte hat bereits im Verfahren erster Instanz unter anderem eingewendet, daß der Wert der vom Kläger übernommenen Leistungen zu dem der übernommenen Liegenschaft in einem krassen Mißverhältnis stehe und daß „ohne wirkliche Übergabe ein Notariatsakt erforderlich wäre“. Sinngemäß machte sie damit geltend, daß der Übergabsvertrag vom 27. Oktober 1972 Elemente der Schenkung enthalte, daß die den Gegenstand dieses Vertrages bildende Liegenschaft nicht tatsächlich übergeben worden und daher der Vertrag vom 27. Oktober 1972 mangels der erforderlichen Notariatsaktform ungültig sei.
Diesen Einwendungen kann nicht von vornherein die Berechtigung abgesprochen werden.
Gemäß § 1 Abs 1 lit d NotZwG ist die Gültigkeit eines Schenkungsvertrages ohne wirkliche Übergabe durch die Aufnahme eines Notariatsaktes über dieses Rechtsgeschäft bedingt.
Auch ein Übergabsvertrag kann unter Umständen zumindest eine gemischte Schenkung darstellen, dann nämlich, wenn der Wert der dem Übernehmer obliegenden Gegenleistung wesentlich geringer ist als der Sachwert der überlassenen Liegenschaft und die Vertragschließenden in diesem Umfang eine Schenkung beabsichtigen (SZ 24/26; SZ 27/222; SZ 38/227 ua). Trifft dies zu, dann bedarf ein derartiger Vertrag – ohne wirkliche Übergabe des Vertragsgegenstandes – zu seiner Gültigkeit der Notariatsaktform (vgl. SZ 38/227).
Im vorliegenden Fall hat zunächst der Kläger nicht einmal behauptet, daß die Beklagte nach Abschluß des Übergabsvertrages vom 27. Oktober 1972 irgendeinen Übergabsakt, der als „wirkliche Übergabe“ im Sinne des § 1 Abs 1 lit d NotZwG qualifiziert werden könnte (siehe dazu SZ 38/227 und die dort zitierte Literatur und Rechtsprechung), gesetzt hätte.
Hat aber die Beklagte dem Kläger die hier in Frage stehende Liegenschaft – es handelt sich um keinen bäuerlichen Betrieb und daher sind auch die in SZ 44/30 ausgeführten Grundsätze nicht anwendbar – gegen die Erbringung von Gegenleistungen übertragen, deren Wert tatsächlich zum Verkehrswert dieser Liegenschaft in einem auffallenden Mißverhältnis steht, dann muß, wenn sie mit diesem Rechtsgeschäft nicht eine rechtliche, sittliche oder Anstandspflicht erfüllte (siehe dazu Stanzl in Klang2 IV/1, 589; SZ 38/227), zumindest insoweit, als der Verkehrswert der Liegenschaft über dem Wert der vom Kläger übernommenen Gegenleistungen liegt, die beabsichtigte Unentgeltlichkeit dieses Geschäftes und damit das Vorliegen einer gemischten Schenkung angenommen werden.
Diese bedurfte aber, wie oben ausgeführt, zu ihrer Wirksamkeit der Notariatsaktform.
Im Verfahren erster Instanz wurden keine Behauptungen in der Richtung aufgestellt, daß die Beklagte dem Kläger die Liegenschaft nach Abschluß der mündlichen Vereinbarung vom 27. Oktober 1972 „wirklich übergeben“ oder mit dieser Vereinbarung eine rechtliche, sittliche oder Anstandspflicht gegenüber dem Kläger erfüllt hätte. Derartiges ergibt sich auch aus den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen nicht.
Es bleibt daher nur zu prüfen, ob der Wert der vom Kläger übernommenen Gegenleistung so weit unter dem Verkehrswert der Liegenschaft liegt, daß im Sinne obiger Rechtsausführungen vom Vorliegen einer gemischten Schenkung ausgegangen werden muß. Dabei wird bezüglich des Wertes der vom Kläger übernommenen Gegenleistungen vom kapitalisierten Wert der von ihm zu erbringenden Ausgedingsleistungen unter Berücksichtigung ihrer vermutlichen Dauer nach versicherungstechnischen Grundsätzen auszugehen sein (siehe dazu Stanzl a.a.O. 593; SZ 27/222).
Erst auf Grund dieser erforderlichen Feststellungen über den Verkehrswert der Liegenschaft und den Wert der vom Kläger übernommenen Gegenleistung wird somit beurteilt werden können, ob nicht in der festgestellten Vereinbarung der Streitteile vom 27. Oktober 1972 eine gemischte Schenkung ohne wirkliche Übergabe zu erblicken ist, die mangels der erforderlichen Notariatsaktform ungültig wäre und daher keine geeignete Grundlage für die Stattgebung des vorliegenden Klagebegehrens sein könnte.
Da es unter diesen Umständen im Sinne des § 510 Abs 1 ZPO der weiteren Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, waren in Stattgebung der Revision der Beklagten die Urteile beider Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Vorbehalt der Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 52 ZPO.
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