European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1977:0070OB00032.77.0428.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.989,60 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin Barauslagen 240,‑- S, Umsatzsteuer 129,60 S) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Der Beklagte streifte am 3. 12. 1972 zur Nachtzeit mit seinem bei der Klägerin haftpflichtversicherten PKW im Gemeindegebiet von Marchtrenk auf der in seiner Fahrtrichtung gesehen, rechten Fahrbahnhälfte der Bundesstrasse Nr 1 den sein unbeleuchtetes Motorrad schiebenden S*, der hiedurch schwer verletzt wurde. Wegen dieses Unfalles wurde der Beklagte vom Kreisgericht Wels wegen Vergehens nach §§ 335, 337 lit c StG rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Erstgerichtes vom 1. 7. 1976, GZ 3 Cg 146/74‑40, wurden die Streitteile zur ungeteilten Hand in die Zahlung von 159.836,13 S sA an S* verfällt, ausserdem wurde ihre Haftung zu 2/3 für dessen zukünftige Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 3. 12. 1972 (die der Klägerin allerdings beschränkt auf die Versicherungssumme des Haftpflichtversicherungsvertrages) festgestellt und das Mehrbegehren des S* abgewiesen. Dieses Urteil ist im Umfange des Zuspruches von 139.225,29 S sA und, soweit dem Feststellungsbegehren (zu 2/3) stattgegeben wurde, bereits in Rechtskraft erwachsen.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass ihr der Beklagte alle Aufwendungen zu ersetzen habe, die sie auf Grund des mit ihm geschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrages aus dem Verkehrsunfall vom 3. 12. 1972 zu erbringen haben werde. Da der Beklagte Fahrerflucht begangen habe, sei sie nach Art 8 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 2 AKHB leistungsfrei. Der Beklagte beantragt Klagsabweisung und behauptet, die vorgenannte Obliegenheitsverletzung nicht vorsätzlich, sondern nur unbewusst fahrlässig begangen zu haben. Auch wenn er grob fahrlässig gehandelt haben sollte, wäre die Klägerin nicht leistungsfrei, weil seine Obliegenheitsverletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung und den Umfang der von der Klägerin zu erbringenden Leistung von Einfluss gewesen sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach seinen Feststellungen ereignete sich der Unfall bei leichtem Regen und starkem Nebel, der einem Kraftfahrer nur eine Sicht von 3 bis 4 m gewährte. S*, der sein unbeleuchtetes Motorrad in Fahrtrichtung des Beklagten schob, war mit der linken Begrenzung seines Körpers ca. 1,5 m vom rechten Fahrbahnrand entfernt. Die Streifung erfolgte, als der Beklagte seinen PKW etwas nach rechts lenkte, weil er von einem anderen Fahrzeug mit einem Seitenabstand von nur etwa einem halben Meter überholt worden war. Am Motorrad des S* war ein gut sichtbarer Rückstrahler angebracht, der infolge starken Nebels „nur auf drei bis vier Meter oder auch auf 40 bis 50 m im abgeblendeten Scheinwerferlicht des PKWs des Beklagten zu sehen war“. Bei der Streifung sah der Beklagte weder S* R* noch dessen Motorrad. Er hörte nur einen dumpfen Schlag und fuhr, ohne anzuhalten, in Richtung Marchtrenk weiter. Nach dem Geräusch zu schließen, glaubte der Beklagte, dass ein Stein auf die Bodenplatte seines Fahrzeuges geprallt sei. Der Gedanke, dass er eine Person angefahren haben könnte, kam ihm nicht. Er fuhr mit seinem PKW nach Hause und untersuchte ihn auch nicht auf Beschädigungen. Erst am Vormittag des 3. 12. 1972 bemerkte er das Fehlen der rechten vorderen Blinkanlage seines PKWs. Auch nach Entdeckung dieses Schadens dachte er nicht daran, dass er eine Person angefahren haben könnte. Er meinte vielmehr, dass jemand gegen seinen PKW gefahren sei. Erst als er am Morgen des 4. 12. 1972 in der Zeitung las, dass etwa um die gleiche Zeit, als er unterwegs war, ein Mann von einem unbekannten PKW angefahren und schwer verletzt worden sei, kamen ihm Bedenken, ob er nicht der betreffende Lenker gewesen sein könnte, weil er sich an den dumpfen Schlag erinnerte. Er dachte aber, dass er den Mann schlimmstenfalls gestreift und nicht, wie in der Zeitung berichtet, angefahren haben könnte. Der Beklagte meldete sich daher auch nicht als Lenker des unbekannten PKWs. Zwei an der Unfallstelle vorbeifahrende Personen hatten dem Verletzten S* R* Hilfe geleistet und die Rettung und die Gendarmerie verständigt. Ca. 10 Minuten nach dem Unfall kamen ausserdem zwei diensthabende Gendarmeriebeamte an der Unfallstelle vorbei und begannen sofort mit den nötigen Erhebungen. Das Erstgericht war der Ansicht, dem Beklagten sei der Beweis gelungen, dass er die ihm angelastete Obliegenheitsverletzung nach Art 8 Abs 1 Z 1 AKHB weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen habe. Auch wenn der Beklagte grobe Fahrlässigkeit zu verantworten hätte, wäre die Klägerin nicht leistungsfrei, weil dessen Obliegenheitsverletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der von ihr zu erbringenden Leistungen von Einfluss gewesen sei.
Das Berufungsgericht entschied im Sinne des Klagebegehrens und sprach aus, dass der Wert des von der Abänderung betroffenen Teiles des Streitgegenstandes l.000,‑‑ S übersteigt. Dem Berufungsgericht erschienen wohl die erstgerichtlichen Feststellungen zur Frage, wann der Beklagte erstmals davon Kenntnis erhalten hatte, dass er einen Unfall verursacht haben könnte, bedenklich, erachtete aber eine Überprüfung der Beweiswürdigung des Erstgerichtes für entbehrlich. Der Beklagte habe nämlich selbst nach den Feststellungen des Erstgerichtes die Obliegenheitsverletzung nach Art 8 Abs 1 Z 1 zweiter Halbsatz AKHB (sofortige Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle von einem Verkehrsunfall mit Personenschaden) vorsätzlich begangen. Zur vorsätzlichen Verletzung dieser Obliegenheit genüge nämlich bedingter Vorsatz, der schon dann anzunehmen sei, wenn der Fahrzeuglenker die Tatbestandsverwirklichung ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden habe. Der Beklagte habe es aber, als er die in der Zeitungsmeldung vom 4. 12. 1972 enthaltenen Angaben über den durch einen unbekannten Lenker verursachten Unfall gelesen hatte, ernstlich für möglich gehalten, dass er einen schwerwiegenden Unfall mit Personenschaden verursacht habe. Trotzdem habe er sich mit dieser Möglichkeit abgefunden, ohne eine Anzeige zu erstatten. Er habe daher die ihm angelastete Verletzung der Anzeigepflicht mit bedingtem Vorsatz begangen. Auch das rechtliche Interesse der Klägerin an der von ihr begehrten Feststellung sei zu bejahen, weil sie im Zeitpunkte des Schlusses der Verhandlung erster Instanz an den geschädigten Dritten noch keine Leistungen erbracht habe, deren Ersatz sie im Regresswege mit Leistungsklage hätte begehren können.
Der Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision aus den Revisionsgründen des § 503 Z 2 und 4 ZPO. Er beantragt, das Ersturteil wiederherzustellen oder das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache an das Berufungsgericht, allenfalls auch unter Aufhebung des Ersturteils an das Prozessgericht erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Als Verfahrensmangel rügt der Revisionswerber, dass ihm das Berufungsgericht entgegen den für eine bloß fahrlässige Obliegenheitsverletzung sprechenden Feststellungen des Erstgerichtes einen vorsätzlichen Verstoß gegen seine Anzeigepflicht (Art 8 Abs 1 Z 1 zweiter Halbsatz AKHB) angelastet habe. Das Berufungsgericht habe sich daher von den erstgerichtlichen Feststellungen entfernt und dadurch gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz verstoßen.
Die vom Revisionswerber behauptete Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes setzt voraus, dass das Berufungsgericht ohne Vornahme einer Beweiswiederholung von den erstgerichtlichen Feststellungen abweicht oder ergänzende Tatsachenfeststellungen trifft (Fasching IV S 308 f. SZ 25/46, SZ 37/120, JBl 1968, 368 uam.). Hier zog aber das Berufungsgericht aus dem festgestellten Sachverhalt zur Frage der Begehungsart der dem Revisionswerber angelasteten Obliegenheitsverletzung (vorsätzlich oder bloß fahrlässig) andere rechtliche Schlussfolgerungen als das Erstgericht. Die Frage, ob eine Obliegenheitsverletzung vorsätzlich oder bloß fahrlässig begangen wurde, gehört nämlich nicht in das Gebiet der Beweiswürdigung, sondern in das der rechtlichen Beurteilung (vgl SZ 43/169, JBl 1955/278) und kann daher vom Berufungsgericht auch ohne Beweiswiederholung im Rahmen einer erhobenen Rechtsrüge überprüft werden. Die fraglichen Ausführungen des Revisionswerbers sind daher dem von ihm erhobenen Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zu unterstellen.
In seiner Rechtsrüge beharrt der Revisionswerber zunächst auf seinem Standpunkt, dass er die ihm angelastete Obliegenheitsverletzung nach Art 8 Abs 1 Z 1 AKHB bloß fahrlässig begangen habe. Die normierte Verpflichtung, die nächste Gendarmerie- oder Polizeidienststelle sofort zu verständigen, bedeute, dass die Unfallsanzeige sofort nach dem Unfall erfolgen müsse. Zu diesem Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbestandes der ihm angelasteten Obliegenheitsverletzung habe aber der Revisionswerber selbst nach den Ausführungen des Berufungsgerichtes nur fahrlässig gehandelt. Der vom Berufungsgericht angenommene nachfolgende Vorsatz sei daher für die Schuldform der vom Revisionswerber begangenen Obliegenheitsverletzung ohne Bedeutung.
Auch diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind, wie der Revisionswerber selbst hervorhebt, wie Gesetze nach den Regeln der §§ 6, 7 ABGB auszulegen (SZ 43/54). Mithin kommt es darauf an, welchen Willen des Normengebers ein verständiger Leser den betreffenden Versicherungsbedingungen entnehmen kann (JBl 1970/575, EvBl 1974/164, 7 Ob 23/76, zuletzt 7 Ob 49/76). Richtig ist allerdings, dass ein haftpflichtversicherter Kraftfahrer seiner Verpflichtung (Obliegenheit), den bei einem von ihm verursachten Verkehrsunfall verletzten Personen Hilfe zu leisten (Art 8 Abs 1 Z 1 § 4 Abs 2 StVO), schon begrifflich nur unmittelbar nach dem Unfall entsprechen kann. Der vorgenannten Bestimmung der AKHB kann jedoch nicht entnommen werden, dass auch die dort normierte Anzeigepflicht nur dann besteht, wenn der Kraftfahrer den von ihm verursachten Unfall mit Personenschaden sofort wahrgenommen hat. Der Wortlaut des Art 8 Abs 1 Z 1 AKHB (als Obliegenheiten im Sinne des § 6 Abs 3 VersVG, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung bewirkt, werden bestimmt ... im Falle der Verletzung von Personen ... die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle sofort zu verständigen) kann vielmehr nur so verstanden werden, dass die Anzeigepflicht des Kraftfahrers frühestens mit dem Eintritt des Versicherungsfalles ausgelöst wird, aber auch dann besteht, wenn diesem erst später Umstände zum Bewusstsein gekommen sind, aus denen er zu erkennen vermochte, dass er einen Unfall mit Personenschaden verursacht habe (VwGH in ZVR 1971/240, ergangen zu § 4 Abs 2 StVO). Derartige Umstände wurden aber dem Revisionswerber spätestens am 4. 12. 1972 bekannt, als er in der Zeitung las, dass ungefähr um dieselbe Zeit, zu der er unterwegs war, ein Mann von einem PKW angefahren und schwer verletzt wurde und ihm außerdem einfiel, dass er seinerzeit an seinem PKW einen dumpfen Schlag wahrgenommen hatte. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte der Revisionswerber die nächste Gendarmeriedienststelle verständigen müssen. Es genügte daher, wenn die von ihm unterlassene Anzeigeerstattung damals von seinen Vorsatz mitumfasst war.
Der objektive Tatbestand der dem Revisionswerber angelasteten Obliegenheitsverletzung nach Art 8 Abs 1 Z 1 AKHB ist somit erwiesen, weshalb er seinerseits hätte beweisen müssen, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt habe (SZ 46/104, VersR 1969/1033 f., ZVR 1969/93, 1971/162 uam.). Dieser Beweis ist jedoch dem Revisionswerber misslungen, weil zu einer vorsätzlichen Verletzung der vorgenannten Obliegenheit dolus eventualis ausreicht (VersR 1970/613). Bedingter Vorsatz ist aber immer dann anzunehmen, wenn der Täter die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes (hier Obliegenheitsverletzung) ernstlich für möglich hält, sich aber trotzdem damit abfindet und daher willensmäßig hinnimmt (EvBl 1975/82, 13 Os 6/75 und 29/75 uam.). Nach den Feststellungen der Untergerichte hielt es der Revisionswerber, nachdem er die vorerwähnte Zeitungsmeldung am Morgen des 4. 12. 1972 gelesen hatte, für möglich, dass er auf der Heimfahrt S* mit seinem PKW gestreift haben könnte. Der Revisionswerber musste daher damit rechnen, dass er allenfalls einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht hatte. Wenn er nun trotzdem eine Verständigung der nächsten Gendarmeriedienststelle unterließ, war ihm bewusst, dass er durch sein Verhalten möglicherweise die Obliegenheitsverletzung nach Art 8 Abs 1 Z 1 AKHB begehe. Mit Recht lastete daher das Berufungsgericht den Revisionswerber eine bedingt vorsätzliche Verletzung der in Frage stehenden Obliegenheit an.
Die vorsätzliche Verletzung der Anzeigepflicht nach Art 8 Abs 1 Z 1 AKHB bewirkt aber die Leistungsfreiheit des Versicherers auch dann, wenn sie auf die Feststellung des Versicherungsfalles und den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistungen keinen Einfluss gehabt hat (SZ 42/40, ZVR 1974/119, zuletzt 7 Ob 36/76). Die vom Revisionswerber zitierten Entscheidungen 7 Ob 73/69 (= JBl 1970/380) und 7 Ob 45/67 = VersR 1967/791) betrafen die Verletzung der Aufklärungspflicht durch den Versicherten. Der in diesen Entscheidungen ausgesprochene Rechtssatz, dass die Unterlassung der vorgeschriebenen Verständigung der Sicherheitsbehörde von einem Unfall mit bloßem Sachschaden nach § 4 Abs 5 StVO nur dann eine Obliegenheitsverletzung (nach Art 8 Abs 2 Z 2 AKHB, Art 6 Abs 2 Z 2 AKIB) bildet, wenn etwas verabsäumt wurde, das im konkreten Fall der Aufklärung des Sachverhaltes dienlich gewesen wäre, ist daher auf die im Art 8 Abs 1 Z 1 AKHB normierte Anzeigepflicht des Versicherten bei einem Verkehrsunfall mit Personenschaden (§ 4 Abs 2 StVO) nicht anwendbar.
Auch das rechtliche Interesse der Klägerin an der von ihr begehrten Feststellung ist entgegen der Ansicht des Revisionswerbers schon deshalb zu bejahen, weil der Geschädigte S* im Rechtsstreit 2 Cg 146/74 des Erstgerichtes auch ein Feststellungsbegehren erhoben hat, dem teilweise (mit 2/3) bereits rechtskräftig stattgegeben wurde. Folglich ist damit zu rechnen, dass die Klägerin an den Vorgenannten auch in Zukunft ihrer Höhe nach derzeit noch nicht bekannte Leistungen zu erbringen haben wird. Ein Feststellungsbegehren ist aber nur dann ausgeschlossen, wenn durch den möglichen Leistungsanspruch auch der Feststellungsanspruch zur Gänze ausgeschöpft wird (JBl 1968/206, 1969/399, 1975/607 f). Dies ist jedoch hier aus den eben angeführten Gründen nicht der Fall.
Der Revision des Beklagten war demnach nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.
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