OGH 6Ob564/77

OGH6Ob564/7724.3.1977

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lassmann als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Sperl sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Petretto, Dr. Samsegger und Dr. Vogel als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F* E*, Pensionist, *, vertreten durch Dr. Gerd Hartung, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei L* E*, Vertragsbedienstete, *, vertreten durch Dr. Peter Getreuer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Erlöschen des Unterhaltes, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 3. Dezember 1976, GZ 45 R 537/76‑18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Döbling vom 26. Juli 1976, GZ 4 C 1743/76‑11, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1977:0060OB00564.77.0324.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 3.224,40 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin Barauslagen von S 600,-- und Umsatzsteuer von S l94,40) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 2. Oktober 1974, 4 Cg 344/74‑4, wurde die Ehe der Streitteile aus dem Verschulden des Klägers geschieden. Im Zuge dieses Scheidungsverfahrens schlossen die Streitteile am 2. Oktober 1974 einen gerichtlichen Vergleich, dessen Punkt 1 folgenden Wortlaut hat:

„Der Beklagte (im Scheidungsverfahren) verpflichtet sich, der Klägerin (im Scheidungsverfahren) an Unterhalt monatlich S 4.000,--, beginnend am 2. Oktober 1974, die weiteren Beträge jeweils am 1. der darauffolgenden Monate, sowie am 1. Juli eines jeden Jahres und am 1. Dezember eines jeden Jahres einen Betrag von je S 2.000,-- bei Exekution zu bezahlen.

Diesem Vergleich wird ein monatliches Nettoeinkommen (des Beklagten) von rund S 12.000,-- zugrunde gelegt.

Diese Unterhaltsbeiträge sind wertgesichert auf Grund des Lebenshaltungskostenindex 1966. Als Ausgangsbasis dient die Indexzahl für den Monat Oktober 1974. Es ist dabei vereinbart, daß Kaufpreisschwankungen des österreichischen Schillings bis 10 % nicht berücksichtigt werden. Wenn diese 10 % erreicht sind, wird neuerlich ein Spielraum von jeweils 10 % abgewartet, sodaß sich die oben angeführten Unterhaltsleistungen dann jeweils um 10 % oder ein Mehrfaches davon erhöhen oder ermäßigen.

Für den Fall einer Verehelichung des Beklagten verzichtet dieser auf die Stellung eines Herabsetzungsantrages. Im Fall einer Pensionierung bleibt dem Beklagten die Stellung eines entsprechenden Herabsetzungsantrages vorbehalten.

Bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge bleibt ein etwaiges eigenes Erwerbseinkommen der Klägerin unberücksichtigt.“

Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Kläger die Fällung des Urteils: „Der am 2. Oktober 1974 vor dem Landesgericht für ZRS Wien zu 4 Cg 344/74 geschlossene Unterhaltsvergleich (Punkt 1 des Vergleiches) ist unwirksam.“ Er brachte vor, daß er am 1. Oktober 1975 in Pension gehe. Seine Pension werde voraussichtlich bei S 7.000,-- netto liegen, sodaß die Beklagte, die nach der Ehescheidung ein monatliches Einkommen von S 4.000,-- aus eigener Tätigkeit als Angestellte bei der Flugsicherung in Wien habe, einschließlich der vereinbarten Unterhaltsleistung des Klägers monatlich netto S 8.000,-- erhalte, womit sie mehr Geld zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes zur Verfügung habe, als der Kläger an Pension bekomme. Da die Beklagte über ein eigenes Einkommen verfüge und der Kläger nach Ehescheidung nur subsidiär unterhaltspflichtig sei, trete ein Gesamterlöschen seiner Unterhaltspflicht ein.

Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und wendete ein, daß im Vergleich vereinbart worden sei, daß ein eigenes Erwerbseinkommen der Klägerin bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge unberücksichtigt bleibe. Der Kläger verfüge nach wie vor über ein Einkommen von S 12.000,– monatlich. Anläßlich des Vergleichsabschlusses vom 2. Oktober 1974 sei dem Kläger bekannt gewesen, daß sie die Absicht gehabt habe, wieder in Beschäftigung zu treten. Dadurch sollte jedoch keine Kürzung der Unterhaltsbeiträge eintreten.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Es stellte den Inhalt des Vergleiches vom 2. Oktober 1974 fest und ging davon aus, daß der Kläger – auf 12 Monate umgerechnet – derzeit ein monatliches Pensionseinkommen von S 8.163,-- bezieht.

Rechtlich begründete das Erstgericht seine Entscheidung damit, daß die Auslegung des Vergleiches zu dem Ergebnis führe, daß die Unterhaltspflicht des Klägers auch dann nicht erlösche, wenn die Beklagte über ein eigenes Einkommen verfüge. Der Kläger habe nicht die Herabsetzung seiner Unterhaltspflicht begehrt, sondern wolle ihr Erlöschen festgestellt haben. Dieses Begehren sei abzuweisen.

Dieses Urteil bekämpfte der Kläger seinem gesamten Inhalt nach mit Berufung.

In der mündlichen Berufungsverhandlung vom 3. Dezember 1976 erklärte die Beklagte, ein Begehren des Klägers auf Herabsetzung des mit Vergleich vom 2. Oktober 1974 vereinbarten Unterhaltes für die Zeit vom 3. Oktober 1975 bis 31. Dezember 1975 auf monatlich S 2.050,-- (sowie zusätzlich S 1.025,-- am 1. Dezember 1975) und für die Zeit ab 1. Jänner 1976 auf monatlich S 2.300,-- (sowie zusätzlich S 1.150,-- ab 1. Juli und am 1. Dezember eines jeden Jahres) anzuerkennen.

Die Parteien stellten außer Streit, daß die monatliche Nettopension des Klägers im Jahr 1975 S 6.160,80 (14mal jährlich) und im Jahr 1976 bis zum Schluß der Verhandlung in erster Instanz S 6.994,20 (14mal jährlich) betrug.

Von dieser Tatsachengrundlage ausgehend gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil der Berufung des Klägers teilweise Folge und änderte das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß es die Unterhaltsverpflichtung des Klägers auf Grund des Vergleiches vom 2. Oktober 1974 insoweit herabsetzte, als es dem Kläger für die Zeit vom 3. Oktober 1975 bis 31. Dezember 1975 die Zahlung eines monatlichen Unterhaltes von nur S 2.050,-- (sowie zusätzlich S 1.025,-- am 1. Dezember 1975) und für die Zeit ab 1. Jänner 1976 die Zahlung eines monatlichen Unterhaltes von nur S 2.300,-- (sowie zusätzlich S 1.150,-- am 1. Juli und am 1. Dezember eines jeden Jahres) an die Beklagte auftrug. Das darüber hinausgehende Begehren des Klägers, die im Vergleich vom 2. Oktober 1974 vereinbarte Unterhaltsleistung über diesen Umfang hinaus für erloschen zu erklären, wies es ab.

In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht im wesentlichen aus, daß der Kläger – trotz der Textierung seines Urteilsbegehrens – in Wahrheit unter Berufung auf eine Änderung der Verhältnisse die Feststellung des Erlöschens der seinerzeit vereinbarten Unterhaltsverpflichtung verlange. In diesem Begehren finde auch eine teilweise Herabsetzung der Unterhaltsleistung als Minus Deckung.

Durch den Vergleich vom 2. Oktober 1974 sei nicht die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung des Klägers geregelt, sondern ein vertraglicher Unterhaltsanspruch der Beklagten begründet worden. Die im Vergleich getroffene Regelung gehe über die des § 66 EheG insoweit hinaus, als nach dem klaren Wortlaut des Vergleiches ein von der Arbeitsfähigkeit und einem allfälligen Einkommen der Beklagten unabhängiger Unterhaltsanspruch begründet worden sei. Auf das behauptete Einkommen der Beklagten sei nicht Bedacht zu nehmen, weil seine Berücksichtigung nach der im Vergleich ausdrücklich getroffenen Regelung ausgeschlossen sei. Wohl aber rechtfertige die Änderung der Einkommensverhältnisse auf Seiten des Klägers eine Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung. Der Kläger, der zur Zeit des Vergleichsabschlusses über ein monatliches Einkommen von S 12.000,-- verfügt habe, habe sich zur Leistung monatlicher Unterhaltsbeträge in der Höhe von einem Drittel seines damaligen Monatseinkommens und zu zusätzlichen Zahlungen am 1. Juli und am 1. Dezember eines jeden Jahres in der Höhe von einem Sechstel seines damaligen monatlichen Einkommens verpflichtet. In der gleichen Relation zu seinem nunmehrigen Pensionseinkommen sei die von ihm eingegangene Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Beklagten herabzusetzen.

Eine weitergehende Herabsetzung der Unterhaltspflicht des Klägers sei nicht möglich. Durch den Vergleich sei ein über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehender Unterhaltsanspruch der Beklagten begründet worden und die Parteien hätten vereinbart, daß ein eigenes Einkommen der Beklagten bei der Berechnung der Unterhaltsleistung des Klägers außer Betracht zu bleiben habe. Auf die Tatsache, daß die Beklagte nunmehr ein eigenes Einkommen beziehe, könne ungeachtet der Höhe dieses Einkommens ein Herabsetzungsbegehren nicht gegründet werden, weil die Berücksichtigung eines Eigeneinkommens der Beklagten im Vergleich ausdrücklich ausgeschlossen worden sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers. Er erklärt zwar ausdrücklich, das Urteil des Berufungsgerichtes seinem gesamten Inhalt nach anzufechten, doch ergibt sich aus seinen Rechtsmittelausführungen im Zusammenhalt mit dem gestellten Revisionsantrag, daß er in Wahrheit nur den bestätigenden Teil dieser Entscheidung bekämpft. Er macht den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag geltend, das angefochtene Urteil im Sinne der vollinhaltlichen Stattgebung seines Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.

Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil sie nicht im Sinne des § 502 Abs 2 Z 1 ZPO die Bemessung eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches durch das Berufungsgericht bekämpft, sondern die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß der Vergleich vom 2. Oktober 1974 als Unterhaltsvertrag anzusehen sei; überdies betrifft sie die Frage der Auslegung der über die Nichtberücksichtigung eigenen Erwerbseinkommens der Beklagten getroffenen Vereinbarung. Beides sind keine Bemessungsfragen im Sinne des § 502 Abs 2 Z 1 ZPO (vgl Jud. 60 neu = SZ 27/177).

Sachlich ist die Revision des Klägers jedoch nicht berechtigt.

Er führt in seiner Rechtsrüge im wesentlichen aus, daß es sich bei dem Vergleich vom 2. Oktober 1974 nicht um einen Unterhaltsvertrag, sondern nur um die vergleichsweise Regelung des der Beklagten zustehenden gesetzlichen Unterhaltes gehandelt habe. Der Unterhaltsanspruch der Beklagten sei daher trotz der vergleichsweisen Regelung nach wie vor als gesetzlicher Unterhaltsanspruch zu beurteilen. Wenn daher die Beklagte nunmehr aus eigener Erwerbstätigkeit über Einkünfte verfüge, die ihren angemessenen Unterhalt sicherstellten, sei der Kläger im Sinne des § 66 Abs 1 EheG nicht mehr zur Leistung von Unterhalt an die Beklagte verpflichtet.

Dem kann nicht gefolgt werden.

Es entspricht Lehre und ständiger Rechtsprechung, daß sich durch eine vergleichsweise Regelung des der schuldlos geschiedenen Ehefrau gemäß § 66 Abs 1 EheG zustehenden Unterhaltsanspruches grundsätzlich nichts an seinem Charakter als eines auf dem Gesetz beruhenden Anspruches ändert, solange sich die Vereinbarung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bewegt (Schwind in Klang2 I/1, 907; Godin, Ehegesetz2 325; EFSlg 5562; EFSlg 10552 ua). Der Vergleich dient der Bereinigung zweifelhafter und strittiger Rechtsverhältnisse, wobei die Rechtsnatur des zweifelhaften oder strittigen Rechtsverhältnisses grundsätzlich nicht geändert wird.

Dann jedoch, wenn für beide Parteien unzweifelhaft feststeht, daß durch den Vergleich ein Unterhaltsanspruch für eine Partei begründet wird, welcher nach dem Gesetz unabhängig vom Ausspruch über das Verschulden – das Eheband selbst und der Ausspruch über das Verschulden unterliegt nicht der Disposition der Parteien –nicht zustünde, etwa deshalb, weil die Frau arbeitsfähig ist oder ihr Unterhalt durch eigenes Einkommen gedeckt ist (§ 66 Abs 1 EheG), handelt es sich um keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch mehr, sondern dann wird ein vertraglicher Unterhaltsanspruch begründet (Schwind a.a.O.; EFSlg 5252; EFSlg 8666; EFSlg 23136).

Geradezu letzteres trifft aber im vorliegenden Fall zu. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses über eigene Erwerbseinkünfte verfügte. Jedenfalls war sie arbeitsfähig und dies war auch den Streitteilen durchaus klar. Anders wäre die in den Vergleich aufgenommene Bestimmung, daß bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge ein etwaiges eigenes Erwerbseinkommen der Beklagten unberücksichtigt zu bleiben habe, sinnlos und unerklärlich. Aus dieser Bestimmung ergibt sich ganz eindeutig, daß die Streitteile den Fall, daß die Beklagte über eigenes Erwerbseinkommen verfügen werde, durchaus bedachten und ausdrücklich dahin regelten, daß dieser Umstand nicht einmal auf die Höhe der dem Kläger obliegenden Unterhaltsleistung Einfluß haben sollte, geschweige denn zum vollständigen Erlöschen der Unterhaltsverpflichtung des Klägers führen könnte. Damit ging aber die vergleichsweise Regelung des Unterhaltsanspruches der Beklagten weit über den im § 66 EheG gezogenen Rahmen hinaus. Der Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau nach dieser Gesetzesstelle hat zur Voraussetzung, daß die Einkünfte aus ihrem Vermögen und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit, die von ihr den Umständen nach erwartet werden kann, nicht zur Deckung ihres angemessenen Unterhaltes ausreichen. Vereinbaren die Ehegatten für den Fall der Scheidung ihrer Ehe aber einen von eigenen Einkünften unabhängigen Unterhaltsanspruch der Ehefrau, und dies ist im vorliegenden Fall geschehen, dann bewegt sich diese Vereinbarung nicht mehr im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und dann handelt es sich nicht mehr um einen – vergleichsweise geregelten – gesetzlichen Unterhaltsanspruch der Ehefrau, sondern um einen Unterhaltsanspruch auf Grund eines Vertrages.

Gewiß wohnt nach ständiger Rechtsprechung Unterhaltsverträgen die clausula rebus sic stantibus stillschweigend inne; wenn die Parteien allerdings ausdrücklich auf eine Abänderung der Unterhaltsvereinbarung auch für den Fall einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse verzichtet haben, kann die Vereinbarung auch in einem solchen Fall nicht geändert werden (SZ 26/222; EFSlg 10085 uva). Die im Vergleich vom 2. Oktober 1974 getroffene Vereinbarung, daß bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge in etwaiges eigenes Erwerbseinkommen der Beklagten unberücksichtigt zu bleiben habe, schließt jede Abänderung der vertraglichen Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber der Beklagten aus dem Grund eines eigenen Erwerbseinkommens der Beklagten zu Gunsten des Klägers aus. Eine derartige vertragliche Regelung widerspricht auch nicht den guten Sitten, weil es jedermann freisteht, dem Unterhaltsberechtigten einen höheren Unterhaltsbeitrag zuzusichern, als ihm nach dem Gesetz gebührt (vgl SZ 26/105). Noch weniger kann infolge ausdrücklichen Ausschlusses der Umstandsklausel in dieser Richtung eigenes Erwerbseinkommen der Beklagten zum Erlöschen der vertraglichen Unterhaltsverpflichtung des Klägers führen.

Wohl ist die Berücksichtigung der Einkommensminderung des Klägers seit Vergleichsabschluß im Rahmen der Umstandsklausel durch die zwischen den Parteien getroffene Unterhaltsvereinbarung nicht ausgeschlossen; sie haben vielmehr ausdrücklich vereinbart, daß im Falle einer Pensionierung dem Kläger die Stellung eines entsprechenden Herabsetzungsantrages vorbehalten bleibe. Diese Einkommensminderung des Klägers hat das Berufungsgericht dadurch hinreichend berücksichtigt, daß es die Höhe der ihm nunmehr obliegenden Unterhaltsleistung zu seinem nunmehrigen Einkommen in die gleiche Relation setzte, wie sie zwischen der Unterhaltsverpflichtung des Klägers aus dem Vergleich vom 2. Oktober 1974 und seinem damaligen Einkommen bestand. Die Tatsache aber, daß die Beklagte nunmehr über eigenes Erwerbseinkommen verfügt, kann, wie oben dargestellt, nicht zu einer weiteren Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtung des Klägers oder gar zum Erlöschen dieser Unterhaltsverpflichtung führen.

Der Revision des Klägers mußte unter diesen Umständen der Erfolg versagt bleiben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Bemessungsgrundlage ist allerdings nur mehr der im Revisionsverfahren noch strittige Anspruch.

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