OGH 2Ob526/76

OGH2Ob526/7625.6.1976

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lassmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Piegler, Dr. Reithofer, Dr. Friedl und Dr. Kralik als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*, Musiker, *, Schweiz, vertreten durch Dr. August Pendl, Rechtsanwalt in Voitsberg, wider die beklagten Parteien M* und B*, Besitzer, *, vertreten durch Dr. Jürgen Hadler, Rechtsanwalt in Voitsberg, wegen Herausgabe eines Grundstückes infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS. Graz als Rekursgerichtes vom 20. April 1976, GZ. 4 R 100/76‑11, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Voitsberg vom 17. März 1976, GZ. 3 C 31/76‑8, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1976:0020OB00526.76.0625.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

 

Begründung:

In seiner am 30. 1. 1976 überreichten Klage behauptete der Kläger, es sei ihm von den Beklagten unter anderem auch das Grundstück 105/6 der EZ. *, KG. *, verkauft worden; die Beklagten weigerten sich aber, eine Aufsandungserklärung abzugeben. Er beantrage daher die Fällung des Urteils, die Beklagten seien schuldig, einzuwilligen, daß von der ihnen je zur Hälfte eigentümlichen EZ. *, KG. *, das Grundstück 105/6 Wiese lastenfrei abgetrennt und der EZ. *, KG. *, Eigentümer P*, zugeschrieben werden könne. Außerdem wurde beantragt, diese Klage bei der EZ. *, KG. *, hinsichtlich des Wiesengrundstückes 105/6 anzumerken.

Der Erstrichter bewilligte diese Klagsanmerkung; sie wurde am 5. 2. 1976 vollzogen. Eine Verständigung der Parteien fand nicht statt.

In der mündlichen Streitverhandlung am 17. 2. 1976 erwiderten die Beklagten auf das Vorbringen des Klägers, daß eine Anmerkung der gegenständlichen Klage nicht zulässig sei. In der mündlichen Streitverhandlung am 4. 3. 1976 brachte der Klagevertreter vor, daß die Beklagten nach wie vor je zur Hälfte Eigentümer seien und daß die Klage im Grundbuch angemerkt worden sei. Der Beklagtenvertreter beantragte Beschlußausfertigung hinsichtlich der Klagsanmerkung, da er erst in der heutigen Streitverhandlung davon erfahren habe. Daraufhin wurde am 18. 3. 1976 die mit 17. 3. 1976 datierte Ausfertigung des Beschlusses zugestellt, womit der Grundbuchsführer angewiesen wurde, die Klage anzumerken (ONr. 8). In der Begründung heißt es unter anderem: „Die beklagte Partei mußte aus der Zustellung der Klage ersehen, daß eine Anmerkung erfolgte, da ein Beschluß, wonach der Antrag auf Klagsanmerkung abgewiesen wird, der beklagten Partei nicht zugekommen ist. In der Streitverhandlung vom 17. 2. 1976 hat der Beklagtenvertreter sich gegen die Klagsanmerkung ausgesprochen und wurde ihm auch Mitteilung gemacht, daß der Auftrag zur Klagsanmerkung erfolgt ist. Auch aus der Einsicht in den Akt hätte die beklagte Partei den Beschluß ersehen können. In der Streitverhandlung vom 4. 3. 1976 beantragte nunmehr die beklagte Partei Beschlußausfertigung und hat die unrichtige Behauptung auf gestellt, daß ihr die Klagsanmerkung erst am 4. 3. 1976 bekannt geworden sei. Diese Behauptung konnte durch die vorherige Feststellung entkräftet werden.“

Am 1. 4. 1976 erhoben die Beklagten gegen diesen Beschluß Rekurs, worauf das Rekursgericht den Antrag auf Klagsanmerkung abwies.

Der Kläger erhebt nun Revisionsrekurs mit den Anträgen, den Beschluß der zweiten Instanz aufzuheben und den Rekurs der Beklagten als unzulässig zurückzuweisen, oder aber die Rekursentscheidung dahin abzuändern, daß dem Rekurs der Beklagten keine Folge gegeben werde, jedenfalls aber den Beschluß des Erstgerichtes wieder herzustellen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht begründet.

Zunächst wird vorgebracht, der Rekurs der Beklagten sei verspätet gewesen, weil die Beklagten die Beschlußausfertigung nicht erst dann beantragen könnten, wenn es ihnen genehm sei. Den Beklagten sei schon in der Streitverhandlung vom 17. 2. 1976 die Tatsache der Klagsanmerkung bekannt gewesen. Von da an laufe die Rekursfrist, so daß der Rekurs auch bei Zubilligung der Rekursfrist von 30 Tagen nach dem Grundbuchsgesetz verspätet gewesen sei.

Dazu ist festzuhalten, daß auch im Grundbuchsverfahren ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung auch schon vor ihrer Zustellung erhoben werden kann (NZ 1968, 202; EvBl 1969/331 = NZ 1970, 25), aber nicht muß. Wer von der Bewilligung einer Eintragung vorschriftswidrig nicht verständigt wurde, kann jedenfalls analog zu § 64 GBG innerhalb der für eine Löschungsklage gegen einen gutgläubigen Dritten zustehenden Frist (also innerhalb von drei Jahren) Rekurs erheben (Bartsch 7, S. 606; JBl 1961, 369; SZ 42/38; SZ 45/74). Diesfalls wurde der Beschluß auf Bewilligung der Klagsanmerkung schließlich doch zugestellt. Von da an lief die dreißigtägige Rekursfrist nach § 123 GBG. Der Rekurs war daher rechtzeitig erhoben.

In sachlicher Hinsicht wird im Revisionsrekurs ausgeführt, daß die gegenständliche Streitanmerkung zwar offenbar nicht durch die Bestimmungen des Grundbuchsgesetzes gedeckt sei, daß jedoch – wie der gegenständliche Fall zeige – ein dringendes Bedürfnis nach einer solchen Anmerkung bestehe, da bekanntlich aus den Ausführungen der beklagten Parteien hervorgehe, daß die EZ. *, KG. *, welcher die klagsgegenständliche Parzelle 105/6 noch formell zugeschrieben sei, zu einem ideellen Teil an eine Tochter der Beklagten vertraglich übergeben wurde. Die Klagsanmerkung stelle wohl die sicherste und für alle Beteiligten, vor allem auch für den Prozeßrichter, einfachste Art zur Sicherung des Klagsanspruches dar und hindere die Beklagten, über das Grundstück zu verfüge. Man brauche wohl nicht darauf zu verweisen, daß alle anderen Maßnahmen, wie z.B. die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit viel mehr Bemühungen verbunden seien. Die Klagsanmerkung sei daher zu Recht erfolgt, wogegen die abweisende Rekursentscheidung auf keinen Fall dem Rechtsbedürfnis entspreche.

Diese Ausführungen vermögen jedoch nicht darüber hin wegzuhelfen, daß es eine Streitanmerkung bei bloß obligatorischen, auf vertraglicher Grundlage beruhenden Ansprüchen nicht gibt (z.B. EvBl 1971/43; SZ 44/38; JB1 1950, 378).

Der Revisionsrekurs muß daher erfolglos bleiben.

Eine Kostenentscheidung entfiel, weil Kosten nicht verzeichnet wurden.

 

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