European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1975:0080OB00067.75.0409.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit S 2.229,60 (darin S 480,— Barauslagen und S 129,60 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Am 15. März 1971 ereignete sich im *‑Schigebiet auf der Bergstation des von der Beklagten betriebenen Doppelsesselliftes * ein Unfall, bei dem sich die am 16. Juni 1907 geborene Klägerin als Schifahrerin verletzte.
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus dem Titel des Schadenersatzes in Anspruch, wobei sie zuletzt neben der Feststellung der Haftung der Beklagten für ihre künftigen Unfallsfolgen einen Betrag von S 57.530,20 s.A., darunter Schmerzengeld in der Höhe von S 45.000,-- s.A. begehrte.
Die Beklagte wendete ein, der Unfall sei ausschließlich auf die Ungeschicklichkeit der Klägerin zurückzuführen und habe für sie ein unabwendbares Ereignis dargestellt. Die Beklagte und deren Leute hätten jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet.
Das Erstgericht gab mit Teilurteil dem Feststellungsbegehren Folge, sprach der Klägerin ein Schmerzengeld von S 30.000,– s.A. zu und wies das Schmerzengeldmehrbegehren von S 15.000,— ab, wobei es im wesentlichen von folgenden Feststellungen ausging:
Am 15. März 1971 gegen 9 Uhr 45 fuhren die Klägerin und ihr Ehegatte mit angeschnallten Schiern mit dem von der Beklagten betriebenen Doppelsessellift *. Diese Liftanlage kann nur mit angeschnallten Schier benützt werden, da die Fahrgäste an der Ausstiegsstelle gleich in den geneigten Auslauf abgleiten müssen. § 46 der für diesen Doppelsessellift geltenden Betriebsvorschrift bestimmt folgendes:
„Die Ein- und Aussteighelfer haben für die reibungslose Abwicklung des Verkehrs auf den Stationsrampen zu sorgen. Sie haben den Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen behilflich zu sein. Insbesondere haben die Helfer darauf zu achten, daß die Rampen stets frei sind. Sollten diese durch ein Hindernis unbenützbar sein, ist die Seilbahn stillzusetzen.“
Als sich die Klägerin und ihr Ehemann am Unfallstag dem Ausstieg bei der Bergstation näherten, stellten sie fest, daß sich dort kein Aussteighelfer befand. Als sich dann die links von ihrem Ehegatten sitzende Klägerin aus dem Sessel gleiten ließ, erhielt sie vom Sessel von hinten einen Stoß und wurde dadurch auf die hartgefrorene Schneedecke geworfen. Bei diesem Sturz erlitt sie einen Kompressionsbruch des 12. Brustwirbelkörpers, einen Bruch der rechtsseitigen 11. sowie 12 Rippe und wahrscheinlich auch einen Bruch des 1. Lendenwirbelkörpers. Die Klägerin wurde nach dem Unfall in die Unfallstation des Krankenhauses Schwarzach im Pongau eingeliefert und befand sich dort bis 7. April 1971 in stationärer Behandlung. Die Rippenbrüche sind folgenlos, der Bruch des 12. Brustwirbelkörpers mit einer keilförmigen Deformierung knöchern abgeheilt. Später auftretende Unfallsfolgen können nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Zufolge der Unfallverletzung hat die Klägerin zusammengefaßt 3 Tage starke, 15 Tage mittelstarke sowie 45 Tage leichte, abklingende Schmerzen erdulden müssen. Ein Strafverfahren wurde wegen des Unfalles nicht eingeleitet.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß die Beklagte für den beim Betrieb der gegenständlichen Doppelsesselbahn entstandenen Schaden nach den Bestimmungen des EKHG hafte. Zu den beim Betrieb dieser Beförderungsanlage entstehenden Schäden gehörten auch diejenigen, die beim Aussteigen der beförderten Personen entstünden. Gemäß § 9 EKHG sei daher der Beklagten der Beweis oblegen, daß der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis herbeigeführt worden sei und sie selbst und ihre Erfüllungsgehilfen jede erdenkliche Sorgfalt angewendet hätten. Diesen Beweis habe sie aber keineswegs erbracht. Es sei vielmehr hervorgekommen, daß zur Unfallszeit entgegen der Betriebsvorschrift ein Ausstieghelfer bei der Ausstiegstelle nicht postiert gewesen sei. Zwischen diesem Umstand und dem Unfall bestehe ein ursächlicher Zusammenhang, da nicht angenommen werden könne, daß die Klägerin auch bei einer vom Aussteighelfer geleisteten Hilfe gestürzt wäre. Die Beklagte hafte daher für die Unfallschäden der Klägerin. Da künftige Unfallsfolgen nicht ausgeschlossen werden könnten, sei das Feststellungsinteresse gegeben. Folglich sei dem Feststellungsbegehren stattgegeben. Für die Unfallsverletzungen der Klägerin und deren Folgen erscheine ein Gesamtschmerzengeld von S 30.000,— angemessen.
Die von der Beklagten gegen den stattgegebenen Teil dieser Entscheidung erhobene Berufung blieb erfolglos.
Das Gericht zweiter Instanz erachtete das Verfahren des Erstgerichtes als mangelfrei und übernahm dessen Feststellungen. Es billigte auch die rechtliche Beurteilung der ersten Instanz, hielt aber eine Haftung der Beklagten nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes für gegeben. Die unbestritten für den Betrieb der gegenständlichen Liftanlage geltende Betriebsvorschrift habe unter anderem Sicherheitsvorschriften zum Inhalt. Es handle sich hiebei um Schutzvorschriften im Sinne des § 1311 ABGB. Von der Beklagten sei diese Schutzvorschrift insoferne übertreten worden, als entgegen der Bestimmung des § 46 der Betriebsvorschrift ein Aussteighelfer der Klägerin beim Aussteigen nicht behilflich gewesen sei. Damit wäre es Sache der Beklagten gewesen, zu beweisen, daß der Unfall mit denselben Folgen auch ohne Übertretung dieser Schutzvorschrift eingetreten wäre. Von einem solchen Nachweis könne aber keine Rede sein, denn selbst wenn die Klägerin durch den Liftsessel von hinten nicht gestoßen worden sein sollte, könne zumindest nicht ausgeschlossen werden, daß sie wegen der mangelnden Hilfe eines Aussteighelfers beim Aussteigen aufgeregt gewesen und deshalb zum Sturz gekommen sei. Unter Zugrundelegung der Vorschrift des § 1311 ABGB müsse also auch die Frage des ursächlichen Zusammenhanges einerseits und den geltend gemachten Schäden andererseits bejaht werden. Schon aus diesen Erwägungen hafte die Beklagte nach den Bestimmungen der §§ 1293 ff ABGB der Klägerin für die Unfallsfolgen und nicht lediglich nach Maßgabe des EKHG. Diese Haftung sei auch noch aus anderen Überlegungen zu bejahen. Die Klägerin habe für die Fahrt mit dem Doppelsessellift mit der Beklagten einen Beförderungsvertrag abgeschlossen. Als stillschweigende Nebenabrede dieses Beförderungsvertrages könne angenommen werden, daß die Beklagte die Obsorge übernommen habe, die Klägerin werde während der Beförderung, des Absteigers vom Liftsessel und auch noch während der Benützung der Stationsrampe in ihrer körperlichen Sicherheit nicht beeinträchtigt werden. Die Klägerin habe unmittelbar nach dem Absteigen noch auf der Stationsrampe eine Verletzung erlitten. Damit wäre es gemäß § 1298 ABGB Sache der Beklagten gewesen, zu beweisen, daß sie und ihre Erfüllungsgehilfen an dieser Vertragsverletzung kein Verschulden treffe. Dieser Nachweis sei ihr aber nicht gelungen. Solcherart hafte die Beklagte für die Unfallsfolgen der Klägerin nach den bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen und damit ohne Beschränkung auf die Haftungshöchstbeträge des EKHG.
Da weiters unbekämpft festgestellt sei, daß künftige Unfallsfolgen nicht ausgeschlossen werden können, sei nach ständiger Rechtsprechung das Feststellungsinteresse im Sinne des § 228 ZPO zu bejahen. Das Erstgericht habe daher mit Recht dem Feststellungsbegehren zur Gänze Folge gegeben.
Was die Höhe des vom Erstgericht mit S 30.000,– festgesetzten Schmerzengeldes anlangt, sei zu berücksichtigen, daß es sich neben zwei Rippenbrüchen um eine erhebliche Wirbelsäulenverletzung mit längerem stationären Krankenhausaufenthalt und Schmerzen von beträchtlicher Dauer und Intensität gehandelt habe. Bei diesen Verhältnissen erscheine der vom Erstgericht zugesprochene Betrag nicht zu hoch bemessen.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision der Beklagten aus den Anfechtungsgründen nach § 503 Z 2 und 4 ZPO mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß der Beklagten der Ersatz nur gemäß einer Schadensteilung im Verhältnis von 2 : 1 zu ihren Lasten auferlegt, das Feststellungsbegehren abgewiesen und nur ein Schmerzengeld von S 13.332,32 zugesprochen werde.
Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Unter dem Revisionsgrund nach § 503 Z 2 ZPO rügt die Beklagte die Unterlassung der von ihr zur Darlegung des Mitverschuldens der Klägerin beantragten Beweise durch Vornahme eines Lokalaugenscheines und Einvernahme eines Sachverständigen über die Konstruktion des Doppelsesselliftes, die ein gefahrloses Aussteigen gewährleiste.
Das Berufungsgericht hat hiezu ausgeführt, daß der entscheidungswesentliche Sachverhalt auch ohne diese Beweismittel zweifelsfrei hätte geklärt werden können. Bei einem Lokalaugenschein hätte die zur Unfallszeit bestehende Schneelage und Beschaffenheit nicht mehr rekonstruiert werden können; die Beziehung eines Sachverständigen sei nicht erforderlich gewesen, weil sich die für den Betrieb des gegenständlichen Doppelsesselliftes geltenden maßgeblichen Sicherheitsvorschriften einwandfrei aus der vorliegenden Betriebsvorschrift ergeben.
Ein in erster Instanz angeblich unterlaufener Verfahrensmangel, der vom Berufungsgericht nicht als gegeben angenommen wurde, kann nicht den Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO bilden (SZ 27/4, SZ 41/8 u.v.a.).
Soweit die Beklagte die Unterlassung von Feststellungen über die Reihenfolge des Absteigens der Klägerin und ihres Gatten vom Lift durch das Erstgericht bekämpft, macht sie Feststellungsmängel geltend, die bei Erledigung der Rechtsrüge zu behandeln sein werden.
In ihrer Rechtsrüge versucht die Beklagte ein mit 1/3 zu bemessendes Mitverschulden der Klägerin darzutun, da diese es an einem sportlichen und für die Liftbenützung angemessenen Verhalten habe fehlen lassen; sie habe nicht die nötigen Fahrkenntnisse besessen und eine Ängstlichkeit an den Tag gelegt, die eine Benützung des Sesselliftes für sie zu riskant habe erscheinen lassen. Hätte sich die Klägerin tatsächlich unsicher gefühlt, hätte sie dies dem 10 m von der Aussteigstelle entfernten Aussteighelfer durch Zuruf zu erkennen geben müssen. Das Feststellungsbegehren sei nicht gerechtfertigt, da die Wahrscheinlichkeit gegen den Eintritt von Spätfolgen spreche. Schließlich wäre mit Rücksicht auf die festgestellten Schmerzperioden der Klägerin, die guten Heilerfolge und die Unwahrscheinlichkeit von Dauerfolgen ein Schmerzengeld in der Höhe von S 20.000,-- angemessen gewesen.
Einleitend ist darauf zu verweisen, daß die in der Revision nicht bekämpfte, hier aber von amtswegen zu prüfende (vgl. JBl 1974, 369 u.a.) Frage des anzuwendenden Rechtes vom Berufungsgericht im Sinne der Zugrundelegung der materiellen Rechtsvorschriften des Unfallsortes, somit des österreichischen Rechtes, richtig gelöst wurde (vgl. SZ 29/45, SZ 35/23, SZ 44/186 u.a.).
Bei Beurteilung der Haftung der Beklagten steht im vorliegenden Fall der abgeschlossene Beförderungsvertrag im Vordergrund. Der Beförderungsvertrag, auf Grund dessen die Klägerin entgeltlich den Doppelsessellift der Beklagten benutzte, enthielt die vertragliche Nebenverpflichtung, das körperliche Wohl des Beförderten nicht zu verletzen und dafür Sorge zu tragen, daß sich die Beförderungsanlage in einem für die Beförderung sicheren, gefahrlosen Zustand befinde (ZVR 1974/92, 8 Ob 155/74 u.a.). Daraus ergibt sich für die Beklagte jedenfalls die vertragliche Verpflichtung zur Einhaltung der von der Aufsichtsbehörde genehmigten Betriebsvorschrift. Daß der Beklagten gegenüber der Klägerin eine Verletzung der Bestimmung des § 46 der Betriebsvorschrift, nach der die Ein- und Aussteighelfer für die reibungslose Abwicklung des Verkehrs auf den Stationsrampen zu sorgen und den Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen behilflich zu sein haben, zur Last fällt, haben die Vorinstanzen richtig erkannt. Da die Klägerin beim Verlassen des Sesselliftes verletzt wurde, hätte die Beklagte nach der Regel des § 1298 ABGB beweisen müssen, daß sie alle ihr obliegenden Pflichten erfüllt habe und auch den von ihr beauftragten Personen kein Verschulden zur Last falle (vgl. SZ 28/87, ZVR 1974/54, 8 Ob 155/74). Ihr ist der Beweis, die Verletzung der Klägerin wäre auch eingetreten, wenn ihr der Aussteighelfer beim Aussteigen aus dem Lift behilflich gewesen wäre, nicht gelungen. In der Bejahung des Alleinverschuldens und der Haftung der Beklagten nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes, ohne daß es einer Heranziehung der Bestimmungen des EKHG bedurft hätte, ist daher keine unrichtige rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zu erblicken.
Da nach den Feststellungen der Vorinstanzen spätere Unfallsfolgen nicht ausgeschlossen werden können, kann der Klägerin ein Feststellungsinteresse nicht abgesprochen werden (ZVR 1963/102, ZVR 1971/261, ZVR 1972/36 u.a.). Die Vorinstanzen haben daher mit Recht dem Feststellungsbegehren stattgegeben.
Mit Rücksicht auf die Schwere der Verletzung der Klägerin sowie die Dauer und die Intensität der Schmerzen bestehen gegen die Ausmessung des Schmerzengeldes mit S 30.000,— keine Bedenken.
Bei dieser Sach- und Rechtslage bedurfte es der von der Beklagten vermissten Feststellung, in welcher Reihenfolge die Klägerin und ihr Gatte aus dem Sessellift ausgestiegen seien, nicht.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
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