OGH 8Ob35/75

OGH8Ob35/7512.3.1975

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hager als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fedra, Dr. Benisch, Dr. Thoma und Dr. Kralik als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J* P*, Hilfsarbeiterin, dzt. arbeitslos, *, vertreten durch Dr. Otmar Franiek, Rechtsanwalt in Pöllau, wider die beklagten Parteien 1) F* G*, Landwirt, 2) A* G*, Landwirtin beide *, vertreten durch Dr. Fritz König, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 23.073,16 s. A. (Klägerin) bzw restlich S 16.725,— s. A. (Beklagte) infolge Rekurses der klagenden und der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 4. Dezember 1974, GZ 2 R 143/74‑18, womit infolge Berufungen der klagenden Partei sowie der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 9. September 1974, GZ. 15 Cg 104/73‑13, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1975:0080OB00035.75.0312.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Keinem der Rekurse wird Folge gegeben. Die Rekurswerber haben die Kosten ihrer erfolglosen Rechtsmittel selbst zu tragen.

 

Begründung:

Anlässlich der Übergabe des Hälfteanteiles der Liegenschaft EZ * Katastralgemeinde * hatte sich der Übernehmer J* P* verpflichtet, der minderjährigen Tochter der Klägerin M* P* bis zur Vollendung ihres 16. Lebensjahres, das ist bis 19. Mai 1972, den vollständigen Unterhalt im Sinne des § 672 ABGB zu leisten. In diesen Vertrag sind die beiden Beklagten als Rechtsnachfolger des J* P* im Eigentum der genannten Liegenschaft anlässlich des Kaufvertrages vom 18. Jänner 1965 eingetreten.

Mit der am 23. März 1973 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt die Klägerin, die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Bezahlung eines Betrages von S 23.073,16 zu verurteilen. Sie behauptet, in den Jahren 1965 bis zum 19. Mai 1972 für die minderjährige M* P* Unterhaltsleistungen in Gesamthöhe des Klagsbetrages erbracht zu haben, die ihr die Beklagten nach § 1042 ABGB oder jedem anderen nur möglichen Rechtsgrund zu ersetzen haben.

Die Beklagten haben Klabsabweisung beantragt. Sie stellten außer Streit, dass die Internatskosten samt Klavierstunden von September 1971 bis 19. Mai 1972 insgesamt S 12.345,— betragen haben. Die Klägerin habe jedoch keine Aufwendungen für ihr Kind tätigen müssen, da die Beklagten monatlich den Betrag von S 500,— an die Pflegemutter des Kindes überwiesen hätten, die davon nach Abzug der erforderlichen Lebenshaltungskosten während der letzten 6 Jahre monatlich S 300,—, insgesamt etwa S 20.000,– erspart habe. Daraus hätten allfällige Leistungen der Klägerin abgedeckt werden können. Im übrigen hätten die Beklagten auch eine Überzahlung von S 6.600,— geleistet. Die Anwendung der Bestimmung des § 1042 sei ausgeschlossen, weil es sich um vertragliche Ansprüche handle. Es werde aus diesem Grunde auch die Verjährung der geltend gemachten Forderung eingewendet.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit einem Betrag von S 16.725,— s. A. statt und wies das Mehrbegehren von S 6.348,16 s. A. ab. Es verwarf unter Bejahung der Anwendbarkeit des § 1042 ABGB die Verjährungseinrede und vertrat die Ansicht, dass durch die von den Beklagten an die Pflegemutter des Kindes von 1965 bis 1972 bezahlten monatlichen S 500,— auf jeden Fall die von der Klägerin begehrten Aufwendungen für die Privatkrankenversicherung im Ausmaß von S 2.443,16 und die Kosten des Besuches der Hauptschule in Weiz von S 3.225,— gedeckt erschienen. Auch bei Berücksichtigung der Familienbeihilfe, die die Klägerin für die Zeit von September 1969 bis Mai 1972 im Ausmaß von S 8.360,— bezogen habe, übersteige die Aufwendung von S 12.345,— an Internatskosten ab Herbst 1971 und die Einkleidung des Kindes anlässlich der Aufnahme in das Internat in Graz mit S 4.380,—, diese Unterhaltsleistungen der Beklagten, sodass die Beklagten diese Beträge zu ersetzen hätten. Die behaupteten Kosten von S 680,— für Schulbücher könnten mangels entsprechenden Nachweises nicht zugesprochen werden.

Den von der Klägerin und den Beklagten gegen dieses Urteil erhobenen Berufungen gab das Gericht zweiter Instanz Folge und hob die angefochtene Entscheidung unter Rechtskraftvorbehalt auf.

Die vertraglich übernommene Verpflichtung der Beklagten, der Tochter der Klägerin bis zu einem bestimmten Zeitpunkt den Unterhalt im Sinne des § 672 ABGB zu leisten, bedeute, dass die Beklagten für die Nahrung, Bekleidung, Wohnung und alle übrigen Bedürfnisse, so auch für Krankenvorsorge, Kosten der notwendigen Unterbringung im Internat usw. aufzukommen haben. Sofern dies nicht in natura geschehe oder geschehen könne, habe eine Abgeltung in Geld zu erfolgen. Die Höhe dieser Geldleistungen finde nur in den jeweiligen standesgemäßen Bedürfnissen des berechtigten Kindes unter Bedachtnahme auf die speziellen örtlichen und regionalen preisbildenden Faktoren ihre Grenze.

Ein Regressanspruch der zur Leistung des gesetzlichen Unterhaltes verpflichteten Mutter gegenüber den Beklagten aus diesem Vertrag für von ihr aufgewendete Unterhaltsleistungen werde letztlich davon abhängen, inwieweit die Beklagten dieser vertraglichen Pflicht nachgekommen seien und die zusätzlichen Leistungen der Mutter sich nach diesen Gesichtspunkten als notwendig erwiesen. Unter welche gesetzliche Bestimmung man den Regressanspruch der Mutter subsumiere, sei im Ergebnis von nicht ausschlaggebender Bedeutung. Das Berufungsgericht schließe sich diesbezüglich der Ansicht des angefochtenen Urteils an, dass auf den Streitfall § 1042 ABGB Anwendung finden könne. Aber selbst wenn man dies verneinen wollte, müsste der Tatbestand nach § 1358 ABGB beurteilt werden. In beiden Fällen trete die Verjährung der darauf gegründeten Ansprüche in der allgemeinen Verjährungsfrist von 30 Jahren ein, sodass dem Verjährungseinwand der Beklagten vom Erstgericht mit Recht nicht stattgegeben worden sei. Um jedoch beurteilen zu können, ob die Leistungen der Klägerin notwendig waren, müsse vorerst klargestellt werden, welcher monatliche Betrag zur Begleichung der nach § 672 ABGB zu beurteilenden Bedürfnisse des unterhaltsberechtigten Kindes im konkreten Fall erforderlich gewesen sei. Davon seien die von den Beklagten erbrachten, zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeit gegenüber dem Kind gewidmeten und diesem tatsächlich zugekommenen Beträge in Abzug zu bringen. Nur insofern, als sich hiebei ein ungedeckter Rest ergeben sollte, wären allfällig erbrachte Leistungen der Mutter in diesem Rahmen grundsätzlich von den Beklagten rückforderbar. Der Höhe nach werde dieser Regressanspruch der Mutter jedoch weiters um jene Beträge eingeschränkt, die sie im strittigen Zeitraum zur Erleichterung ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind vom Staat erhalten habe, nämlich die widmungsgemäß zu verwendende Familienbeihilfe. Erst dann werde man unbedenklich beurteilen können, ob grundsätzlich und in welcher Höhe der in der Klage geltend gemachte Anspruch der Klägerin zustehe.

Gegen die Entscheidung der zweiten Instanz richten sich die Rekurse der Klägerin und der Beklagten jeweils mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung über die Berufungen aufzutragen.

Rechtliche Beurteilung

Keinem der Rekurse kommt Berechtigung zu.

Die Klägerin vertritt in ihrem Rechtsmittel die Auffassung, sie habe Anspruch auf die volle Klagsforderung. Die Beträge, die die Beklagten an die Pflegemutter C* T* geleistet hätten, könnten nicht auf die von der Klägerin für ihre Tochter erbrachten Aufwendungen angerechnet werden, da sie Gläubigern der Klagsforderung sei. Diese ihre Forderung hätte durch Zahlungen der Beklagten an die Pflegemutter nicht getilgt oder geschmälert werden können, sie selbst habe von den Frau T* zugekommenen Beträgen nichts erhalten. Die Beklagten hätten an die Pflegemutter für den Zeitraum von 72 Monaten insgesamt S 40.600,— an Unterhaltsbeiträgen für die Minderjährige bezahlt, was einen monatlichen Unterhaltsbetrag von rund S 564,— ergebe. Mit diesem Betrag hätte der Unterhalt der Minderjährigen aber nicht ausreichend gedeckt werden können, auch nicht unter Berücksichtigung der von der Klägerin bezogenen Kinderbeihilfe von insgesamt S 8.360,—. Die von der Klägerin getätigten zusätzlichen Aufwendungen in Höhe des Klagsbetrages seien daher für den Unterhalt der Minderjährigen notwendig gewesen, weshalb ihr gegenüber den Beklagten ein Ersatzanspruch in dieser Höhe zustehe.

Die Beklagten vertreten dagegen in ihrem Rekurs die Ansicht, der Klägerin stehe ein Ersatz der für die Internatskosten und die Kosten für die Anschaffungen aus Anlass des Internatseintrittes der Minderjährigen nicht zu, da diese Aufwendungen aus der von der Pflegemutter C* T* aus den von den Beklagten geleisteten Unterhaltsbeiträgen von S 500,— monatlich zurückgelegten Reserve von S 23.000,— hätten gedeckt werden können. Die Pflegemutter habe aber nur den Betrag von S 500,— monatlich begehrt und damit den gesamten Unterhalt der Minderjährigen bestritten.

Den Rechtsmittelausführungen ist zu erwidern, dass die Beklagten im vorliegenden Fall vertraglich verpflichtet waren, der ehelichen Tochter der Klägerin bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres (19. Mai 1972) den vollständigen Unterhalt im Sinne des § 672 ABGB zu gewähren. Dieser umfasst Nahrung, Kleidung, Wohnung und die übrigen Bedürfnisse, sowie den nötigen Unterricht. Das Maß der Leistungen bestimmt sich nach § 673 ABGB nach dem Stande, der dem Berechtigten eigen ist, oder auf den er durch die genossene Verpflegung vorbereitet worden ist. Es ist demnach der anständige und nicht bloß der notwendige Unterhalt zu leisten (Weiss in Klang 2 III 583 vor Anm 16).

Die Klägerin stützt ihr Begehren in erster Linie auf § 1042 ABGB, wonach, wer für einen anderen einen Aufwand macht, den dieser nach dem Gesetz selbst hätte machen müssen, das Recht hat, den Ersatz zu fordern. Nach dieser Gesetzesstelle kann nicht nur der Ersatz des Aufwandes, zu dem ein anderer auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift, sondern aus welchem Rechtsgrund immer verpflichtet war, gefordert werden (Stanzl in Klang 2 IV 927, SZ 41/39 u. a.). Dass die Klägerin als eheliche Mutter gemäß § 143 ABGB der Minderjährigen gegenüber selbst unterhaltspflichtig ist, steht der Geltendmachung ihres Unterhaltsanspruches gegen die Beklagten als vertraglich Unterhaltspflichtige nicht entgegen, da auch ein selbst Unterhaltspflichtiger gegen einen anderen vor ihm Unterhaltspflichtigen mit einer auf § 1042 ABGB gestützten Klage vorgehen kann (Stanzl in Klang 2 IV, 930). Der Umfang des Ersatzanspruches ist aber durch die dem Unterhaltsschuldner obliegende Verpflichtung begrenzt. Nur soweit dessen Verpflichtung reicht, kann Ersatz gefordert werden (Stanzl a.a.O., 927). Die Feststellung des Ausmaßes der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners ist somit eine Vorfrage für den Ersatzanspruch nach § 1042 ABGB, die in dem darüber abgeführten Streitverfahren selbständig zu prüfen ist (SZ 42/169). Dem Rekursgericht ist daher beizupflichten, dass vorerst klargestellt werden müsse, welcher Betrag im konkreten Fall zur Bestreitung der Bedürfnisse der unterhaltsberechtigten Minderjährigen im Rahmen der §§ 672 und 673 ABGB während ihres Aufenthaltes bei der Pflegemutter und später im Internat in Graz erforderlich war. Diesem Betrag sind die von den Beklagten in Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtung gegenüber der Minderjährigen erbrachten und dieser in irgendeiner Form, auch etwa durch Schaffung von Vermögenswerten, zugekommenen Leistungen gegenüberzustellen. Nur, soweit die Klägerin darzutun vermag, dass ihr zusätzlicher Aufwand in dem durch die §§ 672 und 673 ABGB abgegrenzten Umfang notwendig und angemessen und dieser Aufwand durch die von den Beklagten erbrachten Unterhaltsleistungen nicht gedeckt war, kann sie den Ersatz des Aufwandes fordern. Hiebei wird auch, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, auf die von der Klägerin, bezogene Familienbeihilfe Bedacht zu nehmen sein.

Auf die in den Rechtsmitteln nicht mehr bekämpfte Lösung der Verjährungsfrage durch die Vorinstanzen war nicht einzugehen.

Da das Berufungsgericht, ausgehend von seiner vom Obersten Gerichtshof geteilten Rechtsansicht, der Auffassung war, dass der Sachverhalt in der von ihm dargestellten Richtung noch nicht genügend geklärt ist, ist es dem Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, verwehrt, dem entgegenzutreten (SZ 44/108, SZ 43/167 u.v.a.).

Den Rekursen war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO.

 

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