OGH 1Ob203/74

OGH1Ob203/7420.11.1974

SZ 47/132

Normen

AnerbG §9
AnerbG §9

 

Spruch:

Das Anerbengesetz ist auch anzuwenden, wenn durch ein Vermächtnis bereits feststeht, welcher Miterbe den Erbhof übernehmen soll

OGH 20. November 1974, 1 Ob 203/74 (KG Leoben R 447/74; BG Murau A 138/73)

Text

Der am 25. September 1973 verstorbene Gast- und Landwirt Anton U sen. hinterließ vier eheliche Kinder, die als gesetzliche Erben in Betracht kommen. Es sind dies der Gast- und Landwirt Anton U, der Landwirt Erich U, die Angestellte Margarethe U und der Student Karl-Heinz U. In einer eigenhändig geschriebenen und eigenhändig unterschriebenen letztwilligen Anordnung vom 3. November 1964 samt Nachtrag vom 9. März 1968 und 26. Mai 1969 setzte der Erblasser seinen gesetzlichen Erben und den großjährigen erblasserischen Enkelsöhnen Richard L und Günther U Legate aus, die hinsichtlich der Miterben als Vorausvermächtnisse anzusehen sind (§ 648 ABGB). Im einzelnen lautet diese letztwillige Verfügung wörtlich und nach Weglassung aller Streichungen wie folgt:

"Testament.

Für den Fall meines vorzeitigen Ablebens verfüge ich betreffs Nachfolge bzw. Erbschaft, soweit es gesetzlich erscheint, folgendes:

Außer dem, was er bereits übernommen hat, erhält Toni die Vh-Anteile. Nach Straßenverlegung der südliche Teil des Stadelfeldes (2 Bauplätze), weiters der nördliche Teil (Obstgarten und eine Koppel), wobei Erich der Viehtrieb zu den restlichen Koppeln gewährleistet und für Günther und Richard ein Bauplatz (1000 m2) reserviert werden muß. Das Familiengrab ist für alle meine Kinder und Enkel. Die Hopfau wäre zu verkaufen, wobei Toni das Vorkaufsrecht zusteht, Gretel und Heinz bekommen je die Hälfte aus diesem Erlös. Ein Bauplatz für Heinz, Erich, Hilde und deren Kinder bekommen den Restbesitz ohne Vorderhüttenanteilen der Besitz darf nicht verkauft werden, ausgenommen, wenn sämtliche Geschwister Erichs damit einverstanden sind. Über meine persönliche Habe verfügen Toni und Trude als Wahrer der Familientradition. Über Wunsch der Geschwister Andenken (Toni, Bilder).

Anton U.

Nachtrag:

Gretis Wohnung ist Eigentumswohnung, in der Art, wie sie derzeit benützt wird. Auch die Garage und 2 Gartenbeete.

9. III. 1968

26. V. 1969"

In der Tagsatzung zur Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung vom 3. April 1974 haben die vier gesetzlichen Erben die ihnen zugedachten Legate angenommen, sodann aus dem Rechtsgrund des Gesetzes zu je ein Viertel des gesamten Nachlasses unbedingte Erbserklärungen abgegeben und ein eidesstättiges Vermögensbekenntnis erstattet, nach dessen Inhalt sich der Reinnachlaß auf 519.193.71 S beläuft, welcher belastet mit den Legaten den vier gesetzlichen Erben zu je einem Viertel zufallen sollte. In dieser Verlassenschaftsabhandlung einigten sich die Erben überwiegend über die Auslegung der obgenannten letztwilligen Verfügung und den Anfall der Legate. Am 9. April 1974 teilte der erbserklärte Erbe Anton U dem Gerichtsabgeordneten mit, daß der Erblasser am 30. August 1972 außergerichtlich eine mündliche letztwillige Verfügung errichtet habe. Das Erstgericht hat hierauf die namhaft gemachten Testamentszeugen Aurelia S, Georg H, Fritz H und Katharina H am 26. April 1974 eidlich vernommen. Nach ihren Aussagen haben die genannten Zeugen den kranken Erblasser aus Anlaß seines Geburtstages besucht. In gleichzeitiger Anwesenheit aller Zeugen habe der Erblasser erklärt, daß den sogenannten Staudanger der Sohn Anton, die sogenannte Hopfau die Kinder Margarethe und Karl-Heinz und den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Besitz der Sohn Erich bekommen solle. Bei einer ergänzenden Vernehmung am 16. Juli 1974 haben die Testamentszeugen Georg H Fritz H und Katharina H übereinstimmend angegeben, der Erblasser habe ihnen von einem schriftlichen Testament erzählt, das beim Notar in M liege. Von Änderungen oder Streichungen in diesem schriftlichen Testament habe er nichts erwähnt. Die Zeugen bekräftigten, den Eindruck gehabt zu haben daß der Erblasser mit seinen Erklärungen bei der Geburtstagsfeier unter Bezugnahme auf das schriftliche Testament seinen letzten Willen darlegen wollte.

Über Antrag des erblasserischen Sohnes Anton U stellte das Verlassenschaftsgericht am 23. Juli 1974 diesem im Sinne des § 178 AußStrG eine Amtsbestätigung des Inhaltes aus, daß ob den Parzellen 869, 870, 871, 872, 873, 885, 1380, 1381/2, 1385, 886 und 887 der EZ 13 KG St sowie 884 und 889 der EZ 287 KG St. das Eigentumsrecht für Anton U, geb. 1928, einverleibt werden könne. Offensichtlich handelt es sich bei diesen Grundstücken um den sogenannten Staudanger.

Mit Beschluß vom 13. August 1974 hat das Verlassenschaftsgericht verschiedene Bevollmächtigungen zur Kenntnis genommen, die von den Erben Anton U, Karl-Heinz U, Margarethe U und Erich U aus dem Berufungsgrunde des Gesetzes zu je ein Viertel des Nachlasses abgegebenen unbedingten Erbserklärungen angenommen, das eidesstättige Vermögensbekenntnis vom 3. April 1974 der Verlassenschaftsabhandlung zugrunde gelegt, die Gerichtskommissionsgebühren mit 16.997.34 S bemessen und den Erben zur ungeteilten Hand zur Zahlung binnen 14 Tagen aufgetragen. Gleichzeitig wurde das alleinige Verfügungsrecht des Miterben Anton U jun. über verschiedene erblasserische Vermögensrechte bestätigt und festgestellt, daß die Amtsbestätigung vom 23. Juli 1974 dem Erbenmachthaber Dr. Peter D, Rechtsanwalt in M, zur Verbücherung zugefertigt wird. Schließlich wurde der Nachlaß eingeantwortet und die Abhandlung für beendet erklärt.

Über Rekurs des erbserklärten Erben Erich U hob das Rekursgericht die Amtsbestätigung des Erstgerichtes vom 23. Juli 1974 sowie den Beschluß des Erstgerichtes und die Einantwortungsurkunde je vom 13. August 1974 auf. Es war der Auffassung, daß das bisherige Verfahren mangelhaft geblieben sei. Die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung vom 30. August 1972 sei nämlich zweifelhaft, weil nicht feststehe, ob der Erblasser bei den an diesem Tag abgegebenen Erklärungen einen Testierwillen hatte oder nur die schon vorhandene schriftliche letztwillige Verfügung erläutern wollte. Diese Frage könne im Bestreitungsfalle nur im Rechtswege geklärt werden, weil das Abhandlungsgericht nur über die Formgültigkeit einer letztwilligen Verfügung, nicht aber über das Vorliegen etwaiger Willensmängel zu entscheiden habe. Es hätten daher vor der Ausstellung einer Amtsbestätigung im Sinne des § 178 AußStrG hinsichtlich des sogenannten Staudanger für Anton U die übrigen Miterben gehört werden müssen. Bestreite auch nur einer dieser Miterben die Gültigkeit der letztwilligen Anordnung vom 30. August 1972, müsse Anton U den behaupteten Anspruch - ohne ausdrückliche Verweisung durch das Gericht - im Rechtsweg geltend machen. Überdies müsse geklärt werden, ob einem der Miterben, der zur Verlassenschaft gehörige Erbhof vulgo S oder dessen wesentlichen Teile zufallen, weil in diesem Falle gemäß § 9 Anerbengesetz die Abhandlung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes mit Ausnahme jener über die gesetzliche Erbfolge durchzuführen sei. Dazu müsse geklärt werden, aus welchen Grundstücken der Erbhof bestehe und ob einer der Miterben den Hof oder dessen wesentlichen Teile übernehme. Zur Klärung dieser Fragen müsse das Verlassenschaftsverfahren fortgesetzt werden. Es habe daher die erteilte Amtsbestätigung und auch der erlassene Endbeschluß aufgehoben werden müssen. Das habe aber zur Folge, daß auch die Einantwortungsurkunde aufzuheben gewesen sei.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des erbserklärten Erben Anton U nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Im Revisionsrekurs wird ausgeführt, die Ansicht daß "schlechthin jede Bestreitung der Gültigkeit einer Vermächtnisanordnung durch einen Miterben" dazu führe, daß der Vermächtnisnehmer seinen Anspruch im Klagswege geltend machen müsse, sei offenbar gesetzwidrig. Die Feststellung des Rekursgericht es, daß der Erblasser nur seinen letzten Willen "darlegen" wollte, sei aktenwidrig. Es wäre im vorliegenden Fall zu prüfen gewesen, inwieweit sich die Bestreitung der Gültigkeit der Legatsverfügung auf formelle oder materielle Mängel stütze. Über Einwände formeller Natur hätte das Abhandlungsgericht zu entscheiden gehabt; bei Erhebung von Einwänden gegen die Gültigkeit der letztwilligen Anordnung wäre nicht der Vermächtnisnehmer, sondern der bestreitende Erbe auf den Rechtsweg zu verweisen gewesen. Weiters sei die Ansicht des Rekursgerichtes offenbar gesetzwidrig, daß im vorliegenden Fall keine gewillkürte Erbfolge im Sinne des Anerbengesetzes gegeben sei, weil das gesamte zum Erbhof gehörige Vermögen durch die verfügten Vermächtnisse aufgezehrt werde. Die Frage, ob eine einzige Person Eigentümer wesentlicher Bestandteile des Erbhofes werde, sei unerheblich, weil die Miterben jedenfalls die ihnen vermachten Vorausvermächtnisse bekommen müßten.

Diesen Ausführungen kommt keine Berechtigung zu. Eine Bestätigung an die Vermächtnisnehmer gemäß § 178 AußStrG kann schon vor der Einantwortung des Nachlasses ausgestellt werden (SZ 25/193; JBl. 1957, 18 u. a.). Es ist auch eine Zustimmung des Erben zur Ausstellung dieser Bestätigung nicht erforderlich, da § 178 AußStrG eine Mitwirkung des Erben dabei nicht vorsieht. Der Erbe ist aber vor Erteilung der Bestätigung zu hören, um eine allfällige Sicherstellung gemaß § 692 ABGB geltend machen zu können (SZ 25/193; 7 Ob 239/57 u. a.). Voraussetzung für die Erteilung der Bestätigung nach § 178 AußStrG an den Vermächtnisnehmer ist aber auch, daß die letztwillige Anordnung, aus welcher der Anspruch abgeleitet wird, gültig ist (Weiß - Klang[2] III, 482; EvBl. 1966/226; NotZ 1968, 1 10). Da die Ausstellung der Bestätigung nach § 178 AußStrG an den Vermächtnisnehmer dann nicht zu erfolgen hat, wenn der bestreitende Erbe hinreichende Gründe für den dagegen erhobenen Widerspruch anzuführen vermag (SZ 25/193. NotZ 1968, I 10), muß der Erbe jedenfalls Gelegenheit haben, zu dem Begehren des Vermächtnisnehmers nach Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 178 AußStrG vor dessen Bewilligung Stellung zu nehmen und die Gründe darzulegen, aus denen er eine Sicherstellung verlangt oder die Gültigkeit der letztwilligen Anordnung, welche die Grundlage des Vermächtnisses ist, bestreitet. Diese Gelegenheit wurde im vorliegenden Fall den Miterben des Vermächtnisnehmers nicht gewährt. Das Rekursgericht hat daher mit Recht das Verfahren als mangelhaft erachtet und dem Erstgericht eine Ergänzung aufgetragen. Ob die begehrte Bestätigung gemäß § 178 AußStrG ausgestellt werden kann oder der Rechtsmittelwerber den von ihm behaupteten Anspruch auf das (Voraus)vermächtnis im Rechtswege geltend machen muß - eine Verweisung des Erben auf den Rechtsweg kommt nicht in Frage (EvBl. 1966/226 SZ 25/193; ZBl. 1919/77) - kann erst beurteilt werden, wenn klargestellt ist, ob oder welche Einwände von den Erben dagegen erhoben werden. Nach dem Inhalt der Aussagen der vernommenen Zeugen steht keineswegs fest, ob der Erblasser bei seiner mündlichen Erklärung vom 30. August 1972 eine letztwillige Anordnung treffen oder nur die bereits vorliegende schriftliche Anordnung erläutern wollte. Die Wendung im angefochtenen Beschluß, daß der Erblasser bei dieser Erklärung seinen letzten Willen "darlegen" wollte, bringt nichts anders zum Ausdruck, so daß der vom Rechtsmittelwerber dagegen erhobene Vorwurf, diese Ausführungen des Rekursgerichtes seien aktenwidrig, nicht gerechtfertigt ist. Da die Gültigkeit der letztwilligen Anordnung, von welcher der Anspruch auf das Vermächtnis abgeleitet wird, somit keineswegs feststand, war zu klären, ob diese Gültigkeit von den Erben bestritten wird und aus welchem Gründe diese allfällige Bestreitung erfolgt. Das Rekursgericht hat somit dem Erstgericht mit Recht eine Ergänzung des Verfahrens über den Antrag des Rechtsmittelwerbers auf Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 178 AußStrG aufgetragen.

Es ist aber auch die Meinung des Rechtsmittelwerbers nicht richtig, daß es keiner Klärung der Frage bedürfe, ob eine einzige Person einen Erbhof oder dessen wesentliche Teile nach dem Erblasser übernehmen soll. Da im vorliegenden Fall durch die letztwilligen Anordnungen nicht über den Nachlaß als Ganzes oder einen in Beziehung auf das Ganze bestimmten Teil, sondern über einzelne Sachen verfügt wurde, die nicht den gesamten Nachlaß oder doch seinen wesentlichen Teil darstellen, wurden damit nicht erbrechtliche Ansprüche sondern Ansprüche der gesetzlichen Erben auf (Voraus)vermächtnisse begrundet (§§ 532, 535, 648 ABGB; Weiß - Klang[2] III, 51, JBl. 1961 187; EvBl. 1951/35 u. a.).

Gemäß § 9 Abs. 1 Anerbengesetz sind aber die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes - mit Ausnahme jener über die gesetzliche Erbfolge - auch dann anzuwenden, wenn eine einzige natürliche Person, die zu den Miterben gehört, auf Grund eines Vermachtnisses Eigentümer des Erbhofes oder dessen wesentlicher Teile werden soll; der Vermächtnisnehmer, der den Erbhof übernimmt, ist Anerbe im Sinne dieses Bundesgesetzes. Die Anwendung dieser Bestimmungen des Anerbengesetzes ist somit auch dann vorgesehen, wenn wegen des angeordneten Vermächtnisses bereits feststeht, welcher der Miterben den Erbhof oder dessen wesentlichen Teile bekommen soll. Dies wird damit begrundet, daß das Anerbengesetz, welches grundsätzlich auf die gesetzliche Erbfolge abgestellt ist, auch dann gelten soll, wenn der Erblasser selbst den Übergang des Erbhofes auf eine einzige natürliche Person angeordnet hat (Erl. Bemerkungen der Regierungsvorlage, 76 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, VIII. GP, abgedruckt bei Edlbacher, Anerbengesetz, 12). Hiebei ist es gleichgültig, ob der Erblasser eine einzige natürliche Person (oder Ehegatten) als Erben einsetzt oder bestimmt, daß von den mehreren eingesetzten Miterben eine einzige natürliche Person (der des Ehegatten) allein den Erbhof oder dessen wesentlichen Teile übernehmen soll oder ein Aufgriffsrecht eingeräumt wird oder ob der Erblasser schließlich ein Vermächtnis zugunsten eines Miterben macht (§§ 8.9 Anerbengesetz; Erl. Bemerkungen dazu 43, 48). In allen diesen Fällen sollen die Grundsätze des Anerbenrechtes gelten. Hiebei ist zu berücksichtigen, daß das Anerbenrecht in Wahrheit nicht erbrechtliche Vorschriften, sondern Erbteilungsvorschriften enthält, da es die Erbfolge an sich nicht verändert und die Testierfreiheit des Erblassers nicht beschränkt, so daß dessen letztwillige Anordnung zu beachten sind (Erl. Bemerkungen 12, 26, 42/43, 44; Edlbacher, Anerbengesetz, Anm. 5 zu § 10), aber durch die gemäß § 10 Anerbengesetz von Amts wegen vorzunehmende Erbteilung sicherstellen will, daß der Gefahr einer Zersplitterung des Erbhofes durch Naturalteilung oder einer übermäßigen Belastung des Erbhofes schon im Abhandlungsverfahren vorgebeugt wird; das soll dadurch erreicht werden, daß einerseits unter mehreren zur Erbfolge berufenen Personen nur eine (der Ehegatte) den Hof bekommen kann, während die anderen abgefunden werden müssen, und daß anderseits bei der Abfindung dieser anderen Personen von einem besonderen Wert des Hofes, dem Übernahmspreis im Sinne des § 11 Anerbengesetz, ausgegangen wird, der das Wohlbestehenkönnen des Anerben gewährleisten soll (Erl. Bemerkungen, 8, 13/14, 49; Edlbacher, Anerbengesetz, Anm. 1 zu § 10) und regelmäßig unter dem Schätzwert liegt. In jenen Fällen, in denen schon der Erblasser bestimmt, welcher von mehreren Miterben den Erbhof bekommen soll, hat er bereits der Gefahr einer Zersplitterung des Erbhofes vorgebeugt, so daß im Rahmendes Abhandlungsverfahrens nur mehr die Ermittlung jenes Wertes, zu dem der Erbhof zu übernehmen ist, und die Regelung der Abfindung der Miterben zu erfolgen hat. Die Auffassung des Rechtsmittelwerbers, daß dann, wenn über den Erbhof bereits durch ein Vermächtnis verfügt worden sei, die Anwendung von Bestimmungen des Anerbengesetzes nicht mehr in Frage komme und eine, Abhandlung unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Anerbengesetzes zum selben Ergebnis führen müsse wie eine Abhandlung nach den allgemeinen Vorschriften, ist daher nicht richtig. Sie steht mit der ausdrücklichen Vorschrift des § 9 Anerbengesetz in Widerspruch und läßt auch die Folgen der Anwendung des Anerbengesetzes außer Betracht. Diese erschöpfen sich nicht darin, daß einer der Miterben den Erbhof (oder dessen wesentliche Teile) bekommt. Das Anerbengesetz sieht vielmehr auch noch eine besondere Ermittlungs einess Wertes und der Ansprüche der übrigen Miterben vor (vgl. Meyer, Anerbengesetz, 10). Ob es im Rahmen der darnach vorgesehenen amtswegigen Erbteilung dazu kommt, daß der Miterbe den Erbhof zu dem gemäß § 11 Anerbengesetz ermittelten Wert übernimmt oder ob der Erbhof zum Schätzwert nach bürgerlichem Recht zu veranschlagen ist, kann insbesondere auch bei der Frage, von Bedeutung werden, ob Pflichtteilsansprüche verletzt wurden und in welchem Ausmaß der Übernehmer des Erbhofes zu deren Ergänzung beitragen muß (§ 17 Anerbengesetz, Edlbacher, 70). Dies gilt auch dann, wenn der Erbhof einem Miterben als Vermächtnis zufällt, weil der Wert des Erbhofes bei der Ermittlung des Wertes des gesamten Nachlasses zu berücksichtigen ist und Vermächtnisse nicht als Verbindlichkeiten anerkannt werden, die den Wert des Nachlasses vermindern (§§ 784, 786 ABGB; Weiß - Klang[2] III, 904, 917), und auch Vermächtnisnehmer - ob direkt oder infolge Rückgriffes eines Erben (siehe dazu Weiß - Klang[2] III, 895; NZ 1960, 59) ist hier bedeutungslos - zur Ergänzung des Pflichtteils betragen müssen (§ 783 ABGB Weiß - Klang[2] III, 894, 895). Bei Übernahme des Erbhofes zu dem gemäß § 11 Anerbengesetz - grundsätzlich vom Verlassenschaftsgericht (EvBl. 1968/123) - zu ermittelnden Wert ergibt sich somit regelmäßig ein geringerer Wert des gesamten Nachlasses und damit auch ein kleinerer Pflichtteilsbetrag für den Berechtigten und eine geringere Ergänzungspflicht des Hofübernehmers als bei einer Berechnung des Wertes des Erbhofes ohne Rücksicht auf die Bestimmungen des Anerbengesetzes (vgl. Meyer, 61; Webhofer - Klang[2] III, 800, 814; Weiß - Klang[2] III,828).

Es kann daher nicht gesagt werden, daß es im vorliegenden Fall jedenfalls ohne Bedeutung sei, ob einem der Miterben der Erbhof oder dessen wesentliche Teile vermacht wurden, weil bei Zutreffen dieser Voraussetzung die Abhandlung nach den Bestimmungen des Anerbengesetzes - mit Ausnahme jener über die gesetzliche Erbfolge - durchzuführen ist, sofern nicht der Erblasser in der letztwilligen Verfügung ausdrücklich oder stillschweigend erklärt hat, daß das Anerbengesetz auf die Erbteilung nicht angewendet werden soll (§§ 9 Abs. 1 letzter Salz, 8 Abs. 6 Anerbengesetz).

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