OGH 2Ob489/52

OGH2Ob489/524.7.1952

SZ 25/193

Normen

ABGB §685
ABGB §692
AußStrG §178
Grundbuchsgesetz §23
ABGB §685
ABGB §692
AußStrG §178
Grundbuchsgesetz §23

 

Spruch:

Keine Mitwirkung der Erben oder eines anderen Nachlaßvertreters nach § 178 AußStrG., wenn der Vermächtnisnehmer als Erwerber nach § 23 GBG. seine Forderung auf Verschaffung des Eigentums an der vermachten Nachlaßliegenschaft geltend macht.

Entscheidung vom 4. Juli 1952, 2 Ob 489/52.

I. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt Wien; II. Instanz:

Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Der Erblasser hat in seinem letzten Willen die ihm gehörige Liegenschaft X. dem Paul und der Helene B. vermacht.

Das Erstgericht erteilte den Legataren die Bestätigung, daß ihr Eigentumsrecht auf dieser Liegenschaft einverleibt werden könne.

Das Rekursgericht hat auf Grund des Rekurses der Erben die Vermächtnisnehmer mit ihrem Antrag auf Ausstellung einer Amtsbestätigung nach § 178 AußstrG. auf den Rechtsweg verwiesen.

Der Oberste Gerichtshof hat den erstgerichtlichen Beschluß wieder hergestellt.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Dem Rekursgericht wird darin beigepflichtet, daß die Erteilung der Bestätigung an den Vermächtnisnehmer gemäß § 178 AußstrG. die Einantwortung des Nachlasses an den Erben nicht voraussetzt (SZ. III/26, IX/224, ZBl. Nr. 337/27, Rintelen, Grundriß, S. 79; Ehrenzweig, Erbrecht, 1937, S. 558; Klang - Rappaport, Komm., 1. Auflage, zu § 684 ABGB., S. 477; Klang - Weiß, Komm., 2. Auflage, zu § 647 ABGB., S. 482 f.; Demelius, NotZtg. 1934 S. 101). Der Oberste Gerichtshof sieht sich nicht veranlaßt, zu dem entgegengesetzten Standpunkt der älteren Rechtsprechung zurückzukehren, wenn er neuerdings (in SZ. XXI/10) auch ausgesprochen hat, daß dieser entgegengesetzte Standpunkt nicht geradezu als "offenbar gesetzwidrig" bezeichnet werden kann.

Nicht gefolgt werden kann aber dem Rekursgericht in seiner Ansicht, daß die Erteilung einer Bestätigung an den Vermächtnisnehmer nur mit Zustimmung des Erben geschehen kann und die mangelnde Zustimmung immer durch Klage erzwungen werden muß. § 178 AußStrG. sieht kein Mitwirken des Erben oder eines anderen Nachlaßvertreters vor, wenn der Vermächtnisnehmer als Erwerber im Sinne des § 23 GBG. seine Forderung auf Verschaffung des Eigentums an der vermachten Nachlaßliegenschaft geltend macht (Demelius, NotZtg. 1934 S. 101). Im Hinblick auf § 692 ABGB. wird allerdings der Erbe vor Erteilung der Bestätigung zu hören sein und Sicherstellung im Sinne dieser Gesetzesstelle verlangen können. Zu einer Verweisung des Legatars auf den Rechtsweg besteht jedoch nur dann eine Veranlassung, wenn der Erbe ernstlich die Gefahr der Unzulänglichkeit des Nachlasses behaupten, wenn auch nicht gerade (wie Demelius a. a. O. verlangt) bescheinigen kann. Ein von dem Erben aufs Geratewohl, aus Frivolität oder übertriebener Ängstlichkeit erhobener Widerspruch kann die gemäß § 685 ABGB. eingetretene Fälligkeit nicht weiter hinausschieben und die Rechte des Vermächtnisnehmers in ihrem Gange nicht hemmen.

Da im gegenständlichen Fall die erbserklärten Erben, wie aus ihrem Rekurse gegen die vom Erstgericht den Vermächtnisnehmern gemäß § 178 AußStrG. erteilte Amtsbestätigung hervorgeht, nur theoretische, abstrakte Argumente gegen die Erteilung dieser Amtsbestätigung vorbringen, nicht aber eine konkrete Gefährdung durch diese Bestätigung behaupten und gemäß § 692 ABGB. Sicherstellung verlangen, erscheint demnach die vom Rekursgericht ausgesprochene Verweisung der Vermächtnisnehmer auf den Rechtsweg als unbegrundet und war der erstgerichtliche Beschluß wiederherzustellen.

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