OGH 6Ob6/74

OGH6Ob6/747.3.1974

SZ 47/27

Normen

ABGB §426
ABGB §426

 

Spruch:

Eigentumserwerb an abgesprengtem Gestein auf Grund eines Abbauvertrages

Die Übertragungs- und Aneignungshandlung können zeitlich auseinanderfallen; es genügt, wenn die Sache mit dem Traditionswillen des Übergebers aus seiner physischen Verfügungsmacht in die des von einem gleichen Übernahmswillen beherrschten Übernehmers übergeht, sofern der Traditionswille noch im Zeitpunkt der tatsächlichen Übernahme fortwirkt

OGH 7. März 1974, 6 Ob 6/74 (OLG Innsbruck 1 R 183/73; LG Innsbruck 9 Cg 314/70)

Text

Der Kläger begehrte den Klagsbetrag von 125.000 S samt Anhang aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes und führte aus, er sei Pächter eines dem A U gehörigen Steinbruches gewesen. In diesem seien bis vor kurzem vom Kläger gewonnene und in seinem Eigentum stehende Steine gelagert gewesen. Diese hätten zum Teil aus dem erwähnten Steinbruch gestammt, zum Teil aus dem angrenzenden und ebenfalls vom Kläger gepachteten Steinbruch des J G. Der Beklagte habe von diesen Steinen eine Menge von etwa 2500 m3 weggeschafft. Der Pachtvertrag zwischen dem Kläger und A U sei wohl abgelaufen, der Kläger aber trotzdem Eigentümer der von ihm gebrochenen Steine geblieben. Dies habe auch der Geschäftsführer des Beklagten anerkannt und sich verpflichtet, die Menge der weggeschafften Steine dem Kläger bekanntzugeben und zu ersetzen. Der Kläger hätte die Möglichkeit gehabt, die vom Beklagten weggeschafften Steine an die Firma L I zu liefern, welcher er die Steine bereits um einen Preis von 50 S pro Kubikmeter verkauft habe. Der Kläger fordere daher den Ersatz des Verdienstentganges in der Höhe des gleichen Betrages, also insgesamt 125.000 S. Bei den im Steinbruch ursprünglich vorhandenen Steinen habe es sich um etwa 3000 m3 gebrochene Wurfsteine und um etwa 2000 m3 kleinere, für Pflasterungen verwendbare Steine gehandelt.

Der Beklagte bestritt das Klagebegehren und wendete ein, der Kläger habe seine Steingewinnungsarbeiten im Jahre 1968 abgeschlossen der Abbauvertrag zwischen dem Kläger und Ü habe dann am 1. Mai 1969 geendet. Zumindest seit Herbst 1968 habe der Kläger im Steinbruch keine Arbeiten mehr geleistet und auch nicht zu erkennen gegeben, daß er noch irgendwelche Anspruche auf das Steinbruchmaterial erhebe. Der Beklagte habe erst am 23. April 1970 mit der Materialgewinnung begonnen.

Beide Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren auf der Grundlage des nachstehenden Sachverhaltes ab:

Am 23. April 1966 schloß der Kläger mit J U einen als "Kaufvertrag" bezeichneten Abbauvertrag bezüglich eines am Eingang des Defreggentales befindlichen Steinbruches ab. In diesem Vertrag erteilte J U dem Kläger die Genehmigung zur Gewinnung und zum Abbau von Bruchsteinen zur Verbauung der Isel, der Schwarzach und der Drau um den beiderseits vereinbarten "Kaufpreis" von 1 S pro Kubikmeter. Der Grundstückseigentümer verpflichtete sich, während der Dauer von drei Jahren, also bis 1. Mai 1969, an keinen anderen Interessenten die Genehmigung zur Gewinnung von Steinen zu erteilen. Der Kläger hingegen verpflichtete sich, die gewonnenen Steine nur zur Belieferung der vorgenannten Bauvorhaben zu verwenden, an keinen Dritten weiterzuverkaufen und die Abbaugenehmigung auch nicht zu verpachten oder weiterzugeben.

Der "Pachtvertrag" erlosch mit 1. Mai 1969 durch Zeitablauf. Im Spätherbst 1968 hatte der Kläger den Abbau bereits beendet und nach diesem Zeitpunkt im Steinbruch nicht mehr gearbeitet. Die letzten Sprengungen hatten im Frühjahr 1968 stattgefunden. Im Steinbruch blieb nur jene Abbauhalde zurück, wie sie im natürlichen Böschungswinkel nach den Sprengungen in der Bruchwand angefallen war, und zwar so, wie das Steinmaterial bei der Sprengung heruntergefallen war. Diese Abbauhalde bestand aus Steinmaterial verschiedener Größe, wobei aber Schutt und Geröll die Menge der größeren Steine weitaus überwog. Es war kein geordnet aufgeschütteter Steinhaufen mit ausgesuchten Wurfsteinen vorhanden. Vom benachbarten Steinbruch des Grundbesitzers G befanden sich keine Steine im Steinbruch des Grundbesitzers U. Am 2. Feber 1970 schloß der Beklagte mit A U als nunmehrigem Eigentümer der Steinbruchfläche einen Abbauvertrag und begann in der Folge mit der Ausbeutung des Steinbruches, wobei er zumindest teilweise auch Material aus der Abbauhalde, das noch vom Kläger heruntergesprengt worden war, aussortierte und verbrachte. Weder zum Zeitpunkt der Einstellung seiner Arbeit im Steinbruch noch anläßlich des Ablaufes des Abbauvertrages mit 1. Mai 1969 noch überhaupt in der Zeit bis zur Klagserhebung oder nachher hat der Kläger gegenüber dem Gründeigentümer U Ansprüche auf noch lagerndes Material erhoben.

Zur rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes führte das Berufungsgericht aus:

Bei den sogenannten Abbauverträgen handle es sich um eine im Gesetz nicht geregelte Rechtsfigur, deren Beurteilung weitgehend von den Umständen des einzelnen Falles abhänge. Der Oberste Gerichtshof habe die Rechtsnatur der Abbauverträge ausführlich dargelegt und sei zu dem Ergebnis gelangt, daß Verträge, mit welchen dem Berechtigten gegen Bezahlung eines Entgeltes das Recht auf Gewinnung von Steinen, Schotter und Sand auf bestimmte oder unbestimmte Zeit vom Gründeigentümer überlassen werde, ihrer Natur nach nicht den Bestandverträgen zugezählt werden könnten; weiter, daß es sich bei der Ausbeute, also dem gewonnenen Material, nicht um Früchte im Rechtseinrede handle, weil ja nicht eine Frucht, sondern ein Teil der Substanz selbst genommen werde; was der Abbauberechtigte also an Steinen gewinne, gehe der Substanz verloren. Die Bearbeitung der Substanz sei auch nicht auf die Gewinnung von Früchten gerichtet, sondern auf die Herbeifuhrung einer Verschiebung in der Lage und auf eine Änderung in der Verbindung der Substanz mit anderen Teilen. Dadurch werde aber noch kein Erträgnis gewonnen, erst die Verwertung der Mineralien durch Verkauf bringe den Ertrag. In einer anderen Entscheidung habe der Oberste Gerichtshof neuerdings ausgesprochen, daß ein Abbauvertrag kein Bestandvertrag sei, sondern ein im Gesetz nicht ausdrücklich geregeltes Dauerschuldverhältnis. Das Berufungsgericht sehe keinen Anlaß, von dieser Rechtsmeinung abzugehen und in dem Vertrag zwischen J U und dem Kläger vom 23. April 1966 einen Pachtvertrag zu erblicken. Unter Hinweis auf diese Ausführungen könnten auch nicht in der Substanzausbeute künstliche Früchte gesehen werden. Die Frucht werde mit der Trennung von der Muttersache selbständige Sache und damit eigenes Rechts, wobei sich grundsätzlich das Eigentum an der Muttersache an der Frucht fortsetze, ausgenommen unter anderem den Fruchterwerb durch dinglich Berechtigte (z. B. Fruchtnießer) oder Pächter. Da aber der Kläger weder als Pächter anzusehen sei noch die von ihm durch die Sprengungen gewonnenen Steine als Früchte im Rechtssinne gälten, seien die Bestimmungen des ABGB über den Fruchterwerb für die Beurteilung des Falles nicht anwendbar.

Der Kläger habe an den vom Steinbruch abgesprengten Steinen deshalb noch kein Eigentum erworben, weil eine Übergabe der Steine an ihn nicht stattgefunden habe. Gemäß § 425 ABGB gebe der bloße Titel noch kein Eigentum; das Eigentum könne nur durch die rechtliche Übergabe und Übernahme erworben werden. Gemäß § 426 ABGB könnten dabei körperliche Sachen in der Regel nur von Hand zu Hand an einen anderen übertragen werden. Das bloße Absprengen von Gestein bilde noch keinen Akt der Übergabe, sondern nur einen im Wesen der Materialgewinnung in Steinbrüchen begrundeten technischen Vorgang, der aber auch dann nicht als Übergabshandlung angesehen werden könne, wenn der Gründeigentümer dem Abbauberechtigten gestattet habe, sich die Sache selbst zu nehmen. Es hätte daher ein Akt der Übernahme des abgesprengten Steinmaterials durch den Kläger erfolgen müssen, etwa durch Aussortieren von Steinen und deren gesonderte Lagerung oder durch Anbringung von Zeichen im Sinne des § 427 ABGB, aus denen jedermann die Übertragung leicht habe erkennen können oder überhaupt durch eine Besitzausübung (§ 312 ABGB), die die volle Zugehörigkeit der Sache zu dem den Besitz Ausübenden sichtbar zum Ausdruck bringe und die Besitzausübung durch andere Personen für jedermann erkennbar ausschließe. Wenn daher das Erstgericht in analoger Anwendung der Bestimmung des § 1053 ABGB ausgesprochen habe, daß mangels einer derartigen Übergabe der Kläger noch nicht Eigentum an den bloß abgesprengten, aber nicht aussortierten Steinen erworben habe, so sei ihm dabei ein Rechtsirrtum nicht unterlaufen.

In der Untätigkeit des Klägers seit der Beendigung des Abbaues im Spätherbst 1968 sei auch ein Verzicht auf das im Steinbruch noch lagernde Material anzunehmen. Der Kläger habe weder bei Beendigung des Abbaues noch anläßlich des Ablaufes des Abbauvertrages mit 1. Mai 1969 noch je nachher dem Gründeigentümer U gegenüber Ansprüche auf das noch im Steinbruch lagernde Material erhoben. Wenn der Kläger gegenüber zwei Zeugen allenfalls Äußerungen über eine spätere Verwertung des abgesprengten Materials gemacht haben sollte, so wäre eine solche Äußerung, weil unbeteiligten Dritten gegenüber gemacht, rechtlich bedeutungslos. Bei der eineinhalb Jahre langen Untätigkeit des Klägers dem Gründeigentümer gegenüber könne nur ein schlüssiger Verzicht auf das abgesprengte Material angenommen werden. Im übrigen sei der Kläger ja auch nur berechtigt, innerhalb der Vertragsdauer Steine zu beziehen, nicht aber nach Ablauf des Abbauvertrages, weil seine Nutzungsrechte am fremden Grund und Boden auf die Vertragsdauer eingeschränkt gewesen seien.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Revision ist nicht gerechtfertigt.

Entscheidend ist die Frage, ob der Kläger an den vom Beklagten weggeschafften Steinen bereits Eigentum erworben hat; unter dieser Voraussetzung kommt dem Erlöschen des Abbauvertrages durch Zeitablauf vom Standpunkt eines Schadenersatzanspruches keine Bedeutung zu.

Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Eigentumserwerb einen Erwerbstitel und eine Erwerbsart voraussetzt. Der Abbauvertrag stellt jedenfalls einen Erwerbstitel dar und es kann sich daher des weiteren nur darum handeln, welche Erwerbsart hier in Betracht kommen kann und ob sie vorliegt. Das Berufungsgericht hat diese Frage mit Recht in der Richtung einer Übergabe geprüft. Da es sich bei den Steinen, deren Herausgabe verlangt wird, um körperliche Sachen handelt, die schon einen Eigentümer hatten (nämlich den Eigentümer des Steinbruches), kann als Eigentumserwerbsart nur eine mittelbare, nämlich die Übergabe und Übernahme, in Betracht kommen (§§ 423, 425 ABGB; Ehrenzweig, Sachenrecht[2], § 202).

Der Revisionswerber macht nun geltend, durch das Absprengen der Steine von der Bruchwand sei die Übergabe vollzogen worden, und beruft sich unter anderem auf Gschnitzer, Sachenrecht, 17, wo dieser zum Begriff der körperlichen Übergabe ausführt, diese sei vollzogen, wenn der Verkäufer dem Käufer gestattet, sich die Sache selbst zu nehmen z. B. das Holz am Stock zu schlägern. (Die zweite vom Revisionswerber zitierte Stelle in Gschnitzers Sachenrecht, 82 behandelt den Fruchterwerb, kann also hier nicht mit Recht angeführt werden, da ein Abbauberechtigter keine Früchte zieht, sondern nur berechtigt ist, einen Teil der Substanz zu erwerben.) Damit kann der Revisionswerber jedoch keinen Erfolg haben.

Zunächst ist festzuhalten, daß der OGH in wiederholten Entscheidungen zum Ausdrucke gebrecht hat, nach ständiger Rechtsprechung und Lehre könne bei der Begründung von Eigentum die Übertragungs- und Aneignungshandlung zeitlich auseinanderfallen; liege die Zustimmung des Übergebers vor, so könne sich der Übernehmer auch in dessen Abwesenheit in den Besitz setzen und dadurch den Eigentumsübergang bewirken; es genüge, wenn die Sache mit dem Traditionswillen des Übergebers aus seiner physischen Verfügungsmacht in die des von einem gleichen Übernahmswillen beherrschten Übernehmers übergehe, vorausgesetzt, daß der Traditionswille noch im Zeitpunkt der tatsächlichen Übernahme fortwirke (SZ 37/48; HS 3135; HS 4278 u. a.). Von dieser ständigen Rechtsprechung abzugehen besteht kein Anlaß.

Die angeführte Ansicht Gschnitzers findet in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ZBl. 1932/40, über den Eigentumsübergang bei "Schlägerung am Stamm" ihre Stütze. Andererseits hat aber der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ 26/28, in der es sich um den Verkauf von "Nutzholz am Stamm" handelte, die - der vorangeführten Entscheidung in Wahrheit nicht widersprechende - Ansicht vertreten, daß der wirksame Übergabsakt im Sinne des § 426 ABGB in der Trennung des Nutzholzes vom Brenn- und Schleifholz zu erblicken sei; der Zeitpunkt der rechtlichen Übergabe und Übernahme sei auf die Ausarbeitung des geschlägerten Holzes zu beziehen. Dieser Fall ist dem vorliegenden sehr ähnlich. In dem Vertrag zwischen dem Kläger und J U wurde ersterem gestattet, aus einem bestimmten Felsen Bruchsteine zum Ausbau der Isel, Schwarzach und Drau zu gewinnen. Auch der Kläger geht davon aus, daß er aus dem durch Sprengung entstandenen Material diese Steine zunächst aussortieren mußte. Daraus ergibt sich aber, daß in dem bloßen Absprengen der Steine von der Wand des Steinbruches noch kein Akt zu erblicken ist, durch den die Steine in die physische Verfügungsmacht des Klägers gelangt sind. Ein anderer Akt liegt aber nach den Feststellungen der Untergerichte nicht vor. Das Berufungsgericht ist daher ohne Fehler in der rechtlichen Beurteilung zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger mangels Übergabs- und Übernahmsakt kein Eigentum an den weggeschafften Steinen erworben hat.

Damit erledigt sich auch die teils unter der unzutreffenden Anrufung des § 503 Z. 2 ZPO, teils zu § 503 Z. 4 ZPO ausgeführte Rüge, das Berufungsgericht habe sich mit dem Begriff "Absonderung "nicht ausreichend befaßt.

Zu Unrecht meint der Kläger, es könnte bei Zugrundelegung der Auffassung des Berufungsgerichtes nicht nur der jeweilige Vertragspartner, sondern überhaupt jeder beliebige Dritte mit dem Abtransport von Steinen aus der Abraumhalde beginnen, ohne daß dies der Kläger verhindern könnte. Dies trifft schon deshalb nicht zu, weil nicht jeder beliebige Dritte ein Aneignungsrecht hat. Das abgesprengte Gestein bleibt ja bis zum Eigentumserwerb durch den Abbauberechtigten Eigentum des Gründeigentümers. Der Kläger verkennt die Begriffe, wenn er von einem Anwartschaftsrecht spricht das der Beklagte jedenfalls eindeutig verletzt habe, wodurch er ihm gegenüber schadenersatzpflichtig geworden sei. Was dem Kläger offensichtlich vorschwebt, ist sein aus dem Abbauvertrag abgeleiteter Erwerbstitel, der aber nicht mit dem Eigentum und seiner Verletzung gleichgesetzt werden kann. Bis zum Ablauf der Wirksamkeit des Abbauvertrages konnte allerdings der Kläger - und nur er - Eigentum an dem abgesprengten Gestein erwerben. In dieses Recht hat der Beklagte durch die Wegschaffung der Steine nicht eingegriffen, weil seine durch die Klage inkriminierte Handlung in eine Zeit nach dem Erlöschen des Abbaurechtes des Klägers fällt.

Das Berufungsgericht hat auch die in der Revision bekämpfte Rechtsansicht ausgesprochen, es sei in der Untätigkeit des Klägers seit der Beendigung des Abbaues im Spätherbst 1968 auch ein Verzicht auf das im Steinbruch noch lagernde Material anzunehmen. Nun hat aber vorausgehend das Berufungsgericht die Sache dahin beurteilt, daß der Kläger an den weggeschafften Steinen kein Eigentum erworben hat. Es ist deshalb nicht ganz klar, auf welches Recht er - von der Beurteilung des Berufungsgerichtes ausgehend - einen Verzicht in der Form schlüssigen Verhaltens erklärt haben soll. Sein Ansichnahmerecht war jedenfalls bereits durch Zeitablauf erloschen. Deshalb erübrigen sich weitergehende Überlegungen über die Voraussetzungen des § 863 ABGB. Für einen Verzicht fehlte von vornherein ein verzichtbares Recht.

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