OGH 1Ob272/71

OGH1Ob272/7128.10.1971

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Lassmann als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Greissinger sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schneider, Dr. Petretto und Dr. Schragel als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L* J*, vertreten durch Dr. Otto Benischek, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagten Parteien 1.) Stadtgemeinde Linz, vertreten durch den Bürgermeister T* G*, dieser vertreten durch DDr. Eduard Ludescher, Rechtsanwalt in Linz, 2.) V*, vertreten durch Dr. Kurt Jaeger, Rechtsanwalt in Linz, 3.) Primarius Dr. K* M*, vertreten durch Dr. Helmut Werthner, Rechtsanwalt in Linz, und 4.) Primarius Dr. A* P*, vertreten durch Dr. Kurt Jaeger, Rechtsanwalt in Linz, wegen 120.197,40 S sA und Feststellung (Streitinteresse 15.000 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 4. Juni 1971, GZ 1 R 57/71‑76, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Linz vom 16. März 1970, GZ 1 Cg 150/68‑41, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1971:0010OB00272.72.1028.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen, und zwar der erstbeklagten Partei den Betrag von 4.293,75 S, der zweit‑ und der viertbeklagten Partei den Betrag von 4.294 S und der drittbeklagten Partei den Betrag von 3.334 S.

 

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin erlitt am 4. 4. 1968 bei einem Sturz im Hof einen pertrochantären Schenkelhalsbruch am linken Bein ohne Verschiebung der Bruchstücke. Sie wurde in die Unfallstation des Allgemeinen öffentlichen Krankenhauses der Stadt Linz gebracht, dessen Erhalterin die Erstbeklagte ist. Leiter der Unfallstation war damals der Drittbeklagte. Dort wurde sie von dem noch in Ausbildung befindlichen Arzt Dr. G* untersucht. Dieser erkannte weder aufgrund der klinischen Untersuchung noch aufgrund des angefertigten Röntgenbildes den vorhandenen Schenkelhalsbruch, sondern nahm lediglich eine Prellung des Darmbeines an und entließ die Klägerin in häusliche Pflege mit der Anweisung, Bettruhe einzuhalten und sich im Übrigen an ihren Hausarzt zu wenden. Am 9. 4. 1968 wurde die Klägerin von ihrem Hausarzt vorwiegend wegen eines bestehenden Herzleidens in das von der Zweitbeklagten betriebene Diakonissenkrankenhaus in Linz, dessen ärztlicher Leiter der Viertbeklagte war, eingewiesen. Erst am 24. 4. 1968 wurde im Krankenhaus der Zweitbeklagten der Schenkelhalsbruch festgestellt, dessen Behandlung in der Folge der Drittbeklagte übernahm. Dieser verordnete als Behandlung weiterhin Bettruhe und Ruhigstellung des Beines. Später zeigte sich aber, dass der Bruch nicht knöchern verheilte und sich eine sogenannte Pseudarthrose gebildet hatte. Daraufhin beendete die Klägerin das Behandlungsverhältnis zum Drittbeklagten und betraute mit ihrer weiteren Behandlung bezüglich des Schenkelhalsbruchs den Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. S*. Dieser entschloss sich zur operativen Behandlung des Bruchs. Bei der am 2. 10. 1968 durchgeführten Operation wurde der Schenkelhalskopf entfernt und eine sogenannte Endoprothese eingesetzt. Schon im Dezember 1968 stellten sich starke Beschwerden ein, sodass sich die Klägerin ins Unfallkrankenhaus zur weiteren Behandlung begab. Dort wurde die von Dr. S* eingesetzte Endoprothese wieder entfernt, sodass die Klägerin nunmehr weitgehend gehbehindert ist.

Unter Berufung auf diesen Sachverhalt begehrt die Klägerin aus dem Titel des Schadenersatzes von den Beklagten zur ungeteilten Hand den Ersatz der von ihr getragenen Behandlungskosten im Betrage von 50.197,40 S sowie die Bezahlung eines Schmerzengeldes von 70.000 S zusammen also 120.197,40 S, und die Feststellung der Schadenersatzpflicht der Beklagten. Das Verschulden erblickte die Klägerin bei der Erstbeklagten darin, dass sie auf der Unfallstation des Allgemeinen öffentlichen Krankenhauses der Stadt Linz nur von einem in Ausbildung gestandenen Arzt untersucht worden und dass es aufgrund der von diesem gestellten Fehldiagnose nicht zur Einleitung der zweckmäßigen Behandlung gekommen sei; bei der Zweitbeklagten und dem Viertbeklagten in einer unsachgemäßen und verzögerten Behandlung des Schenkelhalsbruchs, Nichtbeiziehung eines Unfallchirurgen bzw Nichteinweisung in ein Unfallspital und beim Drittbeklagten in der Unterlassung der ordnungsgemäßen Behandlung.

Das Erstgericht verurteilte die erstbeklagte Partei, der Klägerin einen Schmerzengeldbetrag von 5.000 S zu bezahlen. Das gegen die Erstbeklagte erhobene Mehrbegehren und das gesamte gegen die übrigen Beklagten erhobene Klagebegehren wies das Gericht erster Instanz ab, wobei es von folgenden Feststellungen ausging:

Am 4. 4. 1968 kam die Klägerin um ca 14 Uhr als sie in Geschäftsräumlichkeiten gehen wollte, zum Sturz. Da sie außer Stande war, aufzustehen, wurde sie von drei Personen auf einen Stuhl getragen und schließlich der Hausarzt Dr. D* verständigt. Da jedoch dieser nicht erreichbar war, hat die Tochter der Klägerin, Dr. G* S*, die Überführung der Klägerin in die Unfallstation des Allgemeinen öffentlichen Krankenhauses Linz mit einem Rettungswagen veranlasst. Sogleich nach der Ankunft wurde von einer Krankenschwester eine Röntgenaufnahme gemacht und musste die Klägerin schließlich warten, bis sie von dem Arzt Dr. Heinrich G* untersucht wurde. Dr. G* wurde am 16. 11. 1967 an der Universität München zum Doktor der Medizin promoviert und war seit 11. 9. 1967 zur Ausbildung zum praktischen Arzt im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Linz tätig. Ab 15. 2. 1968 war er der Unfallstation des Allgemeinen öffentlichen Krankenhauses zur Ausbildung zugeteilt. Zu dieser Zeit war Abteilungsleiter Primarius Dr. M*, also der Drittbeklagte. Am 4. 4. 1968 hatte Dr. S* im Auftrage des Drittbeklagten die Diensteinteilung der Ausbildungsärzte unterzeichnet und genehmigt. Danach hatte Dr. G* Hauptdienst zu verrichten. Die Tätigkeit im Hauptdienst bestand darin, dass die eingelieferten Patienten dem für den Hauptdienst eingeteilten Arzt zur Untersuchung vorgeführt wurden. Für kompliziertere Fälle stand ihm der Assistenzarzt zur Verfügung. Dr. G* hatte die Klägerin untersucht, konnte jedoch keine sicheren Frakturanzeichen feststellen und nahm daher nur eine Prellung an, zumal er auch auf dem Röntgenbild keinen Bruch erkannte. Daraufhin hat er die Klägerin mit der Rettung nach Hause entlassen. Er empfahl ihr, Bettruhe zu halten und sich an den Hausarzt zu wenden. Dr. G* hatte die Anweisung, in schwierigen Fällen den Assistenzarzt beizuziehen. Vom rein äußerlich klinischen Standpunkt aus war der laterale Schenkelhalsbruch für einen Arzt nicht erkennbar, und zwar weil es sich um einen verkeilten Schenkelhalsbruch gehandelt hat, bei dem ein Knochenkrachen, Verdrehen oder eine Verkürzung des Beines nicht auftrat. Nicht richtig gedeutet wurde jedoch das Röntgenbild des linken Hüftgelenks durch Dr. G*. Er hatte offenkundig zu wenig Erfahrung, um ein solches Röntgenbild deuten zu können. Die Deutung des Röntgenbildes war allerdings infolge der Aufnahmelage nciht sehr einfach. Ein erfahrender Arzt konnte aber zumindest den erheblichen Verdacht schöpfen, dass hier ein lateraler Schenkelhalsbruch oder zumindest eine knöcherne Beschädigung vorliegt. Dr. G* wäre verpflichtet gewesen, bei einer Hüftgelenksverletzung mit dem Röntgenbild zum Assistenzarzt zu gehen, um diesen um Rat zu fragen. Dr. Reinhard S*, damals Assistenzarzt, hat erstmalig am Samstag, dem 6. 4., das Röntgenbild anlässlich einer Kontrollbesprechung gesehen und damals festgestellt, dass etwas nicht in Ordnung ist. Er ordnete daher an, die Klägerin wieder einzuberufen. Die Einberufung erfolgte mit einem Brief vom 6. 4. 1968, der folgenden Inhalt hatte: „Sie werden ersucht, sich sofort nach Erhalt des Briefes in der Ambulanz der Unfallstation einzufinden (7,30 Uhr bei 10 Uhr). Diesen Brief und gelbe Ambulanzkarte vorweisen. Verhinderungen bitte mir mitzuteilen. Dr. G*.“ In der gelben Ambulanzkarte, die die Klägerin vom Allgemeinen Krankenhaus bei ihrem Rücktransport mitbekommen hatte, war als Diagnose „Contusio des Os Ilium sinistrum“ und als Behandlung Bettruhe, schmerzstillende Einreibungen, eingetragen.

Die Klägerin wurde aufgrund der Diagnose des Dr. G* unter Mitgabe der Ambulanzkarte mit der Rettung wieder nach Hause gebracht. Zu Hause verspürte sie furchtbare Schmerzen, konnte sich kaum rühren, konnte auch nichts essen und veranlasste das Kommen ihre Hausarztes Dr. D*. Der Facharzt Dr. H* D* hatte die Klägerin schon vor dem Unfall durch längere Zeit behandelt. So war die Klägerin am 26. 1. 1968 wegen eines drohenden Lungenödems bettlägerig. Es bestand damals hochgradige Atemnot und Bauchwassersucht. Wegen dieser Leiden wurde sie von Dr. D* behandelt, es trat auch eine Besserung ein. Dr. D* wurde nun am 4. 4. 1968 oder am nächsten Tag von der Tochter der Klägerin, Dr. G* S*, fernmündlich verständigt, dass die Klägerin einen Unfall erlitten habe und im Allgemeinen Krankenhaus, Unfallstation, untersucht worden sei, dass dort eine Prellung festgestellt und die Klägerin schließlich wieder nach Hause gebracht worden sei. Dr. D* wurde vor allem wegen Herzbeschwerden der Klägerin, aber auch wegen Schmerzen in der Gegend der Verletzungen gerufen. Der Herzzustand der Klägerin wurde durch den Unfall vor allem durch die Schockwirkung und Aufregung verschlechtert. Dr. D* war von der Tatsache, dass es sich um keine Fraktur handle, überzeugt, weil er davon ausging, dass die Klägerin andernfalls sicherlich in das Krankenhaus aufgenommen worden wäre. Er hat daher eine weitere Untersuchung der Klägerin hinsichtlich der Verletzungen nicht vorgenommen. Da die Klägerin am 7. 4. 1968 noch immer Schmerzen hatte und zu Hause nicht die nötige Pflege hatte, entschloss sie sich, wieder in ein Spital zu gehen, und zwar in das Diakonissenkrankenhaus Linz, wo sie sich für 9. 4. 1968 ein Bett sichern konnte. Am 9. 4. 1968 hat dann die Klägerin das Schreiben des Allgemeinen öffentlichen Krankenhauses Linz vom 6. 4. 1968 erhalten. In dem Schreiben wurde, wie oben bereits festgestellt, kein Grund für das Wiedererscheinen angegeben. Dr. G* S* hat nach Einlagen des Briefes Dr. G* angerufen und diesem erklärt, dass die Klägerin der Einladung nicht nachkommen, sondern in das Diakonissenkrankenhaus gehen werde. Bei diesem Gespräch hat Dr. G* der Tochter der Klägerin, Dr. G* S*, ausdrücklich erklärt, dass eine Fraktur vorliege. Letztere sagte schließlich, dass die Klägerin in das Diakonissenkrankenhaus kommen werde. Am 9. 4. 1968 wurde die Klägerin in das Diakonissenkrankenhaus aufgenommen, und zwar aufgrund einer Einweisung des Dr. D*, die folgenden Wortlaut hatte: „Bitte um Wiederaufnahme von Frau L* J* wegen Diabetes, Herzinsuffizienz, verschlechtert durch Oberschenkeltrauma ohne Fraktur. Aufnahme für heute zugesagt, Behandlung durch Herrn Primarius Dr. P* erbeten.“

Dr. P*, also der Viertbeklagte, war ärztlicher Leiter des Diakonissenkrankenhauses der Zweitbeklagten. Es handelt sich bei dem Diakonissenkrankenhaus um eine Krankenanstalt mit privater Arztwahl. Die Klägerin war schon im Jahre 1965 und 1966 beim Viertbeklagten wegen eines Brustkrebses und Herzmuskelschäden sowie Zuckerkrankheit in Behandlung. Nachdem die Zuweisung an den Viertbeklagten persönlich erfolgte und dieser nur Facharzt für innere Medizin ist, nahm dieser an, dass die Klägerin in erster Linie wegen ihres Herzleidens und ihrer Zuckerkrankheit zu behandeln sei, zumal die Behandlung eines Knochenbruchs nicht in sein Fachgebiet gefallen wäre. Der Viertbeklagte hat die Klägerin wohl auch bezüglich des verletzten Beines untersucht, konnte aber außer einem Bluterguss keinen klinischen Anhaltspunkt für einen Bruch finden. Darin wurde er durch die Eintragung in der Ambulanzkarte bestärkt. Die Klägerin selbst teilte dem Viertbeklagten lediglich mit, dass sie gestürzt sei, im Allgemeinen Krankenhaus Linz jedoch festgestellt worden sei, dass sie nur Prellungen erlitten hätte und drei Wochen liegen müsse. Von dem Schreiben des Allgemeinen Krankenhauses Linz, dass sie dort wieder erscheinen soll, hat sie jedoch dem Viertbeklagten keine Mitteilung gemacht. Die Klägerin konnte das linke Bein aktiv bewegen und es waren keine Anzeichen für einen Knochenbruch, wie Auswärtsdrehung oder Verkürzung des Beines, vorhanden. Das Bein konnte passiv auch im Hüftgelenk bewegt werden. Die Klägerin klagte während der ersten zwei bis drei Wochen vorwiegend über Schmerzen an der Außenseite des linken Oberschenkels und Kniegelenks und über ausstrahlende Beschwerden am Unterschenkel. Sie bekam wegen dieser Beschwerden eine Serie Kurzwellenbestrahlungen auf das Bein; dieses wurde auch auf einem Polster hochgelagert und ruhiggestellt. Damals standen die Herzbeschwerden mehr im Vordergrund als die Beinbeschwerden. Nach drei Wochen wollte die Klägerin mit Gehversuchen beginnen. Da ihr diese Beschwerden verursachten, wurde am 24. 4. 1968 eine Röntgenuntersuchung durchgeführt. Aufgrund des Röntgenbildes hat sich dann ergeben, dass die Klägerin eine Fraktur erlitten hatte. Als nun der Klägerin mitgeteilt wurde, dass eine Diskrepanz zwischen der Ambulanzkarte und dem Röntgenbild vorliege, erzählte sie erst der Hausärztin Dr. H* G*, dass sie auch noch ein Schreiben von der Unfallstation des Allgemeinen öffentlichen Krankenhauses bekommen habe, worin sie aufgefordert worden sei, in das Spital zurückzukehren. Der Viertbeklagte hat dann die Klägerin über ihren Zustand informiert und ihr erklärt, dass ein Facharzt für Chirurgie beizuziehen sei. Es wurde dann zur Behandlung des Knochenbruchs der Drittbeklagte beigezogen; noch am 24. 4. 1968 fand zwischen den Ärzten Dr. P*, Dr. M* und Dr. H* G* ein Konsilium statt. Das Ergebnis war, dass bei der Klägerin aufgrund des internen Befundes zunächst kein operativer Eingriff gemacht werde. Die Klägerin litt nämlich an einem Herzfehler mit Dekompensationserscheinungen bei Vorhofflimmern, Herzkranzgefäßverkalkung und Durchblutungsstörungen der Herzgegend sowie an Zuckerkrankheit. Sie hatte außerdem bereits eine Brustdrüsenkrebsoperation hinter sich, wobei bekannt ist, dass der Brustdrüsenkrebs häufig Knochenmetastasen setzt, sodass im operierten Bereich eine Prädilektionsstelle für Knochenmetastasen geschaffen worden wäre. Außerdem bestand der Verdacht, dass tatsächlich schon Metastasen im Beckenbereich vorhanden seien, was sich allerdings später nicht bestätigt hat. Immerhin bestanden derartige Entkalkungen im Bereich der Knochen, dass das Resultat einer Operation zweifelhaft erschien. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände wurde von einer Operation Abstand genommen. Eine Extension wurde wegen der Verkeilung der Bruchstücke nicht angelegt, weil mit einer knöchernen Heilung auch bei konservativer Ruhigstellung gerechnet werden konnte. Es stellte sich dann bei der Belastung des Beines heraus, dass es nicht zu einer knöchernen Verbindung gekommen ist, sondern dass eine Pseudarthorse eintrat und der Oberschenkel nach aufwärts abglitt.

Die Klägerin hat den Drittbeklagten, nachdem er sei eingehend untersucht hatte, nicht gefragt, was er vor hätte. Sie hatte volles Vertrauen zu den Ärzten. Da die Klägerin in der Folge besonders nachts starke Schmerzen hatte, entschloss sie sich, Dr. S* mit ihrer weiteren Behandlung zu betrauen. Am 21. 9. 1968 teilte die Klägerin dem Drittbeklagten schriftlich mit, dass die Behandlung durch ihn als beendet zu betrachten sei. Sie schrieb unter anderem noch, dass ihr ihr Zustand Sorgen bereite, sie nicht wieder monatelang erfolglos liegenbleiben möchte und dass sie sich trotz Risikos entschlossen habe, von Dr. S*, der ihr von Bekannten sehr empfohlen worden sei, operieren zu lassen. Dr. S* hat dann sogleich, nachdem er mit der Sache befasst wurde, die Röntgenbilder durchgesehen und erklärt, dass er bei der Klägerin eine Operation vornehmen werde, falls dies aus internen Gründen möglich ist. Sofort nach Übernahme der Behandlung am 20. 9. 1968 war eine Operation jedoch nicht möglich, weil die Klägerin körperlich dazu nicht geeignet war. Diese Operation bedeutete nämlich eine außerordentliche Belastung für die Klägerin; sie musste dazu erst vorbereitet werden. Erst am 2. 10. 1968 wurde die Operation durchgeführt, und zwar wurde der Schenkelkopf entfernt und eine Endoprothese nach Moore eingesetzt. Diese Prothese hat aber nicht gehalten und musste dann im Unfallkrankenhaus entfernt werden, sodass die Operation als missglückt anzusehen ist. Damit werden indirekt die Bedenken des Drittbeklagten, eine Operation vorzunehmen, bekräftigt und es ist zweifelsohne das jetzige Ergebnis nach Entfernung der Prothese und des Oberschenkelkopfs und ‑halses schlechter, als wenn die Klägerin mit einer Pseudarthrose mobilisiert worden wäre.

Wäre die Klägerin sofort am 4. 4. 1968 in das Allgemeine öffentliche Krankenhaus der Stadt Linz aufgenommen worden, dann wäre der Rücktransport entfallen; es wäre sofort eine exakte Ruhigstellung durchgeführt und es wären schmerzstillende Mittel verabreicht worden. Dadurch, dass die Klägerin aber aufgrund der Fehldiagnose wieder mit der Rettung nach Hause gebracht wurde, dann ohne ärztlichen Beistand und ohne richtige Pflege war, musste sie vom 4. 4. bis 9. 4. 1968 täglich starke Schmerzen erdulden.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass es zwischen der Klägerin und der Erstbeklagten als Erhalterin des Allgemeinen öffentlichen Krankenhauses der Stadt Linz zu einem Behandlungsvertrag gekommen sei und dass daher die Erstbeklagte für das Verschulden der im Krankenhaus tätigen Ärzte zu haften habe. Da Dr. G* aufgrund einer vom zuständigen Assistenzarzt genehmigten Diensteinteilung die Klägerin untersucht und behandelt habe, hafte sie auch für das Verschulden des Dr. G*, obleich dieser nur in Ausbildung zum praktischen Arzt gestanden habe. Nun sei der dem Dr. G* unterlaufene Kunstfehler am 6. 4. 1968 entdeckt und die Klägerin aufgefordert worden, sich sogleich wieder in das Krankenhaus zu begeben. Die Klägerin habe aber dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, sodass sie ihre sich aus § 1304 ABGB ergebende Rettungspflicht verletzt habe und für den nach dem 9. 4. 1968 eingetretenen Schaden keinen Ersatz verlangen könne. Allerdings sei die Erstbeklagte der Klägerin für die in der Zeit vom 4. 4. bis 9. 4. 1968 durch den unnötigen Heimtransport usw verursachten größeren Schmerzen verantwortlich. Hiefür sei ein Schmerzengeld von 5.000 S angemessen. Zur Zahlung dieses Betrags sei die Erstbeklagte zu verpflichten gewesen.

Bei dem von der Zweitbeklagten geführten Krankenhaus handle es sich um ein solches mit freier Arztwahl. Hier komme ein gespaltener Patienten‑Krankehaus‑Vertrag zustande. Die Patienten schließen mit dem Krankenhauserhalter nur einen Vertrag über die Pflege und Verpflegung ab, während der Dienstvertrag über die ärztliche Behandlung zwischen dem Patienten und dem gewählten Arzt abgeschlossen werde. Daraus ergebe sich, dass die Zweitbeklagte für allfällige Kunstfehler der behandelnden Ärzte nicht haftbar sei.

Da der Viertbeklagte Facharzt für innere Medizin sei, habe er sich mit Recht auf die Behandlung interner Leiden beschränkt, zumal er sich bezüglich der Unfallverletzungen auf die Angaben in der Ambulanzkarte verlassen habe können. Als ihm schließlich erkennbar geworden sei, dass es sich bei den Verletzungen nicht um Prellungen handeln könne, habe er ohnehin das Nötige, insbesondere die Beiziehung des Drittbeklagten, veranlasst. Jedenfalls könne dem Viertbeklagten ein Kunstfehler nicht nachgewiesen werden.

Aber auch dem Drittbeklagten könne ein Kunstfehler nicht zur Last gelegt werden, weil er sich aufgrund des bei der Klägerin bestandenen Herzleidens, der Zuckerkrankheit und der durchgemachten Brustdrüsenkrebsoperation mit Recht für eine konservative Behandlung des Schenkelhalsbruchs entschieden habe.

Die von der klagenden Partei gegen diese Entscheidung erhobene Berufung blieb erfolglos. Die vom Gericht zweiter Instanz mit dem Urteil vom 25. 11. 1970 (ON 63) ergangene bestätigende Entscheidung wurde zwar infolge Revision der klagenden Partei vom Obersten Gerichtshof mit dem Beschluss vom 15. 4. 1971, AZ 1 Ob 85/71, aufgehoben, doch gelangte das Berufungsgericht auch nach der ihm aufgetragenen Verfahrensergänzung zu einer Bestätigung des Ersturteils. Das Berufungsgericht ergänzte das Beweisverfahren (§ 496 Abs 2 ZPO), indem es gemäß § 488 Abs 3 ZPO den Sachverständigenbeweis neu, und zwar durch Vernehmung je eines Sachverständigen aus der Unfallchirurgie und der inneren Medizin, durchführte. Bei seiner neuerlichen bestätigenden Entscheidung ging das Gericht zweiter Instanz von den Feststellungen des Erstgerichts sowie von folgenden weiteren Urteilsannahmen aus: Für die Behandlung eines Schenkelhalsbruchs kommen grundsätzlich zwei Methoden in Frage, und zwar die sogenannte konservative und die operative. Die konservative Behandlung besteht im Wesentlichen in der Ruhigstellung des gebrochenen Beines auf einer Braun'schen Schiene oder in der Anlegung eines großen Gipsverbands. Dadurch soll erreicht werden, dass die Bruchstücke aneinandergefügt gehalten werden, um auf diese Weise eine Kallusbildung und damit eine knöcherne Heilung zu ermöglichen. Bei einer operativen Behandlung werden die Bruchstücke durch Nagelung oder auf andere Weise fest miteinander verbunden und auf diese Weise eine knöcherne Heilung ermöglicht oder es wird der abgebrochene Schenkelhalskopf überhaupt entfernt und durch eine Prothese ersetzt. Die operative Behandlung hat an sich große Fortschritte bei der Behandlung von Knochenbrüchen bei alten Menschen gebracht; die bei alten Menschen mit einem längeren Krankenlager verbundenen Komplikationen lassen sich dadurch vermeiden. Daher wird nunmehr die operative Behandlung der konservativen Behandlung vorgezogen und ‑ soweit sie nicht kontraindiziert ist ‑ in einem weit höheren Prozentsatz als die konservative Behandlung angewendet (S 577 der Akten). Trotz der vielen Möglichkeiten der operativen Behandlung kommt es in einem nicht geringen Prozentsatz im Anschluss an die Operation zu Misserfolgen, so durch Bruch des Nagels, Lösung des Schenkelkopfs, Kopfnekrosen, Pseudarthrosen des Schenkelhalses, Wandern der Prothese und durch Infektion (S 403 der Akten). Welche von beiden Behandlungsmethoden im einzelnen Fall anzuwenden ist, richtet sich neben der Art des Bruchs im Wesentlichen nach dem Allgemeinzustand des Patienten. Prinzipiell soll nur dann ein operativer Eingriff vorgenommen werden, wenn keine Gegenanzeigen vorliegen. Dieses Prinzip soll nur bei lebensrettenden Operationen durchbrochen werden. Eine Schenkelhalsnagelung stellt keine lebensrettende Operation dar (S 401 der Akten). Im Zeitpunkt der Aufnahme der Klägerin in das Krankenhaus der zweitbeklagten Partei bestand bei der Klägerin eine dekompensierte flimmernde Myokardiopathie, ein anterolateraler Innenschichtschaden mit salvenförmig auftretender Tachycardie sowie ein Diabetes melliltus. Dieser Zustand verbietet jede nicht lebenswichtige Operation. Im gegenständlichen Fall traf dies umso mehr zu, als die Klägerin dem behandelnden Internisten von früher als Herzpatientin und als zum Asthma cardiale neigend bekannt war. Eine Operation zu diesem Zeitpunkt hätte das Leben der Klägerin in unverantwortlicher Weise gefährdet. Am 24. 4. 1968 war der zustand des Herzens gebessert, das EKG jedoch unverändert. Die Besserung war nicht ausreichend, um das Operationsrisiko ausreichend zu vermindern. Unter der weiteren Therapie mit Taluvian kam es zu einer weiteren Besserung. Der Innenschichtschaden war aber nicht stationär, sondern ablaufend, was wiederum eine nicht lebensnotwendige Operation ausgeschlossen hat. Auch am 4. 4. 1968 war eine operative Behandlung des Schenkelhalsbruchs mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht vertretbar (S 425‑427 der Akten). Ist nun die operative Behandlung aus internen Gründen nicht ratsam oder gar kontraindiziert, dann muss die konservative Behandlung angewendet werden. Bei dem Gesundheitszustand der Klägerin kann die konservative Behandlung des Schenkelhalsbruchs nach den im Jahre 1968 anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft nicht als Kunstfehler angesehen werden. Es kann vielmehr mit großer Wahrscheinlichkeit gesagt werden, dass der Klägerin dadurch das Leben gerettet wurde, dass eine Operation vor Ende September 1968 unterblieben ist. Was die bei der Klägerin angewendete konservative Behandlung anlangt, so bestand diese darin, dass man die Klägerin einfach liegen ließ. Auch darin kann eine unrichtige Behandlung nicht erblickt werden. Die Bruchstücke waren nämlich miteinander verkeilt. Dieser Umstand bot die konservative Behandlung geradezu an, weil durch die Verkeilung bereits eine innere Fixation der Bruchstücke vorhanden war. Durch die Anlegung eines großen Gipsverbands oder Zugverbands oder einer operativen Nagelung wird ebenfalls nur eine Fixation der Bruchstücke angestrebt, die bei einer Verkeilung der Bruchstücke bereits von vornherein vorhanden ist. Es war also zur Fixation der Bruchstücke weder die Anlegung eines Gipsverbands oder Zugverbands, noch die operative Nagelung der Bruchstücke erforderlich (S 581 der Akten). Infolge der unrichtigen Diagnosestellung im Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus der Stadt Linz und der dadurch unterbliebenen Ruhigstellung des Beines hat die Klägerin allerdings zusätzliche Schmerzen erdulden müssen, und zwar bis zur Erkennung bzw zum Beginn der Behandlung des Schenkelhalsbruchs am 24. 4. 1968. Diese zusätzlichen Schmerzen können mit zwei Tagen sehr starken, einem Tag starken und drei Tagen mittleren Schmerzen angenommen werden (S 415 der Akten). Wenn die Klägerin der Aufforderung vom 6. 4. 1968 Folge geleistet und sich wieder zur Behandlung in das Allgemeine öffentliche Krankenhaus der Stadt Linz begeben hätte, wäre eine operative Behandlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wegen des internen Befundes abgelehnt und eine konservative Behandlung eingeleitet worden. Auch bei sofortiger Einleitung der konservativen Behandlung wäre es mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer Pseudarthrose des Schenkelhalses gekommen. Auch ein drei Wochen alter Schenkelhalsbruch kann nach einigen Tagen Behandlung durch einen Streckverband jederzeit operativ versorgt werden.

In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, dass der Geschädigte nur jenen Schaden ersetzt verlangen könne, den der Schädiger durch sein Verhalten verursacht habe. Zwischen Schaden und schädigendem Verhalten müsse also ein Verursachungszusammenhang bestehen. Ursache sei jede Bedingung, ohne die der Erfolg nicht auf gleiche Weise und zur selben Zeit eingetreten wäre. Ob bei Wegfall des als Bedingung zu wertenden Ereignisses der Erfolg ausgeblieben wäre, sei nach der Erfahrung, also nach dem gewöhnlichen Ablauf der Dinge, zu beurteilen, wobei ein gewisser Grad von Wahrscheinlichkeit hinreichend sei (Wolff in Klang VI S 12). Unter Verhalten sei nicht nur ein Handeln, sondern auch ein Unterlassen zu verstehen. Unterlassen heiße, etwas Bestimmtes nicht zu tun. Die Unterlassung sei dann für einen Erfolg ursächlich, wenn das Setzen der unterlassenen Handlung den Eintritt des Erfolgs vermieden hätte. Gehe man von diesen grundsätzlichen Erwägungen aus, dann müsse zunächst festgehalten werden, dass die Beklagten die Entstehung des Schenkelhalsbruchs nicht verursachten. Das besage, dass sie von vornherein für jenen Schaden nicht haftbar seien, der durch den Unfall an sich entstanden ist und bei sofortiger Erkennung des Bruchs und Einleitung der zweckmäßigen und nach dem damaligen Stand der medizinischen Wissenschaft vertretbaren Behandlung nach dem gewöhnlichen Geschehensablauf entstanden wäre. Eine Haftung der Beklagten komme also nur für jene Behandlungskosten, Schmerzen und sonstigen Nachteile in Frage, die der Klägerin durch eine unrichtige Behandlung oder durch die Unterlassung der gebotenen Behandlung schuldhaft zugefügt worden seien. Von diesen Gesichtspunkten müsse bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfange die Beklagten schadenersatzpflichtig geworden seien, ausgegangen werden. Dass die erstbeklagte Partei der Klägerin für die dieser durch die unrichtige Diagnosestellung Dr. G*s und die dadurch bedingte unterbliebene Einleitung der zweckentsprechenden Behandlung zugefügten zusätzlichen Schmerzen zu haften habe, sei im Berufungsverfahren nicht mehr strittig und ergebe sich auch aus der Bestimmung des § 8 des oö Krankenanstaltengesetzes vom 13. 3. 1958, LGBl für Oberösterreich, Nr 19/1958, nach welcher der ärztliche Dienst in Krankenanstalten nur von Ärzten versehen werden dürfe, die nach den Vorschriften des Gesetzes zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt seien. Eine derartige Berechtigung habe aber Dr. G* gefehlt. Nach § 2 des Ärztegesetzes, BGBl Nr 92/1949, habe der Genannte nur in Krankenanstalten und unter der Aufsicht und der Anleitung der Abteilungsleiter den ärztlichen Beruf ausüben dürfen. An dieser Aufsicht habe es gefehlt, sodass die Haftung der Erstbeklagten für den durch das Versehen des Dr. G* der Klägerin zugefügten Schaden gegeben sei. Nach den Urteilsfeststellungen seien der Klägerin durch die von der Erstbeklagten zu vertretenden Umstände lediglich zusätzliche Schmerzen im Ausmaß von zwei Tagen sehr starken, einem Tag starken und drei Tagen mittleren Schmerzen zugefügt worden. Dass der Klägerin durch die von der Erstbeklagten zu vertretenden Umstände ein weiterer (zu ergänzen: von ihr geltend gemachter) Schaden zugefügt worden wäre, sei nicht erwiesen. Nach dem Gutachten der Sachverständigen wäre der Schenkelhalsbruch auch bei sofortiger Erkennung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nur konservativ behandelt worden und es wäre auch bei sofortiger Einleitung dieser Behandlungsart mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer Pseudarthrose gekommen. Es sei also nicht erwiesen, dass durch die verspätete Erkennung des Schenkelhalsbruchs im Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus der Stadt Linz die Heilbehandlung länger gedauert habe bzw dass der Klägerin dadurch zusätzliche Auslagen für Heilbehandlung oder sonstige über die zusätzlichen Schmerzen hinausgehende Nachteile entstanden seien. Der Ansicht des Erstgerichts, dass die Klägerin nur für die vom 4. 4. bis 9. 4. 1968 zusätzlich erduldeten Schmerzen ein Schmerzengeld verlangen könne, könne allerdings nicht gefolgt werden. Auch für die von der Klägerin in der Zeit vom 9. 4. bis 24. 4. 1968 (Zeitpunkt der Erkennung des Schenkelhalsbruchs im Krankenhaus der zweitbeklagten Partei) erduldeten zusätzlichen Schmerzen habe die Erstbeklagte einzustehen. Mit dem vom Erstgericht zugesprochenen Schmerzengeldbetrag von 5.000 S seien aber die gesamten von der Klägerin erlittenen zusätzlichen Schmerzen in angemessener Weise abgegolten. Da mit dem zugesprochenen Schmerzengeldbetrag von 5.000 S ohnehin alle durch die unrichtige Diagnosestellung verursachten zusätzlichen Schmerzen abgegolten seien und die Erstbeklagte den Zuspruch dieses Betrags nicht bekämpfe, könne die Frage unerörtert bleiben, ob der Klägerin an der Entstehung dieser zusätzlichen Schmerzen 9. 4. 1968 deshalb ein Mitverschulden oder das Alleinverschulden anzulasten sei, weil sie der Aufforderung, sich wieder im Krankenhaus der erstbeklagten Partei einzufinden, nicht entsprochen habe. Was die Haftung des Zweitbeklagten betreffe, so sei dem Erstgericht beizupflichten, dass dann, wenn sich dieser nur zur Beistellung der Krankenhauseinrichtungen, der Pflege und der Verpflegung verpflichtet habe, der Zweitbeklagte für Kunstfehler der von der Klägerin selbst beigezogenen Ärzte nicht hafte. Ob es zwischen dem Zweitbeklagten und dem Viertbeklagten einerseits und der Klägerin andererseits nur zu einem sogenannten aufgespaltenen Krankenhausbehandlungsvertrag gekommen sei, lasse sich aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht einwandfrei beantworten. Das Erstgericht habe ausdrücklich und unbekämpft festgestellt, dass der Viertbeklagte ärztlicher Leiter des vom Zweitbeklagten betriebenen Krankenhauses gewesen sei. Dieser Feststellung könnte entnommen werden, dass der Viertbeklagte in seiner Eigenschaft als ärztlicher Leiter auch verpflichtet gewesen sei, die aufgenommenen Patienten zu untersuchen und zu beraten, welche Fachärzte für die Behandlung ihrer Leiden in Frage kämen, um auf diese Weise den Patienten die Wahl der entsprechenden Fachärzte zu ermöglichen. Wäre der Viertbeklagte als ärztlicher Leiter hiezu verpflichtet gewesen, dann müsste der Zweitbeklagte für eine Verletzung dieser Pflicht durch den Viertbeklagten einstehen. Ob den Viertbeklagten eine derart weitgehende Betreuungspflicht getroffen habe, könne dahingestellt bleiben, weil die Klägerin nach den Urteilsfeststellungen in erster Linie zur Behandlung interner Beschwerden in das Krankenhaus des Zweitbeklagten eingewiesen worden sei, der Viertbeklagte die Klägerin aber ohnehin auch hinsichtlich der Hüftgelenksverletzung untersucht habe und sich bezüglich dieser Verletzung auf die im Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus der Stadt Linz gestellte Diagnose verlassen habe, weil er bei der klinischen Untersuchung der Klägerin keine Anhaltspunkte für einen Schenkelhalsbruch gefunden habe. Das Unterbleiben einer Röntgenuntersuchung bzw die Unterlassung der Beiziehung eines Facharztes aus der Unfallchirurgie könne unter diesen Umständen nicht als Kunstfehler angesprochen werden. Als die Beschwerden der Klägerin im Hüftgelenk die bei bloßen Prellungen übliche Dauer überschritten, habe der Viertbeklagte ohnehin eine Röntgenkontrolle angeordnet, bei welcher dann der Schenkelhalsbruch festgestellt worden sei. Daraufhin sei aber unverzüglich die Beiziehung eines Facharztes aus der Unfallchirurgie in der Person des Drittbeklagten veranlasst worden. Der Umstand, dass der Schenkelhalsbruch im Krankenhaus des Zweitbeklagten erst am 24. 4. 1968 erkannt worden sei, könne also dem Viertbeklagten nicht als Verschulden angelastet werden. Damit könne ihm auch nicht eine verspätete Beiziehung eines Facharztes aus der Unfallchirurgie zum Vorwurf gemacht werden, weil die vom Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus der Stadt Linz festgestellte Prellung des linken Darmbeines die Beiziehung eines Facharztes nicht erforderlich gemacht habe. Damit sei der Klägerin der Beweis, dass der Viertbeklagte eine ihm als ärztlichem Leiter des Krankenhauses der zweitbeklagten Partei obliegende Pflicht verletzt habe, bzw dass ihm bei der Behandlung der Klägerin ein Kunstfehler unterlaufen sei, nicht gelungen. Es fehle daher an einem Verschulden des Viertbeklagten, für welches die zweitbeklagte Partei einzustehen hätte. Aus denselben Erwägungen müsse aber auch eine Haftung des Viertbeklagten verneint werden. Was aber den Drittbeklagten angehe, so stehe fest, dass die von ihm angewendete konservative Behandlung des Schenkelhalsbruchs nicht nur vertretbar, sondern mit Rücksicht auf den Gesundheitszustand der Klägerin die einzig zulässige Behandlungsmethode gewesen sei. Dass diese Methode letztlich nicht zum Erfolg, nämlich zur Heilung des Schenkelhalsbruchs, geführt habe, könne dem Drittbeklagten nicht als Verschulden angelastet werden. Damit müsse auch die Frage einer Schadenersatzpflicht des Drittbeklagten verneint werden. In der Berufung habe die Klägerin zwar die Meinung vertreten, dass den Drittbeklagten eine Mithaftung mit der Erstbeklagten treffe, weil dieser damals Leiter der Unfallstation des Allgemeinen öffentlichen Krankenhauses der Stadt Linz gewesen sei, in welchem der Schenkelhalsbruch unerkannt geblieben sei, doch habe die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren das Verschulden des Drittbeklagten lediglich in der unterlassenen ordnungsgemäßen Behandlung gesehen, nicht aber eine Verletzung seiner Anleitungs‑ und Aufsichtspflicht behauptet. Das Erstgericht habe daher zutreffend eine Schadenersatzpflicht der zweit‑, dritt‑ und viertbeklagten Parteien verneint.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichts wendet sich die vorliegende, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend machende Revision der Klägerin mit dem Antrag, es im Sinne einer Stattgebung des (gesamten) Klagebegehrens abzuändern, allenfalls es aufzugeben und die Streitsache an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Die beklagten Parteien beantragten, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht gerechtfertigt.

Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt die Klägerin das Unterbleiben der beantragten ergänzenden Vernehmung der Zeugin Dr. G* S* und die Abstandnahme von ihrer neuerlichen Parteienvernehmung. Diese angeblichen Verfahrensverstöße seien ausschlaggebend für die unrichtige Lösung der Frage der Mithaftung der zweit‑ und der viertbeklagten Parteien gewesen.

Die diesbezüglichen Darlegungen übersehen, dass sich bereits das Berufungsgericht mit diesen Rügen befasst und sie als unstichhältig befunden hat. Die Wiederholung einer gegen das Verfahren erster Instanz erhobenen, vom Berufungsgericht behandelten und erfolglos gebliebenen Verfahrensrüge vermag jedoch nach ständiger Rechtsprechung den von der Klägerin angerufenen Revisionsgrund nach § 503 Z 2 ZPO nicht herzustellen (SZ XXII 106, SZ XXVII 4 uva). Davon abzugehen, besteht kein Anlass.

Insoweit die Revisionsausführungen in dem Unterbleiben einer ergänzenden Vernehmung des Zeugen Dr. G* einen Verfahrensmangel erblicken und hervorheben, dass diese notwendig gewesen wäre, um (angebliche) Widersprüche der Zeugenaussage Dr. G*s mit den von ihm gegenüber einem Wochenblatt abgegebenen Erklärungen aufzuhellen, ist ihnen zu erwidern, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts darüber, ob eine Wiederholung oder eine Ergänzung der Beweise erforderlich ist, ob einem Zeugen ohne weiteres Glauben geschenkt werden kann oder noch Kontrollbeweise durchgeführt werden sollen, ebenso in das Gebiet der vor dem Revisionsgericht unüberprüfbaren Beweiswürdigung gehört, wie die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz, ob noch eine Gegenüberstellung von Zeugen oder einer Partei mit Zeugen stattfinden soll (Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, IV S 311, und die dort enthaltenen Judikaturhinweise, 1 Ob 54/70, 1 Ob 212/71).

Was schließlich die von der Rechtsmittelwerberin vermisste Gegenüberstellung des sachverständigen Zeugen Dr. S* mit den vernommenen Sachverständigen anlangt, so kann diese schon deshalb keinen Verfahrensmangel darstellen, weil ein Sachverständigengutachten durch Zeugen nicht zu entkräften ist, die Klägerin mit dieser Rüge aber gerade diese Zielvorstellung verbindet (1 Ob 220/71).

Dem im Rahmen einer Mängelrüge (Feststellungsmängel) und unter hilfsweiser Heranziehung des Revisionsgrundes der Aktenwidrigkeit unternommenen Angriff der Klägerin auf das Ergebnis des durchgeführten Sachverständigenbeweises ist zu entgegnen, dass es dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist, die Zulänglichkeit der Grundlagen eines in formeller Hinsicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Sachverständigengutachtens zu prüfen (EvBl 1959, Nr 218, 1 Ob 118/71 ua). Die Tatsacheninstanz ist immer befugt, dem ihm überzeugend erscheinenden Gutachten eines Sachverständigen zu folgen, wenn sie sich nicht selbst die nötige Sachkunde und Erfahrung zutraut, die erforderlich ist, um ein eigenes Urteil zu bilden, sofern ihr die Darlegungen des Sachverständigen schlüssig und überzeugend erscheinen durften, ohne dass ihr dabei ein Verstoß gegen Denkgesetze zur Last fiele und ihr hätte erkennbar werden müssen, dass der Sachverständige nur unter Außerachtlassung erheblichen Verhandlungsstoffs zu dem Ergebnis gelangt sei könne (RG VIII 558/39, DREvBl 1941, 291, SZ XLI 26, 8 Ob 17/65). Die Klägerin vermag keine stichhältigen Gründe anzuführen, die das Berufungsgericht im Sinne der aufgezeigten Grundsätze hätten hindern müssen, den Gutachten der von ihm vernommenen Sachverständigen nicht zu folgen.

In der Rechtsrüge, die zum Teil von dem festgestellten Sachverhaltsbild abweicht und insoweit nicht dem Gesetze entsprechend ausgeführt ist, wiederholt die Klägerin im Wesentlichen die bereits im Berufungsverfahren unternommenen Angriffe gegen die vom Berufungsgericht gebilligte Rechtsansicht, dass nur die erstbeklagte Partei, nicht aber auch die zweit‑, dritt‑ und die viertbeklagten Parteien schadenersatzpflichtig geworden seien, sodass in diesem Belange zur Vermeidung von Wiederholungen auf die in extenso wiedergegebenen zutreffenden Entscheidungsgründe des Gerichts zweiter Instanz verwiesen werden kann. Das Revisionsvorbringen, die Klägerin habe doch die Verurteilung sämtlicher beklagter Parteien zur ungeteilten Hand begehrt, sodass der im Zusammenhang mit der ‑ abgelehnten ‑ Mithaftung des Drittbeklagten erfolgte Hinweis des Berufungsgerichts auf die Missachtung des Neuerungsverbots verfehlt sei, ist nicht zielführend. In der Klage wurde nämlich die Solidarhaftung des Drittbeklagten allein mit der unterlassenen ordnungsgemäßen Behandlung der Klägerin durch diesen begründet und nur aus diesem Grund eine Solidarhaftung behauptet. Wenn die Klägerin, wie dem Akteninhalt zu entnehmen ist, erst im Berufungsverfahren die Solidarhaftung des Drittbeklagten zusätzlich auf die Behauptung stützte, dass dieser im maßgeblichen Zeitpunkt Leiter der Unfallstation des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Linz gewesen sei und in dieser Eigenschaft seine Anleitungs‑ und Aufsichtspflicht verletzt habe, dann durfte das Berufungsgericht zufolge des Neuerungsverbots auf dieses neue Vorbringen nicht eingehen.

Die Klägerin behauptet selbst nicht, dass sie sich bei einer rechtzeitigen Erkennung des Schenkelhalsbruchs für eine sofortige Operation entschieden hätte, sodass sich aus dem in der Revisionsschrift enthaltenen Hinweis auf das dem Patienten zustehende Entscheidungsrecht für den Rechtsstandpunkt der Klägerin ebenfalls nichts gewinnen lässt.

Bei der im Mittelpunkt der Rechtsrüge stehenden Frage des Umfangs der Haftung der erstbeklagten Partei ist von der tragenden Urteilsannahme auszugehen, dass die Klägerin als Folge des Dr. G* unterlaufenen Kunstfehlers zusätzlich (nur) zwei Tage sehr starke, einen Tag starke und drei Tage mittlere Schmerzen zu erleiden hatte und der Klägerin darüber hinaus keine zusätzlichen Nachteile erwachsen sind. Dauer und Intensität der festgestellten zusätzlichen Schmerzen der Klägerin lassen den zuerkannten Schmerzengeldbetrag von 5.000 S angemessen erscheinen. Die Klägerin sieht offenbar das Unfallsgeschehen in seiner gesamten Tragweite und lässt demzufolge unberücksichtigt, dass sie im vorliegenden Verfahren nicht für den Gesamtkomplex der mit ihrem Unfall verbundenen anhaltenden Schmerzen abgefunden werden kann. Von diesen Schmerzen sind vielmehr die auf die festgestellte Fehldiagnose zurückzuführenden zusätzlichen Schmerzen der Klägerin zu abstrahieren und nur diese durch den Zuspruch eines Schmerzengeldes abzugelten.

Das Schmerzengeld soll grundsätzlich eine einmalige Abfindung für alles Ungemach sein, das der Geschädigte voraussichtlich zu erdulden hat. Es soll den gesamten Komplex der Schmerzempfindungen ‑ auch, soweit er für die Zukunft überblickt werden kann ‑ umfassen. Die Zuerkennung eines Schmerzengeldes für einen bestimmten Zeitraum ist nur für den Fall zulässig, dass die Auswirkungen des zugefügten Übels und die damit verbundenen Schmerzen für die Zukunft nicht in vollem Ausmaß abgeschätzt werden können, also nicht überschaubar sind. In allen anderen Fällen ist das Schmerzengeld mit einem Globalbetrag zu bemessen (2 Ob 76/69, 1 Ob 73/71, 4 Ob 528/71, 4 Ob 64/71). Beide Vorinstanzen haben für die der Klägerin entstandenen zusätzlichen Schmerzen eine Entschädigung von 5.000 S zuerkannt. Es handelt sich jeweils um einen Globalbetrag, sodass sich die Klägerin auch nicht dadurch beschwert erachten kann, dass ihr das Erstgericht diese Globalsumme für die in der Zeit vom 4. 4. bis 9. 4. 1968 erlittenen zusätzlichen Schmerzen zugesprochen hat, während das Berufungsgericht die ‑ rechtlich unbedenkliche ‑ Auffassung vertritt, dass mit dieser Summe die von der Klägerin in der Zeit zwischen dem 4. 4. und dem 24. 4. 1968 erduldeten Schmerzen angemessen entschädigt seien.

Der Revision muss daher ein Erfolg versagt bleiben.

Der Ausspruch über die Kosten beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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