OGH 1Ob151/71

OGH1Ob151/7124.6.1971

SZ 44/99

Normen

Vierte Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich Art7 Nr 15 Abs4
Einführungsgesetz zur Zivilprozeßordnung ArtXLII
Vierte Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich Art7 Nr 15 Abs4
Einführungsgesetz zur Zivilprozeßordnung ArtXLII

 

Spruch:

Befreiungsanspruch des ausgeschiedenen Gesellschafters gem Art 7 Nr 15 Abs 4 EVHGB als Grundlage der Manifestationsklage

OGH 24. 6. 1971, 1 Ob 151/71 (OLG Graz 1 R 138/70; LGZ Graz 9 Cg 797/69)

Text

Der Kläger, Dr Gottfried I, war ursprünglich - gemeinsam mit der Zweitbeklagten - einzelvertretungsbefugter Komplementär der erstbeklagten Kommanditgesellschaft. Auf Grund mehrerer, Ende Mai 1967 getroffener Vereinbarungen schied der Kläger mit Ablauf des 31. 5. 1967 als Komplementär der erstbeklagten Partei aus, verblieb jedoch in dieser als Kommanditist mit einer S 400.000.- betragenden Kapitaleinlage.

In der Folgezeit wurde der Kläger von der C-Bank auf Zahlung eines Betrages von rund S 11.000.000.- aus dem Titel eines seinerzeit der erstbeklagten Partei gewährten Hypothekardarlehens und unter Berufung auf die seinerzeitige Eigenschaft als Komplementär des Darlehensnehmers belangt.

Im gegenständlichen Verfahren forderte der Kläger von den beklagten Parteien 1. die Befreiung von der gegenüber der C-Bank bestehenden Hypothekarverbindlichkeit, 2. die eidliche Angabe der im Zeitpunkte seines Ausscheidens aus der Gesellschaft bestehenden Gesellschaftsschulden und schließlich 3. die Befreiung von den sich aus der zu Punkt 2. ergebenden und noch nicht berichtigten Gesellschaftsschulden.

Das Erstgericht unterbrach - rechtskräftig - das Verfahren hinsichtlich des zu P 1 bezeichneten Klagebegehrens, gab im übrigen mit Teilurteil dem zu P 2 näher umschriebenen Klagebegehren statt und behielt sich zugleich die Entscheidung über P 3 des Klagebegehrens vor. Bei der Fällung des Teilurteils ging das Erstgericht von folgenden Feststellungen aus: Der Kläger sei, ebenso wie die Zweitbeklagte Erika I, seinerzeit offener und alleinzeichnungs- und vertretungsbefugter Gesellschafter der erstbeklagten Partei gewesen, der als Kommanditisten Olga E und Ludwig E angehört haben. Ende Mai 1967 sei es zu einer Änderung der bisherigen gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen gekommen, uzw durch den Gesellschaftsvertrag vom 27. 5. 1967 sowie durch zwei weitere, am 25./27. 5. 1967 und 27./28. 5. 1967 geschlossene Übereinkommen. Dr I sei mit Ablauf des 31. 5. 1967 als offener und persönlich haftender Gesellschafter der erstbeklagten Partei ausgeschieden und gehöre dieser seither (nur) als Kommanditist mit einer Kapitaleinlage von S 400.000.- an. Im Jahre 1965 habe die damalige offene Gesellschafterin Erika I unter Verletzung der Bestimmungen des damals geltenden Gesellschaftsvertrages bei der C-Bank einen Hypothekarkredit von S 11.000.000.- zuzüglich einer Nebengebührenkaution von S 2.000.000.- aufgenommen, der nach dem vorgesehenen Tilgungsplan bis 1. 4. 1981 zur Rückzahlung gelangen sollte. Im Jahre 1967, zu einem Zeitpunkt, als der Kläger bereits als offener Gesellschafter ausgeschieden gewesen sei, habe die Zweitbeklagte von dem eingeräumten Rechte, den bereits zurückgezahlten Kapitalsbetrag von S 636.681 - wieder in Anspruch zu nehmen, Gebrauch gemacht. Dies habe die Erstellung eines neuen Tilgungsplanes bedingt, nach dessen Inhalt das gesamte, wieder aufgestockte Darlehen ab 1. 4. 1968 in zwei jeweils am 1. 4. und am 1. 10. eines Jahres fällig werdenden Raten bis 1. 10. 1982 rückzahlbar sei. Mangels Einhaltung der vereinbarten Ratenzahlungen habe der Darlehensgeber (C-Bank) das Darlehen per 1. 5. 1969 fällig gestellt und von sämtlichen Streitteilen des vorliegenden Rechtsstreites Zahlung eines Betrages von S 10.985.900.- sA klageweise gefordert. Das erste Nebenübereinkommen (25./27. 5. 1967) zum Gesellschaftsvertrag enthalte unter § 17 nachstehende Regelung:

"Durch den Abschluß dieses Übereinkommens und des beabsichtigten Gesellschaftsvertrages sind alle zwischen Frau Olga E, Herrn Ludwig E, Frau Erika I und Herrn Dr Gottfried I, sowie zwischen ihnen und der Gesellschaft entstandenen Ansprüche und Forderungen welcher Art immer endgültig abgefunden und befriedigt und können mit Ausnahme der in diesem Übereinkommen und in dem beabsichtigten Gesellschaftsvertrag getroffenen Vereinbarungen von ihnen gegeneinander und gegen die Gesellschaft keinerlei Forderungen geltend gemacht und Ansprüche gestellt werden. Es besteht Übereinstimmung darüber, daß aus vor dem Abschluß dieses Übereinkommens liegenden Tatbeständen, auch wenn sie zu einer gerichtlichen oder finanzbehördlichen Bestrafung eines Gesellschafters führen sollten, keinerlei gesellschaftsrechtliche Folgerungen abgeleitet werden können". Aus den Akten 9 Cg 383/68 und 9 Cg 108/69 des LGZ Graz sei festzuhalten, daß der Kläger keine Kontrollrechte nach § 166 HGB besitze, dieses Recht vielmehr im § 8 des Gesellschaftsvertrages ausdrücklich geregelt sei. Diese Vertragsbestimmung regle den Rechnungsabschluß und sehe vor, daß die nunmehr allein persönlich haftende Gesellschafterin (Zweitbeklagte) gemeinsam mit dem Vertreter der Gesellschaft in Steuersachen nach Ablauf des jeweils am 31. 1. eines jeden Jahres endenden Geschäftsjahres einen vorläufigen Jahresabschluß zu erstellen und hievon eine Ausfertigung an Dr I zu übersenden habe. Der erstellte vorläufige Jahresabschluß sei sodann auf Kosten der Gesellschaft von einem vom Kläger und der Zweitbeklagten gemeinsam auszuwählenden beeideten Wirtschaftsprüfer und Steuerberater zu überprüfen. Der solcherart geprüfte Jahresabschluß sei dann der endgültige, jedoch nur dann, wenn er die Billigung des Klägers gefunden habe. Dieser habe dazu drei Kalendermonate Zeit. Der Jahresabschluß gelte dann als vom Kläger genehmigt, wenn dieser nicht binnen eines weiteren Monates die Vornahme einer steuerlichen Betriebsprüfung oder die Überprüfung des Jahresabschlusses durch ein dreigliedriges Schiedsgericht verlange.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß dem Teilbegehren des Klägers auf Vorlage eines entsprechenden Verzeichnisses der bestehenden Schulden und der eidlichen Bestätigung der inhaltlichen Richtigkeit dieses Verzeichnisses stattzugeben sei. Das rechtliche Interesse des Klägers an der geforderten Entscheidung sei gegeben, weil ihm die Möglichkeit fehle, den Umfang der im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus der Gesellschaft bestehenden offenen Geschäftsschulden zu ermitteln. Die bisher erstellten Bilanzen ließen nicht erkennen, ob es sich bei den dort angegebenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft um Geschäftsschulden handle, die vor oder nach dem Ausscheiden des Klägers als Komplementär der Gesellschaft entstanden sind. Es könne dabei nicht übersehen werden, daß dem Kläger von den beklagten Parteien das Recht auf Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen streitig gemacht werde.

Das Berufungsgericht gab der von den beklagten Parteien gegen das Teilurteil des Erstgerichtes erhobenen Berufung nicht Folge und bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung, wobei es lediglich den Urteilsspruch präzisierte und in dessen Neufassung die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand schuldig erkannte, die am 13. 6. 1967 bestandenen und noch nicht berichtigten Schulden der erstbeklagten Partei unter Angabe der Namen der Gläubiger und des am Tage der Angabe noch aushaftenden Schuldbetrages anzugeben und einen Eid dahin zu leisten, daß ihre Angaben richtig und vollständig sind.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Insoweit die Rechtsrüge darauf aufbaut, daß der Kläger seine ursprüngliche Eigenschaft als Komplementär der erstbeklagten Partei nicht verloren und auf den behaupteten Befreiungsanspruch verzichtet habe, weicht sie von dem erhobenen Sachverhaltsbild ab, ist also in dieser Richtung nicht dem Gesetze gemäß ausgeführt.

Auszugehen ist vielmehr davon, daß ein aus der Gesellschaft ausscheidender Gesellschafter von den Gesellschaftsschulden zu befreien ist (Art 7 Nr 15 Abs 4 der 4. EVHGB). Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner - auch vom Berufungsgericht verwerteten - Entscheidung vom 28. 3. 1956, 7 Ob 131/56, HS 1370

(90) darlegte, entspricht dem Anspruch des ausscheidenden Gesellschafters auf Schuldbefreiung die Pflicht der Mitgesellschafter, in solcher Weise tätig zu werden, daß der ausscheidende Gesellschafter von den Gläubigern der Gesellschaft nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Diese Verbindlichkeit trifft - wie sich aus dem zweiten Satz des Art 7 Nr 15 Abs 4 der 4. EVHGB ergibt - an und für sich die Gesellschaft als solche, wofür die in der Gesellschaft verbliebenen Gesellschafter naturgemäß zu haften haben. In diesem Sinn hat der Oberste Gerichtshof die Entscheidung 7 Ob 131/56 bereits in seiner Entscheidung vom 9. Juli 1970, 1 Ob 127/70 = EvBl 1970/381 = RZ 1971, 35 verdeutlicht. Die von den beklagten Parteien bezüglich der passiven Klagelegitimation der erstbeklagten Partei angemeldeten Bedenken sind daher unbegrundet.

Nach Art XLII EGZPO (erster Anwendungsfall) kann derjenige, der nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes ein Vermögen oder Schulden anzugeben verpflichtet ist, mit Urteil dazu verhalten werden - allenfalls unter Vorlage eines Verzeichnisses des Vermögens oder der Schulden - anzugeben, was ihm von diesem Vermögen und von den Schulden bekannt ist, und einen Eid dahin zu leisten, daß seine Angaben richtig und vollständig sind. Die Verpflichtung der beklagten Parteien, den Kläger von den zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehenden Schulden zu befreien, umfaßt auch die Verbindlichkeit, diesem über sein Verlangen Auskunft über den Schuldenstand im maßgeblichen Zeitpunkt zu erteilen. Ohne Kenntnis dieser Schulden wäre der Kläger gar nicht in der Lage, seinen Anspruch auf Schuldbefreiung gerichtlich zu verfolgen. Die Klage nach Art XLII EGZPO (erster Anwendungsfall) soll aber dazu dienen, dem Kläger eine präzise Formulierung seines Leistungsbegehrens zu sichern. Die beklagten Parteien haben demzufolge bekanntzugeben, was der Kläger hierzu benötigt (3 Ob 243/54, 1 Ob 797/53). Der Umstand, daß der Kläger nach seinem Ausscheiden als Komplementär als Kommanditist in die Gesellschaft eingetreten ist, steht dem Manifestationsbegehren deshalb nicht entgegen, weil mit der vorliegenden Klage ausschließlich Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters verfolgt werden, die im Sinne der vorstehenden Rechtsausführungen gegenüber der Gesamtgesellschaft zu erheben sind.

Wird von den Urteilsfeststellungen ausgegangen, wonach der Kläger als Kommanditist weder nach dem Gesetz (§ 166 HGB), noch auf Grund vereinbarter Kontrollrechte in der Lage ist, die zur Fixierung seines Befreiungsanspruches erforderlichen Geschäftsunterlagen zu überprüfen und auf diesem Weg einen Überblick über den Schuldenstand der erstbeklagten Partei im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dieser Gesellschaft zu gewinnen, dann ist der Auffassung des Berufungsgerichtes vorbehaltslos beizutreten, daß der Kläger auch ein privatrechtliches Interesse an der geforderten Eidesleistung besitzt (Art XLII Abs 2 EGZPO). Vom Fehlen eines Rechtsschutzinteresses kann daher nicht mit Grund gesprochen werden.

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