OGH 3Ob52/71

OGH3Ob52/714.5.1971

SZ 44/61

Normen

EO §54 Abs1 Z3
EO §87
EO §207
EO §208
Allgemeines Grundbuchgesetz §96
ZPO §405
EO §54 Abs1 Z3
EO §87
EO §207
EO §208
Allgemeines Grundbuchgesetz §96
ZPO §405

 

Spruch:

Wird erst nach Ablauf der 14tägigen Frist (§ 207 EO) eine Pfandrechtseinverleibung nach § 206 EO beantragt, so stellt die Bewilligung der Pfandrechtseinverleibung gem den §§ 67 ff EO im laufenden Rang ein zulässiges Minus dar

OGH 4. 5. 1971, 3 Ob 52/71 (KG Krems R 34/71; BG Litschau E 1413/70)

Text

Zur Hereinbringung einer Forderung von S 832.- samt Kosten wurde mit Beschluß vom 19. 10. 1970 die Zwangsversteigerung der der Verpflichteten gehörigen Hälfte der Liegenschaft EZ 36 GB R bewilligt, da die betreibende Partei den ihr auferlegten Kostenvorschuß von S 2000.- nicht erlegte, wurde das Zwangsversteigerungsverfahren mit Beschluß vom 14. 12. 1970 eingestellt. Am 13. 1. 1971 beantragte die betreibende Partei, ihr die zwangsweise Pfandrechtsbegründung für ihre Forderung auf der genannten Liegenschaftshälfte zu bewilligen, und zwar im Rang der Anmerkung der Einleitung, des Versteigerungsverfahrens.

Dieser Antrag wurde vom Erstgericht mit der Begründung abgewiesen, die betreibende Partei habe die 14tägige Frist des § 207 Abs 1 EO, innerhalb der gemäß § 208 Abs 1 EO ein solcher Antrag zu stellen sei, versäumt.

Das Rekursgericht bestätigte zwar die Abweisung der Pfandrechtseinverleibung im Rang der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens, bewilligte sie aber im laufenden Rang, weil es sich hiebei nur um ein Minus gegenüber dem Begehren der betreibenden Partei handle.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der verpflichteten Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der von der verpflichteten Partei erhobene Revisionsrekurs ist nicht begrundet.

Wie bereits das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, ist auch die Pfandrechtseinverleibung nach § 208 EO ihrem Wesen nach nichts anderes als eine zwangsweise Pfandrechtsbegründung, allerdings insofern besonderer Art, als ihr ein besonderer Rang zukommt. Gemäß § 405 ZPO, der im Exekutionsverfahren ebenfalls anzuwenden ist (§ 78 EO), darf das Gericht nicht mehr und nichts anderes bewilligen, als beantragt wurde. Dasselbe gilt gemäß § 96 GBG. Kann dem Begehren aber nicht im vollen Umfang stattgegeben werden, so ist wenigstens das zu bewilligen, was zulässig ist (Bartsch, GBG, 97). Es kann der Meinung der verpflichteten Partei, der Antrag, ein Pfandrecht in einen bestimmten Rang einzuverleiben, beinhalte etwas anderes als der Antrag, es im laufenden Rang einzuverleiben, nicht beigestimmt werden, denn in beiden Fällen geht das Hauptbegehren auf Einverleibung des Pfandrechts. Es wird weder ein anderes Exekutionsmittel, noch ein anderes Exekutionsobjekt begehrt. Daher ist dem Rekursgericht beizustimmen, daß die Einverleibung des Pfandrechts im laufenden Rang gegenüber der begehrten Einverleibung nur ein Minus, aber kein Aliud ist. Dagegen spricht auch nicht die Bestimmung, daß der Antrag nach § 208 EO beim Exekutionsgericht zu stellen ist, während ein allgemeiner Antrag auf zwangsweise Pfandrechtsbegründung auch beim Titelgericht eingebracht werden kann, denn hiebei handelt es sich um eine bloße Zuständigkeitsbestimmung.

Dem Revisionsrekurs war daher nicht Folge zu geben.

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