OGH 6Ob109/69

OGH6Ob109/697.5.1969

SZ 42/73

Normen

EO §396
EO §399
EO §396
EO §399

 

Spruch:

Dem Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Verfügung, die wegen Ablaufs der Frist des § 396 EO. nicht mehr vollzogen werden kann, fehlt das Rechtsschutzinteresse.

Die Frist des § 396 EO. ist auch versäumt, wenn die gefährdete Partei die ihr aufgetragene Sicherheitsleistung nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung erlegt.

Entscheidung vom 7. Mai 1969, 6 Ob 109/69.

I. Instanz: Bezirksgericht Salzburg; II. Instanz: Landesgericht Salzburg.

Text

Die gefährdete Partei (im folgenden als Antragsteller bezeichnet), die beim Arbeitsgericht S. gegen die Gegner der gefährdeten Partei (im folgenden Antragsgegner genannt) eine Klage auf Zahlung von 488.039 S s. A. - inzwischen eingeschränkt auf 101.539 S s. A. - eingebracht hatte, erwirkte beim Bezirksgericht S. zur Sicherung dieses Anspruches eine einstweilige Verfügung, mit der den Antragsgegnern verboten wurde, über das in der Garage des Hauses S., H.-Straße 11 befindliche Warenlager zu verfügen. Der Eintritt der Wirksamkeit dieses Verbotes wurde vom Erlag einer Sicherheit von 100.000 S durch den Antragsteller abhängig gemacht. Diese einstweilige Verfügung enthält weiter die Ankündigung, daß sie den Gegnern der gefährdeten Partei erst nach Erlag der Sicherheit zugestellt werden wird.

Die einstweilige Verfügung wurde dem Antragsteller am 8. März 1968 zugestellt. Dieser erlegte den Sicherstellungsbetrag nicht.

Das Erstgericht hob auf Antrag der Antragsgegner mit Beschluß vom 19. 9. 1968 die einstweilige Verfügung auf.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers Folge, hob den Beschluß des Erstgerichtes auf und wies den Antrag der Antragsgegner auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung zurück.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Antragsgegner nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Mit der in Rede stehenden einstweiligen Verfügung wurde den Antragsgegnern verboten, über ein bestimmtes Warenlager zu verfügen, wobei einerseits dem Antragsteller der Erlag einer Sicherheit von 100.000 S aufgetragen und andererseits ausgesprochen wurde, daß dieser Beschluß den Antragsgegnern erst nach Erlag der Sicherheit zugestellt werden und das Verbot erst mit diesem Zeitpunkt wirksam wird. Es wurde also die Vollziehung der einstweiligen Verfügung vom Erlag einer Sicherheit abhängig gemacht. Die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung, die nur in einem an den Gegner gerichteten Verbot besteht, ist notwendigerweise mit der Zustellung an den Antragsgegner beendet. Nach § 396 EO. ist die Vollziehung einer bewilligten einstweiligen Verfügung, sofern sie nicht wegen eines angebrachten Rekurses aufgeschoben wurde, unstatthaft, wenn seit dem Tage, an welchem die Bewilligung verkundet oder der antragstellenden Partei durch Zustellung des Beschlusses bekanntgegeben wurde, mehr als ein Monat verstrichen ist. Da keine der beiden Parteien gegen die einstweilige Verfügung ein Rechtsmittel ergriffen hat, wäre ihre Vollziehung somit ausschließlich von dem Erlag der Sicherheit abhängig gewesen. Die nicht gehemmte Frist des § 396 EO, ist daher mit 8. April 1968 abgelaufen. Da bis dahin die Sicherheit nicht erlegt wurde, kam ein späterer Vollzug der einstweiligen Verfügung nicht mehr in Frage. Ein Erlag der Sicherheit nach dem 8. April 1968 hätte daher den Lauf der Frist des § 396 EO. nicht wieder in Gang setzen und eine Vollziehung ermöglichen können. Die gegenteilige Ansicht der Antragsgegner, die erwähnte Bestimmung solle nur die Vollziehung einer wirksam gewordenen einstweiligen Verfügung zeitlich begrenzen, scheitert am Wortlaut des Gesetzes, nach dem der Beginn des Laufes der Monatsfrist an den Zeitpunkt der Verkundung oder der Zustellung an die antragstellende Partei geknüpft wurde. Daß dieser Zeitpunkt mit dem der Wirksamkeit einer einstweiligen Verfügung durchaus nicht immer zusammentreffen muß, kann dem Gesetzgeber nicht, entgangen sein. Das aber müßte man unterstellen, wollte man der von den Antragsgegnern vertretenen Ansicht folgen. Es ist daher daran festzuhalten, daß in jenen Fällen, in denen die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung bis zu einem gemäß § 390 EO. angeordneten Erlag hinausgeschoben ist, der Erlag innerhalb eines Monates ab Verkundung oder Zustellung der Verfügung an den Antragsteller erfolgen muß, soll die Frist des § 396 EO. nicht versäumt werden (vgl. dazu Neumann - Lichtblau[3], S. 1261; 6 Ob 195/64).

Eine durch den fruchtlosen Ablauf der Frist des § 396 EO. nicht mehr vollziehbare einstweilige Verfügung ist als gegenstandslos anzusehen und so zu betrachten, als ob sie nie erlassen worden wäre. Sie kann daher einerseits nicht verlängert werden, wogegen sie andererseits der Einbringung eines neuerlichen gleichartigen Antrages nicht entgegensteht (EvBl. 1958 Nr. 260). Sie vermag also keinerlei Rechtswirkungen mehr zu äußern. An ihrer Aufhebung besteht somit keinerlei rechtliches Interesse. Diese muß daher als überflüssig und unzulässig angesehen werden, und zwar auch dann, wenn einer der im § 399 EO. genannten Aufhebungsgrunde vorläge.

Das Rekursgericht hat daher den Antrag der Antragsgegner auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 8. Februar 1968 mit Recht zurückgewiesen.

Stichworte